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[AZA 0/2] 
2A.500/2001/sch 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
30. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin, 
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
X.________ G m b H, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ovatio GmbH, Krebsenbachweg 1, Pfeffingen, 
 
gegen 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Eidgenössische Steuerrekurskommission, 
 
betreffend 
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 bis 2. Quartal 1999), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Die Eidgenössische Steuerverwaltung trat am 14. August 2001 auf eine Einsprache der X.________ GmbH betreffend die Mehrwertsteuer 1996 bis 2. Quartal 1999 nicht ein, weil die Einsprache hinsichtlich Antrag, Begründung und Beweismittel unvollständig gewesen sei und nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, die an eine Einsprache gestellt würden, entsprochen habe. 
 
Am 17. September 2001 erhob die X.________ GmbH gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Deren Präsident wies die Vertreterin der X.________ GmbH mit Schreiben vom 21. September 2001 darauf hin, dass die Beschwerdeschrift keine formgenügende, die Frage des Nichteintretens betreffende Begründung enthalte. Er setzte daher eine Nachfrist von drei Tagen seit Zustellung des betreffenden Schreibens an, innert welcher eine hinsichtlich Antrag, Begründung und Beweismittel verbesserte Rechtsschrift einzureichen sei. Er hielt fest, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, sofern die Rekurskommission innert Frist ohne Nachricht bleiben sollte. Das Schreiben wurde am 24. September 2001 von der Adressatin entgegengenommen. 
 
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2001 trat die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf die Beschwerde vom 17. September 2001 nicht ein, weil bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr keine verbesserte Rechtsschrift eingegangen war. 
 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. November 2001 beantragt die X.________ GmbH, den Entscheid der Rekurskommission vom 19. Oktober 2001 als ungültig zu erklären und die Sachlage und Beschwerde neu zu beurteilen. Sie macht geltend, entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid sei innerhalb drei Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift an die Rekurskommission gesandt worden. Der Beschwerdeschrift vom 19. November 2001 ist ein mit 26. September 2001 datierter, an die Eidgenössische Steuerrekurskommission adressierter "Beschwerde-Verbesserungs-Nachtrag" beigelegt, welcher den Vermerk "Einschreiben" trägt. 
 
Die zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Steuerrekurskommission reichte am 27. November 2001 die Akten ein und wies unter Verzicht auf eine Vernehmlassung darauf hin, dass sie die angebliche Verbesserung der Beschwerde nie erhalten habe. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung setzte daher der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 Frist bis 14. Januar 2002 an, um den Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe zu erbringen; das Schreiben enthielt den ergänzenden Hinweis, dass ohne Gegenbericht innert Frist auf Grund der Akten entschieden werde. 
 
Bis zum heutigen Datum hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. 
 
2.-a) Das Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Gemäss Art. 52 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten (Abs. 1). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Abs. 2). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Abs. 3). 
 
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeschrift vom 17. September 2001 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte. In der Tat enthielt diese Rechtsschrift keine Ausführungen zur einzigen für den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung massgeblichen Frage, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Einsprache gegeben gewesen wären. Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass sie innert der angesetzten Nachfrist eine verbesserte Rechtsschrift nachzureichen hatte, wobei ihr die diesbezügliche Aufforderung vom 21. September 2001 unbestrittenermassen zugekommen ist. Es ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob sie dieser Aufforde- rung Folge geleistet hat. 
 
 
b) Nach feststehender Praxis ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. So trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren, vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen, grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257); dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184/185). 
 
Einziger Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - eine verbesserte Rechtsschrift an die Eidgenössische Steuerrekurskommission gesandt haben könnte, ist die Tatsache, dass der dem Bundesgericht vorgelegte "Beschwerde-Verbesserungs-Nachtrag" mit dem Datum vom 26. September 2001 versehen ist und den Vermerk trägt, dass er als eingeschriebene Sendung zur Post gegeben worden sei. Dies reicht zum erforderlichen Rechtzeitigkeitsnachweis nicht aus. Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 Gelegenheit eingeräumt, bis spätestens 14. Januar 2002 den Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe zu erbringen. Sollte sie die fragliche Rechtsschrift tatsächlich eingeschrieben bei der Post aufgegeben haben, wäre dieser Beweis leicht zu erbringen. Sie hat indessen innert der ihr angesetzten Frist weder den entsprechenden Beleg eingereicht noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder eine Erklärung dafür eingereicht, warum ihr dies nicht möglich sei. Da die Beschwerdeführerin nun auch nachträglich vor Bundesgericht nicht beweisen kann, dass sie der Aufforderung im Schreiben vom 21. September 2002 fristgerecht nachgekommen ist, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids davon auszugehen, dass keine verbesserte Rechtsschrift vorgelegt wurde. Damit aber hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie gestützt auf Art. 52 VwVG auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2001 nicht eintrat. 
 
Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Rechtsschrift vom 26. September 2001 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu genügen vermocht hätte, lässt doch auch sie eine Auseinandersetzung mit der Frage der Formgültigkeit der Einsprache vermissen. Darauf aber kommt es nicht an, nachdem die Einreichung dieser ergänzenden Beschwerdeschrift nicht nachgewiesen ist. 
 
c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 OG) ist insbesondere der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 30. Januar 2002 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: