Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.31/2005 /kil 
 
Urteil vom 31. Januar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Fürsorgebehörde A.________, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 
10. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1950) wird seit längerer Zeit von der Fürsorgebehörde des Bezirks A.________ unterstützt. Am 5. Februar 2004 gewährte diese X.________ für Februar und März 2004 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 1'883.--. Deren Weiterführung machte sie von seiner Teilnahme an einem geeigneten Beschäftigungsprogramm abhängig. Dagegen gelangte X.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, worauf die Fürsorgebehörde die Fortführung der Hilfe bis zum Entscheid des Regierungsrates beschloss. Auch gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________. 
 
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies am 17. August 2004 beide Beschwerden ab und forderte X.________ auf, nach Anweisung der Fürsorgebehörde an einem geeigneten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Sollte er eine solche Teilnahme weiterhin verweigern und ändere er sein unkooperatives Verhalten nicht, werde die Fürsorgebehörde den Grundbedarf II in Höhe von Fr. 103.-- ab dem 1. September 2004 zu kürzen haben. 
 
Die von X.________ gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz am 10. Dezember 2004 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19./21. Januar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. Dezember 2004 aufzuheben. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich gemäss Art. 84 und 86 Abs. 1 OG grundsätzlich als zulässig. Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. § 15 des Schwyzer Gesetzes vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe [ShG/SZ]) und deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
1.3 Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers, die sich in einer appellatorischen Kritik der Ausführungen des Verwaltungsgerichts erschöpft, nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
Ein Weiterzugsmöglichkeit an ein "europäisches Gericht" (im Sinne der Anfrage des Beschwerdeführers) besteht in dieser Sache nicht. 
2. 
Da sich das Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 152 OG). Er hat damit die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Den offenbar beschränkten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fürsorgebehörde A.________ sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: