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[AZA 7] 
H 381/99 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 26. September 2001 
 
in Sachen 
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde R.________, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal betreffend: X.________ 
 
A.- Der 1960 geborene dipl. Geograf und Ökologe L.________ betreibt in X.________ ein Ökobüro für Forschung in Ökologie und Naturschutzpraxis. 1997 erbrachte er unter anderem für die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde R.________ folgende Dienstleistungen: Sichtung und Ordnung der Naturschutz- und Landschaftsplanungsunterlagen; Kontrolle sämtlicher Naturschutzzonen (Protokollblätter); neue Naturschutzplanung für den Sektor Y.________ (neue Objektblätter). Am 18. März 1998 erliess die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, (nachfolgend: Ausgleichskasse) eine Festsetzungsverfügung, mit welcher sie von der Einwohnergemeinde R.________ für das Beitragsjahr 1997 für die an X.________ ausgerichteten Entgelte paritätische Beiträge forderte, wobei sie dieser Berechnung eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 7'200. - zu Grunde legte. 
 
B.- Gegen diese Verfügung liess die Einwohnergemeinde R.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der beigeladene Mitinteressierte X.________ schloss sich unter Hinweis auf seine selbstständige Erwerbstätigkeit dem Antrag an. Mit Entscheid vom 23. September 1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde gut. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse Aufhebung des kantonalen Entscheides unter Bestätigung der Verfügung vom 18. März 1998. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Einwohnergemeinde R.________ und der als Mitinteressierter beigeladene X.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 165) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass geschuldete Beiträge nachzuzahlen sind (Art. 39 AHVV). Weiter ist anzufügen, dass Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von Fachproblemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, in der Regel als selbstständigerwerbende Personen gelten (BGE 110 V 78 Erw. 4b; Kaeser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz 4.55). Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt bei der Abgrenzungsfrage das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit. 
 
3.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass X.________ als externe Fachperson von der Gemeinde R.________ zur Überprüfung ihres Naturschutzkonzeptes im Rahmen der raumplanerischen Tätigkeit (Ausscheidung von Naturschutzzonen und der rechtsverbindlichen Zuordnung von Grundstücken in die entsprechenden Zonen) beauftragt wurde. Die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit wurde als Folgeauftrag erteilt (inhaltliche Anpassung der Objektblätter als Anhang zum Zonenreglement und Festlegung der notwendigen Pflegemassnahmen). Eine schriftliche Vereinbarung über dieses Dienstleistungsverhältnis liegt nicht bei den Akten und existiert offenbar auch nicht. 
 
b) aa) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Beigeladene trage ein erhebliches Unternehmerrisiko. Er habe nicht unbeachtliche Investitionen in sein eigenes Beratungsbüro und die entsprechende Infrastruktur getätigt (Anschaffung von PC, Software, Literatur etc. ). Ebenso bestehe ein Verlustrisiko in Bezug auf die Kostendeckung der Dienstleistungen sowie ein Inkasso- und Delkredererisiko. Auch die Unkosten trage er selber, welche nicht in Form von Spesenvergütungen separat entschädigt würden. 
 
bb) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit hat das kantonale Gericht festgestellt, dass kaum eine Weisungsbindung bestanden habe. X.________ sei als externer Fachberater für spezifische wissenschaftliche Arbeiten von Fall zu Fall beigezogen worden. Er habe im Rahmen seiner Beratungstätigkeit und innerhalb der Zielvorgabe eine grosse Selbständigkeit genossen. Eine Begleitung oder Weisung durch die Beschwerdegegnerin während des Beratungsprozesses sei weniger im Vordergrund gestanden als die fristgerechte AblieferungderwissenschaftlichenArbeit. Eine Präsenzpflicht von X. ________ oder eine Regelmässigkeit bezüglich der einzuhaltenden Arbeitszeiten seien nicht massgeblich gewesen. 
 
c) Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die einzelnen Merkmale für das Bestehen eines erheblichen Unternehmerrisikos seien nicht genügend ausgeprägt. Durch die klare Zielvorgabe habe sich X.________ zudem in ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin begeben. 
 
4.- a) aa) Im Hinblick auf die getätigten Investitionen wies X.________ Kosten von Fr. 3'625. - für die Anschaffung eines PC samt Zubehör nach. Selbst wenn noch Ausgaben für Fachliteratur dazugerechnet werden, kann insgesamt nicht von erheblichen Investitionen gesprochen werden, wobei er eine Dienstleistung ausübt, für die auch typischerweise keine besonderen Investitionen anfallen. 
 
bb) Gleiches gilt bezüglich des von der Vorinstanz angenommenen Verlustrisikos im Sinn der Dienstleistungskostendeckung. 
Es ist unbestritten, dass X.________ seine Aufträge weitgehend in einem Büro ausführt, das er in seiner eigenen Wohnung eingerichtet hat, womit rechtsprechungsgemäss ein Unternehmerrisiko entfällt. Auf jeden Fall entstehen ihm dadurch keine zusätzlichen Fixkosten, die unter diesem Gesichtswinkel kalkuliert und in Rechnung gestellt werden müssten. Weiter beschäftigt er auch kein Personal, weshalb auch hierin kein Unternehmerrisiko besteht. 
 
cc) Entgegen der Vorinstanz lag auch das Inkasso- und Delkredererisiko nicht beim Mitinteressierten. Ein solches Risiko kann nur dann angenommen werden, wenn der Beauftragte die Folgen der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit von Kunden des Auftraggebers zu tragen hat. Vorliegend gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass X.________ ein solches Inkasso- und Delkredererisiko tragen musste. Das einzige Risiko bestand für ihn darin, dass die Beschwerdegegnerin die Rechnungen nicht bezahlen würde, ähnlich dem eines Arbeitnehmers, falls der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage oder willig ist, den Lohn für geleistete 
Arbeit auszurichten. 
dd) Richtigerweise ging das kantonale Gericht anhand der Rechnungsstellung davon aus, dass X.________ die Unkosten selber trug und diese nicht in Form von Spesenvergütungen separat entschädigt erhielt. Darin liegt ein Element eines Unternehmerrisikos, wobei beizufügen ist, dass ins Gewicht fallende Unkosten im Sinn von Gestehungskosten nirgends nachgewiesen oder belegt sind. Unbestrittenermassen war der Beigeladene zudem für mehrere Auftraggeber tätig, was wiederum für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht. 
In Würdigung der dargestellten Elemente ist festzustellen, dass zwar einzelne Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos vorliegen, allerdings in wenig ausgeprägter Form, sodass nicht von einem erheblichen Risiko auszugehen ist. 
 
b) aa) In Bezug auf die wirtschaftliche oder arbeitsorganisatorische Abhängigkeit, welchem Kriterium ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist (vgl. Erw. 2), bestand kaum Weisungsbindung. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Mitinteressierte als externer Fachberater fallweise für spezifische wissenschaftliche Arbeiten beigezogen wurde und im Rahmen des Auftragszieles und der Terminvorgaben beachtliche Selbständigkeit genoss. Weder gab es eine Präsenzpflicht noch einzuhaltende Arbeitszeiten, sondern die fristgerechte Ablieferung der wissenschaftlichen Arbeit stand im Vordergrund. 
 
bb) Entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befand sich X.________ durch die klare Zielvorgabe innerhalb des erteilten Auftrags auch nicht in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin bezieht sich diesbezüglich zu Unrecht auf BGE 119 V 162f. Erw. 3a, denn in diesem Fall ging es um einen Journalisten, der regelmässig für die gleiche Zeitung arbeitete und die einzelnen Beiträge jeweils im Auftrag eines Redaktors verfasste. Damit kann die Stellung von X.________ nicht verglichen werden, der als Fachmann und Berater zur Lösung ökologischer Sachprobleme Aufträge mit Zielvorgaben erhält. Damit wird keineswegs eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Auftragnehmers zum Auftraggeber geschaffen, da dies dem üblichen Vorgehen bei (irgend)einer Auftragserteilung entspricht (z.B. bei der Vertragserarbeitung durch einen Rechtsanwalt oder bei der Erstellung von Bauplänen durch einen Architekten). Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass X.________ als beauftragter Ökologe sachbedingt in der Organisation seiner Tätigkeit frei war und sich betriebswirtschaftlich wenig unterordnen musste. Demnach ist zu schliessen, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und X.________keinAbhängigkeitsverhältnisbestand. 
 
5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangt, dass die Tätigkeit von X.________ als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 
 
6.- Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 erster Teil der Satzverbindung), findet doch die Ausnahme von Art. 159 Abs. 2 in fine OG keine Anwendung, wenn eine Gemeinde als Arbeitgeberin nach Art. 12 AHVG ins Recht gefasst wird (so - zu Art. 156 Abs. 2 OG - die in BGE 98 V 230 nicht, jedoch in ZAK 1973 S. 373 publizierte Erw. 6 des Urteils Einwohnergemeinde K.________ vom 19. Oktober 1972, H 21/72). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für Sozialversicherung und X.________ zugestellt. 
 
Luzern, 26. September 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: