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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_875/2017  
 
 
Urteil vom 6. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Pascal Zbinden, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. September 2017 (ZK 16 549). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1971; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1980; Beschwerdegegnerin) heirateten am 16. Mai 2008. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2010). 
Am 1. Januar 2014 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf und mit Entscheid vom 20. September 2016 schied das Regionalgericht Bern-Mittelland die Ehe. Dabei stellte es soweit hier interessierend die Tochter unter die alleinige elterliche Sorge und die Obhut der Mutter. Eine bereits früher durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland (KESB) angeordnete Beistandschaft führte es fort. Weiter stellte das Regionalgericht fest, dass A.________ kein Recht auf Kontakt mit C.________ hat, ausgenommen Geschenke und schriftliche Nachrichten. Ausserdem verpflichtete das Gericht den Vater zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 1'718.-- an die Tochter bis diese eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Den an B.________ zu leistenden Unterhalt bestimmte das Gericht auf monatlich Fr. 3'437.-- bis zum 31. Juli 2020 und danach bis zum 31. Juli 2026 auf Fr. 2'927.-- pro Monat. Zusätzlich sind allfällige Bonuszahlungen zur Hälfte an B.________ weiterzuleiten. 
 
B.  
Die gegen diesen Entscheid von A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eingereichte Berufung hiess dieses mit Entscheid vom 28. September 2017 (eröffnet am 3. Oktober 2017) teilweise gut. Die alleinige elterliche Sorge und die Obhut beliess es zwar bei B.________ (Dispositivziffer 2). Zusätzlich zu den schriftlichen Kontakten und der Möglichkeit, der Tochter Geschenke zu machen, räumte das Obergericht A.________ aber das Recht ein, die Tochter im Rahmen von Erinnerungskontakten vier Mal im Jahr zu treffen (Dispositivziffer 3). Die Mutter hielt es unter Strafandrohung zur Mitwirkung bei der Umsetzung dieser Kontakte an (Dispositivziffer 10). Weiter bestätigte auch das Obergericht die bereits bestehende Beistandschaft. Das Gericht beauftragte die Beistandsperson unter anderem mit der Organisation der Erinnerungskontakte (Dispositivziffer 4/1b) und damit, "mindestens einmal jährlich das Wohlergehen von C.________ zu überprüfen und sofern nötig der zuständigen [...] KESB Kindesschutzmassnahmen sowie die Anpassung der Kontaktregelung (inklusive Massnahmen zur aufbauenden Kontakterweiterung) zu beantragen" (Dispositivziffer 4/1c) sowie "nötigenfalls Empfehlungen auf Anpassung der behörlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse abzugeben, insbesondere sobald andere Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssen" (Dispositivziffer 4/2b). Ausserdem verurteilte das Gericht A.________ zur Zahlung von folgenden Kindesunterhaltsbeiträgen (zuzüglich Familienzulagen; Dispositivziffer 6) : 
 
"A.________ hat für das Kind C.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. Dezember 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich zum Voraus, von CHF 1'718.00 zu leisten. 
 
Anschliessend hat A.________ die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus zu leisten: 
 
              Barunterhalt       Betreuungsunterhalt 
              in CHF       in CHF 
Phase 2       01.01.2017 -        989.00       3'055.00 
       31.07.2018 
Phase 3       01.08.2018 -       1'160.00       2'264.00 
       31.07.2020        
Phase 4       01.08.2020 -       1'328.00       2'281.00 
       31.07.2022 
Phase 5       [01].08.2022 -       1'597.00       1'103.00 
       31.07.2026 
 
Für die Zeit ab 1. August 2026 wird kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. 
 
A.________ hat den vorstehenden Barunterhalt von CHF 1'597.00 [...] über die Volljährigkeit von C.________ hinaus weiterhin zu erbringen, bis die angemessene Ausbildung des Kindes C.________ ordentlicherweise abgeschlossen ist." 
 
Den nachehelichen Unterhalt setzte das Obergericht wie folgt fest (Dispositivziffer 7) : 
 
"Phase 1        03.12.2016 - 31.12.2016        3'230.00 
Phase 2       01.01.2017 - 31.07.2018        989.00 
Phase 3       01.08.2018 - 31.07.2020       1'210.00 
Phase 4       01.08.2020 - 31.07.2022       1'124.00 
Phase 5       [01].08.2022 - 31.07.2026       1'426.00" 
 
Die Regelung betreffend die Bonuszahlungen beliess das Obergericht unverändert (Dispositivziffer 8). Zuletzt hielt das Obergericht fest, von welchem Einkommen und Vermögen der Parteien es bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausging (Dispositivziffer 9) und auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens A.________ (Dispositivziffern 14 und 15). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. November 2017 gelangt A.________ mit den folgenden Anträgen in der Sache an das Bundesgericht: 
 
"Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern [...] vom 28.9.2017 sei wie folgt abzuändern: 
 
1. Feststellung der Rechtskraft gemäss Ziffer 1 des Entscheids, unverändert 
 
2. Die gemeinsame Tochter C.________ [...] sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 
 
3. a) Für A.________ sei folgendes Kontaktrecht zu C.________ festzulegen: 
 
- Zunächst alle 6 Wochen ein begleiteter Besuchskontakt von 1 bis zwei Stunden an einem von der Beistandsperson festzulegenden Ort mit Erlebnischarakter (zB Erlebniswelt Seeteufel, Tierpark, 2557 Studen, entsprechend der Abänderungsvereinbarung vom 16.3.2015). Die ersten zwei Besuchskontakte können in Anwesenheit der Kindsmutter stattfinden. Für die weiteren 4 Besuchskontakte bringt die Mutter C.________ zum Kontaktort, wobei anzustreben ist, dass die Mutter sich alsdann verabschiedet, so dass C.________ mit dem Vater und der Begleitperson die Besuchszeit verbringt. 
- Alsdann jeden Monat ein begleiteter Besuch von 2 bis 4 Stunden, wobei die Beistandsperson/bzw. die Begleitperson nach Rücksprache mit allen Beteiligten entscheidet, ob die Begleitperson C.________ bei der Mutter abholt, oder ob die Mutter C.________ zum Besuchsort bringt. 
- nach insgesamt 12 bis 15 Monaten seit dem ersten Besuchskontakt hat die Beistandsperson der KESB Bericht zu erstatten und Empfehlungen für die zukünftigen Besuchsmodalitäten zuhanden der KESB zu formulieren. 
 
b) B.________ hat die Pflicht, C.________ pünktlich zu den Besuchsorten zu bringen bzw. für die Abholung durch die Begleitperson bereit zu halten. 
 
c) Zudem ist es A.________ erlaubt, C.________ Geschenke zu machen, wobei die Geschenkübergaben mit B.________ abzusprechen sind oder via die Begleitperson zu erfolgen haben. 
 
d) B.________ hat A.________ alle zwei Wochen mit einem Informations-Mail inklusive Bild betreffend C.________ zu bedienen. 
 
e) A.________ ist berechtigt, alle zwei Wochen eine kurze E-Mail-Nachricht sowie Postkarten/Briefe zu besonderen Anlässen (Geburtstag und Namenstag von C.________, Weihnachten und Neujahr) an die Adresse von C.________ zu schicken. 
 
4. Bestätigung der Beistandschaft über C.________ nach Art. 308 Abs. 1 ZGB und Errichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB gemäss Ziffer 4 des Entscheids mit Präzisierung in 4.1 lit. b, dass die Beistandsperson den Auftrag und die Kompetenz erhält, die Besuchskontakte gemäss Ziffer 3 a zu organisieren. Weiter habe die Beiständin nach jedem Besuchskontakt mit C.________ und mit dem Vater einen Besprechungstermin durchzuführen (vorerst im Zweiersetting), um Eindrücke und Reaktionen festzuhalten und Vater und Kind darüber gegenseitig zu informieren. 
 
5. Feststellung, dass die Kindesunterhaltsbeiträge ab Rechtskraft Ehescheidung bis Ende 2016 (Phase 1) unangefochten geblieben sind. 
Die von A.________ für C.________ monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab 2017 seien wie folgt festzulegen: 
 
Phase 2 Januar bis Dezember 2017 
Barunterhalt C.________:       1'051.00 
Betreuungsunterhalt C.________:       1'656.00 
Phase 3 Januar 2018 bis Juli 2020 
Barunterhalt C.________:       1059.00 
Betreuungsunterhalt C.________:       1'621.00 
Phase 4 August 2020 bis Juli 2022 
Barunterhalt C.________:       1'391.00 
Betreuungsunterhalt C.________:              967.00 
Phase 5 August 2022 bis Juli 2026 
Barunterhalt C.________:       1'548.00 
Betreuungsunterhalt C.________:              377.00 
 
Jeweils zuzüglich Familienzulage, wenn A.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von B.________ bezogen wird (seit 1.1.2017 wird die Familienzulage von B.________ bezogen). 
 
6. Feststellung, dass der Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis Ende 2016 (Phase 1) unangefochten geblieben [ist]. 
Die von A.________ an B.________ zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab 2017 seien wie folgt festzulegen: 
Phase 2 Januar bis Dezember 2017:              891.00 
Phase 3 Januar 2018 bis Juli 2020:              901.00 
Phase 4 August 2020 bis Juli 2022       1'004.00 
Phase 5 August 2022 bis Juli 2026       1'131.00 
 
7. Feststellung, dass sich A.________ der Bonusregelung gemäss Ziffer 8 des Entscheids nicht widersetzt. 
 
8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: 
 
Einkommen B.________ inkl.13. ML, exkl. Familienzulage 
Phase 2 Januar bis Dezember 2017       3'245.00 
Phase 3 Januar 2018 bis Juli 2020       3'289.00 
Phase 4 August 2020 bis Juli 2022       4'090.00 
Phase 5 August 2022 bis Juli 2026       4'872.00 
Einkommen A.________ inkl. Anteil 13. ML, exkl. Familienzulagen, exkl. Bonus       [10'108.00] 
 
9. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
10. Bei Ungehorsam gegen Ziffer 3 b) des Dispositivs sei [B.________] eine Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen. 
 
11. Feststellung, dass sich A.________ Ziffer 11 des angefochtenen Entscheids (Teilung Austrittsleistungen berufliche Vorsorge) nicht widersetzt. 
 
12. Feststellung, dass sich A.________ der Kostenliquidation (Gerichts- und Parteikosten) für die erste Instanz nicht widersetzt. 
 
13. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich [B.________] aufzuerlegen. 
 
14. [B.________] sei zu verurteilen, [A.________] die Parteikosten des Berufungsverfahrens gemäss der noch einzureichenden Kostennote zu ersetzen. 
 
15. Das Kontaktrecht gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3a und den weiteren Anordnungen gemäss Ziffern 3b, 3c und 3d sowie die Strafandrohung gegenüber der Beschwerdegegnerin im Unterlassungsfall gemäss Antrag 10 iVm 3b seien als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 104 BGG anzuordnen. 
 
Am 3. November 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 
Am 7. November 2017 verzichtet das Obergericht auf die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 beantragt B.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem beantragt sie, der Beschwerde hinsichtlich der vom Obergericht angeordneten Erinnerungskontakten zwischen A.________ und der Tochter die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieses Gesuch hat das Bundesgericht am 15. Dezember 2017 abgewiesen. 
Mit Eingaben vom 3., 18. und 23. April sowie vom 11. Juni und 5. Juli 2018 hat die KESB dem Bundesgericht weitere Unterlagen zukommen lassen. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen einer Ehescheidung, namentlich die elterliche Sorge, den persönlichen Verkehr sowie den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (vgl. Urteile 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 1.1; 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und er hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt verschiedentlich, es sei festzustellen, dass er sich bestimmten Anordnungen des Obergerichts nicht widersetze und diese unangefochten geblieben bzw. dass die entsprechenden Teile des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen seien (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1, 5, 6, 7, 11 und 12). Der Beschwerdeführer ist mit dem angefochtenen Entscheid in diesen Punkten offenbar einverstanden und will keine Abänderung desselben erreichen. Ein schutzwürdiges Interesse an den anbegehrten Feststellungen durch das Bundesgericht (Art. 76 Abs. 1 BGG und dazu BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2) macht er nicht geltend und ist auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3). Soweit er mit seinen Begehren dagegen die Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung für das kantonale Urteil beantragen sollte, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht dafür nicht zuständig ist (vgl. Urteil 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.4). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
1.3. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dreht sich der Streit um Geld, sind die Begehren zu beziffern. Dies gilt auch, wenn der Streit die Kosten des kantonalen Verfahrens betrifft (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2). Auf eine Bezifferung kann einzig verzichtet werden, wenn das Bundesgericht auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, reformatorisch zu entscheiden und es die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 134 III 379 E. 1.3). Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz bei der Festlegung und Verteilung der Gerichtskosten über (grosses) Ermessen verfügt, in dessen korrekte Handhabung das Bundesgericht nicht ohne Weiteres eingreift, dispensiert die Partei nicht davon, bezifferte Anträge zu stellen (Urteil 5A_308/2017 vom 13. September 2017 E. 2.2).  
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm die Parteikosten für das Berufungsverfahren "gemäss der noch einzureichenden Kostennote" zu ersetzen (Rechtsbegehren Ziffer 14). Er stellt damit kein beziffertes Begehren. Auch aus der Beschwerdebegründung - diese ist für die Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3) - ergibt sich nicht, welchen Betrag der Beschwerdeführer zugesprochen erhalten möchte. Eine Beschwerdeergänzung wie der Beschwerdeführer sie allem Anschein nach noch vornehmen möchte, kommt sodann nicht in Betracht (Art. 43, 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4; Urteil 2C_1066/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten. 
 
1.4. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Person hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das (strenge) Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer zum "Sachverhalt/[zur] Prozessgeschichte im Einzelnen" und zieht "Schlussfolgerungen aus den Abläufen des erstinstanzlichen Verfahrens". Insoweit sieht er es als gerechtfertigt an, "zunächst die Argumentation der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Bern wiederzugeben", was er wörtlich tut. In diesem Umfang setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, womit die Beschwerde diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht auf sie einzutreten ist. Abzuweisen sind sodann die verschiedenen von der Beschwerdegegnerin gestellten Beweisanträge, die letztlich bezwecken, den entscheidrelevanten Sachverhalt zu ergänzen, was nach dem Ausgeführten nicht angeht (vgl. Urteil 5A_217/2016 vom 1. September 2016 E. 1.3). 
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).  
Die Beschwerdegegnerin reicht in ihrer Vernehmlassung Briefe der Tochter vom Sommer 2017 ein. Sie begründet nicht, weshalb sie diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können und weshalb aufgrund des angefochtenen Entscheids Anlass besteht, sie nachzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Diese Unterlagen bleiben damit unbeachtlich. Ebenfalls nicht weiter beachtlich sind die von der KESB - ihr kommt keine Parteistellung zu (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Seiler et al. [Hrsg.]: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 66 BGG mit Hinweis auf BGE 139 III 471 E. 3.3) - eingereichten Unterlagen. Ohnehin handelt es sich dabei um echte Noven, welche auch nach dem vorstehend Ausgeführten nicht weiter zu beachten sind. 
 
1.6. Vor Bundesgericht umstritten ist die Regelung der elterlichen Sorge über die Tochter der Parteien, der persönliche Verkehr zwischen Tochter und Vater (inkl. Strafandrohung und Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson) sowie der Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt. Beim Entscheid über diese Fragen ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. zur elterlichen Sorge Urteile 5A_467/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4 und 5A_34/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.1, zum persönlichen Verkehr Urteile 5A_570/2016 vom 1. März 2017 E. 2 und 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 142 III 481, zum nachehelichen Unterhalt BGE 135 III 59 E. 4.4 und 134 III 577 E. 4 sowie zum Kindesunterhalt Urteile 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 592, und 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erwiesen haben (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer ist vorab mit der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. In tatsächlicher Hinsicht hält das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich (vorne E. 1.4) fest, was folgt:  
Am 26. März 2014, d.h. nicht lange nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten (vgl. vorne Bst. A), verbot das Regionalgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des damals hängigen Eheschutzverfahrens aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Grossmutter von C.________ mütterlicherseits betreffend eines möglichen sexuellen Missbrauchs superprovisorisch den Kontakt zur Tochter. Eine weitere Gefährdungsmeldung erstatteten die Grosseltern mütterlicherseits am 24. April 2014. Nach umfassenden Abklärungen räumte das Eheschutzgericht dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 das Recht auf begleitete Besuche ein und gestattete ihm telefonische Kontakte mit der Tochter. Gleichzeitig errichtete es über C.________ eine Kontaktrechtsbeistandschaft. Mit der Umsetzung des Besuchsrechts beauftragte das Regionalgericht die KESB. In der vorläufigen Vereinbarung vom 12. August 2014 - diese wurde gerichtlich genehmigt - stellten die Parteien C.________ unter Beibehaltung der Beistandschaft unter die Obhut der Mutter. In der Folge fand ein einziger begleiteter Besuch des Beschwerdeführers bei der Tochter statt. Weitere Besuchskontakte wurden durch die Beschwerdegegnerin verweigert. Am 21. November 2014 beauftragte das Regionalgericht im zwischenzeitlich anhängig gemachten Scheidungsverfahren die KESB damit, mit Hilfe einer Fachperson für eine Stunde pro Monat begleitete Besuchskontakte des Vaters bei der Tochter sowie alle zwei Wochen begleitete Telefonkontakte zu organisieren. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten ging am 26. Januar 2015 bei diesem ein. Am 16. März 2015 schlossen die Ehegatten eine weitere Vereinbarung betreffend begleitete Besuchskontakte, die in der Folge gerichtlich genehmigt wurde. Besuche des Vaters bei der Tochter fanden indessen nicht statt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft das zwischenzeitlich gegen den Beschwerdeführer wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind geführte Strafverfahren ergebnislos ein. Am 15. Dezember 2015 ordnete das Regionalgericht eine Mediation zwischen den Parteien an, welche scheiterte, und ersetzte die bestehende Kontaktrechtsbeistandschaft mit einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB. Weitere Kontakte zwischen Vater und Tochter sah das Gericht nicht mehr vor. Es hielt aber fest, dass grundsätzlich Anspruch auf Kontakt bestehe. 
 
2.2. Gestützt hierauf kommt das Obergericht zum Schluss, die Beschwerdegegnerin kooperiere nur scheinbar mit den Behörden. Tatsächlich versuche sie "alles, um den Kontakt zwischen C.________ und ihrem Vater zu unterbinden bzw. den Kindsvater aus dem Leben von C.________ zu streichen". Entsprechend werde im Gutachten ihre Bindungstoleranz als stark eingeschränkt eingestuft. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, die Elternebene von der Kinderebene zu trennen und im Sinne einer Perspektivenübernahme die Bedürfnisse von C.________ wahrzunehmen bzw. von den eigenen Bedürfnissen zu trennen. Sie blende aus, dass die Tochter sich aufgrund der Scheidungssituation in einem Trennungskonflikt befinde, was bei der Tochter einen Loyalitätskonflikt schaffe und diese einem Spannungsfeld aussetze. Die Ablehnung des Vaters gründe letztlich in diesen Umständen. Für die Tochter sei die Verarbeitung der Trennungssituation leichter, wenn sie sich auf die Seite der Mutter stelle. Dies sei für den Vater nur schwer zu verstehen, der ausserdem zu sehr auf die eigenen Interessen fokussiert sei.  
Trotz der Einstellung des Strafverfahrens sei die Mutter überzeugt, dass der Vater die Tochter sexuell missbraucht habe. Der Beschwerdeführer habe seinerseits Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin erhoben. Die Eltern machten sich gegenseitig massive Vorwürfe und die Mediation sei gescheitert. Zwischen den Eltern bestünden nicht nur punktuelle Konflikte über einzelne Themen, welche durch einzelne Entscheide entschärft werden könnten. Die Mutter instrumentalisiere die Tochter im Konflikt mit dem Vater in massiver Weise. Beide Ehegatten hätten ausserdem versucht, das Umfeld (Mediatorin, Kindergärtnerin/Lehrerin, Psychologen, Freunde) auf ihre Seite zu ziehen. Alles in allem liege ein erheblicher, chronifizierter Konflikt vor. Unter diesen Umständen wäre mit der Belassung des gemeinsamen Sorgerechts eine starke Beeinträchtigung des Kindeswohls verbunden. Es sei zu erwarten, dass die Kindsmutter die Tochter in noch höherem Masse instrumentalisieren würde als dies bereits der Fall sei. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge verspreche dagegen eine Verbesserung der Lage, da die Parteien erheblich weniger miteinander kommunizieren müssten und damit das Konfliktpotential reduziert werde. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, vor dem "unrechtmässigen Handeln der Kindsmutter" zu kapitulieren. Tatsächlich sei eine noch stärkere Instrumentalisierung der Tochter durch die Beschwerdegegnerin als bisher nicht vorstellbar. Unabhängig vom Entscheid über das Sorgerecht würden in Zukunft zwischen den Eltern Differenzen bestehen; die alleinige Sorge der Kindsmutter vermöge die Situation nicht zu entschärfen. Für die Bewältigung der Differenzen werde in erster Linie die Beistandschaft eine konstruktive Hilfestellung bieten. Entsprechend löse die alleinige Sorge der Mutter weder ein Problem, noch ergebe sich aus der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge zusätzliches Konfliktpotenzial. Vielmehr würde die Alleinsorge die Position der Mutter stärken, was das Kindeswohl gerade gefährde. Der vorliegende Fall sei denn auch nicht mit früher durch das Bundesgericht beurteilten Sachverhalten zu vergleichen: Es werde kein bestehender Konflikt über die Kinder ausgetragen, vielmehr bestehe der Konflikt gerade darin, dass die Mutter den Kontakt des Kindes mit dem Vater in kindswohlgefährdender Weise unterbinde. Es sei auch nicht so, dass bisher noch kein Kontakt zwischen Tochter und Vater stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei in den ersten vier Lebensjahren des Kindes vielmehr ein aktiver, präsenter Vater gewesen.  
Nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin entspricht die Alleinsorge dem Kindeswohl. Gemeinsam könnten die Eltern das Sorgerecht unmöglich ausüben. Der Beschwerdeführer verkenne entscheidende Elemente der letzten vier Jahre und sie, die Mutter, könne nicht gegen den Willen der Tochter handeln. Zudem bestehe zwischen Vater und Tochter seit Jahren kein richtiger Kontakt mehr und ein solcher sei auch nicht absehbar. Die gemeinsame Sorge wäre eine "Farce", welche nicht ansatzweise gelebt werden könnte. 
 
2.4. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (vgl. auch Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Hierbei kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass sich das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Wohl des Kindes ausüben lässt, wenn zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch möglich ist. Daher erfordert die gemeinsame Sorge, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Ausserdem droht die Gefahr der Verschleppung wichtiger Entscheide. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erfordert sodann, dass beide Eltern Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch mit dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5; Urteil 5A_214/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3).  
Die gemeinsame elterliche Sorge ist unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall (BGE 142 III 56 E. 3, 612 E. 4.1). Das Ausgeführte - die referierte Rechtsprechung betraf unverheiratete Eltern - ist daher auch im vorliegenden Scheidungsverfahren massgebend. 
 
2.5. Die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts zeichnen das Bild heftigst zerstrittener Eltern, die u.a. mit Strafanzeigen Behörden und das Umfeld in ihren Streit einbeziehen. Es liegt ein starker Nachtrennungskonflikt vor, der sich nicht auf einzelne Aspekte beschränkt, vielmehr die gesamte Beziehung zwischen den Eltern beschlägt, und insbesondere über die gemeinsame Tochter ausgetragen wird. Der Versuch einer Mediation ist gescheitert und ein Ende des Konfliktes ist nicht absehbar. Zwischen den Parteien ist weder eine Zusammenarbeit noch ein auch nur minimaler Austausch möglich, was sie nicht bestreiten. Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht vielmehr aus, auch die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter könne keine Beruhigung der Situation herbeiführen. Inwiefern es den Eltern unter diesen Umständen möglich sein soll, die elterliche Sorge gemeinsam effektiv auszuüben, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unbestritten seit einigen Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr mit der Tochter hat und entsprechende Kontakte nicht nur durch die Beschwerdegegnerin, sondern auch die Tochter abgelehnt werden. Dass sich die Situation in den ersten vier Lebensjahren der Tochter anders präsentierte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ändert hieran nichts. Der Beschwerdeführer verfügt damit weder über den für die Ausübung des Sorgerechts notwendigen Zugang zu Informationen über das Kind noch einen persönlichen Zugang zu diesem. Alles in allem ist er damit nicht in der Lage, aus eigener Kraft von seinem bisherigen Sorgerecht Gebrauch zu machen. Vielmehr ist zu erwarten, dass er als Mitinhaber der elterlichen Sorge in allen Belangen stets von neuem die Kindesschutzbehörde oder das Gericht anrufen müsste, wie dies bisher namentlich bezüglich der Besuchskontakte der Fall war. Dies liegt nicht im Kindeswohl (vgl. zu einer ähnlichen Situation BGE 142 III 197 E. 3.6).  
 
2.6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz allerdings vor, vor dem Handeln der Kindsmutter "zu kapitulieren". Damit spricht er den sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergebenden Umstand an, dass es letztlich die Kindsmutter ist, die den Kontakt zwischen Vater und Tochter verunmöglicht. Indessen hat die Regelung der elterlichen Sorge allein dem Kindeswohl zu entsprechen. Weder orientiert sie sich an der "Schuldfrage" auf Elternebene noch dient sie der Sanktionierung eines Elternteils. Eine über die Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgende Massregelung des für den Elternkonflikt verantwortlich gemachten Elternteils würde unweigerlich zu Lasten des Kindes erfolgen, was nicht angeht. Fragen kann sich in dieser Situation nur, wem die Alleinsorge zustehen soll. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass bei einer einseitigen Blockade die Zuteilung an den kooperativen Elternteil zu prüfen ist, insbesondere wenn dieser eine gute Bindungstoleranz aufweist und die Kooperations- oder Kommunikationsunfähigkeit des anderen Teils mit der Tendenz einhergeht, das Kind jenem Elternteil zu entfremden (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 197 E. 3.7; Urteile 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2, in: FamPra.ch 2017 S. 1153; 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 141 III 472, aber in: FamPra.ch 2015 S. 960). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer scheitert vorliegend indessen bereits an dem formellen Umstand, dass er weder im kantonalen noch im vorliegenden Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt, sondern sich darauf beschränkt hat, die gemeinsame elterliche Sorge zu verlangen (Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. für das kantonale Verfahren aber BGE 143 III 361 E. 7). Aufgrund der aktenkundigen Ablehnung jeglichen Kontakts mit dem Beschwerdeführer durch die Tochter würde diese Lösung aber ohnehin kaum in Frage kommen. Ebenfalls nicht beantragt ist sodann eine Fremdplatzierung des Kindes, der angesichts der im Grundsatz unbestritten gegebenen Erziehungsfähigkeit der Mutter ausserdem das Subsidiaritätsprinzip entgegenstehen würde (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7).  
 
2.7. Alles in allem hat das Obergericht damit sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt und kein Bundesrecht verletzt, indem es der Beschwerdegegnerin die alleinige elterliche Sorge zugeteilt hat.  
 
3.  
 
3.1. Auch im Zusammenhang mit der weiter umstrittenen Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter verweist das Obergericht auf die Beeinflussung und Instrumentalisierung der Tochter durch die Mutter, welche zur Ablehnung des Vaters durch das Kind führe. Bei erzwungenen Kontakten bestehe die Gefahr einer andauernden, nicht zumutbaren Instrumentalisierung des Kindes. Ein zwangsweiser Kontakt zum Vater sei unter diesen Umständen schädlicher als die Sistierung des Kontaktrechts. Auf die Festsetzung eines geregelten Kontaktrechts sei daher zu verzichten.  
Allerdings dürften die Differenzen zwischen den Eltern und die Verweigerungshaltung der Kindsmutter nicht zu einem Abbruch des Kontakts zwischen Vater und Tochter führen. Auch sei für das Kind die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig. Mit Blick auf die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs - diese seien unbegründet - gelte es sodann zu verhindern, dass der Vater stigmatisiert werde und sich bei der Tochter das Gefühl verfestige, es sei etwas vorgefallen. Die Mutter könne sich nach "erfolgreicher" Manipulation der Tochter sodann nicht auf deren Verhalten und Meinung berufen, zumal aufgrund der Beeinflussung durch die Mutter und Grossmutter der wahre Wille des Kindes nicht feststehe. Die drohende Entfremdung vom Kindsvater, die das Kindeswohl massiv gefährden würde, gelte es abzuwenden. Im Rahmen der Scheidung sei sodann eine auf Dauer angelegte Regelung zu treffen, wobei jedenfalls ein minimaler Kontakt aufrechtzuerhalten sei, damit eine spätere Wiederannäherung möglich bleibe. Vorliegend bestehe das langfristige Ziel im Sinne des Kindeswohls darin, die Beziehung zwischen Vater und Tochter wieder herzustellen. Nachdem der Kontaktunterbruch nun aber seit drei Jahren andauere, sei der Kontakt behutsam wieder aufzubauen, vorerst in Form von Erinnerungskontakten. Bei diesen handle es sich um strukturierte, informelle Begegnungen zwischen Eltern und Kindern, die von jeglichem Anspruch auf Beziehung befreit seien. Es sei nicht zu erwarten, dass derartige Kontakte zu chronischem Stress bei der Tochter führten. Allerdings müsse diese zwischen den Treffen genügend Zeit haben, um jene zu verarbeiten und sich auf den nächsten Kontakt vorzubereiten. Vier Begegnungen pro Jahr seien angemessen. Diese Kontakte seien durch die Beistandsperson zu organisieren, sodass der Kontakt zwischen Vater und Tochter unter professioneller Begleitung wieder aufgebaut werden könne. Die Beistandsperson habe sodann mindestens einmal jährlich zu prüfen, inwieweit der Kontakt erweitert werden könne. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer verweist auf die Bedeutung des Kindeswohls für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Eine Verweigerung des persönlichen Verkehrs setze jedenfalls voraus, dass einer bestehenden Kindeswohlgefährdung nicht durch andere geeignete Massnahmen begegnet werden könne (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Entgegen der Ansicht des Obergerichts sei nicht alles unternommen worden, um den Rechten von Vater und Tochter Nachachtung zu verschaffen. Insbesondere hätten der Beschwerdegegnerin schon früher Weisungen erteilt und sie unter Strafandrohung zur Kooperation angehalten werden sollen. Nur wenn dies erfolgt wäre, könnte heute auch beurteilt werden, ob der Ablehnung des Vaters durch die Tochter - diese habe ihren Ursprung ohnehin in der Haltung der Mutter - entgegengewirkt werden könne. Nicht einzusehen sei sodann, inwieweit die vom Beschwerdeführer beantragten begleiteten Besuchskontakte der Tochter mehr schaden sollten als die verfügten Erinnerungskontakte, welche nach Ansicht des Obergerichts unproblematisch seien. Ganz im Gegenteil sei zu erwarten, dass das enge Setting der Erinnerungskontakte für ein siebenjähriges Mädchen anstrengender und herausfordernder sei als ungezwungene Kontakte im Rahmen eines begleiteten Besuchskontakts, bei dem anfänglich auch die Mutter zugegen sein könne. Die Erinnerungskontakte würden sich denn auch nicht wesentlich von den beantragten Besuchskontakten unterscheiden; jedenfalls müsse die Mutter zur Kooperation gezwungen bzw. davon überzeugt werden, zu kooperieren. Unklar sei weiter, ob der Tochter tatsächlich nur alle drei Monate ein Treffen zumutbar sei. Da seit drei Jahren kein Kontakt stattgefunden habe, wisse man dies nicht. Dem Umstellungsbedarf der Beteiligten werde mit Sicherheit auch mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Kontaktrhythmus Rechnung getragen. Ohnehin würden die Erinnerungskontakte einzig dazu dienen, eine theoretische Chance zur Wiederaufnahme der Eltern-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten. Die Erwartung, dass die Kontakte tatsächlich wieder aufgenommen werden könnten, sei damit nicht verbunden. Dies stehe in einem klaren Widerspruch zum erklärten Ziel des angefochtenen Entscheids, den Kind-Vater-Kontakt wieder in einem normalen Rahmen zu ermöglichen. Anstatt eine Wiederannäherung zuzulassen, erschwere das vorgeschlagene Setting die Möglichkeit, die negativen Assoziationen zum Vater abzubauen. Die bestehende Blockierung werde damit zementiert. Angesichts der Verweigerungshaltung der Mutter jedenfalls richtig sei aber die erfolgte Strafandrohung.  
Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, nicht auszuführen, was seiner Meinung nach ansonsten noch für Massnahmen hätten getroffen werden können. Ohnehin seien mehrere Anläufe begleiteter Besuche sowie eine Mediation gescheitert. Der Beschwerdeführer suche die Schuld an der Situation bei allen anderen, nicht aber bei sich. Tatsächlich sei es die Tochter, die ihn ablehne, und zwar trotz aller gegenteiliger Motivationsversuche durch die Beschwerdegegnerin. Es gehe um das Kindeswohl und ein Kontakt zur Tochter könne nicht erzwungen werden. Ein Kontaktrecht des Beschwerdeführers rechtfertige sich nach all dem Vorgefallenen nicht mehr. Mit seinem Vorschlag missachte der Beschwerdeführer sodann alle Empfehlungen der Fachpersonen und beweise seine fehlende Einsicht. Alles in allem habe die Vorinstanz mit ihrem Entscheid kein geltendes Recht verletzt, selbst wenn die Anordnung der Erinnerungskontakte dem Gutachten widerspreche. 
 
3.3. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 E. 3; Urteil 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.1, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes liegt vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteile 5A_528/2015 vom 21. Januar 2015 E. 5.1; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; je mit zahlreichen Hinweisen).  
Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (Urteil 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; vgl. weiter Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, zur Publikation vorgesehen). Es steht aber nicht in dessen freiem Belieben, ob es persönliche Kontakte zu dem nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs von Bedeutung ist auch ein langer Unterbruch des Kontakts zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil. In dieser Situation kann etwa die Anordnung eines anfänglich (und damit vorübergehend) eingeschränkten Besuchsrechts angezeigt sein, wenn dadurch eine behutsame Wiederannäherung sichergestellt werden soll (Urteil 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen, in: FamPra.ch 2013 S. 1045; vgl. auch Urteil 5A_568/2017 vom 21. November 2017 E. 5.4). 
 
3.4. Das Obergericht berücksichtigte in seinem Entscheid, dass die Tochter den Kontakt zum Vater ablehnt und dass schon seit mehreren Jahren keine Begegnungen mehr stattgefunden haben. Mit Blick darauf, dass dem Kontakt mit dem Vater für die Entwicklung der Tochter grosse Bedeutung zukommt, hat es aber dennoch ein minimales Besuchsrecht angeordnet. Dabei ist anders als die Beschwerdegegnerin meint nicht zu beanstanden, dass das Gericht entgegen dem ausdrücklichen Willen des Kindes entschieden hat: Dieses war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids rund sieben Jahre alt und damit noch nicht fähig, sich eigenverantwortlich und autonom einen Willen bezüglich der Besuchskontakte zu bilden. Ausserdem wird die Tochter in ihrer Haltung durch die Mutter beeinflusst. Mit Blick auf die Haltung der Tochter und den langen Kontaktunterbruch durfte das Obergericht entgegen dem Beschwerdeführer jedoch ein bloss minimales Kontaktrecht anordnen welches einzig bezweckt, eine gänzliche Entfremdung von Tochter und Vater zu verhindern. Selbst der Beschwerdeführer anerkennt denn auch im Prinzip, dass derzeit ein normaler Umgang mit seiner Tochter nicht möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, dem Umstellungsbedarf der Beteiligten werde "mit Sicherheit" auch bei häufigeren Kontakten ausreichend Rechnung getragen, handelt es sich um blosse Spekulation, welche die obergerichtliche Ermessensbetätigung nicht in Frage zu stellen vermag.  
Die Vorinstanz hat sodann nicht verkannt, dass im Rahmen der Scheidung grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Regelung zu treffen ist, auch wenn diese im Bedarfsfall später abgeändert werden muss (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Hierbei ist daran zu erinnern, dass für das Kind die Beziehung zu beiden Elternteilen von eminenter Bedeutung ist. Es gilt daher eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des Kindes zu verhindern und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehungen herbeizuführen (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186). In dieser Situation macht der Beschwerdeführer zwar im Prinzip richtig geltend, dass die vorgesehenen Erinnerungskontakte dazu geeignet sind, eine vollständige Entfremdung der Tochter vom Vater zu verhindern, nicht jedoch dazu, die weiter anzustrebende Normalisierung der Beziehung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ignoriert allerdings, dass das Obergericht die Beistandsperson mit der Überwachung der Situation sowie damit beauftragt hat, bei der KESB soweit nötig die Anpassung der Kontaktregelung und insbesondere Massnahmen zur aufbauenden Kontakterweiterung zu beantragen (vgl. dazu etwa Urteil 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.4 a.E.). Damit hat sie hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass eine spätere Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter stattfinden kann, soweit dies auf Gründen des Kindeswohls geboten ist. Dem Vater bleibt es sodann unbenommen, gegebenenfalls selbst um Anpassung des Scheidungsurteils in diesem Punkt zu ersuchen (vgl. Art. 134 ZGB und Art. 284 ZPO). 
Auch was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht: Soweit er mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit rügt, es sei während des Eheschutz- und des Scheidungsverfahrens nicht alles unternommen worden, um den Rechten von Vater und Tochter Rechnung zu tragen, verkennt er vorab, dass nicht die Verweigerung oder die Einschränkung seines Besuchsrechts, sondern dessen erstmalige Ausgestaltung in Frage steht, über die nach den vorstehend aufgezeigten Kriterien zu befinden ist. Ohnehin erschliesst sich nicht, weshalb (angebliche) Unterlassungen in der Vergangenheit die Ausgestaltung des Besuchsrechts zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig oder sonst wie rechtswidrig erscheinen lassen könnten. Entscheidend für die heutige Regelung sind allein die aktuellen Verhältnisse. Weiter findet die Ansicht des Beschwerdeführers keine Stütze in den Akten, die von der Vorinstanz vorgesehenen Erinnerungskontakte seien für die Tochter anstrengender und herausfordernder als die von ihm angestrebten Besuchskontakte. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer seine Einschätzung der Sachlage derjenigen des Obergerichts gegenüber, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwieweit diese akten- oder rechtswidrig sein sollten. Auch diesbezüglich vermag er den angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen. 
 
3.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid auch soweit den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter betreffend nicht zu beanstanden und erweist die Beschwerde sich insoweit als unbegründet. Damit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson sowie die Anpassung der Strafdrohung.  
 
4.  
 
4.1. Strittig ist zuletzt der vom Beschwerdeführer an Frau und Tochter zu bezahlenden Unterhalt (Art. 125 und 276 ZGB). Der Beschwerdeführer akzeptiert dabei seine Unterhaltspflicht im Grundsatz. Nicht angefochten hat er das vorinstanzliche Erkenntnis weiter bezüglich der vor dem 1. Januar 2017 und nach dem 31. Juli 2026 geschuldeten Beiträge. Diese sind damit nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5 [einleitend], 457 E. 4.2).  
Wie das Obergericht zu Recht ausführt und nicht bestritten ist, findet bei der Prüfung dieser Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 13c bis Abs. 1 SchT ZGB die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend Kindesunterhalt vom 20. März 2015 Anwendung (AS 2015 4299). Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde sich im Unterhaltspunkt als begründet erweist (vgl. E. 4.2.4 hiernach) und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen ist (vgl. E. 4.3 hiernach), verzichtet das Bundesgericht darauf, zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verwendete Methode der Unterhaltsberechnung mit dem Bundesrecht im Einklang steht (vgl. zum Kindesunterhalt Urteile 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1 und 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 7, beide zur Publikation bestimmt). 
 
4.2. Sowohl bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts als auch des Kindesunterhalts hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet, was nicht in Frage steht. Umstritten ist allerdings die Höhe dieses Einkommens.  
 
4.2.1. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von 2004 bis 2010 als Sozialpädagogin im Schulheim U.________ tätig war. Danach arbeitete sie bis Juli 2016 zu 41 % als Lehrerin. Seit 1. August 2016 ist sie unbefristet zu rund 30 % als Lehrkraft für integrative Förderung an der Schule V.________ (BE) angestellt. Voraussetzung für diese Anstellung ist eine (Master-) Ausbildung in Heilpädagogik, welche die Beschwerdegegnerin seit Juli 2016 an der Universität Basel absolviert. Diese Ausbildung - sie sei heute noch nicht abgeschlossen - ist nach Ansicht des Obergerichts allerdings nur für die aktuelle Anstellung der Beschwerdegegnerin notwendig, welche denn auch bereits über einen Masterabschluss in Erziehungswissenschaften verfügt. Mit Blick auf diese Umstände und unter Berücksichtigung der weiteren Gegebenheiten des Einzelfalls (insbesondere Alter der Tochter, aktuelle Arbeitsmarktlage) erachtet die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin künftig eine Tätigkeit zu 40 % als möglich und zumutbar, womit sie ein Nettoeinkommen von Fr. 2'695.-- erwirtschaften könne. Da vermutungsweise ein Stellenwechsel notwendig werde, sei ihr aber eine angemessene Übergangsfrist bis Ende Juli 2018 einzuräumen. Ab dem 12. Altersjahr der Tochter, die dannzumal in die Sekundar- bzw. Oberstufe wechsle, sei der Ehefrau eine Tätigkeit von 60 % zuzumuten, mit der sie ein Nettoeinkommen von Fr. 4'042.-- erzielen könne. Sobald das Kind das 16. Altersjahr erreiche (d.h. ab August 2026), könne die Beschwerdegegnerin bei einer vollen Erwerbstätigkeit Fr. 6'738.-- netto im Monat verdienen.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete Arbeitspensum. Zwar mute das Obergericht dieser zu Recht eine Tätigkeit zu 40 % zu. Diese sei ihr aber bereits ab dem 1. Januar 2017 anzurechnen, da die unzulässige Reduktion der Eigenversorgungskapazität (Anstellung in V.________ und Zweitausbildung) nicht zu Lasten des Ehemannes gehen dürfe. Zwischen dem 10. und 12. Altersjahr der Tochter, d.h. zwischen 2020 und 2022, sei der Ehefrau sodann ein Arbeitspensum von 50 % anzurechnen. Ebenfalls nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer mit der Berechnung des Nettoeinkommens, das die Beschwerdegegnerin auf diese Weise erzielen könne. Das Obergericht habe zwar auf den Medianlohn gemäss dem Lohnrechner "Salarium" des Bundesamts für Statistik (BFS) abstellen dürfen. Diesen habe es aber falsch bedient, d.h. entgegen den im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Parametern. In der Folge führt der Beschwerdeführer aus, welche Beträge der Beschwerdegegnerin im Einzelnen anzurechnen seien.  
Die Beschwerdegegnerin bestätigt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Im Übrigen erachtete sie die Erwägungen des Obergerichts, welche der aktuellen Tendenz in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprächen, als dem vorliegenden Fall angemessen. 
 
4.2.3. Bei der Unterhaltsbemessung ist - dies gilt sowohl für den nachehelichen Unterhalt als auch für den Kindesunterhalt - grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der unterhaltsberechtigten Person auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um deren ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (statt vieler BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.1.1, in: Pra 2018/2014 S. 940).  
Nach bisheriger Rechtsprechung war dem Elternteil, der nach der Trennung die Betreuung der Kinder übernahm, eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 100 % zumutbar, sobald das jüngste Kind 10 bzw. 16 Jahre alt war (sog. 10/16-Regel). Dies galt bei klassischer Rollenteilung (ein Elternteil geht einer Erwerbstätigkeit nach, der andere kümmert sich um die Kinderbetreuung) während der Ehe. Abweichungen waren namentlich möglich, wenn der betreuende Elternteil bereits während des ehelichen Zusammenlebens eine Erwerbstätigkeit ausübte (statt vieler BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 (zur Publikation vorgesehen) dem revidierten Kindesunterhaltsrecht angepasst, und zwar auch für den Bereich des nachehelichen Unterhalts (a.a.O., E. 4.8). Dabei ist von dem während der Ehe gelebten Betreuungsmodell auszugehen, auf welchem die Eltern auch nach der Trennung für eine gewisse Zeit behaftet werden. Für die weitere Zeit und unter Berücksichtigung einer grosszügig zu bemessenden Übergangsfrist findet das sog. Schulstufenmodell Anwendung. Demnach ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes - diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen Schuleintritt - eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Insbesondere sind Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (a.a.O., E. 4.5-4.7). 
Der angefochtene Entscheid ist vor Ergehen dieser Rechtsprechung ausgefällt worden. Dennoch ist diese vorliegend in allen Teilen anzuwenden (vgl. dazu BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1). Demnach ist auf Folgendes zu verweisen: 
 
4.2.4. Mit dem Obergericht ist von dem während der Ehe gelebten Betreuungsmodell auszugehen, wobei die Beschwerdegegnerin, wie auch in den ersten Jahren der Trennung, teilweise einer Erwerbstätigkeit nachging. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Reduktion von deren Arbeitspensum im Jahr 2016 nicht berücksichtigt hat (vgl. dazu auch BGE 128 III 4 E. 4a). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es weiter bundesrechtskonform, dass das Obergericht der Ehefrau für die Ausdehnung der Arbeitstätigkeit eine Übergangsfrist bis Juli 2018 zugebilligt hat: Dies gilt nicht nur, weil ihr für das Rückgängigmachen der Pensenreduktion Zeit zu lassen ist (vgl. Urteil 5A_782/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht insoweit insbesondere nicht geltend, diese Reduktion sei geradezu in Schädigungsabsicht oder sonst treuwidrig erfolgt (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4), was gegebenenfalls einen Unterschied machen könnte. Eine Übergangsfrist rechtfertigt sich vielmehr auch mit Blick auf das neue Kindesunterhaltsrecht, sind die Parteien für eine gewisse Zeit doch auf der während der Ehe gelebten Rollenteilung zu behaften. Die Übergangsfrist kann dabei nicht vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2017 zu laufen beginnen (vgl. Art. 13c bis Abs. 1 SchlT ZGB).  
Der angefochtene Entscheid verstösst aber insoweit gegen Bundesrecht, als er der Beschwerdegegnerin nach Fristablauf bloss eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % und nach dem 12. Altersjahr der Tochter eine solche von 60 % zumutet: Im Kanton Bern tritt ein Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat, auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein (Art. 22 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG/BE; BSG 432.210]). Die am 20. Juli 2010 geborene Tochter der Parteien wurde damit auf den 1. August 2014 eingeschult, womit der Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Anstellung zu 50 % zumutbar war. Damit ist ihr nach Ablauf der Übergangsfrist eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang zumutbar. Nach Übertritt der Tochter in die Sekundarstufe I - dieser erfolgt im Jahr 2022 im Alter von 12 Jahren (vgl. Art. 3 Abs. 2 VSG/BE) - wird es der Beschwerdegegnerin weiter zuzumuten sein, zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit der Vorinstanz kann der Beschwerdegegnerin ab dem 16. Altersjahr der Tochter sodann eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Nicht vorgebracht wird, dass vorliegend besondere Umstände gegeben wären, welche ein Abweichen vom dargestellten Regelfall rechtfertigen würden. 
 
4.3. Die Berechnung des der Beschwerdegegnerin anzurechnenden hypothetischen Einkommens ist damit rechtsfehlerhaft erfolgt. Das der Ehefrau anzurechnende Einkommen wird unter Berücksichtigung der genannten Beschäftigungsgrade neu zu berechnen sein, sofern es ihr tatsächlich möglich ist, eine entsprechende Anstellung zu finden. Es ist indessen nicht Sache des Bundesgerichts, gegebenenfalls unter Ergänzung des massgebenden Sachverhalts diese Berechnungen vorzunehmen. In Aufhebung der Ziffern 6, 7 (soweit die Zeit zwischen 1. Januar 2017 und 31. Juli 2026 betreffend) und 9 des angefochtenen Entscheids ist die Sache daher entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zur Neuberechnung des Unterhalts zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Da die Vorinstanz das der Beschwerdegegnerin anzurechnende Einkommen ohnehin neu zu berechnen haben wird, erübrigen sich Weiterungen in diesem Zusammenhang und braucht auf die übrigen dieses Einkommen betreffenden Rügen nicht eingegangen zu werden. Nicht bestritten ist sodann die Teilung von allfälligen Bonuszahlungen, die dem Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2026 ausgerichtet werden (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 7). Nachfolgend zu behandeln sind indessen die hiervon unabhängigen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Unterhaltspflicht.  
 
4.4. Bezüglich der Bedarfsberechnung beanstandet der Beschwerdeführer die der Beschwerdegegnerin angerechneten Wohnkosten sowie die Berechnung seiner Steuern. Die konkret veranschlagten Wohnkosten sowie die Höhe des Steuerbetreffnisses bilden für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (betreffend Wohnkosten vgl. Urteil 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 4.2; betreffend Steuern vgl. Urteile 5C.228/2005 vom 30. November 2006 E. 4.3; 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 4.2, nicht publiziert in: BGE 132 III 539). Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die Berechnung des durchschnittlichen Mietzinses für eine 4,5 Zimmerwohnung am Wohnort der Beschwerdegegnerin und macht geltend, ihm selbst seien zu hohe Abzüge für Berufskosten angerechnet worden. Er beschränkt sich aber darauf, seine diesbezüglichen Ansichten den Feststellungen der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne dass er dieser Willkür oder eine andere Bundesrechtsverletzung vorwerfen würde. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht und ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4).  
 
4.5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Obergericht bei der Unterhaltsbemessung keine Sparquote berücksichtigte. Auch insoweit vermag die Beschwerde indes den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. vorne E. 1.4) : Eine gezielte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht statt. Der Beschwerdeführer stellt vielmehr in appellatorischer Art und Weise seine diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und die darauf gründende Würdigung der Rechtslage den Erwägungen des Obergerichts gegenüber, ohne hinreichend detailliert aufzuzeigen, inwieweit diese fehlerhaft sein sollten. Insbesondere ungenügend ist der pauschale Hinweis auf ein ungefähres Gesamteinkommen der Ehegatten, welches die scheidungsbedingten Mehrkosten aufwiegen solle. Nicht zutreffend ist es sodann, wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, im vorliegenden Scheidungsverfahren sei eine Sparquote bloss glaubhaft zu machen. Etwas anders vermag er auch nicht aus dem Entschied 140 III 485 abzuleiten, der vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren betraf (a.a.O., Regeste). Auf die Beschwerde kann auch insoweit nicht eingetreten werden.  
 
5.  
 
5.1. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Ziffern 6 und 7 soweit die Zeit zwischen 1. Januar 2017 und 31. Juli 2026 betreffend sowie die Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ist die Sache zum erneuten Entscheid über den Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses wird auch neu über die Gerichtskosten (nicht aber die Parteikosten; vgl. vorne E. 1.3) des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Entsprechend ist auch die Ziffer 14 des kantonalen Erkenntnisses aufzuheben. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 6 und 7 soweit die Zeit zwischen 1. Januar 2017 und 31. Juli 2026 betreffend sowie die Ziffern 9 und 14 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid über den Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an das Obergericht des Kantons Bern zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber