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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 659/02 
 
Urteil vom 28. November 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
S.________, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Gesuchsgegnerin 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene S.________ stellte bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Übernahme einer Sprachheilbehandlung für die Dauer von zwei Jahren, welches die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 ablehnte. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, die Kosten für die Sprachheilbehandlung im Ergotherapiezentrum Y.________ während der Dauer eines Jahres zu übernehmen (Entscheid vom 27. März 2002). In Gutheissung der von der IV-Stelle hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 8. August 2002 auf. 
B. 
Mit Eingabe vom 5. September 2002 ersucht S.________ unter Beilage eines Berichts des Spitals X.________ vom 20. August 2002 um Revision des Urteils vom 8. August 2002. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
2. 
Im Urteil vom 8. August 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Sprachheilbehandlung durch die Invalidenversicherung verneint. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorkehr, welche sinnvoll und zweckmässig sei, der Behandlung labilen pathologischen Geschehens diene und damit eine Massnahme zur Behandlung des Leidens an sich darstelle, welche nicht in den Bereich der Invalidenversicherung, sondern in jenen der Krankenversicherung falle. Mit Blick darauf handelt es sich beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Spitals X.________ vom 20. August 2002, in welchem die Ärzte einzig auf die (unbestrittene) Notwendigkeit der Sprachheilbehandlung hinwiesen, sich aber nicht zur für den Ausgang des Verfahrens massgebenden Frage der Art des Gesundheitsschadens äusserten (stabil bzw. relativ stabilisiert oder labil), nicht um ein entscheidendes Beweismittel, welches eine Revision des Urteils begründen könnte, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Gemäss dem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 
4. 
Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, entscheidet das Gericht im Verfahren gemäss Art. 143 Abs. 1 OG
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: