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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_789/2018  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
v.d. B.________, 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufrechterhaltung bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Juni 2018 (VB.2018.00069). 
 
 
Sachverhalt:  
A. 
A.a B.________ (geboren 7. August 1981), weissrussische Staatsangehörige, heiratete am 20. Februar 2009 den am 20. Februar 1946 geborenen, in der Schweiz niedergelassenen österreichischen Staatsangehörigen C.________. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am 8. Dezember 2011 gebar B.________ einen Sohn, A.________, der in die Niederlassungsbewilligung von C.________ einbezogen wurde. Auf Klage von C.________ stellte das Bezirksgericht Bülach mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Februar 2012 fest, dass C.________ nicht der Vater von A.________ ist. 
A.b In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. März 2013 die Aufenthaltsbewilligung von B.________ und die Niederlassungsbewilligung von A.________. Diese erhoben dagegen Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
A.c Mit Erklärung vom 8. April 2013 anerkannte C.________ A.________ wieder als seinen Sohn, nachdem er zuvor gegen diesen mit Erfolg eine Anfechtungsklage geführt hatte. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich ersuchte dagegen um Berichtigung des Zivilstandsregisters. 
A.d Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess den gegen den Widerruf von Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs im zweiten Rechtsgang am 13. Mai 2015 gut, soweit er den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ betraf: Dieser gelte als rechtlicher Sohn von C.________, solange die Registerberichtigungsklage pendent sei, so dass (noch) kein Widerrufsgrund bestehe. Hingegen wurde der Rekurs in Bezug auf die Verlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von B.________ abgewiesen: Die eheliche Gemeinschaft sei, soweit sie überhaupt jemals bestanden habe, spätestens seit Ende 2009 aufgehoben worden, weshalb die Berufung auf die formal noch bestehende Ehe mit C.________ rechtsmissbräuchlich sei und weder nach FZA noch nach Art. 43 oder 50 AuG (seit 1. Januar 2019 AIG, und im Folgenden so zitiert, soweit es um nicht geänderte Bestimmungen geht) ein Bewilligungsanspruch bestehe (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, was das Bundesgericht mit Urteil 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 bestätigte. 
A.e Mit Urteil vom 30. Juli 2015 des Bezirksgerichts Winterthur bzw. Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2015 wurde die Kindsanerkennung (Lit. A.c) aus dem Zivilstandsregister gelöscht (Art. 42 ZGB; gestützt auf die Rechtsprechung BGE 122 III 99). 
B. 
Am 8. April 2016 ersuchte B.________ erneut um eine Aufenthaltsbewilligung; diesem Gesuch gab das Migrationsamt am 12. April 2016 keine Folge. Daraufhin verliessen B.________ und ihr Sohn die Schweiz, stellten allerdings am 21. Juni 2016 ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung während des Auslandsaufenthalts (Art. 61 Abs. 2 AIG). Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies das Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz, soweit er sich wider Erwarten in der Schweiz aufhalten sollte. A.________ rekurrierte dagegen erfolglos an die Sicherheitsdirektion. Gegen deren Entscheid vom 12. Dezember 2017 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 26. Juni 2018 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
A.________, B.________ und C.________ erheben am 10. September 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei A.________ die Niederlassungsbewilligung zu "verlängern", eventuell das Verfahren zwecks Prüfung eines Bewilligungsanspruchs an das Migrationsamt zurückzuweisen. Verwaltungsgericht und Sicherheitsdirektion verzichten auf Vernehmlassung. Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. September 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer 1 einen staatsvertraglichen Aufenthaltsanspruch hat, da die Niederlassungsbewilligung unbefristet ist (Art. 34 Abs. 1 AIG) und grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf ihren Weiterbestand besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trotz der dort enthaltenen "Kann"-Formulierung auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG, weil auch hier nicht die Erteilung einer neuen Bewilligung in Frage steht, sondern die Beibehaltung einer bestehenden Bewilligung (Urteil 2C_461/2012 E. 1; ebenso noch unter dem aOG Urteil 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004 E. 1.1). Schliesslich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, soweit in vertretbarer Weise ein auf einen Staatsvertrag gestützter Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Die Beschwerdeführer berufen sich auf das FZA sowie auf den Vertrag vom 7. Dezember 1875 zwischen der Schweiz und der österreichisch-ungarischen Monarchie zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienst und den Militärsteuern, gleichmässige Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern (SR 0.142.111.631, dazu BGE 120 Ib 360 E. 2b S. 364). Nach ständiger Rechtsprechung gewähren indessen die aus dem 19. Jahrhundert datierenden Niederlassungsverträge mit verschiedenen Staaten keine Ansprüche auf Aufenthaltsbewilligung (BGE 119 IV 65 E. 1 S. 67; 111 Ib 169 E. 2 S. 171; 110 Ib 63 E. 2a S. 66; 106 Ib 125 E. 2b S. 127), so dass insofern nicht in vertretbarer Weise ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gestützt auf das Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (SR 0.142.111.631.1; vgl. dazu BGE 120 Ib 360) fällt schon deswegen ausser Betracht, weil sich der Beschwerdeführer 1 nicht ununterbrochen und ordnungsgemäss fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Hingegen kommt ein Anspruch gestützt auf das FZA in Frage; insoweit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sie auf die von B.________ und C.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weil diese am Verfahren vor der Sicherheitsdirektion nicht teilgenommen hatten. Mit der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur gerügt werden, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten sei; diese Rüge bedarf einer entsprechenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 äussern sich aber zum vorinstanzlichen Nichteintreten mit keinem Wort. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer 1 ist als bisheriger Inhaber der streitigen Bewilligung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Zu klären ist aber der Streitgegenstand:  
 
1.3.1. Der Streitgegenstand wird im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts und somit des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bewegen müssen (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174). Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hätte sein sollen, wobei es den Parteien frei steht, das angefochtene Urteil nur in Bezug auf bestimmte Aspekte anzufechten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463; Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 142 II 233). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Verfahrens und auch vor Bundesgericht nicht mehr ausgedehnt (plus) oder geändert (aliud), sondern nur noch eingeschränkt (minus) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Mit der Verfügung des Migrationsamts vom 2. Juni 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 widerrufen (Ziff. 1), das Gesuch um Aufrechterhaltung abgewiesen (Ziff. 2) und dem Beschwerdeführer 1 Frist zur Ausreise gesetzt (Ziff. 3). Im Rekurs an die Sicherheitsdirektion beantragte der Beschwerdeführer 1, die Ziff. 1 und 3 seien aufzuheben und das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung sei in Abänderung von Ziff. 2 zu bewilligen. Eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei C.________ zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid über all diese Anträge materiell entschieden. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Aufenthaltsbewilligung gemäss FZA (E. 3.1) sowie aufgrund eines allfälligen Pflegeverhältnisses zu C.________ verneint (E. 3.2) und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt; damit sei auch das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gegenstandslos (E. 4). Auch vor Verwaltungsgericht waren somit der Widerruf und die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Streitgegenstand. Alle diese Fragen können daher auch Streitgegenstand vor Bundesgericht bilden, soweit sie in der Beschwerde thematisiert werden.  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer 1 beantragt, die Niederlassungsbewilligung sei "zu verlängern". Im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung kann dies sowohl als Antrag verstanden werden, der Widerruf sei aufzuheben, als auch als Antrag, die Bewilligung sei nach Art. 61 Abs. 2 AIG aufrecht zu erhalten. Diese Anträge sind zulässig. Ebenso ist der (Eventual-) Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA grundsätzlich zulässig (vorne E. 1.1), wobei in der Beschwerde diesbezüglich nicht ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts, sondern nur die Rückweisung zur Prüfung eines Bewilligungsanspruchs beantragt wird.  
 
1.3.4. Indessen sind echte Noven vor Bundesgericht unzulässig, ebenso neue Anträge, die sich auf solche Noven stützen (Art. 99 BGG).  
 
1.3.4.1. Der Beschwerdeführer 1 macht einen Anspruch gemäss FZA gestützt auf seine eigene angebliche österreichische Staatsangehörigkeit geltend. Die Vorinstanz hat festgehalten, gemäss einem Schreiben der österreichischen Botschaft in Bern vom 22. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer 1 die ihm früher zuerkannte österreichische Staatsbürgerschaft mit der Aberkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers 3 rückwirkend verloren. In der Beschwerde werde ausgeführt, dass ein Gesuch um Anerkennung als österreichischer Staatsbürger pendent sei. Der Beschwerdeführer 1 sei somit aktuell nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Vorinstanz hat mithin einen allfälligen Aufenthaltsanspruch nicht unter der Hypothese geprüft, dass der Beschwerdeführer 1 österreichischer Staatsangehöriger sei.  
 
1.3.4.2. Der Beschwerdeführer 1 behauptet nicht, die Feststellung der Vorinstanz, er sei aktuell nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, sei offensichtlich unrichtig. Er macht allerdings geltend, die entsprechende Entscheidung der Wiener Landesregierung sei beim Verwaltungsgericht Wien angefochten worden und daher nicht rechtskräftig; dieser Beschwerde müsse aufschiebende Wirkung erteilt werden. Ob dem aber wirklich nach österreichischem Recht so ist, ist ungewiss. Es ist nicht Sache der schweizerischen Behörden oder Gerichte, über die österreichische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zu befinden, den Ausgang des in Österreich hängigen Verfahrens vorwegzunehmen oder zu beurteilen, ob die dortige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Demzufolge kann ein allfälliger auf eine österreichische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 gestützter Aufenthaltsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Sollte sich im österreichischen Verfahren bestätigen, dass er diese Staatsangehörigkeit hat, so steht es ihm frei, gestützt darauf ein neues Bewilligungsgesuch einzureichen.  
 
2.  
Streitgegenstand sind somit einerseits die "Verlängerung" der Niederlassungsbewilligung d.h. ihr Widerruf oder ihre Aufrechterhaltung, andererseits die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zum Verhältnis zwischen diesen drei Streitgegenständen ist zu bemerken was folgt: 
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung ist an sich unbefristet (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann aber erlöschen (Art. 61 AIG) oder widerrufen werden (Art. 63 AIG). Namentlich erlischt sie mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG) oder - bei Verlassen der Schweiz ohne Abmeldung - nach sechs Monaten, wobei sie aber auf Gesuch hin während vier Jahren aufrecht erhalten werden kann (Art. 61 Abs. 2 AIG). Eine erloschene Niederlassungsbewilligung kann nicht mehr widerrufen werden. Umgekehrt kann eine widerrufene Niederlassungsbewilligung nicht mehr erlöschen, aber auch nicht mehr im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG aufrecht erhalten werden. Die Niederlassungsbewilligung ist auch dann nicht aufrecht zu erhalten, wenn sie zwar nicht widerrufen wurde, aber widerrufen werden könnte, d.h. wenn ein Widerrufsgrund vorliegt und der Widerruf im konkreten Fall auch verhältnismässig wäre (Urteil 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1). Wird ursprünglich eine Bewilligung widerrufen, stellt sich aber in der Folge heraus, dass sie erloschen ist, so kann sich eine Rechtsmittelinstanz darauf beschränken, das Erlöschen festzustellen (Urteil 2C_732/2017 vom 19. September 2017 E. 1.3; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.1).  
 
2.2. Vorliegend hat das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 2. Juni 2017 gleichzeitig die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 widerrufen und das Gesuch um Aufrechterhaltung derselben abgewiesen. In den Erwägungen hat es ausgeführt, die Aufrechterhaltung komme nicht in Frage, weil der Widerrufsgrund erfüllt sei. Zusätzlich hat es aber auch erwogen, selbst wenn die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen worden wäre, wäre das Gesuch um Aufrechterhaltung abzuweisen. Da sich der Beschwerdeführer 1 seit Juni 2016 im Ausland aufhalte, sei die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen. Das Gesuch um Aufrechterhaltung sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer 1 den Kindergarten in Weissrussland besuchen wolle. Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung für Kinder bei Schulbesuch im Ausland setze aber voraus, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Familie nach wie vor in der Schweiz befinde und die Kinder regelmässig hierher zurückkehren. Das sei hier nicht der Fall, da die Mutter des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz weggewiesen sei und er in der Schweiz keine weiteren rechtlich verbundenen Familienangehörige habe, bei welchen er verbleiben könnte.  
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004) erwogen, wenn ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung noch innert der sechsmonatigen Frist gestellt werde, erlösche die Bewilligung nicht, solange das Gesuch um Aufrechterhaltung hängig sei. Da über das Aufrechterhaltungsgesuch vom 21. Juni 2016 erst mit Verfügung vom 2. Juni 2017 entschieden worden sei und diese angefochten worden sei, sei bisher die Niederlassungsbewilligung noch nicht erloschen. Aufgrund des gegebenen Widerrufsgrunds komme jedoch die Aufrechterhaltung nicht in Frage, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. 
Das Verwaltungsgericht seinerseits hat den Widerruf bestätigt und erwogen, damit werde das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gegenstandslos (E. 4 in fine). Die materielle Eventualargumentation, mit welcher das Migrationsamt die Aufrechterhaltung auch für den Fall abgewiesen hat, dass die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen wird, wurde demzufolge bisher nicht gerichtlich überprüft. 
Bei dieser Ausgangslage ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich der Widerruf als rechtmässig erweist (hinten E. 3). Ist dies zu bejahen, so entfällt von vornherein die Möglichkeit, die Bewilligung aufrecht zu erhalten. Erweist sich hingegen der Widerruf als unbegründet, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Bewilligung aufrecht erhalten werden kann (hinten E. 4). Ist dies zu bejahen, wird die Frage einer Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos. 
 
2.3. Ist hingegen auch die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu verneinen, ist weiter zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (hinten E. 5). Zwar ist es grundsätzlich ausgeschlossen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind, da die gleichen Gründe auch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen würden (Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG; Urteile 2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2; 2C_730/2015 vom 28. April 2016 E. 4.1; 2C_994/2015 vom 23. November 2015 E. 2; 2C_375/2012 vom 3. September 2012 E. 3.6). Nach ständiger Rechtsprechung ist die hinreichend schwere und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA eine Schranke der nach dem Ausländergesetz zulässigen Widerrufstatbestände (vgl. etwa Urteile 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 3.1, 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 2.3, 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Ist die Gefährdung nicht hinreichend schwer bzw. nicht aktuell, so wird nicht etwa die Niederlassungsbewilligung widerrufen und statt dessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; vielmehr sind die Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlasssungsbewilligung nicht erfüllt (vgl. zit. Urteil 2C_406/2014 E. 5.6). Liegt hingegen ein Grund vor, der zwar zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führt (Art. 61, 63 AIG), aber nicht ausreicht, um im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA ein auf das FZA gestütztes Aufenthaltsrecht einzuschränken, so kann zwar wohl die Niederlassungsbewilligung dahinfallen, doch ist stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.  
Hier geht es um die Voraussetzungen des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung, weil möglicherweise falsche Angaben zum Kindesverhältnis gemacht worden sind zu einem niedergelassenen Vater (Einbezug in dessen Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 3 AIG), während es für die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf den davon abweichenden Tatbestand des Stiefkindverhältnisses nach dem FZA ankäme. Daher ist es hier richtig, bei Widerruf der Niederlassungsbewilligung noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf anderer Grundlage zu prüfen. 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Grundsätzlich muss der Widerrufsgrund bei der betroffenen Person selber erfüllt sein; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung für Eltern führt nicht zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung für die Kinder (Urteil 2C_95/2018 vom 7. August 2018 E. 7.1). Da jedoch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ausdrücklich auch falsche Angaben bzw. das Verschweigen von Tatsachen  durch den Vertreter nennt, müssen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 minderjährige Kinder das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter anrechnen lassen, so dass das elterliche Verhalten auch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Kinder führen kann (Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.4). Der Widerruf erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss im konkreten Fall verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).  
 
3.2. Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Auf Fragen der Behörden muss sie wahrheitsgemäss antworten. Falsche Antworten, die sich auf Aspekte beziehen, die für die Erteilung der Bewilligung von Bedeutung sind, können zum Widerruf führen. Auch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift zum Widerruf führen. Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden, entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen (BGE 102 Ib 97 E. 3 S. 99; Urteil 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2). Der ausländischen Person kann nicht vorgeworfen werden, einen Sachverhalt nicht mitgeteilt zu haben, den sie als für die Bewilligungserteilung nicht ausschlaggebend betrachten konnte (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_1155/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.1). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; 135 II 1 E. 4.1 S. 9).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 habe die Niederlassungsbewilligung nur erhalten, weil er in diejenige seines vermeintlichen Vaters, des Beschwerdeführers 3, einbezogen worden sei. Dass dieser nicht der leibliche Vater des Beschwerdeführers 1 sei und die rechtliche Vaterschaft noch vor der Geburt angefochten habe, sei dem Migrationsamt verschwiegen worden. Wären ihm diese Umstände bekannt gewesen, hätte es dem Beschwerdeführer 1 keine Niederlassungsbewilligung erteilt, was auch seiner Mutter als seine gesetzliche Vertreterin bewusst gewesen sein müsse. Damit sei den Behörden eine wesentliche Tatsache verschwiegen worden. Der Widerruf sei auch verhältnismässig: Der Beschwerdeführer 1 sei in einem anpassungsfähigen Alter, seine Muttersprache sei russisch, er spreche gebrochen weissrussisch und sei sprachlich talentiert. Im ersten Halbjahr 2017 habe er sich bei seiner Grossmutter in Belarus aufgehalten und könne sich in seiner Heimat integrieren. Der Umstand, dass er angeblich als Wochenaufenthalter beim Beschwerdeführer 3 weilen solle, vermöge daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wiedereinreise nicht damit hätten rechnen können, dass der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz leben dürfe, nachdem seine Mutter rechtskräftig ausgewiesen worden war.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, seine Mutter habe den Geburtsschein vom Spital ausgehändigt erhalten, welches nicht gehalten gewesen sei, die Abstammung des Kindes zu hinterfragen. Sie selber habe nur ihre eigenen Personalien angegeben und um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für ihren Sohn ersucht; sie habe sich nicht darauf berufen, ihr Ehemann sei der Kindsvater. Der Widerruf sei auch nicht verhältnismässig. Zudem habe das Migrationsamt ja die Möglichkeit gehabt, nach Kenntnis des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Februar 2012 die Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln.  
 
3.5. Letzteres Argument ist unbehelflich: Die Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung impliziert den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, was gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.  
 
3.6. Der Beschwerdeführer 1 galt im Zeitpunkt seiner Geburt rechtlich als Sohn des Beschwerdeführers 3 (Art. 252 Abs. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB). Dass dieser nicht der leibliche Vater war, ändert daran nichts. Nach Art. 43 Abs. 3 AuG haben Kinder unter 12 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Diese Bestimmung stellt auf das rechtliche Kindesverhältnis ab, nicht auf das biologische. Selbst wenn die Behörde Kenntnis gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer 3 nicht der biologische Vater ist, hätte sie somit keinen Grund gehabt, dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung nicht zu erteilen. Das Verschweigen dieser Tatsache konnte somit für sich allein für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht von Bedeutung sein und kann deshalb auch nicht zum Widerruf führen.  
Anders könnte es sich verhalten mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 3 bereits vor der Geburt des Kindes eine Anfechtungsklage eingereicht hatte. Zwar stand damit noch nicht fest, dass das Kindsverhältnis aufgehoben würde; es wäre immer noch möglich gewesen, dass die Klage zurückgezogen oder abgewiesen worden wäre. Doch wäre der Anspruch auf Niederlassungsbewilligung ernsthaft in Frage gestellt gewesen, wenn der Behörde bekannt gewesen wäre, dass das rechtliche Kindsverhältnis angefochten war und möglicherweise bald aufgehoben werden könnte. 
 
3.7. Der Umstand, dass die Behörde bei Kenntnis dieses Umstandes die Bewilligung möglicherweise nicht erteilt hätten, stellt jedoch für sich allein noch keinen Widerrufsgrund dar. Vorausgesetzt ist weiter, dass die gesetzlichen Vertreter diesbezüglich in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder in Verletzung einer Informationspflicht den Umstand der Klageanhebung verschwiegen haben (vorne E. 3.1). Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, dass nur das Verhalten der Kindsmutter dem Kind anzurechnen sei, nicht dasjenige des Beschwerdeführers 3. Indessen enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen über die genaueren Umstände im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob die Mutter gegenüber der Behörde aktiv falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder ob die Niederlassungsbewilligung von Amtes wegen erteilt wurde, nachdem die Behörde von der Geburt Kenntnis erhalten hatte. Die Vorinstanz hat sich auch nicht dazu geäussert, ob die Mutter in Anbetracht der Umstände und der zeitlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen wäre, von sich aus vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Behörde auf die hängige Anfechtungsklage hinzuweisen und ob sie in Täuschungsabsicht eine solche Meldung unterlassen hat. Eine Täuschungsabsicht der Mutter ist zwar angesichts der Umstände nicht ausgeschlossen, doch erlauben die vorinstanzlichen Feststellungen nicht, eine solche zu bejahen. Das letztinstanzliche kantonale Urteil muss die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Akten oder aufgrund eigener Beweiserhebungen nach Umständen zu suchen, welche eine in Täuschungsabsicht begangene Informationspflichtverletzung belegen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüft, ob die Mutter in Täuschungsabsicht falsche Angaben geliefert oder eine Informationspflicht verletzt hat oder ob allenfalls ein absichtlich täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers 3, der damals rechtlich noch Vater und gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers 1 war, ebenfalls diesem anzurechnen wäre.  
 
3.8. Bestätigt sich das Vorliegen eines Widerrufsgrundes, so wird auch die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen sein, namentlich auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 3. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 derzeit als Wochenaufenthalter beim Beschwerdeführer 3 weilen soll, sei unerheblich, da nach der Wegweisung der Mutter nicht ernsthaft damit habe gerechnet werden können, dass der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz leben dürfe. Diese Überlegung ist zwar grundsätzlich richtig. Sie trägt aber dem Umstand zu wenig Rechnung, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein rechtzeitig eingereichtes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich aufschiebende Wirkung in Bezug auf das Erlöschen der Bewilligung hat (Urteil 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004 E. 2.2.2), so dass der Beschwerdeführer 1 befugt war, während der Dauer des Verfahrens beim Beschwerdeführer 3 in der Schweiz zu verbleiben.  
 
4.  
Bestätigt sich die Rechtmässigkeit des Widerrufs, so wird das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gegenstandslos. Wird der Widerruf als unrechtmässig beurteilt, so wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Bewilligung erloschen ist bzw. ob die Bewilligung aufrecht erhalten bleiben kann. Es wird dabei die bisher gerichtlich nicht überprüfte Eventualargumentation des Migrationsamtes zu überprüfen haben (vorne E. 2.2). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer 1 beantragt eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung; er geht davon aus, dass er ungeachtet des Fortbestands der Niederlassungsbewilligung aufgrund des FZA einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung habe. 
 
5.1. Ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf eine verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer 3 steht nicht zur Diskussion, da eine solche Beziehung nicht besteht. Ein Anspruch gestützt auf eine allfällige österreichische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 ist sodann im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vorne E. 1.3.4.2).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 3 Anhang I FZA zum Beschwerdeführer 3 als seinen Stiefvater.  
 
5.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit u.a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Nach der Rechtsprechung gilt dieser Anspruch nicht nur für die Nachkommen des originär aufenthaltsberechtigten EU-Angehörigen, sondern auch für dessen Stiefkinder, das heisst die Nachkommen eines drittstaatsangehörigen Ehegatten (BGE 136 II 65 E. 3 und 4 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH C-413/1999  Baumbast vom 17. September 2002; BGE 144 II 1 E. 3.3.2). Es geht dabei nicht darum, den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einen originären Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, sondern darum, die Personenfreizügigkeit des EU-Angehörigen nicht einzuschränken und diesem eine Familienvereinigung zu ermöglichen (BGE 136 II 65 E. 4.4; 144 II 1 E. 3.3.2 S. 6). Vorbehalten bleibt auch das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 136 II 177 E. 3.2.3 S. 186). Ein Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn die Berufung auf eine inhaltsleere, nur noch formell bestehende Ehe einzig deshalb erfolgt, um ein Anwesenheitsrecht zu sichern (BGE 139 II 393 E. 2.2 S. 395 f.).  
 
5.2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die eheliche Gemeinschaft zwischen den Beschwerdeführenden 2 und 3 bestehe seit Jahren nicht mehr; deshalb sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 widerrufen bzw. deren Anspruch auf eine Bewilligung verneint worden. Aus dem gleichen Grund könne auch der Beschwerdeführer 1 aus dem noch bestehenden Stiefkindverhältnis zum Beschwerdeführer 3 keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, da er sich insofern in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe zwischen den Beschwerdeführenden 2 und 3 berufen würde.  
 
5.2.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, zuerst sei das Vorliegen einer Anspruchsbewilligung und erst in einem zweiten Schritt deren Verwirkung durch Rechtsmissbrauch zu prüfen. Eine Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen liege nicht vor: Der Beschwerdeführer 3 könne sich EU-rechtlich nach wie vor auf die formal noch bestehende Ehe zur Beschwerdeführerin 2 berufen, weshalb auch ein Nachzugsanspruch des Stiefsohnes bestehe. Zudem könne ein Rechtsmissbrauchsvorwurf ohnehin nicht den Beschwerdeführer 1 treffen. Der Beschwerdeführer 3 sei gewillt, in Absprache mit der Kindsmutter teilweise für den Beschwerdeführer 1 zu sorgen und in diesem Rahmen sein Stiefvaterverhältnis zu diesem effektiv zu leben.  
 
5.2.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind teilweise widersprüchlich: Einerseits wird vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 gehe in Deutschland zur Schule, so dass nicht eine überwiegende Betreuung mit Schulbesuch in der Schweiz, sondern nur ein Zweitwohnsitz hierzulande zu prüfen sei; die Kindsmutter wolle sich ohnehin nicht wieder in der Schweiz niederlassen, aber das Kind solle nicht gezwungen werden, dauernd Visaanträge zu stellen, um den Beschwerdeführer 3 in der Schweiz zu besuchen. Andererseits wird argumentiert, im Falle einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz wegen des umstrittenen Verlusts der österreichischen Staatsangehörigkeit wären Mutter und Kind gezwungen, nach Belarus zurückzukehren, was zu einem erzwungenen Abbruch des gelebten Kontakts zum als Vater empfundenen Beschwerdeführer 3 führen würde. Ob die Beschwerdeführerin 2 in Deutschland bleiben darf, hängt indessen nicht vom Ausgang des hier hängigen Verfahrens ab, sondern einerseits vom Ausgang des in Österreich hängigen Verfahrens betreffend Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1, andererseits von der Beurteilung durch die deutschen Behörden. Verliert die Beschwerdeführerin 2 ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland, muss sie vermutlich so oder anders nach Belarus zurückkehren. Wenn ihr der Beschwerdeführer 1 dorthin folgt, ist der Kontakt zum Beschwerdeführer 3 ohnehin erschwert und ein Modell, in welchem das Kind teilzeitlich bei der Mutter, teilzeitlich beim Stiefvater lebt, aus Distanzgründen kaum möglich. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 in der Schweiz hätte auf all dies keinen Einfluss.  
Eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 würde nur Sinn machen, um diesem zu ermöglichen, seinen Hauptwohnsitz beim Beschwerdeführer 3 in der Schweiz zu nehmen, was aber nach den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt ist. Vielmehr wollen sie offenbar - solange die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 in Konstanz lebt - diesem ermöglichen, regelmässig den Beschwerdeführer 3 in der Schweiz zu besuchen, ohne dafür ein Visum zu benötigen. Zu diesem Zweck wäre aber gar keine Aufenthaltsbewilligung erforderlich; eine blosse Einreiseerlaubnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA würde genügen. 
 
5.2.5. Angesichts dieser Umstände ist es dem Bundesgericht nicht möglich, abschliessend zur Frage der Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen. Vielmehr wird die Vorinstanz, an welche die Sache ohnehin zurückzuweisen ist (vorne E. 3.7 und 3.8 sowie E. 4), für den Fall, dass die Niederlassungsbewilligung nicht aufrecht erhalten bleibt, über einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aufgrund der dannzumaligen Situation (allenfalls nach Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1) und der zu bereinigenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführer neu zu entscheiden haben.  
 
6.  
Insgesamt ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht einzutreten (E. 1.2). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1erweist sich als begründet. Entsprechend ist den Beschwerdeführern 2 und 3 eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Er trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Zürich vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein