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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 10/05 
 
Urteil vom 29. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
L.________, 1937, Kanada, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 11. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem am 1. August 1937 geborenen, verheirateten L.________, kanadisch-kroatischer Staatsangehöriger, rückwirkend ab 1. September 2001 eine ordentliche einfache, infolge Rentenvorbezugs gekürzte AHV-Teilaltersrente in Höhe von Fr. 140.- monatlich zu. Sie ging dabei von einer anrechenbaren Beitragsdauer von sechs Jahren und neun Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43‘260.- aus und legte der Rentenberechnung die Skala 4 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen zu Grunde. Dieser Verwaltungsakt wurde durch die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (Entscheid vom 17. Juni 2002) wie auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 13. April 2004) bestätigt. 
A.b Am 26. August 2002 erklärte die SAK - bei ansonsten unverändert gebliebenen Berechnungskriterien - neu die Rentenskala 6 für anwendbar und verfügte die Ausrichtung einer monatlichen Altersrente vom 1. Juni bis 31. August 2002 im Betrag von Fr. 210.- (nachfolgend: Verfügung 1). Gleichentags sprach sie mit Wirkung ab 1. September 2002 zufolge Erreichens des ordentlichen AHV-Alters eine Rente in Höhe von Fr. 214.- monatlich zu (nachfolgend: Verfügung 2). 
B. 
Die gegen die Verfügungen der SAK vom 26. August 2002 erhobene Beschwerde wurde, nachdem das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2003 bis zum Vorliegen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 2004 rechtskräftig sistiert worden war (vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. April 2003), mit Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 11. November 2004 abgewiesen. 
C. 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Zusprechung einer Rente in Höhe von Fr. 295.- monatlich "- mit 1 Jahr Vorbezugskürzung 6,8 %" - für die Zeit vom 1. September 2001 "bis zum August 2002" sowie von Fr. 301.- pro Monat "ab August 2002"; zudem ersucht er um "Anerkennung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (MDJ) im Range 97'000 bis 100'000 Fr. und Anerkennung meiner kompletten 6,75 Beitragsjahre". 
 
Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit der Beschwerdeführer eine Erhöhung der mit Verfügung vom 10. Januar 2002 rückwirkend auf den 1. September 2001 (bis 31. Mai 2002 [vgl. Verfügung 1 der SAK vom 26. August 2002]) zugesprochenen Rentenbetreffnisse geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 2004 die Rechtmässigkeit der besagten Rentenverfügung, insbesondere deren Berechnungsgrundlage, erkannt wurde und sie damit in Rechtskraft erwuchs. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist mithin einzig, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügungen vom 26. August 2002 eine ordentliche AHV-Teilaltersrente in Höhe von Fr. 210.- bzw. Fr. 214.- monatlich zugesprochen hat. 
2.1 Diese Frage beurteilt sich nach Massgabe der im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 2004 (Erw. 1.1 bis 1.3) einlässlich dargelegten Bestimmungen und Grundsätze, auf welche vollumfänglich verwiesen wird. Darauf hinzuweisen bleibt, dass die als Folge des auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) geänderte Ermittlung der Rentenskala bei laufenden Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 für alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit gilt (zum Ganzen: Kreisschreiben des BSV zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten [KSLRS], gültig ab 1. Juni 2002; BGE 130 V 55 f. Erw. 5.4 mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Nationalität nicht unter den direkten persönlichen Anwendungsbereich des FZA fällt, ändert daran nichts. 
 
2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des FZA per 1. Juni 2002 im internen schweizerischen Recht die Bestimmung der Rentenskala bei laufenden Teilrenten für die Zeit ab 1. Juni 2002 insofern geändert wurde, als zur Vermeidung von aufwändigen Berechnungen nach den EU-Koordinationsregeln neu die lineare Rentenskala zur Anwendung gelangt. Während bei der Ermittlung der bisherigen Rentenskala die vor und die ab 1973 zurückgelegten Beitragszeiten nach altem Recht unterschiedlich bewertet wurden - bei der Bestimmung der Höhe der Teilrenten rechnete man für die Zeiten vor 1973 bei der Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsansätze 4 Lohnprozente bzw. für die Zeiten ab 1973 7,8 Lohnprozente an, was zur Folge hatte, dass Teilrenten, die mehrheitlich auf Beiträgen aus der Zeit vor 1973 beruhten, kleiner ausfielen als solche, die sich vor allem aus Beiträgen ab 1973 ergaben -, werden für die Festsetzung der neuen (linearen) Rentenskala nach neuem Recht die Beitragszeiten der rentenberechtigten Person vor 1973 (Jahre und Monate) und ab 1973 (Jahre und Monate) zusammengezählt. Die daraus resultierenden vollen Beitragsjahre werden schliesslich ins Verhältnis zu den vollen Beitragsjahren des Jahrganges gesetzt (vgl. namentlich das Vorwort sowie Rz 2002 des zuvor erwähnten KSLRS). 
3. 
3.1 Auf der - mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 2004 rechtskräftig festgesetzten - Grundlage einer Beitragsdauer von sechs Jahren und sechs Monaten für die Zeit vor 1973 und einer solchen von drei Monaten ab 1973, d.h. zusammengezählt von sechs Jahren und neun Monaten, ergibt sich in Anbetracht einer massgeblichen anrechenbaren Beitragsdauer von sechs vollen Jahren in Berücksichtigung eines einjährigen Rentenvorbezugs die Rentenskala 6 (Rententabellen, Ermittlung der Rentenskala, Gültig ab 1. Juni 2002, S. 13) anstelle der der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Januar 2002 zu Grunde gelegten Skala 4. Bei ansonsten unverändert gebliebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Erw. 2.1.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 2004; zum relevanten Aufwertungsfaktor von 1.385: vgl. zudem die Rententabellen, Ermittlung der Rentenskala, Gültig ab 1. Juni 2002, S. 14) beläuft sich die monatliche AHV-Teilrente somit auf Fr. 225.- (Rententabellen 2001, S. 100) bzw. angesichts des einjährigen Rentenvorbezugs sowie der daraus resultierenden Kürzung der vorbezogenen Rente um 6,8 % auf Fr. 210.- ab 1. Juni 2002 und, mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, nach Massgabe des Art. 56 Abs. 3 AHVV auf Fr. 214.- ab 1. September 2002. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2002 wie auch der vorinstanzliche Entscheid erweisen sich damit als rechtens. 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut den angewandten Aufwertungsfaktor 1.385 bzw. die Höhe des ihm angerechneten massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens beanstandet, kann ohne Weiterungen auf Erw. 2.3.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. April 2004 verwiesen werden, worin zu diesem Punkt ausführlich Stellung genommen wurde. Ebenso wenig vermag der Einwand des Versicherten, bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenskala seien auch Bruchteile von Jahren, d.h. vorliegend die nicht berücksichtigten neun Monate, zu beachten, am Ergebnis etwas zu ändern. Auch dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sich bereits in seiner Erw. 2.3.2 des Urteils vom 13. April 2004 eingehend geäussert, wovon abzuweichen kein Grund besteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: