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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 184/05 
 
Urteil vom 29. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
F.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem ein Antrag des 1953 geborenen F.________ auf Ausrichtung von Rentenleistungen vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2002 rechtskräftig abgewiesen worden war, meldete sich dieser am 12. Dezember 2002 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte, nachdem sie die Berichte von verschiedenen Ärzten zu ihren Akten genommen hatte, zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes ein Gutachten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals X.________, vom 20. Dezember 2003 ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36% keinen Anspruch auf eine Rente. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 14. April 2004). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kanons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde gut und stellte fest, der Versicherte habe ab dem 1. Juli 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Entscheid vom 31. Januar 2005). 
C. 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm auch ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung hatte ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid war. Mit der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 ff.) wurde die Rentenabstufung dahin geändert, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Rente von drei Vierteln, bei einem solchen von mindestens 50% auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 
1.2 Nach den Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850 ff.) werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3% nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle andern ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70% werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit.f). 
2. 
Auf Grund des angefochtenen Entscheides hat der Beschwerdeführer in Anwendung des Art. 28 Abs. 1 IVG in seiner bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung ab 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 68%. Das kantonale Gericht hat ab 1. Januar 2004 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente reduziert, weil der genannte Invaliditätsgrad nach dem nunmehr geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG nicht mehr zu einer ganzen Rente berechtigt. Mit den übergangsrechtlichen Bestimmungen hat es sich dabei nicht auseinandergesetzt. Zu prüfen ist, ob für den Beschwerdeführer auf Grund von lit. f der Übergangsbestimmungen eine Besitzstandsgarantie nach dem 1. Januar 2004 besteht. 
3. 
3.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen). 
3.2 Vorliegend hatte der im Jahre 1953 geborene Beschwerdeführer bei Inkrafttreten der 4. IV-Revision zwar das 50. Altersjahr bereits vollendet, in diesem Zeitpunkt jedoch keine "laufende ganze Rente" bezogen, weil ihm eine solche erst mit dem vorinstanzlichen Entscheid und damit noch nicht rechtskräftig zugesprochen worden war. 
3.2.1 Das Gesetz umschreibt den Begriff der "laufenden ganzen Rente" (les rentes entières en cours; le rendite intere correnti) nicht näher. Die drei Versionen in deutsch, französisch und italienisch sind identisch. Nach allgemeinem Sprachgebrauch liegt es nahe, darunter eine bereits rechtskräftig verfügte und am 1. Januar 2004 effektiv zur Auszahlung gelangende Rente zu verstehen. Der Wortlaut schliesst indessen nicht aus, darunter auch eine Rente zu subsumieren, auf die zum massgebenden Zeitpunkt ein Rechtsanspruch bestand. 
3.2.2 Für eine solche Auslegung spricht zunächst die systematische Auslegung der Bestimmung. Der Regelung von lit. f der Übergangsbestimmungen gehen Vorschriften über die Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen (lit. c), bei der Aufhebung von Härtefallrenten (lit. d) und bei laufenden Zusatzrenten (lit. e) voraus. In all diesen Fällen bezieht sich die Regelung der Besitzstandswahrung nach dem Wortlaut der Bestimmungen auf die nach bisherigem Recht zugesprochenen Leistungen (vgl. auch Botschaft über die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, BBl 2001 3297 f.) Nach bisherigem Recht zugesprochen werden Leistungen, solange sich der rechtlich zu ordnende oder zu Rechtsfolgen führende Tatbestand vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1 mit Hinweis). Demzufolge gelten im Rahmen dieser Vorschriften als "laufend" Leistungen, auf die ein Anspruch in der Zeit vor dem 1. Januar 2004 entstanden ist. Dafür, dass in Bezug auf die Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten gemäss lit. f. der Übergangsbestimmung etwas anderes gilt, fehlen Anhaltspunkte. Dagegen spricht auch, dass schon bei den Übergangsbestimmungen zu früheren Änderungen der AHV/IV-Rentenordnung zwischen laufenden und solchen Renten unterschieden wurde, deren Anspruch erst nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesänderung entstand, woraus e contrario zu schliessen ist, dass als "laufend" Renten gelten, auf welche der Anspruch vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden ist (vgl. Uebst. 10. AHV-Revision Ziff. 1, AS 1996 2484 ff., BBl 1990 I 116; Uebst. 9. AHV-Revision, AS 1978 S. 415 ff., BBl 1976 I 79 ff.; ferner SVR 1996 IV Nr. 71 S. 207 f.). 
3.2.3 Einer Anknüpfung an den Leistungsanspruch entspricht sodann Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung. Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien (Amtl. Bull. 2001 N 1937 ff.; 2002 S 756 f.) diesbezüglich nichts Konkretes entnehmen. Es geht daraus indessen hervor, dass mit der Besitzstandsgarantie grundsätzlich alle Rentenberechtigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts Anspruch auf eine ganze Rente und das 50. Altersjahr zurückgelegt haben, vor einer Schlechterstellung bewahrt werden sollten (vgl. Amtl. Bull. 2001 N 1940, Votum Dormann). Die in AHI 2003 S. 391 ff. veröffentlichten Informationen zur Einführung der 4. IV-Revision bestätigen, dass auch die Verwaltung davon ausgegangen ist, es sei auf den Beginn des Rentenanspruchs abzustellen. Daraus geht hervor, dass die Besitzstandsgarantie für die über 50-jährigen Personen, die bei einem Invaliditätsgrad von unter 70% eine ganze Rente beziehen (Sonderfall-Code 30), auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Rente nach dem 1. Januar 2004 rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des neuen Rechts zugesprochen wird (AHI 2003 S. 394). 
3.2.4 Zum gleichen Schluss führt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzesnormen (BGE 128 V 24 Erw. 3a mit Hinweisen). Danach sind bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen insbesondere die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots zu beachten (BGE 128 I 98 Erw. 4 mit Hinweisen). Eine andere Auslegung der Übergangsbestimmung würde zu unterschiedlichen Ergebnissen führen je nachdem, wie lange die Abklärungen der Verwaltung (einschliesslich der von dieser in Auftrag gegebenen Untersuchungen und Berichte) dauern, ob gegen die Verfügung (allenfalls zu Recht) ein Rechtsmittel ergriffen wird und innert welcher Frist ein Entscheid ergeht. Solche Ergebnisse lassen sich mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kaum vereinbaren. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2005 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: