Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 28/03 
 
Urteil vom 26. September 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Schweizerische National-Versicherungsgesellschaft, Steinengraben 41, 4003 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch das Rechtsbüro SIN'ASSUR, lic. iur. Carlo Wyden, Walchestrasse 15, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene D.________ ist seit 1. April 2000 bei der X.________ AG als Übersetzer tätig und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen National-Versicherungsgesellschaft, Basel (nachfolgend: National) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 28. Juli 2000 (mit beigelegten Angaben des Versicherten vom 17. Juli 2000) zog er sich am 21. Juni 2000 bei einem Waldlauf eine Verletzung am rechten Bein und Knie zu. Die National holte weitere Auskünfte des Versicherten vom 26. August und 19. September 2000 ein. Ausserdem zog sie einen Bericht des Röntgeninstituts der Klinik H.________ vom 12. Juli 2000 (MRI Knie rechts), Zeugnisse des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. Juli (Arztzeugnis UVG) und 6. September 2000, Auszüge aus der Krankengeschichte dieses Arztes mit Eintragungen vom 6. Juli 2000 bis 11. Mai 2001 sowie einen Operationsbericht vom 16. August 2000 (über einen am Vortag durchgeführten operativen Eingriff) bei; ferner gab sie bei Dr. med. V.________, Chirurgie FMH, ein Aktengutachten in Auftrag, welches am 26. Februar 2001 erstattet wurde. Anschliessend stellte der Versicherer - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Verfügung vom 12. April 2001 seine Leistungen rückwirkend per 31. Juli 2000 ein. Zur Begründung wurde erklärt, die über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis. An diesem Standpunkt hielt die National auf Einsprache hin mit Entscheid vom 28. Juni 2001 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die National zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre (Entscheid vom 19. Dezember 2002). Aus den Erwägungen geht hervor, dass das kantonale Gericht das Unfallereignis vom 21. Juni 2000 als erstellt erachtete und den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall sowie dem über den 31. Juli 2000 hinaus bestehenden Gesundheitsschaden bejahte. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens war ein Schreiben des Dr. med. W.________ vom 10. September 2001 aufgelegt worden. 
C. 
Die National führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben. 
 
D.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solches (RKUV 2002 Nr. U 469 Erw. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen sind, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat. Ist der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt, bleibt demgegenüber der Versicherer leistungspflichtig, wenn sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass der Kausalzusammenhang zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Zu ergänzen ist ausserdem, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer für Folgen des ihr mit der Unfallmeldung vom 28. Juli 2000 mitgeteilten Ereignisses vom 21. Juni 2000 über den 31. Juli 2000 hinaus Leistungen zu erbringen hat. 
2.1 Gemäss Verfügung vom 12. April 2001 und Einspracheentscheid vom 28. Juni 2001 hat die National das gemeldete Ereignis vom 21. Juni 2000 als Unfall übernommen und bis Ende Juli 2000 Versicherungsleistungen erbracht. Für die Zeit ab 1. August 2000 wurden weitere Leistungen verweigert, weil der natürliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird jedoch - wie bereits in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2001 - in erster Linie vorgebracht, es sei nicht die Unfallkausalität zu verneinen, sondern ein leistungsbegründendes Ereignis an sich, weil dieses nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht worden sei. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Unfall zu Unrecht übernommen. 
2.2 Das kantonale Gericht gelangte insbesondere gestützt auf die Angaben des Dr. med. W.________ vom 6. Juli 2000 (Arztzeugnis UVG, Eintrag in der Krankengeschichte) sowie die Schilderungen des Beschwerdegegners vom 17. Juli und 26. August 2000 zum Ergebnis, es sei hinreichend nachgewiesen, dass sich das Ereignis vom 21. Juni 2000 in der durch den Versicherten beschriebenen Weise zugetragen habe. Es hielt fest, dem Eintrag vom 6. Juli 2000 sei zu entnehmen, dass die Beschwerden am rechten Kniegelenk seit ein paar Wochen bestünden, eine Giving-way-Problematik mit Schwellungstendenz vorliege und der Beschwerdegegner nicht mehr joggen könne. Damit sei der von diesem geschilderte Ereignishergang durchaus vereinbar. 
2.3 
2.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner nach dem 21. Juni 2000 erstmals am 6. Juli 2000 die Sprechstunde von Dr. med. W.________ aufsuchte. Den Grund bildete gemäss dem Zeugnis dieses Arztes vom 6. September 2000 eine anteromediale Knie-Instabilität 3. Grades bei VKB-Ruptur und zusätzlich Meniskusläsion. Der Eintrag in der Krankengeschichte vom 6. Juli 2000 enthält die Diagnose "Anteromediale Knie-Instabilität rechts 3. Grades mit Verdacht auf alte VKB-Ruptur und Meniskusläsionen." Seit ein paar Wochen bestünden Beschwerden am rechten Kniegelenk; Velofahren sei möglich, Joggen jedoch nicht. Auf Veranlassung von Dr. med. W.________ wurde am 12. Juli 2000 im Röntgeninstitut der Klinik H.________ ein MRI des rechten Knies vorgenommen. Die Indikation lautete: "Vor fünf Jahren Distorsion Knie rechts." Gemäss dem Bericht des Instituts wurden insbesondere eine basisnahe Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn bis hin zum Corpus sowie eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt. Dr. med. W.________ nahm daraufhin am 15. August 2000 einen operativen Eingriff vor (Kniearthroskopie rechts, Teilmeniskektomie medial; Notch-Plastik und Semitendinosus-Transplantat-Präparation, 3-fach; Arthroskopisch kontrollierte VKB-Plastik, Endobutton). Am 6. September 2000 berichtete der Arzt über einen bisher problemlosen postoperativen Verlauf. Ausserdem erklärte er, die VKB-Ruptur und zusätzliche Meniskusläsion seien zurückzuführen auf ein konkretes Schadenereignis mit - gemäss Patient - Knieunfall vor fünf Jahren. Die weiteren Einträge in der Krankengeschichte enthalten keine anders lautenden Angaben. Dr. med. V.________ gelangte in seinem Aktengutachten vom 26. Februar 2001 zum Ergebnis, durch den 1995 erlittenen Unfall sei eine Instabilität entstanden. Die alte vernarbte Kreuzbandläsion sei auf jenes Trauma zurückzuführen. Der mediale Meniskusschaden im Hinterhorn sei typisch für eine chronische Instabilität. Die Beschwerden seien anlässlich des ersten Arztbesuches vom 6. Juli 2000 auch als chronisch seit ein paar Wochen beschrieben worden. Es handle sich dementsprechend um eine Sekundärschädigung bei alter Kreuzbandläsion. In einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 10. September 2001 hielt Dr. med. W.________ fest, der Versicherte habe offenbar am 21. Juni 2000 ein Traumaereignis erlitten mit dann durchgeführter Operation am 15. August 2000. Die bei der Arthroskopie festgestellten Verletzungen mit dorsaler medialer Meniskusruptur und abgelaufener VKB-Ruptur seien auch mit Videoprints dokumentiert. Bei diesen beiden Verletzungen handle es sich in der Regel um frische Verletzungen, wobei dann auch ein älterer Kapsel-Band-Unfall nicht ausgeschlossen sei. Die Meniskusverletzung sei aber ganz eindeutig frischeren Datums, da der Patient sonst nicht mehr richtig hätte Sport treiben, insbesondere joggen, können. 
2.3.2 Der Eintrag von Dr. med. W.________ in der Krankengeschichte des Versicherten über die Konsultation vom 6. Juli 2000 enthält keinen Hinweis auf einen Unfall neueren Datums. Erwähnt werden dagegen ein fünf Jahre zurückliegendes Ereignis und seither bestehende Kniebeschwerden. Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner seinerseits gegenüber dem Arzt keinen am 21. Juni 2000 bei einem Waldlauf erlittenen Sturz erwähnt, sondern nur über einen mehrere Jahre zurückliegenden Unfall gesprochen hat. Derartigen "Aussagen der ersten Stunde" ist praxisgemäss in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beizumessen als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 197 Erw. 2d). Gemäss seiner Darstellung in der Einsprache vom 17. Mai 2001 erklärte der Beschwerdegegner gegenüber Dr. med. W.________, er habe sich vor Jahren das Knie verdreht, was ambulant behandelt worden sei und als geheilt gelte; seither habe er keine Probleme gehabt. Die Differenz zu den Notizen des Arztes führt der Versicherte auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zurück. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Der Beschwerdegegner ist als Übersetzer bei einer schweizerischen Grossbank tätig und beherrscht demnach die deutsche Sprache bereits auf Grund seines Berufs. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage gewesen wäre, dem Arzt verständliche Angaben über den früheren Unfall zu liefern und ihm auch den sachverhaltlich relativ einfachen Vorgang, der sich am 21. Juni 2000 ereignet haben soll, zu schildern. Die späteren Angaben zum Sachverhalt vom 17. Juli 2000 (englisch) und 26. August 2000 (deutsch) stimmen denn auch inhaltlich überein, indem ausgesagt wird, der Beschwerdegegner sei bei einem Waldlauf mit dem rechten Bein unter eine Wurzel geraten und stecken geblieben, was zu einer Verletzung geführt habe, während die vorinstanzlichen Rechtsschriften eine abweichende Darstellung enthalten (Aufschlagen des Knies am Boden). Zweifel daran, dass sich wirklich ein Ereignis der beschriebenen Art abgespielt hat, ergeben sich auch daraus, dass der Beschwerdegegner erst 14 Tage nach dem 21. Juni 2000 wegen der angeblich damals erlittenen Verletzung den Arzt aufsuchte, ohne jedoch bei dieser Konsultation zu erwähnen, dass sich an diesem Datum ein Unfall ereignet habe. Dr. med. W.________ seinerseits äusserte auch im Anschluss an die Operation vom 15. August 2000 keinen Verdacht auf eine durch ein neueres Ereignis verursachte Verletzung, sondern knüpfte - auf die ausdrückliche Frage des Versicherers nach dem massgebenden Schadenereignis - weiterhin an den früheren Knieunfall vor fünf Jahren an (Zeugnis vom 6. September 2000). Erst in seinem Schreiben vom 10. September 2001 (nach Erlass des Einspracheentscheides) schloss er auf eine Meniskusverletzung, welche "ganz eindeutig frischeren Datums" gewesen sei. Dr. med. V.________ führt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2001 die Kreuzbandläsion auf den länger zurückliegenden früheren Unfall zurück und erblickt in der Meniskusläsion eine Sekundärfolge der damaligen Verletzung. Er fügt bei, Dr. med. W.________, mit dem er telefonisch Kontakt aufgenommen habe, habe diese Beurteilung anhand seiner Aufzeichnungen und auf Grund seines ASK-Befundes nachvollziehen können. Bei dieser Aktenlage ist nicht mit der erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) dargetan, dass der Beschwerdegegner, wie behauptet, am 21. Juni 2000 anlässlich eines Waldlaufs stürzte und sich eine Bein- und Knieverletzung zuzog, welche die über den 31. Juli 2000 hinaus fortbestehenden Beschwerden verursachte. Das Ereignis ist weder durch Zeugen oder auf andere Weise als Sachverhalt belegt, noch hat es auf Grund der medizinischen Stellungnahmen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu gelten. 
2.3.3 Ein Meniskusriss kann unter Umständen als unfallähnliche Körperschädigung eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers begründen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV). Auch diesfalls ist jedoch vorausgesetzt, dass die Verletzung durch eine äussere Einwirkung ausgelöst wird (BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c; noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, Erw. 4). Gemäss dem Aktengutachten des Dr. med. V.________ vom 26. Februar 2001 ist der mediale Meniskusschaden im Hinterhorn typisch für eine chronische Instabilität. Es handle sich dementsprechend um eine Sekundärschädigung bei alter Kreuzbandläsion. Diese Beurteilung lässt sich vereinbaren mit den Aussagen des Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom 6. September 2000, wonach die Verletzungen zurückzuführen sind auf ein konkretes Schadenereignis mit - gemäss Patient - Knieunfall vor fünf Jahren, in dessen Folge eine konservative Behandlung durchgeführt wurde, jedoch mit verbleibender Knie-Instabilität rechts und jetzt entsprechend Meniskusruptur. Im Lichte dieser medizinischen Beurteilung scheidet eine Übernahme der Meniskusverletzung unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung - im Rahmen des seit April 2000 bestehenden Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin - ebenfalls aus. 
2.3.4 Weil es nach dem Gesagten an einem hinreichend nachgewiesenen versicherten Ereignis fehlt, besteht keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers, ohne dass geprüft werden müsste, ob auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners alle Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt wären. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. September 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: