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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_252/2018  
 
 
Verfügung vom 29. Juni 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, Beschwerderückzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 9. März 2018 (HG150193-O). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2018 mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2018 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, wobei sie die Gerichtskosten übernehme und die Beschwerdegegner auf eine Prozessentschädigung verzichtet hätten; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin den Verzicht der Beschwerdegegner auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren mit einer im Original eingereichten Gesamtvergleichsurkunde belegt, gemäss deren Ziffern 3 und 4 die Parteien für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf Prozessentschädigungen und Umtriebsentschädigungen verzichten; 
dass den Beschwerdegegnern dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_252/2018 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der E.________ GmbH schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer