Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1140/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl (Verletzung von Verkehrsregeln), Einsprachefrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. September 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhebt "Einsprache" gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Oktober (recte 24. September) 2015. Die "Einsprache" ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
Der Beschwerdeführer macht nur geltend, er sei mit dem Urteil nicht einverstanden, und er habe bei der letzten Einsprache an das Bezirksgericht einen ausführlichen Brief geschrieben, dass er unschuldig sei. Diese Vorbringen genügen den Anforderungen nicht, weil Verweisungen auf frühere Eingaben unzulässig sind und sich aus der Beschwerde selber ergeben muss, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. November 2015 auf den Mangel hingewiesen, indessen hat er seine Eingabe innert Frist nicht mehr ergänzt. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn