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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_4/2007 
 
Urteil vom 30. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
C.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, 
Haus Eden, Paradiesweg 2, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 16. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene C.________ leidet an Multipler Sklerose. Am 30. April 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in medizinischer, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Hinsicht ermittelte die IV-Stelle des Kantons Graubünden nach der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 57 %. Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 sprach sie C.________ ab 1. März 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Hiegegen erhob die Versicherte Einsprache und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Vom 25. Oktober bis 19. November 2005 war C.________ in der Klinik X.________ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 28. November 2005). Mit Entscheid vom 22. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. 
B. 
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über das Leistungsgesuch neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner stellte das Gericht in Dispositiv-Ziffer 2 fest, es würden keine Gerichtskosten erhoben und keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen (Entscheid vom 16. Januar 2007). Den Umstand, dass es der anwaltlich vertretenen Versicherten trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zusprach, begründete das Verwaltungsgericht damit, dass sie es unterlassen habe, den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 28. November 2005 an die IV-Stelle weiterzuleiten. Denn es sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle ihren Standpunkt überprüft hätte, wenn sie Kenntnis von diesem Bericht gehabt hätte. 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ beantragen, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheides sei ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festsetzung einer Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes geltenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195) selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (RKUV 2006 Nr. U 583 S. 245 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 463/03 vom 8. Oktober 2003). 
2. 
Streitig und als Frage des Bundesrechts (Art. 95 lit. a BGG) frei zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Recht verneint hat, wogegen der kantonale Entscheid in materieller Hinsicht unangefochten geblieben ist. 
Es steht fest, dass die Versicherte den Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 28. November 2005 erst mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 im kantonalen Verfahren aufgelegt hat. Aus diesem Bericht schloss die Vorinstanz, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Klinikaufenthalt vom Frühjahr 2004 und der Haushaltabklärung vom 22. April 2005 ganz erheblich verschlechtert habe. Dass der Austrittsbericht nicht bereits während Hängigkeit des mit Entscheid vom 22. Juni 2006 abgeschlossenen Einspracheverfahrens eingereicht wurde, ist offenbar dem Verhalten des Hausarztes Dr. med. P.________ zuzuschreiben, welcher erst nach Einsicht in den Einspracheentscheid der IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 an den Rechtsvertreter der Versicherten gelangte, seine Sicht der Dinge darlegte und den Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 28. November 2005 beilegte. Wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) festhält, hätte die IV-Stelle gestützt auf diesen Bericht, der die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes in aller Deutlichkeit belegt, den in der Verfügung vom 8. Juli 2005 vertretenen Standpunkt überprüft. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem prozessualen Verhalten der IV-Stelle nicht schliessen, dass sie den Austrittsbericht unbeachtet gelassen hätte. Vielmehr muss angenommen werden, dass die Verwaltung weitere Abklärungen veranlasst und in der Folge mit dem Einspracheentscheid eine Rente auf der Grundlage eines höheren Invaliditätsgrades hätte zusprechen können. Damit wäre der Prozess vor dem Verwaltungsgericht vermeidbar gewesen. Den Umstand, dass Dr. P.________ den Austrittsbericht vom 28. November 2005 erst am 23. Oktober 2006 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weiterleitete, hat nicht die IV-Stelle, sondern die Versicherte selbst zu vertreten. Dass nach dem vom 25. Oktober bis 19. November 2005 dauernden stationären Klinikaufenthalt ein Austrittsbericht mit Erkenntnissen über das Fortschreiten der invalidisierenden Multiplen Sklerose verfasst worden sein dürfte, musste ihr von früheren Klinikaufenthalten bekannt sein; im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (E. 1 hievor) hätte die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren die IV-Stelle auf diesen Umstand hinweisen oder den Hausarzt um Zustellung des Austrittsberichts an die Invalidenversicherung ersuchen müssen. Ob auch die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren nicht alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um den Gesundheitszustand der Versicherten näher abzuklären, wie in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, kann offen bleiben. Dies vermöchte nichts daran zu ändern, dass es sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten um unnötige Kosten im Sinne der Rechtsprechung handelt, die hätten vermieden werden können, wenn die Beschwerdeführerin während des Einspracheverfahrens an die IV-Stelle oder ihren Hausarzt gelangt wäre. Das Verwaltungsgericht hat daher Bundesrecht nicht verletzt, wenn es ihr keine Parteientschädigung zugesprochen hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. Juli 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: