Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 162/00 
 
Urteil vom 28. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. August 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 20. April 2000 lehnte es die Intras Krankenkasse (nachfolgend: Kasse) ab, S.________ Leistungen für delegierte Psychotherapie zu erbringen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2000 fest. 
B. 
Nachdem die Versicherte hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Kasse den Einspracheentscheid lite pendente auf und erklärte, sie übernehme die Kosten der delegierten Psychotherapie im Rahmen der Tarife. Hierauf schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess mit Entscheid vom 31. August 2000 als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete die Kasse, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des kantonalen Gerichtsentscheids aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine einen Aufwand von 6,2 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 46.50 gemäss Kostennote vom 28. August 2000 berücksichtigende Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Indem sie geltend macht, Entscheide kantonaler Instanzen betreffend Parteientschädigung fielen nicht in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, beantragt die Kasse sinngemäss, auf das Rechtsmittel sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz äussert sich in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Auffassung der Kasse, das Eidgenössische Versicherungsgericht sei nicht zuständig, über die durch eine kantonale Behörde zugesprochene Parteientschädigung zu befinden, kann nicht gefolgt werden. Eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage, wie sie Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde voraussetzt, ist vorliegend schon aus dem Grunde gegeben, weil der Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Gerichtsverfahren im Bereich des Krankenversicherungsrechts in Art. 87 lit. g KVG und damit in einem bundesrechtlichen Erlass verankert ist. Ausserdem wäre eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage gemäss in BGE 126 V 143 vollzogener Änderung der Rechtsprechung selbst dann ohne weiteres zu bejahen, wenn der kantonale Kostenentscheid ausschliesslich auf kantonalem Recht beruhte, weil der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand die in Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG geregelte (BGE 125 V 443 Erw. 2; RKUV 2001 Nr. KV 166 S. 242 Erw. 2a) und damit bundessozialversicherungsrechtliche Frage der Leistungspflicht für delegierte Psychotherapie betrifft. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der durch die Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung. 
 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Gemäss Art. 87 lit. g KVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten, welche vom Gericht festzusetzen sind (Satz 1), wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Satz 2). 
3.2 Während Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (auf den Art. 69 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 24 EOG und Art. 22 Abs. 3 FLG verweisen) lediglich einen Anspruch des obsiegenden Beschwerdeführers auf Parteientschädigung statuiert, nennt Art. 87 lit. g KVG (ebenso wie Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG und Art. 106 lit. g MVG; vgl. auch Art. 61 lit. g des noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000, BBl 2000 5041 ff. [5055]) zudem Kriterien für deren Bemessung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft deshalb im Bereich der Krankenversicherung als Frage des Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid den durch Art. 87 lit. g Satz 1 KVG eingeräumten grundsätzlichen Anspruch auf Parteientschädigung verletzt und ob der Entscheid hinsichtlich der - andernorts allein dem kantonalen Recht überlassenen (vgl. BGE 125 V 408 Erw. 3a, 114 V 86 Erw. 4a; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2) - Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 87 lit. g Satz 2 KVG genügt. Darüber hinaus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht praktisch lediglich zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (RKUV 1997 Nr. KV 15 S. 319; vgl. BGE 117 V 405 Erw. 2a [Unfallversicherung] und SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 3 [Militärversicherung]). 
3.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, der zwar einen Anspruch auf Parteientschädigung garantiert, im Gegensatz zu Art. 87 lit. g KVG aber keine Bemessungskriterien anführt, hat das kantonale Gericht im Rahmen seines Ermessens für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b; vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b), wobei der Streitwert unter dem Gesichtspunkt der Wichtigkeit der Sache - ohne ausschlaggebend zu sein - mitberücksichtigt werden darf (BGE 114 V 88 Erw. 4c). Daraus, dass Art. 87 lit. g KVG als Bemessungskriterien nur die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses aufzählt, folgt nicht, dass der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Anwalts hier unberücksichtigt zu bleiben hätten. Zum einen hat nämlich das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 1993 Nr. U 172 S. 143 festgestellt, Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG, nach dessen Wortlaut die Parteikosten "ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses" bemessen werden, beschränke die kantonale Regelungs- und Rechtsanwendungshoheit hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung im Vergleich zu den im Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG betreffenden BGE 114 V 87 Erw. 4b und 88 Erw. 4c dargelegten Prinzipien nur insofern, als die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert erfolgen solle; den übrigen in Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG erwähnten Kriterien des zu beurteilenden Sachverhalts und der Schwierigkeit des Prozesses komme demgegenüber kein über die von der Rechtsprechung zu Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG entwickelten Grundsätze hinausgehender normativer Gehalt zu. Was für Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG zutrifft, muss erst recht für den vorliegend interessierenden Art. 87 lit. g KVG gelten, dessen Formulierung durch die Verwendung des Ausdrucks "nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses" dem Wortlaut von BGE 114 V 87 Erw. 4b ("Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache") noch näher kommt als jene von Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG ("nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses"). Zum andern liesse es sich nicht rechtfertigen, neben dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Streitsache und dem Kriterium der objektiv (nach Massgabe der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie des Umfangs des zu bearbeitenden Aktenmaterials) zu bestimmenden (RKUV 1997 Nr. KV 15 S. 321) Schwierigkeit des Prozesses den konkreten Aufwand des Anwaltes von vornherein ausser Acht zu lassen; es wäre beispielsweise unverständlich, im Falle eines Anwaltes, dessen sich in den Rechtsschriften niederschlagende Bemühungen ganz offensichtlich hinter dem in Anbetracht der Schwierigkeit eines Falles gerechtfertigten Aufwand zurückbleiben, die Parteikosten nach der objektiven Schwierigkeit der Streitsache zu bemessen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch schon mehrmals im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG, der mit Art. 87 lit. g KVG vergleichbar ist, unter den bei der Festsetzung der Parteientschädigung durch das erstinstanzliche Gericht zu berücksichtigenden Kriterien auch den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts erwähnt (z. B. Urteile B. vom 15. Oktober 2001, U 112/00, und G. vom 12. Oktober 2000, U 422/99). Es ist somit festzuhalten, dass im Rahmen des von Art. 87 lit. g KVG dem kantonalen Gericht belassenen Ermessens auch dieser Aspekt zu berücksichtigen ist. 
3.4 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen ist unter anderem dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 143; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a), wobei eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch darstellt (BGE 123 V 152 Erw. 2; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b). 
4. 
4.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte im kantonalen Gerichtsverfahren eine Kostennote über einen Aufwand von 6,2 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 46.50 ein. Im angefochtenen Entscheid wird die von der Kostennote abweichende Festsetzung der Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- damit begründet, dass am Gericht eine Mehrzahl gleich gelagerter Verfahren betreffend delegierte Psychotherapie hängig sei, in denen ebenfalls der Anwalt der Versicherten die Vertretung übernommen habe, und die Vorbringen in den Beschwerdeschriften entsprechend standardisiert seien. In ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Vorinstanz eingehender aus, im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens seien bei ihr ungefähr zwanzig Fälle hängig gewesen, in denen es um die gleiche Problematik gehe; inzwischen handle es sich um etwa dreissig gleichartige Prozesse. In all diesen Verfahren trete der Rechtsanwalt der Versicherten als Vertreter der Beschwerde führenden Partei auf. Die Beschwerdeschriften seien dementsprechend weitgehend identisch. Bei dieser Sachlage habe es das Sozialversicherungsgericht als angemessen erachtet, eine pauschale Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei habe es nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde und auf die allenfalls damit verbundene Tatsache abgestellt, dass die zuerst eingereichten Beschwerden einen höheren Aufwand erfordert hätten, sondern sei davon ausgegangen, dass sämtliche Beschwerdeführenden bei einem allfälligen Obsiegen ungefähr im gleichen Umfang zu entschädigen seien. 
4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Pauschalentschädigung von Fr. 500.-- decke 2,5 Arbeitsstunden (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die in der Kostennote erwähnten Aufwendungen seien indessen tatsächlich entstanden. Zwar führe der Anwalt der Versicherten eine Vielzahl gleich gelagerter Verfahren. Diese Gleichartigkeit beschlage aber jeweils nur die Hintergrundproblematik der Kostenpflicht für delegierte Psychotherapie, nicht aber die Einzelfälle. Zum einen betreffe die Standardisierung nur bestimmte Ziffern der Rechtsschriften. Zum andern seien nur in zwei Fällen, darunter im vorliegenden, vorsorgliche Massnahmen beantragt worden, wobei gerade dieser Aspekt einen zusätzlichen Aufwand erfordert habe. Indem das kantonale Gericht den geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 6,2 Stunden auf 2,5 Stunden herabgesetzt habe, habe es willkürlich gehandelt. Die Tatsache, dass der Anwalt der Versicherten eine Reihe von Parallelverfahren führe, werde sich selbstverständlich auswirken, wenn in den weiteren - von der Vorinstanz noch nicht erledigten - Prozessen eine Kostennote einzureichen sein werde. 
4.3 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht dadurch, dass es der Beschwerdeführerin eine dem in der Kostennote geltend gemachten und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde glaubhaft begründeten Aufwand bei weitem nicht entsprechende Parteientschädigung zusprach aus der Überlegung heraus, dass noch andere gleichartige Verfahren mit weitgehend identischen Beschwerdeschriften des gleichen Anwalts hängig und sämtliche Beschwerdeführenden bei einem allfälligen Obsiegen ungefähr im gleichen Umfang zu entschädigen seien, gegen Bundesrecht verstossen hat. 
5. 
5.1 § 12 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli 1938 über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) verpflichtet den Rechtsanwalt, seiner Auftraggeberin auf erstes Verlangen Rechnung abzulegen über seine Honoraransprüche, Spesen und Inkassi. Sodann hat der Rechtsvertreter nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen über den einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR; zu deren Anwendbarkeit auf das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient BGE 127 III 359 Erw. 1 mit Hinweis, 126 II 253 Erw. 4b) auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR), wozu auch die Erstattung der Abrechnung gehört (BGE 110 II 182 Erw. 2; Lorenz Höchli, Das Anwaltshonorar. Analyse der zivilrechtlichen Aspekte beim Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991, S. 118; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 201). Nach dem die Fälligkeit des Honorars bewirkenden (BGE 126 II 254 Erw. 4b) Abschluss des Mandats stellt der Anwalt der Klientin unaufgefordert Rechnung (Höchli, a. a. O., S. 118), wobei grundsätzlich sofort, das heisst sobald als möglich und zweckmässig, abzurechnen ist (ZR 79/1980 Nr. 62 S. 125 Erw. 3). 
5.2 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin, ohne dass gleichzeitig auch die andern Parallelverfahren erledigt worden wären, eine reduzierte Parteientschädigung zu in der Absicht, bei (mehr oder weniger) standardisierten Rechtsschriften die Parteientschädigung in den einzelnen Verfahren pauschal so festzusetzen, dass alle obsiegenden Beschwerdeführenden etwa im gleichen Umfang entschädigt würden. Richtigerweise soll indessen der mehrere Parallelverfahren führende Anwalt für jedes Verfahren eine seinem dortigen Aufwand entsprechende Vergütung erhalten, was sich auf die vom Gericht gegebenenfalls zuzusprechenden Parteientschädigungen auswirkt. In den zeitlich früher anhängig gemachten Verfahren hat der Anwalt nämlich, abgesehen von in einzelnen Verfahren besonders zu bearbeitenden Fragen, in der Regel einen grösseren Arbeitsaufwand, weil er sich mit der Materie vertraut machen oder seine Kenntnisse auffrischen muss. In den späteren Verfahren kommt ihm dies zugute, was das Gericht alsdann bei der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigen darf. Die Folge, dass die Parteien der früher erledigten Verfahren höhere Kosten als die Parteien der später durchgeführten oder durchzuführenden Verfahren zu tragen haben und dementsprechend in den früheren Verfahren gegebenenfalls höhere Parteientschädigungen zuzusprechen sind, ist unter dem Blickwinkel rechtsgleicher Behandlung unbedenklich; denn solange die Verfahren nicht vereinigt sind, stehen die Parteien der früheren und der späteren Verfahren prozessual in keinem Zusammenhang. Beim von der Vorinstanz gewählten Vorgehen besteht sodann die Gefahr, dass sich die in einem früher erledigten Verfahren festgesetzte Parteientschädigung im Nachhinein als unrichtig erweist, weil die Parallelverfahren sich (z. B. hinsichtlich der Anzahl der zur Zusprechung einer Parteientschädigung führenden Verfahren) nicht so entwickeln wie vom Gericht anfänglich angenommen. Ferner vermag die Festsetzung der Parteientschädigung nach dem im Einzelfall erbrachten Aufwand allein der in Erw. 5.1 hievor erwähnten anwaltsrechtlichen Regelung zu genügen. 
 
Die Ermessensbetätigung durch das kantonale Gericht ist demnach unhaltbar und dessen Kostenentscheid als willkürlich zu bezeichnen (vgl. Erw. 3.4 hievor). Auch wenn Art. 87 lit. g KVG durch die Erwähnung der Bemessungskriterien der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses die Berücksichtigung des Aufwandes nicht ausschliesst (Erw. 3.3 hievor), so handelt es sich beim angefochtenen Parteientschädigungsentscheid doch um eine willkürliche Betätigung des dem kantonalen Gericht in Art. 87 lit. g KVG eingeräumten Ermessens, indem ein tatsächlich entstandener Aufwand mit Blick auf gleichartige noch unerledigte Verfahren auf einen fiktiven Aufwand reduziert wurde. Damit liegt eine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) sowohl in Form eines Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) als auch in Form eines Missbrauchs des der rechtsanwendenden Behörde durch eine Bestimmung des Bundesrechts (Art. 87 lit. g KVG) belassenen Ermessens vor (vgl. Erw. 3.4 hievor). Die Streitsache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren bundesrechtskonform neu festsetze. 
6. 
Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern die rein prozessuale Frage der Parteientschädigung betrifft (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese hat überdies der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2000 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Die Intras Krankenkasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: