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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_121/2017  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 4. Januar 2017 (VBE.2015.413). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1952 geborene A.________ arbeitete als gelernter Feinmechaniker in der B.________ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Daneben unterhielt er zu Hause eine mechanische Werkstätte. Am 15. Mai 1994 erlitt er bei einem Motorradunfall multiple Verletzungen am linken Arm und Bein. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Tätigkeit bei der B.________ AG konnte A.________ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufnehmen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Invalidenrente zu. Die Rente berechnete sie auf dem Verdienst, den A.________ im Jahr vor dem Unfall bei der B.________ AG bezogen hatte. Die Suva richtete die Rente als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung aus. Im Rahmen eines im Jahr 2003 durchgeführten Revisionsverfahrens bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch.  
 
A.b. Per 15. Dezember 1998 überführte A.________ Aktiven und Passiven der Einzelfirma C.________ in die neu gegründete D.________ GmbH. Er ist als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.-. An diesem beteiligt sind zu 19/20 A.________ und zu 1/20 seine Ehefrau.  
 
A.c. Im April 2010 leitete die Suva erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein. In diesem Zusammenhang befragte sie unter anderem den Versicherten und holte beim Steueramt und der Ausgleichskasse Unterlagen ein. Zudem beauftragte sie die Consulting E.________ mit einer Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen der D.________ GmbH (Zwischenbericht vom 10. Juli 2011). Weitere Abklärungen der erwerblichen Situation des Versicherten liess die Suva durch die F.________ AG durchführen (Berichtsentwurf vom 20. Dezember 2012; Bericht vom 5. Februar 2013). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 sistierte sie die Rentenzahlungen per 31. Oktober 2011. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juni 2013 nicht ein.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 13. September 2013 hob die Suva die Rente rückwirkend ab 1. Februar 2008 auf mit der Begründung, der Versicherte habe als Geschäftsführer der D.________ GmbH in den Jahren 2007 bis 2010 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2011 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen im Umfang von Fr. 167'262.- zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 fest.  
 
B.   
Gegen den Einspracheentscheid liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde einreichen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 hiess dieses die Beschwerde dahingehend teilweise gut, dass es den Versicherten verpflichtete, der Suva unrechtmässig bezogene Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 141'953.50 zurückzuerstatten. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Suva zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2008 hinaus eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Es sei festzustellen, dass die erfolgte Rentenausrichtung in Höhe von insgesamt Fr. 167'262.- zu Recht erfolgt sei und kein Rückforderungsanspruch bestehe. Zudem wird um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 19. April 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
E.   
Das Bundesgericht hat den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage gewährt, ob die rentenaufhebende Revisionsverfügung - mit substituierter Begründung - unter dem Titel der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung zu schützen sei, wovon beide Seiten mit Eingaben vom 9. März und 4. April 2018 Gebrauch gemacht haben. 
 
F.   
Am 5. Juli 2018 hat das Bundesgericht eine öffentliche Beratung durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 teilweise gutgeheissen und diesen aufgehoben, soweit er die Rückerstattung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2008 betrifft. Indem der Beschwerdeführer über den 31. Januar 2008 hinaus einen Rentenanspruch beantragt, kann von vornherein mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2008 betrifft. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).  
 
3.2. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.  
 
3.3. Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).  
 
3.4. Hinsichtlich der beim Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen ist auf Art. 18 Abs. 2 UVG hinzuweisen, wonach der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu regeln hat (Satz 1). Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Satz 2). Laut Art. 28 Abs. 2 UVV ist bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen (Satz 1). Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Satz 2). Diese Bestimmung ist gesetzmässig (RKUV 1999 Nr. U 329 S. 119, U 253/96). Aufgrund des Wortlautes "eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit" schliesst diese Bestimmung nicht zum vornherein jede selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Um eine nicht versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich dann, wenn ein Arbeitnehmer nebenbei eine selbstständige Tätigkeit verrichtet, für welche er sich nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versichert hat. Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (Urteil U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3.3; PHILIPP GEERTSEN, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule [Art. 20 Abs. 2 UVG], 2011, S. 111).  
 
4.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rentenaufhebung des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen per 1. Februar 2008 bestätigt hat. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe als Geschäftsführer der D.________ GmbH in den Jahren 2007 bis 2010 trotz der Unfallfolgen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die buchhalterischen Expertisen der Consulting E.________ laut Zwischenbericht vom 10. Juli 2011 und den Bericht der F.________ AG vom 5. Februar 2013. Streitig ist ausserdem, ob der von der Vorinstanz aufgrund des verwirkten Rückerstattungsanspruchs für die Leistungen der Monate Februar bis August 2008 festgesetzte Rückerstattungszeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Oktober 2011 rechtens ist. 
 
5.  
 
5.1. Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) berechnete die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der B.________ AG. Dort verdiente der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls jährlich Fr. 75'400.- (13 x Fr. 5'800.-). Im Jahr 1998 hätte sich das Einkommen unter Berücksichtigung der Reallohnerhöhung (Nominallohnerhöhung) auf jährlich Fr. 78'000.- (13 x Fr. 6'000.-) belaufen. Laut Arbeitgeberauskunft vom 12. Juni 2013 hätte der Versicherte im Jahr 2013 unter Berücksichtigung von Alter, Berufserfahrung, regionalem Lohnniveau, Ausbildung und Qualifikation Fr. 88'400.- im Jahr verdient. Dazu wäre eine durchschnittliche Gewinnbeteiligung von Fr. 1'250.- gekommen. Das kantonale Gericht ging daher von einem erzielbaren Jahreseinkommen bei der B.________ AG von Fr. 89'650.- aus.  
 
5.2. Unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 UVV nahm die Vorinstanz an, das vom Beschwerdeführer bis zum Unfall im eigenen Betrieb als Nebenverdienst erzielte Einkommen sei beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Akten ergäben sich keine Hinweise auf die freiwillige Versicherung der selbstständigen Erwerbstätigkeit.  
 
5.3. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz davon aus, der Versicherte sei aufgrund seiner Tätigkeit als mitarbeitender, einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der D.________ GmbH als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren. Aufgrund der Akten nehme er wesentliche Transaktionen im Rahmen der Geschäftsentwicklung und strategischen Ausrichtung der Firma vor und trete gegenüber Dritten im Namen der Gesellschaft im Geschäftsverkehr auf. Nicht massgebend sei, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keinen Lohn beziehe, zumal er selbst über die Lohnpolitik entscheiden könne. Nicht gefolgt ist die Vorinstanz der gestützt auf die Steuerunterlagen des Versicherten und seiner Ehefrau sowie die Buchhaltungsunterlagen der D.________ GmbH von der F.________ AG im Bericht vom 5. Februar 2013 und der Consulting E.________ im Bericht vom 10. Juli 2011 beurteilten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum der Untersuchung von 2007 bis 2010 verglichen mit jener vor dem Unfall. Laut kantonalem Gericht entspricht das Erwerbseinkommen eines Selbstständigerwerbenden in der Regel dem jährlichen Geschäftsergebnis. Nicht ausschlaggebend sei in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang die Gewinne direkt durch den Versicherten erwirtschaftet worden seien. Es müsse daher nicht geprüft werden, an wie vielen Tagen dieser effektiv im Betrieb gewesen sei und an wie vielen Stunden er dort gearbeitet habe. Die Gewinne seien dem Beschwerdeführer im Umfang von 95 % anzurechnen, entsprechend seiner 19 von 20 Stammanteile. Aufgrund der in den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 erzielten Jahresgewinne ermittelte die Vorinstanz ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers (95 %) von Fr. 116'067.-.  
 
5.4. Aufgrund der Tätigkeit als mitarbeitender Geschäftsführer kann laut Vorinstanz im Vergleich zur 100%igen Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahre 1998 von einer erheblichen Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Damit sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen.  
 
5.5. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'650.- zeigt laut Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer trotz den gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Selbst bei Abzug einer (angemessenen) Dividende von 5 %, entsprechend Fr. 23'075.- auf dem durchschnittlich ausgewiesenen Eigenkapital der D.________ GmbH für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 von Fr. 461'501.- würde gemäss kantonalem Gericht bei einem Invalideneinkommen von Fr. 94'145.- (Fr. 116'067.-./. Fr. 23'075.- x 95 %) kein Rentenanspruch entstehen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, es liege kein Revisionsgrund vor. Bereits Jahre vor dem Unfall habe er neben seiner versicherten Tätigkeit bei der B.________ AG eine nicht versicherte, selbstständige Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt. Im Rahmen dieser Nebenbeschäftigung habe er mehr verdient als bei seiner Tätigkeit als unselbstständigerwerbender Arbeitnehmer. Die Vorinstanz habe bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügen ausgeübten, nicht versicherten Nebenerwerbstätigkeit keine Feststellungen getroffen und damit Bundesrecht verletzt. Ohne Kenntnis dieses Einkommens könne nicht beurteilt werden, ob eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen des unveränderten Gesundheitsschadens eingetreten sei. Zudem habe die Suva aufgrund verschiedener Angaben in den Akten gewusst, dass er auch nach dem Rentenbezug weiterhin für die seit Dezember 1998 im Handelsregister eingetragene D.________ GmbH tätig gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Weiter bestreitet er, dass die ausgeführten Arbeiten in zeitlicher und qualitativer Hinsicht dem von der Vorinstanz angenommenen Gegenwert von Fr. 116'000.- entsprechen. Obwohl er Beweise offeriert habe, habe es das kantonale Gericht unterlassen, Feststellungen zum wirtschaftlichen Wert der ausgeübten Tätigkeit zu treffen. Damit habe es Art. 8 ZGB verletzt.  
 
6.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV sowie von Art. 7 und 8 ATSG durch die Vorinstanz. Diese sieht er darin begründet, dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen eine nicht versicherte Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt habe. Entsprechend der von einer Minderheit des kantonalen Gerichts vertretenen Auffassung dürfe das Einkommen einer solchen Tätigkeit weder beim Validen- noch beim Invalideneinkommen berücksichtigt werden. Aufgrund der allein versicherten unselbstständigen Erwerbstätigkeit bestehe weiterhin Anspruch auf eine volle Rente. Überdies sei gemäss Art. 8 ATSG nur die Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung könne daher bloss durch Arbeit erzielter Erwerb relevant sein. Das Entgelt für geleisteten Kapitaleinsatz gehöre nicht dazu. Dementsprechend könne der Anteil am Stammkapital der D.________ GmbH nicht als Bezugsgrösse gelten.  
 
7.  
 
7.1. Die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig erwerbend zu gelten hat, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (BGE 122 V 169 E. 3a S. 171 mit Hinweis). Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann - damit als Selbstständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat -, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1). Laut den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der D.________ GmbH. Da er über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der Firma allein treffen kann, sei er, obwohl formellrechtlich Arbeitnehmer der GmbH, sozialversicherungsrechtlich einem Selbstständigerwerbenden gleichzustellen. Dies ist grundsätzlich unbestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dass die erwirtschafteten Gewinne zur Hauptsache der Arbeit der Angestellten zuzuschreiben sind, ändert angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nichts daran, dass diese der GmbH und damit dem Selbstständigerwerbenden zuzurechnen sind. Es verhält sich hier nicht anders als im Falle eines selbstständig erwerbenden Versicherten, der Inhaber einer Einzelfirma ist. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass der Arbeitgeber, der das unternehmerische Risiko trägt, auch von einem allfälligen, aus der Arbeit seiner Angestellten resultierenden Gewinn profitiert (vgl. bereits erwähntes Urteil 9C_453/2014 E. 4.2; Urteil 9C_676/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2).  
 
7.2. Die Vorinstanz ging bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV davon aus, diese Bestimmung finde auf das Invalideneinkommen keine Anwendung. Könnte dabei nur Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, würde dies gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids letztlich zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Versicherten führen. Da bei der Bemessung des Invalideneinkommens grundsätzlich von der beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen sei, dürfe dieses nicht eingeschränkt werden.  
 
7.3. Dem Gegenstand nach betrifft Art. 28 Abs. 2 UVV die Bestimmung des Invaliditätsgrades. Bezüglich des Valideneinkommens steht unbestrittenermassen fest, dass nur das in der Vollzeitbeschäftigung als unselbstständiger Feinmechaniker erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist. Das in der eigenen mechanischen Werkstatt erzielte Einkommen, welches der Beschwerdeführer selber als selbstständige, nicht versicherte Erwerbstätigkeit bezeichnet, ist nicht dazuzuschlagen (vgl. Urteile U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3.4; U 349/02 und U 351/02 vom 9. Januar 2004 E. 4.1).  
 
7.4. Was das Invalideneinkommen betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den bis zum Unfall vollzeitlich ausgeübten Beruf als Feinmechaniker gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648; 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 117 V 394 E. 4 S. 400; 115 V 38 E. 3d S. 53). Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmasssnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beruht in der Unfallversicherung auch auf der Überlegung, dass diese lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3; Urteil 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.1).  
 
7.5. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 126 V 75 E. 3b/aa S. 76).  
 
7.6. Die zum Hauptberuf gewordene Beschäftigung des Beschwerdeführers als Gesellschafter und mitarbeitender Geschäftsführer der D.________ GmbH stellt eine ideale Tätigkeit dar. Es kann von ihm daher nicht verlangt werden, seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszuschöpfen. Von der Anrechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens gestützt auf statistische Lohnangaben ist daher abzusehen. Es muss somit nicht geprüft werden, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer in einer für ihn geeigneten unselbstständigen Tätigkeit noch zumutbar sind und in welchem zeitlichem Ausmass dies der Fall ist.  
 
7.7. Laut einer internen Mitteilung der Suva vom 6. November 2003 wurde der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH ohne Lohn qualifiziert. Aufgrund seiner Präsenzzeit sei er gegen die Folgen eines Unfalles (Berufs- und Nichtberufsunfall) versichert. Als Minimallohn wurden Fr. 12'000.- vereinbart. Am 22. Dezember 2003 teilte der Suva-Revisor dem Beschwerdeführer alsdann mit, die Präsenz im Betrieb vermöge keinen Versicherungsschutz bei der Suva zu begründen, weshalb er nicht mehr als Arbeitnehmer betrachtet werden könne. Somit sei er nicht mehr bei ihr gegen Unfälle versichert. Dies ist jedoch für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Sinne von Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 18 UVG) nicht massgebend. Aus dem Umstand, dass er für seine Tätigkeit bei der D.________ GmbH nicht bei der Suva versichert war, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, es könne für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf den bei dieser Firma erzielten Verdienst abgestellt werden. Mit Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV soll - wie bereits gesagt (E. 3.4 hiervor) - einzig verhindert werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden. Dies ist aber bei der vorliegenden Konstellation einer Berücksichtigung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beim Invalideneinkommen gerade nicht der Fall.  
 
7.8. Mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer somit der in der D.________ GmbH erwirtschaftete Gewinn anteilsmässig als Invalideneinkommen anzurechnen. Die vom kantonalen Gericht ermittelten Geschäftsergebnisse werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist daher von einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von Fr. 116'067.- bzw. Fr. 94'145.- auszugehen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'650.- ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung im Untersuchungszeitraum von 2007 bis 2010 ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften konnte.           
 
8.   
Zu prüfen ist weiter, ob in Bezug auf die Rentenzusprache ein Rückkommenstitel vorliegt. 
 
8.1. Die Vorinstanz stützte sich, entgegen der von der Suva angenommenen prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, auf Art. 17 ATSG. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der nunmehr feststellbaren Tätigkeit als mitarbeitender Geschäftsführer müsse von einer erheblichen Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.  
 
8.2. Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469; 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2).  
 
8.3. Die ursprüngliche Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 18. Dezember 1998 erfolgte, ohne dass die Suva sich mit dem in der seit 1990 als Einzelfirma geführten und seit 15. Dezember 1998 als D.________ GmbH betriebenen Unternehmung des Versicherten erwirtschafteten Einkommen befasst hatte. Es fanden keine Abklärungen statt, ob die ursprünglich im Nebenerwerb betriebene Einzelfirma ausgebaut wurde oder ob damit ein rentenausschliessendes oder zumindest anrechenbares Einkommen als Invalider erzielt wird, obwohl die entsprechenden Unterlagen bekannt waren und auch die Invalidenversicherung im Rahmen des Anhörungsverfahrens die selbstständige Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von 40 % ab 1. Januar 1996 berücksichtigte. Im IV-Bericht über die berufliche Abklärung vom 3. April 1997 wurde festgehalten, der Versicherte sei in seinem Betrieb aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht mehr körperlich, sondern in der Planung und Administration tätig, wobei er die Invalidenversicherung um Unterstützung beim Kauf zweier CNC-Maschinen ersuche, um den Betrieb erweitern zu können. Die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten wies die Beschwerdegegnerin anlässlich eines Kundenbesuchs am 16. Oktober 1997 darauf hin, dass sie der Unternehmung des Beschwerdeführers Aufträge erteile. Am 3. März 1998 führte der Versicherte gegenüber der Suva aus, mit Finanzierung der CNC-Maschinen durch die Invalidenversicherung wäre es ihm möglich, einen namhaften Teilverdienst zu erzielen. Seit März 1998 schaffte er sich laut Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende der Invalidenversicherung vom 17. Juni 1998 eine gebrauchte CNC-Maschine an und baute den Neben- zum Haupterwerb aus. Eine Meldepflichtverletzung hinsichtlich des Betriebs der Mechanischen Werkstätte steht damit nicht im Raum. Trotz dieser eindeutigen Grundlagen, die es zwingend erfordert hätten, dass sich die Suva hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Berechnung des Invalideneinkommens mit dem aus dem Betrieb der Mechanischen Werkstätte erwirtschafteten Gewinn auseinandergesetzt hätte, unterliess sie dies. Am 12. November 1998 hielt die IV-Stelle vielmehr in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin ohne nähere Erläuterung einzig fest: "Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir mit Ihrem Vorschlag der Zusprache einer Rente ab 1.12.1998 mit einem IV-Grad von 100 % einverstanden sind." Eine nachvollziehbare Berechnung desselben liegt der Rentenzusprache gemäss Aktenlage nicht zugrunde. Damit erging die Verfügung vom 18. Dezember 1998 in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und basierte auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung. Die Verfügung ist auch im Ergebnis zweifellos unrichtig, nachdem der Beschwerdeführer ebenfalls davon ausgeht, dass die Rentenzusprache auf einem Einkommensvergleich beruhte, der sich auf den Verdienst stützte, den A.________ als Gesunder im Jahr vor dem Unfall bei der B.________ AG bezogen hatte. Dieser belief sich auf Fr. 79'827.-. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. April 2010 erzielte er aber in den Jahren 1996-1998 aus selbstständiger Tätigkeit bereits ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 108'600.- (1996 und 1997) sowie Fr. 81'600.- (1998). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 4. April 2018 auf einen im Jahr 1998 erzielten Gewinn seiner damaligen Einzelfirma von Fr. 34'250.- verweist, ist dies somit unbehelflich. Die ursprüngliche Verfügung ist als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren, woran auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.  
 
8.4. Wie soeben dargelegt, sind vorliegend die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben. Die zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse sind demnach zurückzuerstatten (vgl. zur Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung und der daraus folgenden Rückerstattungspflicht: BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260 ff.).  
 
8.5. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).  
 
8.6. Der Versicherte hat bereits seit dem Jahr 2007 aus seiner Tätigkeit als mitarbeitender Geschäftsführer der D.________ GmbH ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielt. Da aber die Rückforderung der ausgerichteten Rente für die Monate Februar bis August 2008 verwirkt ist, reduzierte die Vorinstanz den Rückforderungsbetrag auf Fr. 141'953.-. Dies wird von keiner Seite beanstandet.  
Die Beschwerde ist daher insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
9.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla