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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
8C_185/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 11. März 2014 ergänzte Beschwerde vom 21. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht einzig die Frage nach der Rechtmässigkeit der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf Beginn der Untersuchungshaft am 25. Juli 2013 verfügten Einstellung der Taggeldleistungen zum Gegenstand hatte, 
dass die Vorinstanz ihren Entscheid mit der Tatsache der Inhaftierung und nicht mit den Gründen, die zur Anordnung der Untersuchungshaft geführt haben, motiviert hat, 
dass die Beschwerdeführerin in ihren beiden Eingaben auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht näher eingeht, 
dass sie statt dessen ausserhalb des durch das vorinstanzliche Urteil vorgegebenen Streitgegenstandes Liegendes letztinstanzlich zum Prozessthema erheben will, was indessen nicht angeht (Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel