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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_253/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hüppi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Scheidungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 24. Februar 2022 (FO.2020.8-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ und A.________ heirateten am xx.xx.1970. Sie haben vier erwachsene Söhne. Seit dem 22. November 2013 leben sie getrennt.  
 
A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 12. September 2014 wurde zwischen den Ehegatten per 20. Dezember 2013 die Gütertrennung angeordnet.  
 
A.c. Am 9. Dezember 2015 reichte B.________ beim Kreisgericht Rheintal die Scheidungsklage ein. Am 18. November 2019 (Versand begründeter Entscheid am 24. Januar 2020) sprach das Kreisgericht die Scheidung aus. Soweit vorliegend noch strittig entschied es ausserdem, dass A.________ B.________ aus Güterrecht Fr. 3'962'393.85 zu bezahlen hat.  
 
A.d. A.________ ist Alleinaktionär der C.________ AG. Drei seiner Söhne gründeten im Jahr 2013 eine eigene Aktiengesellschaft, die (heutige) D.________ AG. In diesem Zusammenhang erstattete A.________ bzw. die C.________ AG Strafanzeigen gegen B.________ und die drei Söhne (u.a. wegen ungetreuer Geschäftsführung und Betrug). Die entsprechenden Strafverfahren sind hängig.  
 
B.  
 
B.a. A.________ erhob gegen den Entscheid des Kreisgerichts Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Diesem beantragte er insbesondere, die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen, eventualiter den Entscheid betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kreisgericht zurückzuweisen, subeventualiter die güterrechtliche Auseinandersetzung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils gegenüber der Berufungsbeklagten zu sistieren, subsubeventualiter sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichszahlung, mindestens jedoch Fr. 100'000.--, zu bezahlen. Am 3. Februar 2021 und am 23. Februar 2021 reichte A.________ weitere Eingaben mit diversen neuen Unterlagen ein. Betreffend die erstinstanzliche Kostenverteilung lief ein separates Beschwerdeverfahren.  
 
B.b. Das Kantonsgericht entschied am 24. Februar 2022. Auf den Antrag, die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen, trat es nicht ein. Betreffend Güterrecht hob es den angefochtenen Entscheid auf und entschied stattdessen, A.________ habe B.________ aus Güterrecht Fr. 3'912'371.35 zu bezahlen. Darüber hinaus bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid. Im Übrigen entschied es über die Gerichts- und Parteikosten, wobei es auf den Antrag von A.________ betreffend die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten nicht eintrat.  
 
C.  
 
C.a. A.________ (Beschwerdeführer) gelangt am 4. April 2022 (Poststempel) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Diesem stellt er - mit Ausnahme des Antrags auf Verweisung in ein separates Verfahren - die oben wiedergegebenen (siehe Bst. B.a), bereits im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Im Übrigen verlangt er die Neufestsetzung der erstinstanzlichen und vorinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung und damit eine Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht daher offen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3). Ein reformatorischer Eventualantrag vermag einen reformatorischen Hauptantrag grundsätzlich nicht zu ersetzen (Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 146 III 313). Soweit es um Geldforderungen geht, ist der Antrag überdies zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer stellt einen rein kassatorischen Hauptantrag. Auch aus seiner Beschwerdeschrift ergibt sich nichts anderes: Zwar führt er aus, der güterrechtliche Ausgleichsanspruch sei mittels reformatorischen Entscheids zu reduzieren. Ein bezifferter Antrag lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Damit bleibt der kassatorische Hauptantrag. Nachdem er diesen im Wesentlichen mit angeblich wiederholten Verletzungen des rechtlichen Gehörs begründet, ist seine Vorgehensweise indes nicht zu beanstanden (Urteil 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt zählt auch der sog. Prozesssachverhalt, mithin die Feststellung über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen und die vorgetragenen rechtlichen Erörterungen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 5A_352/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweis).  
 
1.4.2. Im Lichte dieser Voraussetzungen nicht weiter zu beachten ist die vom Beschwerdeführer benutzte Floskel, wonach "die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin [...] bestritten [werden], soweit diese im Folgenden nicht ausdrücklich als richtig anerkannt werden". Wenn der Beschwerdeführer sodann mehrfach ausführt, die Vorinstanz lege den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt aus oder stelle diesen nur unzureichend fest oder Ähnliches, so genügt das den Anforderungen an eine ausreichend begründete Sachverhaltsrüge ebenfalls nicht. Darauf wird nicht weiter einzugehen sein.  
 
1.5. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist daher auf die Rügen, welche das Vorgehen der Erstinstanz sowie der Strafbehörden beschlagen. Wie ausgeführt führte die Vorinstanz betreffend die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten sodann ein eigenständiges Verfahren und trat auf das Begehren des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid nicht ein (Sachverhalt Bst. B.a). Die erstinstanzlichen Prozesskosten sind damit grundsätzlich nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Weshalb die Vorinstanz auf sein Begehren hätte eintreten sollen, begründet der Beschwerdeführer überdies nicht. Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Nichtbeachtung diverser von ihm im Berufungsverfahren eingebrachten Noven. Dies verletze Art. 317 lit. a ZPO sowie gleichzeitig sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 
 
2.1. Seine Kritik betrifft als erstes die Noveneingaben vom 3. Februar 2021 und dem 23. Februar 2021. Betreffend diese Noveneingaben hat die Vorinstanz erwogen, sie seien nicht zu beachten, insoweit sie sich nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel bezögen, sondern Wiederholungen darstellten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (die Argumentation sei willkürlich, wenn die Noveneingabe vom 3. Februar 2021 nicht zu beachten sei, die mit dieser Noveneingabe eingereichten Dokumente jedoch schon, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie gar nicht weiter ausgeführt habe, weshalb diese Noveneingaben bzw. die damit eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt werden könnten und schliesslich setze sich die Vorinstanz unter Verletzung des rechtlichen Gehörs auch gar nicht weiter mit der Noveneingabe vom 23. Februar 2021 auseinander), ist derart appellatorisch und unsubstanziiert, dass die Erwägungen der Vorinstanz damit nicht infrage gestellt werden können.  
 
2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer auch die Nichtberücksichtigung der an ihn zedierten Schadenersatzforderungen. Darin sieht er - nebst den bereits erwähnten Rügen (E. 2) - auch eine Verletzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 205 Abs. 3 ZGB und ausserdem eine Verletzung des Willkür- (Art. 9 BV) und des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB).  
 
2.2.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer lege zwei Zessionserklärungen vom 28. Februar 2020 ins Recht. Dabei handle es sich um Vereinbarungen zwischen der C.________ AG und ihm selbst. Die Vereinbarungen seien auf beiden Seiten vom Beschwerdeführer unterschrieben worden, womit es sich um nachträglich durch eine Partei geschaffene Tatsachen und Beweismittel (Potestativ-Noven) handle. Diese seien entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen für die Einführung unechter Noven nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zuzulassen. Der Beschwerdeführer habe die Zulässigkeit nicht begründet und belasse es bei pauschalen Äusserungen. Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin diene nicht zur Begründung der Voraussetzung für die Zulässigkeit.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (siehe betr. Potestativ-Noven insb. BGE 146 III 416 E. 5.3; Urteil 4A_292/2021 vom 31. August 2021 E. 4.3.1) zu erschüttern vermag. Er wirft dieser zwar vor, ausser Acht zu lassen, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalte (Konkurrenzierung der C.________ AG und laufendes Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung zu Lasten der C.________ AG) und die sich so verhaltende Beschwerdegegnerin nicht durch die Eventualmaxime geschützt werden dürfe. Er behauptet aber nicht, vor Vorinstanz entgegen deren Ausführungen nachgewiesen zu haben, weshalb die von ihm selbst geschaffenen Zessionserklärungen (Potestativ-Noven) gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig sein sollten, also insbesondere trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (BGE 146 III 416 E. 5.3). Damit zielen seine Ausführungen zum Rechtsmissbrauchsverbot letztlich ins Leere und auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat auch die mit der Berufung eingereichten Jahresrechnungen 1988 und 1989 nicht berücksichtigt, was der Beschwerdeführer ebenfalls rügt.  
 
2.3.1. Er begründete die Einreichung dieser Jahresrechnungen gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt damit, dass die Erstinstanz das rechtliche Gehör verletzt und Mutmassungen angestellt habe, was die Zeugen gemeint haben könnten. Gleichzeitig habe sie ihm die Stellungnahme zum Beweisergebnis unnötig verkürzt, weswegen er weitere Unterlagen einreiche. Gestützt auf die Zeugenaussage seines Bruders dränge es sich auf, die in den damaligen Jahren bekannten und erheblichen Gewinne bei der Bestimmung des inneren Werts mitzuberücksichtigen, was eine Ergänzung des Gutachtens in Bezug auf den inneren Wert der Gesellschaft notwendig mache. Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Würdigung zum Ergebnis der Befragungen (die unmittelbar im Anschluss an deren Durchführung vorzunehmen war). Der Beschwerdeführer habe nicht begründet, inwiefern die Befragung seines Bruders ihm das Erstatten einer angemessenen Stellungnahme ohne Verhandlungspause verunmöglicht habe, wobei es an ihm gelegen sei, konkret aufzuzeigen, welche Aussagen unerwartet gewesen seien und eine "längere" Vorbereitungszeit erfordert hätten. Dies gelte umso mehr, als er sich im Vorfeld mit dem geplanten Vorgehen einverstanden erklärt habe. Zudem begründe der Beschwerdeführer nicht, weshalb es sich erst aufgrund der Zeugenaussage seines Bruders aufgedrängt habe, die entsprechenden Jahresrechnungen einzureichen. Das Gutachten betreffend den Wert der C.________ AG per 1. Januar 1991 liege seit dem 1. Mai 2018 vor. Am 18. Juli 2018 habe der Gutachter Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers beantwortet. Die Jahresabschlüsse 1988 und 1989 seien jedoch auch zu diesem Zeitpunkt nicht vorgebracht worden. Im Übrigen hätten sich die Parteien auf die Bewertung des Unternehmens zum Substanzwert per 1. Januar 1991 geeinigt. Daran seien sie gebunden. Die Jahresrechnungen 1988 und 1989 seien folglich nicht verwertbar.  
 
2.3.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er nicht begründe, weshalb es sich erst aufgrund der Zeugenaussage seines Bruders aufgedrängt habe, die entsprechenden Jahresrechnungen einzureichen und dass sich die Parteien auf die Bewertung des Unternehmens zum Substanzwert per 1. Januar 1991 geeinigt haben, womit die Jahresrechnungen 1988 und 1989 nicht verwertbar seien. Damit hat es folglich sein Bewenden. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Gegen die Beschwerdegegnerin läuft ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (siehe auch Sachverhalt Bst. A.d). Eine Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens lehnte die Vorinstanz ab. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 126 ZPO, eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie von Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 9 BV
 
3.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Behauptung, er sei zur Darlegung seiner finanziellen Situation und zum Aufzeigen des Ausmasses der Konkurrenzierung auf das Ergebnis des Strafverfahrens angewiesen, nicht zu begründen. Auch zeige er nicht auf, inwiefern eine - wie sie die Erstinstanz vorgenommen hatte - Unterscheidung zwischen dem Schaden der Gesellschaft und dem Schaden des Alleinaktionärs haltlos sei. Er werfe der Beschwerdegegnerin den Umstand vor, die Ursache (Abtretung der Wort- und Bildmarke; Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung von Unterlagen; Mitfinanzierung der Gründung) für den heutigen Zustand gesetzt zu haben, erkläre aber nicht, warum dies zu einer Reduktion oder Verneinung eines Anspruchs aus güterrechtlicher Auseinandersetzung führen solle. Indem er bereits eine entsprechende Behauptung unterlasse, bestehe keine Veranlassung, das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in der Berufung die mutmasslich illegalen Machenschaften der Beschwerdegegnerin eingehend und ausführlich dargelegt und verweist dazu auf einzelne Stellen seiner Berufung. Auch habe er eingehend dargelegt, weshalb er sich im Beweisnotstand befinde und auch das Ausmass der Konkurrenzierung sei eingehend dargestellt worden, wobei er wiederum auf einzelne Stellen seiner Berufungsschrift verweist. Mit den Verweisen auf die Vorbringen in der Berufungsschrift erfüllt der Beschwerdeführer seine Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Dass er nicht erklärt hat, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin eine Reduktion oder Verneinung des Anspruchs aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zur Folge haben solle, bestreitet er nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzutreten. Somit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen.  
 
4.  
Unstrittig unterstehen die Parteien dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff. ZGB. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch strittig ist zunächst die Massenzuordnung der 200 im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Namenaktien an der C.________ AG zur Errungenschaft sowie die Höhe einer allfälligen Ersatzforderung des Eigenguts des Beschwerdeführers. Die Aktien erwarb der Beschwerdeführer während der Ehe in zwei Tranchen. Per 1. Januar 1984 übernahmen er und sein Bruder je 98 und per 1. Januar 1985 je zwei Aktien von ihrem Vater (1. Tranche der Aktienübertragung, siehe sogleich E. 5). Am 28. Dezember 1990 bzw. 1. Januar 1991 wurden dem Beschwerdeführer von seinem Bruder sodann die weiteren 100 Namenaktien der Gesellschaft übertragen (2. Tranche der Aktienübertragung, siehe E. 6). Seither ist er Alleinaktionär der C.________ AG. Strittig ist ferner die Bewertung der Aktien zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung (E. 7), der Einbezug einer nach dem Stichtag aufgenommenen Hypothek (E. 8) sowie Fragen der Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB (E. 9). 
 
5.  
 
5.1. Strittig ist, ob die 1. Tranche der Aktienübertragung im Rahmen einer (gemischten) Schenkung erfolgte bzw. ob der Beschwerdeführer die Übertragung im Rahmen einer gemischten Schenkung und somit (mindestens teilweise) Eigengut nachweisen kann.  
 
5.1.1. Die Vorinstanz erwog betreffend die 1. Tranche der Aktienübertragung, der Beschwerdeführer habe die Feststellung der Erstinstanz, dass er den Schenkungswillen des Vaters nicht nachgewiesen habe, nicht angefochten. Der Beschwerdeführer wehre sich zwar gegen die erstinstanzliche Einschätzung, wonach die Aktien nicht seinem Eigengut zuzurechnen seien, er beschränke seine Ausführungen jedoch auf die Darlegung, dass seiner Ansicht nach ein objektiver Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden habe. Die erstinstanzliche Feststellung, wonach der Vater im Zusammenhang mit der Aktienübertragung keinen Schenkungswillen gehabt habe, bemängle er nicht ausdrücklich. Er setze sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Erstinstanz auseinander. Damit bleibe es bei der Feststellung, dass auf Seiten des Vaters kein Schenkungswille vorgelegen habe und es bestehe folglich keine Grundlage, das fragliche Rechtsgeschäft als gemischte Schenkung zu qualifizieren.  
 
5.1.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Feststellung zum Prozesssachverhalt durch die Vorinstanz als aktenwidrig und im Ergebnis willkürlich (Art. 9 BV). Er beruft sich dazu auf seine Berufung, wo er ausgeführt habe, dass "alle Beteiligten von einer Schenkung seitens des Vaters an die (...) die Aktien übernehmenden Söhne ausgegangen sind". Er setzt sich jedoch nicht mit den oben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass er die erstinstanzliche Feststellung des mangelnden Schenkungswillens ausdrücklich bestritten hat. So führt er zwar aus, es erschliesse sich nicht, was er noch anderes hätte ausführen sollen, als dass er von einer Schenkung ausgehe und von einem Schenkungswillen des Vaters. Dies hat er aber gerade nicht ausgeführt. Zusammenfassend genügen seine Ausführungen nicht, die für das Bundesgericht verbindliche (Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellung zum Prozesssachverhalt als willkürlich auszuweisen und damit zu Fall zu bringen, womit es beim fehlenden Schenkungswillen des Vaters bleibt. Auf die weiteren Vorbringen betreffend gemischte Schenkung ist daher nicht einzugehen.  
 
5.2. Ebenfalls strittig ist die erneute Zeugenbefragung des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers sowie eine Ergänzung des vorliegenden Gutachtens. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, diese Beweisanträge stelle der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur objektiven Schenkungskomponente, weshalb sie - mangels Vorliegens der subjektiven Schenkungskomponente - ohne Weiteres abzuweisen seien. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diesen Schluss erschüttern würde, denn seine Ausführungen drehen sich auch vor Bundesgericht ausschliesslich um die objektive Schenkungskomponente. Die vor Bundesgericht erneut gestellten Anträge auf die Befragung der beiden Zeugen ist vor diesem Hintergrund ebenfalls abzuweisen, zumal das Bundesgericht in der Regel keine Beweise abnimmt (Urteil 5A_966/2021 vom 4. August 2022 E. 4.3).  
 
5.3. Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach in Bezug auf die 1. Tranche der Aktienübertragung mangels Nachweis eines Schenkungswillens des Vaters keine gemischte Schenkung vorliegt und die während der Ehe erworbenen 100 Aktien daher integral der Errungenschaft zuzuordnen seien, nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Auch in Bezug auf die Beurteilung der 2. Tranche der Aktienübertragung erachtet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz als teilweise nicht stichhaltig. Strittig ist der Wert des Aktienpakets per 1. Januar 1991 (Zeitpunkt der Übertragung der Aktien an den Beschwerdeführer) bzw. ob das vorliegende Gutachten diesbezüglich hätte ergänzt werden müssen. Die Vorinstanz ging gestützt auf das Gutachten von einem Wert der dem Beschwerdeführer übertragenen Aktien von Fr. 2'100'000.-- aus, womit der Schenkungsanteil bei einer Gegenleistung von Fr. 1'500'000.-- Fr. 600'000.-- betrage. 
 
6.1. Sie führte aus, die Parteien hätten sich zur Ermittlung des relevanten Verkehrswertes der Aktien im Zusammenhang mit der Übernahme des Aktienpakets des Bruders des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auf den Bewertungsstichtag 1. Januar 1991 geeinigt. Ausserdem seien sie überein gekommen, die Schätzung des Verkehrswertes mittels der Substanzwertmethode vornehmen zu lassen. Sie hätten folglich eine Prozessvereinbarung über den Bewertungsstichtag sowie die Bewertungsmethode abgeschlossen. Diese Vereinbarung sei verbindlich. Der Antrag auf Ergänzung des Gutachtens sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer bemängle diesbezüglich die Anwendung der Substanzwertmethode, die aber verbindlich vereinbart worden sei. Ob sich gestützt auf eine andere Methode allenfalls ein höherer Unternehmenswert begründen lasse, müsse nicht geprüft werden. Es sei daher gestützt auf das Gutachten von einem Verkehrswert sämtlicher Aktien der C.________ AG per 1. Januar 1991 von Fr. 4'200'000.-- auszugehen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, eine Änderung der Bewertung hätte sich aus diversen Gründen (grosse Gewinne, Aussage des Bruders) aufgedrängt. Die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht berücksichtigt und Art. 198 Ziff. 2 ZGB verletzt. Eine Prozessvereinbarung habe es nicht gegeben, zudem habe bereits der Gutachter darauf hingewiesen, dass eine Schätzung nach Liquidationswerten durchaus denkbar sein könnte. Die Vorinstanz verfalle in Willkür. Die Differenzen zwischen der Auffassung des Gutachters und der Zeugenaussage seines Bruders, der von einem deutlich höheren Verkehrswert ausgehe, lasse sich nur mit einer Ergänzung des Gutachtens klären.  
 
6.3. Die - zum Teil widersprüchlichen - Ausführungen des Beschwerdeführers sind rein appellatorischer Natur. Er bestreitet zwar das Vorliegen einer Prozessvereinbarung, setzt sich aber mit den Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich nicht auseinander. Eine willkürliche Beweiswürdigung (namentlich der Zeugenaussage seines Bruders) rügt er nicht. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Feststellungen.  
 
6.4. Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach im Umfang von Fr. 600'000.-- (Verkehrswert der 100 an den Beschwerdeführer übertragenen Aktien von Fr. 2'100'000.-- abzüglich dem geleisteten Gegenwert von Fr. 1'500'000.--) bzw. von 2/7 eine Schenkung vorliegt, die Aktien zum überwiegenden Teil entgeltlich erworben wurden, weshalb sie als Sachgesamtheit der Errungenschaft des Beschwerdeführers zuzuordnen sind, seinem Eigengut jedoch eine zweiseitig variable Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB im Betrag von 2/7 des Wertes von 100 Aktien zusteht.  
 
7.  
Strittig ist weiter die Bewertung der Aktien zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 ZGB, siehe E. 7.2) bzw. ob das Gutachten betreffend verschiedene Fragen ergänzungsbedürftig ist (E. 7.3). 
 
7.1. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung (BGE 142 III 65 E. 4.5; 137 III 337 E. 2.1.2) oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend. Lehre und Rechtsprechung lassen aber Abweichungen von diesem Grundsatz zu, namentlich durch Vereinbarung der Parteien (Urteile 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.2, in: FamPra.ch 2021 S. 1045; 5A_346/2015 vom 27. Januar 2017 E. 3, in: FamPra.ch 2017 S. 536). Die Einigung auf einen anderen Zeitpunkt für die Bewertung kann auch implizit geschehen (zit. Urteile 5A_1048/2019 und 5A_346/2015 a.a.O.). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden (BGE 136 III 209 E. 5.2).  
 
7.2.  
 
7.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten (anlässlich der Experteninstruktion am 13. September 2017) einen Prozessvergleich geschlossen, an den sie vorbehältlich allfälliger Willensmängel gebunden seien. Sie hätten folgendes vereinbart:  
 
" Der Gutachter ermittelt den Verkehrswert der Aktien des Ehemannes an der C.________ AG zu folgenden Stichtagen: 
 
1. Januar 1984 
1. Januar 1991 und 
Aktuell (d.h. 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016 (vgl. nachfolgende Ausführungen). 
-..] 
Als aktueller Verkehrswert gilt der Wert per 31. Dezember 2015 resp. 2016, sofern der Ehemann die entsprechende Jahresrechnung der C.________ AG bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang innert nicht erstreckbarer Frist von 20 Tagen vollumfänglich beim Gericht einreicht. Verstreicht diese Frist ungenutzt, gilt der 31. Dezember 2014 als Stichtag zur Feststellung des aktuellen Marktwerts." 
Konkret bedeute dies, dass - nachdem der Beschwerdeführer die Jahresrechnungen 2015 bzw. 2016 nicht eingereicht hatte - der vom Experten per 31. Dezember 2014 ermittelte Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Frühjahr 2018 grundsätzlich als aktuell und somit massgeblich zu bezeichnen sei. Einzuräumen sei, dass sich bei einer Bewertung per Urteilszeitpunkt unter Umständen schwierige Fragen stellen würden. Es sei aber daran zu erinnern, dass ein Gutachten nicht dazu diene, einer Prozesspartei irgendwelche Sachkenntnisse zu verschaffen. Vielmehr liege es an den Prozessparteien bzw. in diesem Fall am Beschwerdeführer, die Tatsachen aus seiner Sicht vorzubringen und sie dann mittels Gutachten zu beweisen. Betreffend Ergänzung des Gutachtens erkläre der Beschwerdeführer nicht, wie der Experte überhaupt eine Bewertung auf einen anderen Zeitpunkt hätte vornehmen sollen, ohne über die einschlägigen Geschäftsunterlagen zu verfügen. Er erkläre nicht, weshalb die Prozessvereinbarung für ihn auf einmal hätte unverbindlich werden sollen. Seine Erklärungsversuche für das Nichteinreichen aktueller Kennzahlen seien deshalb unbehelflich. Schliesslich setze er sich nicht mit dem Hinweis des Gutachters auseinander, wonach der Zukunftserfolg und eine erfolgreiche Unternehmensführung neben externen Faktoren stark von einer erfolgreichen Geschäftsführung abhingen. Er erkläre zwar, er sei (damals) 78-jährig, aber nicht, was für Massnahmen er bisher vorgekehrt habe bzw. weshalb er keine Vorkehrungen treffe oder getroffen habe, um das Unternehmen wieder zurück zum Erfolg zu führen. Die Vorinstanz erachtete daher den per 31. Dezember 2014 ermittelten Wert der C.________ AG von Fr. 6'300'000.-- als aktuellen Wert der Beteiligung zu 100 % an dieser Gesellschaft. 
 
7.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, aus der (von der Vorinstanz wiedergegebenen) Prozessvereinbarung ergebe sich nicht, dass eine Bewertung zum Substanzwert hätte erfolgen müssen. Dabei übersieht er aber, dass sich die Bewertung zum Substanzwert wenn nicht aus dem oben wiedergegebenen Ausschnitt der Vereinbarung, so aber aus deren Gesamtwortlaut ergibt.  
 
7.3. Sodann beurteilte die Vorinstanz, ob eine Ergänzung des Gutachtens betreffend verschiedener Fragen anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer habe folgende Fragen aufgeworfen:  
 
" 1. Wie wirkt sich die massive Konkurrenzsituation samt Aneignung des gesamten Know-how der C.________ AG auf den inneren Wert der C.________ AG aus (bezogen auf den Wert per 31. Dezember 2014) ? [...] 
2. Ist eine Bewertung der C.________ AG zu Fortführungswerten angesichts des in der Duplik aufgezeigten Umfangs der Konkurrenzierung noch gerechtfertigt? [...] 
3. Wie ist ein Warenlager eines Nischenanbieters, der sich der direkten Konkurrenz eines in unmittelbarer geografischer Nähe und mit demselben Know-how ausgestatteten Konkurrenten ausgesetzt sieht, zu bewerten? [...] 
4. Ist die Bewertung eines Warenlagers eines Unternehmens in einer solchen Ausnahmesituation möglich? [...] 
5. Wie wirkt sich eine über Jahre hinziehende Verletzung von Immaterialgüterrechten und die Verwendung des gesamten Know-how auf den inneren Wert der C.________ AG aus? [...] 
6. Trifft die Aussage des Gutachters, die Konkurrenzsituation habe auf die Bewertung und den inneren Wert der Gesellschaft zu den gerichtlich vorgegebenen Bewertungszeitpunkten keinen Einfluss, angesichts des zwischenzeitlich bekannt gewordenen Umfangs der Konkurrenzierung und der Tatsache, dass es sich um einen Nischenanbieter handle, weiterhin zu? [...] 
7. Von welchen Liquidationswerten wäre auszugehen? [...]" 
 
7.3.1. Der Verkehrswert definiere sich als jenen in Geld ausgedrückten Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum güterrechtlich massgeblichen Zeitpunkt unter normalen Verhältnissen als Preis erzielt werden könne. Bei der Bewertung des Unternehmens per 31. Dezember 2014 habe sich der Gutachter damit die Frage zu stellen gehabt, welcher Preis am Markt zu diesem Zeitpunkt hätte realisiert werden können. Es verstehe sich von selbst, dass er demzufolge nur zum damaligen Zeitpunkt bekannte Faktoren in seine Bewertung habe miteinbeziehen dürfen. Die Ergänzungsfragen 1-6 bezögen sich auf die Ermittlung des Unternehmenswertes per 31. Dezember 2014. Mit den Fragen sollten aber Sachverhalte in die Bewertung miteinbezogen werden, die der Beschwerdeführer gerade nicht oder nicht rechtzeitig und substanziiert in den Prozess eingebracht habe. Dies sei unzulässig. Vielmehr sei es beispielsweise (betreffend alle Fragen) die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, rechtzeitig darzulegen, wie sich die Konkurrenzsituation auf sein Unternehmen auswirke und gestützt darauf Fachfragen an den Gutachter zu stellen. Es sei auch an ihm gelegen, zu erklären, welche Wertberichtigungen am Warenlager aus welchen genau zu nennenden Gründen hätten vorgenommen werden sollen. Er könne ohnehin nicht vom Gutachter erwarten, dass dieser Sachverhalte eruiere, die ihm, dem Beschwerdeführer, längst bekannt seien oder bekannt sein müssten. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, sie dem Experten zu unterbreiten.  
 
7.3.2. Ausserdem kritisiere der Beschwerdeführer die Schätzung auf der Basis von Fortführungswerten und beantrage eine Ermittlung des Unternehmenswertes per 31. Dezember 2014 auf der Basis von Liquidationswerten. Der Gutachter habe im Rahmen der gestellten Ergänzungsfrage nachvollziehbar und schlüssig geschildert, weshalb er von Fortführungswerten ausgegangen sei. Er habe festgehalten, dass die Bewertung zu Fortführungswerten generell die Lebensfähigkeit der Unternehmung und eine minimale Ertragskraft voraussetze. In Bezug auf den Bewertungszeitpunkt per 31. Dezember 2014 habe er diesbezüglich vertiefte Abklärungen vorgenommen. Unter anderem habe er seine Einschätzung, dass zum damaligen Zeitpunkt Fortführungsfähigkeit gegeben gewesen sei, auf die entsprechende Einschätzung des Verwaltungsrats der C.________ AG im Anhang der Jahresrechnung 2014 gestützt. Zusammenfassend habe er ausführlich begründet, weshalb er mit Fortführungswerten rechne, und habe erklärt, worauf seine Schlussfolgerungen basierten. Mit diesen Erkenntnissen setze sich der Beschwerdeführer nicht detailliert auseinander, was ungenügend sei. Die Vorinstanz könne ihn unter diesen Umständen einzig erneut auf die Antworten des Gutachters verweisen. Ergänzend könne festgehalten werden, dass in Bezug auf die Bewertung per 31. Dezember 2014 nicht gestützt auf die heutige Ausgangslage und das heutige Wissen beurteilt werden dürfe, ob die Verwendung von Liquidations- oder Fortführungswerten angezeigt gewesen sei. Im Ergebnis sei das Gutachten deshalb schlüssig, es könne ohne Weiteres darauf abgestellt werden, die Ergänzungsfrage 7 sei nicht zulässig und der entsprechende Beweisantrag wiederum abzulehnen.  
 
7.3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht (ausreichend) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, sondern wirft dieser eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) vor, wobei sie im Ergebnis in Willkür (Art. 9 BV) verfalle. Dass er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz entsprechende Vorbringen rechtzeitig in den Prozess eingebracht hätte, macht er hingegen nicht geltend. Auch setzt er sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, wonach der Gutachter nur zum entsprechenden Stichtag hin bereits bekannte Umstände in die Bewertung habe einbeziehen dürfen und dass der Beschwerdeführer mit den Fragen 1-6 (und auch betreffend die Bewertung anhand von Liquidationswerten) auf den Einbezug erst später bekannt gewordener Tatsachen abziele. Im Gegenteil räumt er selbst ein, dass die Umstände, die er berücksichtigt haben möchte, erst nachträglich bekannt wurden. Auf seine Rügen wäre daher grundsätzlich gar nicht einzutreten. Immerhin sei das Folgende ausgeführt:  
 
7.3.3.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV meint der Beschwerdeführer darin zu erkennen, dass die Vorinstanz Ausführungen in der Berufung nicht gewürdigt habe. Er verweist zum Beleg, mit welchen Ausführungen sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe, auf verschiedene Seiten bzw. Randziffern in seiner Berufung. Ausserdem habe die Vorinstanz zwar ein von ihm vorgebrachtes Argument erwähnt, daraus aber in Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu seinen Gunsten abgeleitet. Mit den Verweisen auf seine Berufungsschrift vermag der Beschwerdeführer seine Begründungspflicht nicht zu erfüllen, weshalb auf seine Rügen von vornherein nicht eingetreten werden könnte. Ohnehin hat die Vorinstanz ihre Auffassung, weshalb das Gutachten nicht zu ergänzen und insbesondere auf die vom Gutachter ermittelten Fortführungswerte abzustellen ist, ausführlich begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist daher nicht auszumachen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers anders würdigt, als er dies gerne hätte, kann darüber hinaus von vornherein nicht vorliegen.  
 
7.3.3.2. Der Beschwerdeführer erachtet das Verhalten der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich, folglich verstosse die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das Rechtsmissbrauchsverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Es seien daher die aktuellen Verkehrswerte heranzuziehen. Auf welche (aktuellen) Werte der Beschwerdeführer sich hier bezieht erschliesst sich jedoch nicht. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz (verbindlich) festgestellt hat, der Beschwerdeführer beantrage selbst eine Bewertung zum 31. Dezember 2014 und er vor Bundesgericht nichts neues vorbringen kann (Art. 99 BGG). Ohnehin hat es bei den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Prozessvergleich sein Bewenden (E. 7.2.2). Seine Rüge - soweit überhaupt nachvollziehbar begründet - zielt daher ins Leere. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Verhalten der Beschwerdegegnerin bei der Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers, nicht alles einzureichen, nicht mitberücksichtigt wird.  
 
7.3.3.3. Betreffend eine Bewertung basierend auf Liquidationswerten sei lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen (der Gutachter begründe ausführlich, weshalb er von Fortführungswerten ausgehe und dieser habe die Bewertung per 31. Dezember 2014 nicht gestützt auf das heutige Wissen vornehmen dürfen) auseinandersetzt. Auf seine weiteren Ausführungen (insb. betreffend Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des rechtlichen Gehörs, des Rechtsmissbrauchs- und des Willkürverbots) ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
7.4. Festzuhalten bleibt damit, dass es bei den vorinstanzlichen Ausführungen bleibt und somit von einem aktuellen Wert der Beteiligung des Beschwerdeführers zu 100 % an der C.________ AG von Fr. 6'300'000.-- auszugehen ist.  
 
8.  
In Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ebenfalls strittig ist die Berücksichtigung einer Hypothek von Fr. 1'000'000.--, die der Beschwerdeführer nach dem Stichtag (Anordnung der Gütertrennung per 20. Dezember 2013) auf einer seiner Liegenschaften aufgenommen hat. 
 
8.1. Die Vorinstanz führt aus, die Hypothek finde bereits deshalb keine Berücksichtigung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, weil der Beschwerdeführer schon gar nicht beweise, dass er den Betrag in das Unternehmen investiert habe.  
 
8.2. Dieser führt dazu lediglich aus, es sei offensichtlich, dass der Betrag in die C.________ AG geflossen sei und die Gutschrift sei auch aus den eingereichten Jahresabschlüssen belegt. Welche Jahresabschlüsse der Beschwerdeführer meint, erschliesst sich jedoch (auch aus der angegebenen Stelle in den vorinstanzlichen Akten) nicht. Im Übrigen müsste der Beschwerdeführer diesbezüglich eine (genügende) Sachverhaltsrüge erheben. Dies tut er jedoch nicht (siehe dazu bereits oben E. 1.4.2). Auf seine weiteren Vorbringen ist daher nicht einzugehen.  
 
9.  
Schliesslich ist auch eine Hinzurechnung gestützt auf Art. 208 ZGB für die angebliche Verschiebung des inneren Werts der C.________ AG zur D.________ AG strittig. 
 
9.1. Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, Art. 208 ZGB sei diesbezüglich gar nicht anwendbar, da, selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers als erwiesen erachtet würden, die Beschwerdegegnerin nicht ihre eigene Errungenschaft geschmälert habe, sondern allenfalls diejenige des Beschwerdeführers oder die Aktiven der C.________ AG.  
 
9.2. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, eine Verletzung von Art. 208 ZGB liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der aus dem angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin eine Unterstellung unter Art. 208 ZGB folgert, nicht vor.  
 
10.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang