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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_66/2019  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung, Ehrverletzung, Betrug usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Dezember 2018 (BK 18 475). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 26. Oktober 2018 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen X.________ wegen Nötigung, Ehrverletzung, Betrugs sowie Verbrechens und Vergehens gegen die Rechtspflege nicht an die Hand. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 10. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimation. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer verlangt "eine Wiedergutmachung und eine Genugtuungssumme nach richterlichem Ermessen für die erlittene materielle und immaterielle Unbill und für Schäden gegen die körperliche und physische Integrität". Die angerichteten Sachschäden der Einsatzkräfte seien zu ersetzen durch die Kantone VS und BE. Es seien "mindestens 550'000.-- CHF" zu zahlen. Inwiefern der Beschwerdeführer unmittelbar im Zusammenhang mit den zur Anzeige gebrachten Vorwürfen u.a. der Nötigung und Ehrverletzung (und nicht etwa mit anderen, hier nicht interessierenden Vorfällen) Schaden und Unbill erlitten haben soll, ergibt sich aus der Beschwerde indes nicht ansatzweise und ist auch nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorliegend in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert ist. 
 
3.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
In der Beschwerde werden wahllos Rechte angerufen, die angeblich verletzt worden sein sollen, so u.a. namentlich das rechtliche Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf eine wirksame Beschwerde sowie die Verfahrensgarantie von Art. 6 EMRK. Soweit der Beschwerdeführer damit überhaupt Grundrechtsverletzungen rügt, die sich auf dieses Verfahren beziehen und überdies nicht auf die Überprüfung der Sache abzielen, genügen seine Ausführungen den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht, doch wäre ein solches Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill