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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_417/2009 
 
Urteil vom 31. Juli 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 21. Mai/27. August 2008 erhob X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt A.________, Zivilabteilung, eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 21. Oktober 1965, mit welchem er zur Zahlung von monatlich Fr. 160.-- als Bedürftigkeitsrente gemäss aArt. 152 ZGB und von Fr. 40.-- als Entschädigung und Genugtuung gemäss aArt. 151 Abs. 1 und 2 ZGB verpflichtet wurde, und verlangte die vollumfängliche Aufhebung dieser Verpflichtung. Mit Verfügung vom 4. September 2008 gewährte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. In der Sache wies es die Abänderungsklage mit Urteil vom 30. Januar 2009 ab. 
 
B. 
Gegen das Urteil vom 30. Januar 2009 appellierte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 beim Obergericht des Kantons Solothurn. 
Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 entzog der Referent des Obergerichts die unentgeltliche Rechtspflege ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Verfügung. 
 
C. 
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 und Beschwerdeergänzung vom 7. Juli 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung des Referenten des Obergerichts. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Obergericht schliesst in seiner Vernehmlassung vom 1./14. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege entzogen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). 
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um die Abänderung eines Scheidungsurteils. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Insoweit unterliegt auch die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). 
Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2 mit Hinweis). Sind hingegen nur die finanziellen Nebenfolgen umstritten, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. 
Dies ist vorliegend der Fall. Der Streitwert bemisst sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträge, deren Aufhebung der Beschwerdeführer beantragt, betragen monatlich Fr. 200.--. Werden diese Beiträge in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 BGG kapitalisiert, ist die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) eindeutig überschritten. 
Die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen sind insoweit gegeben. 
 
1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. 
 
1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweis). Art. 99 Abs. 1 BGG verbietet e contrario nicht, vor Bundesgericht eine neue rechtliche Argumentation vorzubringen, vorausgesetzt, dass dieser die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil zugrundegelegt werden (vgl. Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421; BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 35; 129 III 135 E. 2.3.1 S. 144). 
Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht neu Zahlungsbefehle und Pfändungsurkunden vom April und Mai 2009 sowie ein Schreiben des Oberamts B.________ vom 27. April 2009 vor. Er macht geltend, diese seien ihm nach Ablauf der ihm mit obergerichtlicher Verfügung vom 27. Februar 2009 gesetzten Frist per 20. März 2009 zugegangen und er hätte sie bis zum Abschluss eines Beweisverfahrens noch eingereicht. 
Die vom Beschwerdeführer vorgetragene blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung der betreffenden Dokumente gegeben, genügt jedoch nicht zur Begründung, dass die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll. Die neu ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich. 
 
2. 
Der Referent des Obergerichts entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf § 106 und § 110 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn vom 11. September 1966 (ZPO/SO; BGS 221.1) die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, weil er die mit der kantonalen Appellation gestellten Begehren als aussichtslos betrachtete. 
 
2.1 Der Umfang des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestimmt sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts, ergibt sich aber auch direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme der Aussichtlosigkeit stelle eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. Er macht nicht geltend, dass ihm das kantonale Recht einen über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Rechtsanspruch gewährt. Allein im Lichte der Verfassungsnorm ist somit zu prüfen, ob die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege begründet ist (BGE 124 I 1 E. 2 S. 2). 
 
2.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 306; je mit Hinweisen). 
Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht (Urteile 5A_112/2008 vom 14. April 2008 E. 3.2; 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.1; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.1; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, 1985, S. 168). Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (Urteile 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.1; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.1; vgl. BGE 78 I 193 E. 2 S. 195; 60 I 179 E. 1 S. 182). Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss. 
Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ist frei zu prüfende Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307); auf Willkür beschränkt ist hingegen die Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14; 133 III 614 E. 5 S. 616; je mit Hinweisen), mithin auch die Frage, ob die entsprechenden Tatumstände erstellt sind. 
 
3. 
Die Abänderung von Scheidungsurteilen, die vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 ergangen sind, erfolgt - unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren - nach den Vorschriften des früheren Rechts (Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB [SR 210]). 
Die Aufhebung oder Herabsetzung der Rente im Sinne von aArt. 153 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (BGE 117 II 211 E. 5a S. 217, 359 E. 3 S. 363). Die Abänderungsklage bezweckt keine Revision des Scheidungsurteils, sondern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsrente an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden sind. Das ist gemeint, wenn die Rechtsprechung über den Gesetzestext hinaus eine unvorhersehbare Veränderung der Verhältnisse fordert. Es kommt mit anderen Worten nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern ausschliesslich darauf, ob die Rente mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (Urteil 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2 mit Hinweis). Im Sinne einer tatsächlichen Vermutung ist anzunehmen, dass vorhersehbare Veränderungen auch berücksichtigt worden sind. 
 
4. 
In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der Gerichtspräsident habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt; nach dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege entfalle auch eine Verhandlung vor der Appellationsinstanz. In seiner Klage habe er jedoch eine Parteibefragung als Beweismittel beantragt. Die bisherigen Behauptungen und Beweismittel gälten auch für das Verfahren vor Obergericht. Ausserdem hätten beide Parteien gemäss Ziff. 1 der obergerichtlichen Verfügung vom 27. Februar 2009 neue Behauptungen und Beweismittel einreichen können. Somit habe er davon ausgehen können, dass wenigstens in appellatorio eine Parteibefragung durchgeführt und seine persönlichen Verhältnisse abgeklärt würden. Er habe daher am 27. Februar 2009 nur eine knapp gehaltene Eingabe mit drei neuen Urkunden eingereicht. Damit verletze der Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör. 
Wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil indes ergibt, war vor Amtsgericht keine der Parteien anwesend, obwohl beide Parteien gesetzeskonform vorgeladen worden waren. Der Einwand, es sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, geht daher fehl. Gerade aufgrund dieses Nichterscheinens wäre der Beschwerdeführer veranlasst gewesen, vor Obergericht einen neuen Beweisantrag zu stellen, zumal ihn dieses - wie er selbst ausführt - ausdrücklich dazu aufgefordert hatte. Im Übrigen tut er vor Bundesgericht nicht dar, was sich aufgrund dieser Parteibefragung ergeben und wie sich diese zu seinen Gunsten auf das Prozessergebnis ausgewirkt hätte. Insgesamt erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs somit als unsubstanziiert und ist auf sie nicht einzutreten. 
 
5. 
Der Referent des Obergerichts erwog, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Eintritt der Pensionierung ein voraussehbares Ereignis sei. 
 
5.1 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss der Praxis der Solothurnischen Gerichte nicht abgestuft werde, wenn die Pensionierung - wie vorliegend - erst in weiterer Zukunft erfolge, und dass dem Unterhaltsverpflichteten die Abänderungsklage vorbehalten bleibe. Der Scheidungsrichter habe vor 30 Jahren noch nicht gewusst, wie sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien entwickeln würden. 
 
5.2 Mit diesem Verweis auf die Praxis der Festlegung nicht abgestufter Unterhaltsbeiträge und der Annahme eines impliziten Vorbehalts der Abänderungsklage im Scheidungsurteil vom 21. Oktober 1965 sowie mit dem Hinweis auf die dem Scheidungsrichter noch nicht bekannte Entwicklung der finanziellen Verhältnisse will der Beschwerdeführer im Ergebnis die Unvorhersehbarkeit der Veränderung begründen. Dabei stützt er sich jedoch auf Umstände, die er vor Obergericht nicht vorgebracht hat, obwohl er dazu durchaus veranlasst gewesen wäre. Damit hätte das Obergericht diese Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen können. Da es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat, dies vorinstanzlich geltend zu machen, handelt es sich um unzulässige Nova (Art. 99 Abs. 1 BGG; s. oben, E. 1.3). 
 
5.3 Weiter begründet der Beschwerdeführer die Unvorhersehbarkeit damit, dass es Rentner gebe, die nach dem Eintritt in das AHV-Alter 100% ihres vorherigen Gehaltes als Renteneinkommen bezögen. Er tut jedoch nicht dar, dass dies bei ihm zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils zu erwarten oder auch nur möglich gewesen wäre. Insofern erweist sich dieser Einwand als ungenügend begründet. 
 
5.4 Somit ist auf die Rüge gegen die vorinstanzliche Annahme, die Veränderung sei vorhersehbar gewesen und das Verfahren sei aus diesem Grund aussichtslos, nicht einzutreten. 
 
6. 
Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, die unveränderte Beibehaltung der Unterhaltsrente tangiere sein Existenzminimum. 
 
6.1 Der Referent des Obergerichts schloss sich im Zusammenhang mit dieser Frage der Auffassung der ersten Instanz an. Diese hatte aufgrund der Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 2'159.-- und des Bedarfs von Fr. 1'611.-- einen Überschuss von Fr. 548.-- bzw. unter Hinzurechnung der Rentenpfändung von Fr. 303.-- einen Überschuss von Fr. 245.-- ermittelt und daher die Leistung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 200.-- als weiterhin möglich betrachtet. Die Krankenkassenprämien und Steuern habe die erste Instanz nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer nicht belegt habe, dass er diese bezahle. Auch im Appellationsverfahren habe er solche Belege nicht eingereicht und ebensowenig seine Behauptung untermauert, dass er seine Arztkosten jeweils in bar bezahle. 
 
6.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass die Vorinstanz, indem sie einige Positionen im Bedarf nicht berücksichtigt habe, den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe und dass ihm ein Zuschlag von 20% zum engeren Bedarf aufzurechnen sei. 
 
6.3 Damit eine Abänderung des urteilsmässig festgelegten Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt ist, müssen die Voraussetzungen einer erheblichen, dauernden und unvorhersehbaren Veränderung der Verhältnisse kumulativ erfüllt sein (s. oben, E. 3). Fehlt es - wie der Referent des Obergerichts angenommen hat (s. oben, E. 5) - an einer der Voraussetzungen, ist die Abänderungsklage abzuweisen und braucht das Gericht auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr einzugehen (Urteil 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4). Insofern schlägt der Einwand des Beschwerdeführers fehl, der angefochtene Entscheid setze sich mit den verschiedenen Voraussetzungen dieser Rente nicht auseinander. 
 
6.4 Mit der Rüge, sein eigenes Existenzminimum müsse gewahrt bleiben, bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Fall, dass seine Klage gutzuheissen und der Unterhaltsbeitrag zu reduzieren wären. Im Rahmen der Herabsetzung müsste dann das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners beachtet werden (Urteil 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4 mit Hinweisen). 
Da der Referent des Obergerichts die Vorhersehbarkeit bejaht, infolgedessen die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils verneint und die Klage des Beschwerdeführers als aussichtlos betrachtet hat und da auf die dagegen erhobene Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist (s. oben, E. 5.4), stellt sich die Frage eines Eingriffs in das Existenzminimum grundsätzlich nicht. 
 
6.5 Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen in der obergerichtlichen Verfügung betreffend das Existenzminimum (s. oben, E. 6.1) nicht auseinander und tut insbesondere nicht dar, dass er vor Obergericht Belege für die Bezahlung von Krankenkassenprämien und Steuern eingereicht und nachgewiesen habe, dass er seine Arztkosten in bar bezahle. Vielmehr beschränkt er sich vor Bundesgericht auf den Hinweis, dass er in seiner Klage einen Bedarf von Fr. 1'937.-- geltend gemacht habe, ohne näher auszuführen, wie sich dieser Betrag berechnet. Auch begründet er nicht weiter, weshalb der im erstinstanzlichen Urteil und in der angefochtenen Verfügung angenommene Bedarf von Fr. 1'611.-- unzutreffend sein soll. Sein allgemeiner Hinweis, es sei auf den ersten Blick ersichtlich, dass dieser Betrag nicht zum Leben ausreiche, genügt als Begründung dafür nicht. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er müsse inskünftig mit einer Erhöhung des Mietzinses von derzeit Fr. 480.-- rechnen. Diesen Umstand macht er erstmals vor Bundesgericht geltend, sodass es sich um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; s. oben, E. 1.3). 
Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass er regelmässig eine Nebenkostenabrechnung erhalte, verkennt er, dass im Bedarf von Fr. 1'611.-- die Nebenkosten von Fr. 31.-- enthalten sind. Ausserdem macht er geltend, die Krankenkassenprämien und die Steuern würden im Nachhinein über die Pfändungen in der Höhe der BVG-Rente bezahlt und seien als Zusatzkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Indes hat der Referent des Obergerichts auch diesen Umstand berücksichtigt und selbst unter Hinzurechnung der Rentenpfändung einen Überschuss angenommen (s. oben, E. 6.1). Somit gehen diese Einwände an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, sodass darauf nicht einzutreten ist. 
 
6.6 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm ein Zuschlag von 20% zum engeren Bedarf aufzurechnen. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nach aArt. 152 ZGB in das erweiterte Existenzminimum des Rentenschuldners, das aus dem betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf und einem Zuschlag von in der Regel 20% besteht, nicht eingegriffen werden (BGE 123 II 1 E. 3b/bb S. 4; 121 III 49 E. 1c S. 51; 118 II 97 E. 4b/aa S. 99 f.; 114 II 301 E. 3d S. 304; je mit Hinweisen). Wird das Existenzminimum des Rentengläubigers bei Beachtung dieses Kriteriums nicht gedeckt, darf der Richter jedoch von einem Prozentzuschlag absehen (BGE 123 II 1 E. 3b/bb S. 4; vgl. auch Urteile 5C.91/2003 vom 27. Mai 2003 E. 3.1, in: FamPra.ch 2004 S. 128 f.; 5C.39/1997 vom 21. April 1997 E. 3a). Einen zwingenden Zuschlag von 20%, wie ihn der Beschwerdeführer offenbar annimmt, gibt es nicht (Urteil 5C.39/1997 vom 21. April 1997 E. 3a). Vielmehr ist die zitierte Rechtsprechung als Grundsatz zu verstehen, von dem im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden kann, wenn es die konkreten Umstände rechtfertigen (BGE 118 II 97 E. 4b/bb S. 100; vgl. auch BGE 121 III 49 E. 1c S. 51; Urteil 5C.39/1997 vom 21. April 1997 E. 3c). 
Wie bereits die erste Instanz ist auch der Referent des Obergerichts offensichtlich davon ausgegangen, dass die Unterhaltsgläubigerin auf die Bedürftigkeitsrente angewiesen ist, sodass nach der zitierten Rechtsprechung von einem Prozentzuschlag abgesehen werden darf. Der Beschwerdeführer führt zur Notwendigkeit der Hinzurechnung eines Zuschlags von 20% an, dass eine zumindest mittelfristige Betrachtung auch die Berücksichtigung von Anschaffungen, ausserordentlichen Gesundheitskosten etc. erfordere. Dieser allgemeine Einwand genügt jedoch zur Begründung einer Rüge vor Bundesgericht nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist. 
 
7. 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Solothurnischer Zivilprozessordnung seien die Parteien berechtigt, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens neue Beweismittel einzureichen. Das Beweisverfahren vor Obergericht werde erst anlässlich der Hauptverhandlung abgeschlossen, wobei in derartigen Fällen üblicherweise eine Instruktionsverhandlung zur Abklärung der aktuellen Verhältnisse durchgeführt werde. Der Referent hätte ihn zumindest bis zu dieser Verhandlung im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege belassen müssen. 
Der Beschwerdeführer tut jedoch nicht weiter dar, worauf er einen solchen Anspruch auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung sowie auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zu diesem Zeitpunkt stützt. Er macht in diesem Zusammenhang lediglich in allgemeiner Weise geltend, das Verfahren habe im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keineswegs als aussichtslos gelten können, was sich nach dem oben Gesagten (E. 5 f.) als rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung und damit als ungenügend begründete Rüge erweist. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege erst ab Entgegennahme der betreffenden Verfügung entzogen worden. Daher wäre es für ihn günstiger gewesen, wenn er bereits in den Rechtsschriften detaillierte Ausführungen zum Sachverhalt gemacht hätte. Dieser Einwand ändert jedoch an der Beurteilung der Aussichtslosigkeit durch die Vorinstanz nichts, sodass die Beschwerde insoweit unbegründet ist. 
 
8. 
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Juli 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Rapp