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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_528/2012 
 
Urteil vom 26. Oktober 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde der Stadt Olten, Dornacherstrasse 1, 4603 Olten, 
handelnd durch den Rechtsdienst der Stadt Olten, Stefan Hagmann, Dornacherstrasse 1, 4603 Olten, 
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
handelnd durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Gestaltungsplan, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Oktober 2012 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen den von der Stadt Olten vorgesehenen und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn zur Genehmigung unterbreiteten Gestaltungsplan Höhenstrasse West (mit Sonderbauvorschriften) Beschwerde führte; 
dass der Regierungsrat den Gestaltungsplan unter Abweisung der Beschwerde am 14. August 2012 genehmigte; 
dass X.________ hernach mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte; 
dass dieses die Beschwerde als den massgebenden Formvorschriften nicht genügend erachtet, den Beschwerdeführer auf diese ausdrücklich aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit gegeben hat, seine Eingabe entsprechend zu verbessern (unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall); 
dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass er hiergegen mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 ergänzt hat; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. die fragliche Planung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Oktober 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp