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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_502/2019  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der Pflichten gegenüber Fussgängern; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, 
vom 15. März 2019 (SST.2018.328). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, den Polizeibeamten B.________, der aus ihrer Sicht die Strasse von links nach rechts überqueren wollte und bereits den Fussgängerstreifen auf der Gegenfahrbahn betreten habe, übersehen und den Vortritt nicht gewährt zu haben. Wäre B.________ nicht stehen geblieben, sondern weitergegangen, hätte A.________ ihn mit ihrem Personenwagen erfasst. A.________ hätte B.________ (nachfolgend: "Zeuge") auf der Gegenfahrbahn erkennen müssen, wenn sie ihre volle Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen gewidmet hätte, zumal der Gegenverkehr gehalten hatte, um diesen die Strasse überqueren zu lassen. 
Das Obergericht des Kantons Aargau "bestätigte" im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung und verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 280.- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5000.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen. 
 
B.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 500.- zu verurteilen. Eventualiter sei sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 280.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.- zu verurteilen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ausfällung eines neuen Urteils zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wies der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde ab. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der Vorinstanz sei der Zeuge nicht in der Mitte der Gegenfahrbahn stehen geblieben, nachdem er 1-2 Schritte zurückgegangen sei, sondern aus dieser Position zurückgegangen. In rechtlicher Hinsicht bejahe die Vorinstanz zu Unrecht die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG. Dass die Beschwerdeführerin ihm nicht den Vortritt gewähren würde, habe der Zeuge nach eigener Aussage bereits realisiert, als er sich noch auf der Gegenfahrbahn befunden habe. Er sei sodann gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG korrekterweise stehen geblieben und habe nicht auf seinem Vortritt beharrt, weshalb keine abstrakt gesteigerte Gefahr für ihn bestanden habe, als die Beschwerdeführerin an ihm vorbeigefahren sei. Auch in subjektiver Hinsicht sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Von einem rücksichtslosen Verhalten könne keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Zeugen nicht wahrgenommen habe, könne nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten geschlossen werden. Weshalb sie den Zeugen nicht wahrgenommen habe, sei unklar. Zudem nehme die Vorinstanz keine eigene Strafzumessung vor, sondern verweise lediglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Die ausgesprochene Strafe sei nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und damit willkürlich.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, unbestritten und erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin dem Zeugen den Vortritt genommen habe. Dieser habe sich zeitlich vor der Beschwerdeführerin auf dem Fussgängerstreifen befunden und diesen auch nicht unvermittelt betreten, weshalb keine Situation vorgelegen habe, in der er von seinem Vortrittsrecht keinen Gebrauch hätte machen dürfen. Bei den Bestimmungen von Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV handle es sich aufgrund des hohen Gefahrenpotentials von schweren Unfällen im Falle einer Missachtung um grundlegende Verkehrsregeln. Vorliegend sei selbst dann eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sich der Zeuge, nachdem er 1-2 Schritte rückwärts gemacht habe, etwa in der Mitte der Gegenfahrbahn befunden habe und sofort stehen geblieben sei, als er realisiert habe, dass die Beschwerdeführerin nicht anhalten werde. Dass der Zeuge in der Situation angemessen reagiert habe und stehen geblieben sei, habe möglicherweise einen Unfall verhindert. Hätte er nicht angemessen reagiert, hätte er leicht von der Beschwerdeführerin erfasst werden können, was trotz ihrer nicht überhöhten Geschwindigkeit von ca. 40 km/h zu einem Unfall mit Schwerverletzten hätte führen können. Die Missachtung des Vortrittsrechts sei demnach für den sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Zeugen äusserst gefährlich gewesen.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 50 S. 52 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Ob die vorinstanzliche Feststellung, der Zeuge habe sich in der Mitte der Gegenfahrbahn befunden, nachdem er 1-2 Schritte rückwärts gemacht habe oder ob er - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - von der Mitte der Gegenfahrbahn noch weiter zurückgewichen ist, kann vorliegend offenbleiben, da dies für die rechtliche Beurteilung des konkreten Lebenssachverhaltes unerheblich ist.  
 
2.3.2. Unstrittig und nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ein verkehrswidriges Verhalten der Beschwerdeführerin bejaht. Der Zeuge hat den Fussgängerstreifen nach den insoweit nicht angefochtenen und verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht unvermittelt betreten. Die Beschwerdeführerin war nach seinen unwidersprochenen Aussagen noch soweit entfernt, dass er den Fussgängerstreifen (gefahrlos) betreten konnte, nachdem der von links kommende Verkehr auf der aus seiner Sicht ersten Fahrbahn (Gegenfahrbahn aus Sicht der Beschwerdeführerin) angehalten hatte. Die Beschwerdeführerin war insofern gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verpflichtet anzuhalten.  
 
2.3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie vorliegend eine erhöht abstrakte Gefahr bejaht. Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar (vgl. Urteile 6B_608/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2; 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3; 6S.486/2002 vom 20. Februar 2004 E. 3.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 91 zu Art. 90 SVG). Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (Urteil 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). Dass der Zeuge nicht vom Wagen der Beschwerdeführerin erfasst worden ist, ist unerheblich, da zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr erforderlich und ausreichend ist. Der Zeuge befand sich bereits auf der Fahrbahn und eine Kollision konnte nur aufgrund dessen schneller Reaktion vermieden werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin weniger als die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, bestehen keine Zweifel, dass im Falle einer Kollision eine erhebliche Verletzungsgefahr bestand. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie unter diesen Umständen die naheliegende Möglichkeit einer Gefährdung oder eines Unfalls bejaht. Ob die Annahme einer rein abstrakten Gefahr ebenfalls vor Bundesrecht standgehalten hätte, ist irrelevant.  
 
2.3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestandes vorbringt, ist ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Unerheblich ist, dass sie sich ihrer verkehrswidrigen Fahrweise nicht bewusst war, da grobe Fahrlässigkeit auch dann vorliegen kann, wenn sie unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Die Annahme grober Fahrlässigkeit begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerdeführerin hat den Zeugen trotz übersichtlicher Verkehrslage und des bereits auf der Gegenfahrbahn haltenden Verkehrs überhaupt nicht wahrgenommen. Eine bloss kurzfristige Unaufmerksamkeit, die allenfalls eine andere rechtliche Einordnung erlaubt hätte, durfte die Vorinstanz verneinen.  
 
3.  
 
3.1. Mit ihrem Eventualantrag wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung. Sie rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, da sie keine eigene Strafzumessung vornehme, sondern ausschliesslich auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verweise, das zudem eine falsche Verschuldensgewichtung vornehme. In objektiver Hinsicht habe keine grosse Gefährdung des Zeugen vorgelegen und in subjektiver Hinsicht sei ihr keine Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen, weshalb insgesamt nicht von einem mittleren Verschulden ausgegangen werden könne. Auch könne die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 allenfalls leicht straferhöhend berücksichtigt werden, weshalb eine Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen schuldangemessen sei. Die Verbindungsbusse dürfe Fr. 1'500.- nicht überschreiten.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Bezirksgericht folge den von der Rechtsprechung vorgezeichneten Vorgehen. Abgesehen von einem Verschuldensvergleich mit exemplarisch in den Strafbefehlsempfehlungen der kantonalen (Ober-) Staatsanwaltschaft aufgeführten Delikten, enthalte die Berufung keine Ausführungen zur Strafzumessung, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werden könne. Die vom Bezirksgericht ausgesprochene Geldstrafe erscheine bei Annahme eines von diesem als "nicht mehr leicht" zu wertenden Verschuldens und unter Berücksichtigung der zusätzlich ausgesprochenen Verbindungsbusse eher mild.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Nach Art 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während die Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung hat. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen verstossen in verschiedener Hinsicht gegen Bundesrecht.  
Der angefochtene Entscheid genügt insoweit auch nicht der gesetzlichen Begründungspflicht der Strafzumessung gemäss Art. 50 StGB. Die Vorinstanz verkennt, dass sie als Berufungsgericht - soweit sie wie vorliegend auf das Rechtsmittel eintritt - ein neues Urteil fällt, das das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1). Sie hat eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen und kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; Urteile 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.4.1; 6B_1023/2017 vom 25. April 2018 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 189; 6B_466/2015 vom 28. September 2016 E. 2, nicht publ. in: BGE 142 IV 329). Daran ändert die Möglichkeit im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, nichts (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5; 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.5; je mit Hinweisen). 
Zudem übersieht die Vorinstanz, dass die erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind. Aufgrund welcher Umstände das Bezirksgericht das (objektive und subjektive) Tatverschulden der Beschwerdeführerin "nicht mehr als leicht und (...) im mittelschweren Bereich" ansiedelt, ist allenfalls eingeschränkt nachvollziehbar. Das Bezirksgericht begründet die von ihm ausgesprochene Strafe in weiten Teilen mit Umständen, die bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes sind. Damit verstösst es gegen das Doppelverwertungsverbot. Dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, ist Voraussetzung für einen Schuldspruch und kann nicht zur Bestimmung der für die einzelne Tat schuldangemessenen Strafe beitragen respektive nochmals (straferhöhend) berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 14; 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Darüber hinaus folgt das Bezirksgericht auch nicht der zu Art. 42 Abs. 4 StGB entwickelten Methodik. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse, der lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen darf, müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.2; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 60 E. 7.1 und 7.3; Urteile 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1, zur Publ. bestimmt. Dem Bezirksgericht war es demnach nicht erlaubt, zu der von ihr als schuldangemessen erachteten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 8'000,-- auszusprechen, da die Sanktion in ihrer Gesamtheit nicht mehr schuldangemessen ist. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob bei einer Busse in dieser Grössenordnung noch von einer untergeordneten Bedeutung gesprochen werden kann und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts in Betracht kommt. 
 
4.   
Die Vorinstanz beantragt, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden und die Strafzumessung selbst vornehmen soll. Das Bundesgericht hat bereits mehrmals, insbesondere gegenüber der Vorinstanz klargestellt, dass es im Bereich der Strafzumessung grundsätzlich keinen reformatorischen Entscheid fällen kann, da die Strafzumessung den Sachgerichten obliegt und es nicht sein eigenes Ermessen an jenes der Sachgerichte setzen kann (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.4; 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 5; ebenso 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3). 
 
5.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen, soweit sie obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held