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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_158/2008/ble 
 
Urteil vom 29. Februar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch MT Meier Treuhand, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau. 
 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2005, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. Dezember 2007. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ und Y.________ wurden für das Steuerjahr 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 101'200.-- veranlagt. Auf die Einsprache trat die Steuerkommission infolge Verspätung nicht ein. Das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau wies den Rekurs der Steuerpflichtigen am 20. September 2007 ab. Auf eine Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nicht ein, weil der Kostenvorschuss verspätet geleistet worden sei (Urteil vom 17. Dezember 2007). 
Hiergegen führen die Steuerpflichtigen Beschwerde beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Verwaltungsgerichts sei anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen. 
2. 
§ 34 Abs. 4 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) lautet: 
"4Im Beschwerde- und Normenkontrollverfahren vor Verwaltungsgericht ist in der Regel ein angemessener Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten innert einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vorzuschiessen. Ist die Partei mit der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde." 
3. 
Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Grundrechte und namentlich des Verbots von Willkür (Art. 9 BV) prüft. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110). Das Bundesgericht legt dem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
Ob die Beschwerde eine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG enthält, kann offen bleiben. Die tatsächlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind nicht bestritten worden. Auszugehen ist somit davon, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 5. November 2007 eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- angesetzt hat. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt worden war, hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 27. November 2007 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen eingeräumt mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Fristansetzung stützt sich auf § 34 Abs. 4 VRPG. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. Auf diesen Umstand sowie auf die Folgen allfälliger Säumnis wurden die Beschwerdeführer in der Verfügung hingewiesen. Auch innert der zehntägigen Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt. Unter diesen Umständen kann der Kostenvorschuss nicht als rechtzeitig geleistet angesehen werden und war gemäss § 34 Abs. 4 Satz 2 VRPG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nichts, dass sie am 14. Dezember 2007 um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht und am 9. Januar 2008 den Kostenvorschuss geleistet haben. Die Beschwerdeführer übersehen, dass gemäss gesetzlicher Bestimmung die zweite Fristansetzung letztmalig und zwingend auf zehn Tage beschränkt ist. Zudem erfolgte das Gesuch nach Ablauf der Nachfrist. Eine willkürliche oder sonstwie verfassungswidrige Rechtsanwendung ist nicht zu erkennen. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Februar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Wyssmann