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[AZA 0] 
H 225/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 26. Februar 2002 
 
in Sachen 
 
1. A.________, 
2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona, Zelglistrasse 15, 5000 Aarau, 
 
gegen 
Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.________ war seit 10. Januar 1996 Verwaltungsratspräsident, B.________ vom 10. Januar 1996 bis 25. März 1998 Verwaltungsrat der Firma T.________ AG. Am 7. Juli 1999 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 4. August 1999 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse Gastrosuisse A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 
30. April 1999 im Betrag von Fr. 192'712. 65 und B.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 im Betrag von Fr. 33'016. 15. Die Belangten erhoben hiegegen Einspruch. 
 
Die Ausgleichskasse reichte am 11. Juli 2000 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Antrag, die Beklagten seien zur Bezahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe zu verpflichten. Mit Entscheid vom 23. Mai 2001 hiess das kantonale Gericht die Klage gut, unter solidarischer Haftung der Beklagten bis zum Betrag von Fr. 33'016. 15. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen A.________ und B.________ die Abweisung der Klage. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 52 AHVG unter Hinweis auf die massgebende Ordnung und Rechtsprechung einlässlich und richtig dar. Es kann darauf verwiesen werden. 
 
3.- Was die fristgemässe Geltendmachung des Schadenersatzes betrifft, so hat das kantonale Gericht zutreffend auf die am 4. August 1999 erfolgte Einstellung des Konkurses mangels Aktiven abgestellt (zur Veröffentlichung in BGE 128 V vorgesehenes Urteil H. vom 22. Januar 2002 Erw. 5a, H 122/00; ZAK 1990 S. 289 Erw. 4b) und die Schadenersatzverfügungen vom 6. Juni 2000 als rechtzeitig betrachtet. Es bestehen keine Gründe, die Schadenskenntnis der Ausgleichskasse auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen. Dass anfangs 1999 hohe Ausstände für die Sozialversicherungsbeiträge 1997 bis 1999 bestanden und dass gemäss Darstellung der Vorinstanz offensichtlich nicht eine kurzfristige und rasch überwindbare Liquiditätskrise vorlag, vermag hieran nichts zu ändern. Denn immerhin hat die T.________ AG vom 24. Februar 1997 bis 21. Mai 1999 Beitragszahlungen von total Fr. 198'310. 35 geleistet. Vor der Konkurseinstellung bestand für die Ausgleichskasse mithin kein Anlass, davon auszugehen, dass sie mit den ausstehenden Beitragsforderungen zu Verlust kommen würde. 
 
4.- Im Weiteren hat das kantonale Gericht mit überaus sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), dargelegt, dass die Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht im eingeklagten Umfang trifft. Daran ändert die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argumentation, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung der vorinstanzlichen Einwendungen erschöpft, nichts. 
 
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG unter Auferlegung der Gerichtskosten auf die beiden Beschwerdeführer erledigt (Art. 134 OG e contrario). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden zu 2/3 (Fr. 6000.-) A.________ und zu 1/3 B.________ (Fr. 3000.-) auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen 
 
 
verrechnet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: