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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_553/2024, 5A_554/2024  
 
 
Urteil vom 16. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abänderung Kindesunterhalt (Volljährigenunterhalt), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. April 2024 (400 24 18 / 400 24 23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 25. Dezember 1998) ist der Sohn von A.________. Er absolviert zurzeit ein Wirtschaftsstudium an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW).  
 
A.b. Im Rahmen einer im Jahr 2017 angestrengten Unterhaltsklage schlossen Vater und Sohn am 2. November 2017 einen Vergleich, mit welchem sich der Vater ab 1. November 2017 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags für den volljährigen Sohn von Fr. 1'200.-- (zzgl. Ausbildungszulagen) bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung verpflichtete. Die Parteien hielten fest, dass der Unterhaltsbeitrag nur geschuldet sei, wenn tatsächlich eine Ausbildung absolviert werde. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, seinen Vater laufend über den weiteren Ausbildungsgang zu informieren.  
 
B.  
 
B.a. Mit Schlichtungsgesuch vom 21. November 2022 verlangte der Vater beim Zivilkreisgerichtspräsidium Basel-Landschaft West die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht.  
 
B.b. Der Sohn reichte seinerseits am 24. Januar 2023 ein Schlichtungsgesuch ein, mit welchem er die Erhöhung des vereinbarten Unterhaltsbeitrages anbegehrte.  
 
B.c. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch stellte die Schlichtungsbehörde am 8. Februar 2023 beiden Parteien je eine Klagebewilligung aus. Der Vater liess seine Klagefrist unbenutzt verstreichen.  
 
C.  
 
C.a. Demgegenüber gelangte der Sohn mit Klage vom 9. Mai 2023 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und beantragte in der Hauptsache, der Vater sei ab 1. Januar 2023 und bis zum Abschluss einer Erstausbildung (Masterabschluss) zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von mindestens Fr. 2'300.-- (zzgl. Ausbildungszulagen) zu verpflichten.  
 
C.b. Der Vater schloss in seiner Klageantwort vom 29. Juni 2023 auf Abweisung der Klage und verlangte hauptsächlich die Feststellung, dass er dem Sohn ab 1. Januar 2023 keinen Unterhalt mehr schulde.  
 
C.c. An der Hauptverhandlung vom 27. September 2023 änderte der Sohn seine Rechtsbegehren insbesondere dahingehend, dass der Vater ab 1. Januar 2023 unter Anrechnung eines Teils des Eigenverdienstes von Fr. 1'400.-- einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zu bezahlen habe. Ab 1. September 2023 sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'775.-- zu beziffern und ab 1. Januar 2024 auf Fr. 2'000.--.  
 
C.d. Mit Entscheid vom selben Tag verpflichtete das Zivilkreisgericht den Vater in Abänderung der Vereinbarung vom 2. November 2017, an den Unterhalt des Sohnes ab August 2023 monatliche Alimente von Fr. 1'200.-- und ab 1. Januar 2024 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung, längstens aber bis und mit April 2028 (AHV-Alter des Vaters), solche von Fr. 950.-- zu leisten.  
 
D.  
Dagegen erhoben sowohl der Vater als auch der Sohn Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Rechtsmittel in getrennten Verfahren behandelte. Jeweils mit separatem Entscheid vom 30. April 2024 hiess es einerseits die Berufung des Vaters (Verfahren 400 24 23) und andererseits jene des Sohnes (Verfahren 400 24 18) teilweise gut. Es verpflichtete den Vater dazu, für August 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- und ab September 2023 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung, längstens aber bis und mit April 2028, Alimente von monatlich Fr. 1'200.-- zu entrichten. Die Prozesskosten auferlegte es in beiden Verfahren dem Vater. Dessen Rechtsvertreter wurden beide Berufungsurteile am 28. Juni 2024 zugestellt. 
 
E.  
 
E.a. A.________ (Beschwerdeführer) erhebt sowohl gegen den Berufungsentscheid mit der Verfahrensnummer 400 24 18 (Verfahren 5A_553/2024) als auch jenen mit der Verfahrensnummer 400 24 23 (Verfahren 5A_554/2024) Beschwerde an das Bundesgericht. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Vereinigung der bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. In der Sache verlangt er die Feststellung, dass er B.________ (Beschwerdegegner) ab August 2023 keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Prozesskosten der Berufungsverfahren seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.  
 
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden richten sich zwar nicht gegen denselben Entscheid, doch betreffen beide angefochtenen Entscheide den gleichen Lebenssachverhalt und Streitgegenstand, zumal ihnen dasselbe erstinstanzliche Urteil zugrunde liegt. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Verfahren 5A_553/2024 und 5A_554/2024 wie beantragt zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).  
 
1.2. Angefochten sind zwei Endentscheide (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für ein volljähriges Kind entschieden hat. Gemäss Streitwertangaben in den angefochtenen Entscheiden ist das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) für diese vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) erfüllt. Es besteht kein Anlass, von diesen Angaben abzuweichen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefristen eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die beiden Beschwerden in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) kann eingetreten werden.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz das auf Aufhebung seiner Unterhaltspflicht lautende Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht zuliess. 
 
3.1. Die Vorinstanz begründete dies mit ihrer Praxis, wonach in Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt der Dispositionsgrundsatz gelte. Eine Vorwirkung der Gesetzesrevision, welche auch für solche Prozesse die Geltung der Offizialmaxime vorsehe, sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden und damit unzulässig. Zwar habe der Beschwerdeführer ebenso wie der Beschwerdegegner die Schlichtungsstelle angerufen und die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht beantragt. In der Folge habe er sich indessen gegen eine eigene Klageeinreichung entschieden und die ihm ausgestellte Klagebewilligung verfallen lassen. Ebenso wenig habe er Widerklage gegen die Abänderungsklage des Beschwerdegegners erhoben. Sodann sei die Unterhaltsabänderungsklage keine doppelseitige Klage ( actio duplex), welche es dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, im vom Beschwerdegegner angestrengten Prozess eigene Anträge zu stellen. Das Zivilkreisgericht hätte demnach nur die ihm zuletzt vom Beschwerdegegner unterbreiteten Rechtsbegehren beurteilen und auf die Gegenanträge des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen. Aus der Anwendung der Dispositionsmaxime folge, dass der von der ersten Instanz für August 2023 auf Fr. 1'200.-- festgesetzte Unterhaltsbeitrag auf den vom Beschwerdegegner für Januar bis und mit August 2023 beantragten Betrag von Fr. 400.-- zu reduzieren und der vom Zivilkreisgericht ab 1. Januar 2024 gesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- auf Fr. 1'200.-- zu erhöhen sei, zumal der Beschwerdegegner mit seinen Rügen in der Sache nicht durchgedrungen sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, für den Volljährigenunterhalt komme die Offizialmaxime zur Anwendung.  
 
3.2.1. Vor Inkrafttreten der Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2025 war in Lehre und Rechtsprechung umstritten, welchen Prozessmaximen die Unterhaltsklagen des volljährigen Kindes unterliegen. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass künftig die Regelung von Art. 296 ZPO, welche die Geltung sowohl des Untersuchungs- (Abs. 1) als auch des Offizialgrundsatzes (Abs. 3) vorsieht, für sämtliche Streitigkeiten über Kinderbelange einschlägig ist, einschliesslich selbständiger Unterhaltsklagen volljähriger Kinder (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 2768 [zu Art. 295 und Art. 296 Abs. 1 ZPO]).  
 
3.2.2. Die angefochtenen Entscheide ergingen vor Inkrafttreten des neuen Rechts, sodass sich die Frage der anwendbaren Prozessmaxime nach altem Recht beurteilt (vgl. Art. 407f ZPO e contrario). Das Bundesgericht hat die Antwort hierauf bisher offengelassen (vgl. zuletzt Urteil 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2024 S. 240 f.; s. aber Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1 in fine mit Hinweisen, in: SJ 2018 I S. 162, wo [lediglich] in allgemeiner Weise ausgeführt wurde, Art. 296 Abs. 3 ZPO finde auf Unterhaltsklagen volljähriger Kinder keine Anwendung, obwohl es im konkreten Fall gerade nicht um eine selbständige Unterhaltsklage ging).  
 
3.2.3. Die Kontroverse muss auch für die nun zu beurteilende Streitsache nicht entschieden werden. Zum einen ist bereits fraglich, ob es sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt, wenn der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren vertritt, es sei die Offizialmaxime anwendbar. Seine Berufung hatte er nämlich explizit damit begründet, das Zivilkreisgericht habe dem Beschwerdegegner in Verletzung des Dispositionsgrundsatzes mehr zugesprochen, als dieser verlangt habe (angefochtener Entscheid 400 24 23, E. 1.4.2 S. 8). Die Vorinstanz hiess seine Berufung in diesem Punkt hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages für den Monat August 2023 mit derselben Argumentation gut (vgl. vorne E. 3.1.1). Zum anderen zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass es ihm ohnehin nicht gelingt darzutun, weshalb seine Unterhaltspflicht gänzlich aufzuheben oder zu reduzieren wäre. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Rüge, die Abänderungsklage sei in der gegebenen Konstellation (Volljährigenunterhalt für ein Kind geschiedener Eltern) eine actio duplex (vgl. diesbezüglich allgemein betreffend Unterhaltsklagen BURRI, Die actio duplex am Anwendungsfall der Scheidungsklage im schweizerischen Zivilprozess, 2025, Rz. 47 und Rz. 305).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet in mehrfacher Hinsicht die Grundlagen der Unterhaltsfestsetzung. 
 
4.1. So ist er der Auffassung, der Beschwerdegegner habe eine höhere Eigenversorgungskapazität als von der Vorinstanz angenommen.  
 
4.1.1. Das Zivilkreisgericht hatte dem Beschwerdegegner ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 600.-- angerechnet, basierend auf einem Stundenlohn von Fr. 31.-- und 20 Arbeitsstunden pro Monat. Es hatte sich hierfür auf frühere Hilfsarbeitstätigkeiten des Beschwerdegegners im Bausektor gestützt, welchen er vor Aufnahme des Studiums nachgegangen war.  
 
4.1.2. Die Vorinstanz erwog, im Ergebnis sei dieser Ermessensentscheid vertretbar. Das Zivilkreisgericht habe sich mit der Frage der möglichen Teilzeitarbeiten eingehend auseinandergesetzt. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass der gewählte Stundenansatz für Hilfsarbeiten jedwelcher Art zu hoch sein könnte und dass im Baugewerbe entsprechende Teilzeitstellen schwierig zu finden sein könnten. Der L-GAV-Mindestlohn für Hilfsarbeiten im Gastrobereich etwa liege sicherlich tiefer als die veranschlagten Fr. 31.-- pro Stunde. Allerdings erhielten Arbeitnehmende je nach Tätigkeit auch Trinkgelder, welche im Rahmen der Eigenversorgungskapazität eines Unterhaltsansprechenden anzurechnen wären. In anderen Bereichen seien Stundenlöhne gegen Fr. 30.-- nicht unüblich, so etwa bei Lehrertätigkeit für Nachhilfestunden. Angesichts der vom Zivilkreisgericht angeführten statistischen Erhebungen, wonach zwischen 73 % bis beinahe 80 % aller Hochschulabsolventen eine Erwerbstätigkeit ausübten, ohne dass die reguläre Studienzeit verlängert werde, erschienen die als zumutbar und möglich erachteten 5 Arbeitsstunden pro Woche sehr moderat. Es hätten auch 6 bis 8 Stunden im Bereich des Vertretbaren gelegen, was umso mehr gelte, wenn weiter berücksichtigt werde, dass in den üblicherweise mindestens 8 Wochen Semesterferien pro Jahr vollzeitlich gearbeitet werden könne. Demgegenüber sei die Behauptung des Beschwerdeführers nicht relevant, der Beschwerdegegner könne nebst einem berufsbegleitenden Studium einer Nebenerwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen und damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.-- erzielen, zumal sich der Beschwerdegegner für das Vollzeitstudium eingeschrieben habe.  
 
4.1.3. Letzterem hält der Beschwerdeführer entgegen, bei Absolvierung eines Teilzeitstudiums wäre dem Beschwerdegegner mit einem Arbeitspensum von 50 % hypothetisch ein Nettoeinkommen von Fr. 2'000.-- anzurechnen, was sich beträchtlich auf den zu bezahlenden Unterhalt auswirken würde. Die Vorinstanz verkenne, dass sich ein Vollzeitstudium nach abgeschlossenem Semester ohne grossen Aufwand in ein Teilzeitstudium umwandeln lasse. Die bereits absolvierten Credits könnte sich der Beschwerdegegner anrechnen lassen, weshalb sich seine Studiendauer nicht weiter verlängern würde.  
 
4.1.4. Aus dem angefochtenen Entscheid 400 24 23 ergibt sich, dass der heute 26-jährige Beschwerdegegner den Beginn seiner Ausbildung aus nachvollziehbaren Gründen bereits um mehrere Jahre verschieben musste. Weshalb es ihm zuzumuten wäre, sein Vollzeitstudium in ein berufsbegleitendes Studium umzuwandeln und damit den Abschluss seiner Erstausbildung noch weiter hinauszuzögern, erläutert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht einsichtig. Soweit er behauptet, bei einer Umwandlung des Vollzeitstudiums in ein Teilzeitstudium würde sich die Studiendauer nicht verlängern, ergibt sich dies nicht aus den angefochtenen Entscheiden. Zwar ist richtig, dass die Frage der Zumutbarkeit eines Teilzeitstudiums eine Rechtsfrage beschlägt, die das Bundesgericht frei prüfen kann. Die Frage nach einer allfälligen Verlängerung der Ausbildungsdauer bei Umwandlung des Studienmodells betrifft indessen die Tatsachenbasis, welche der Zumutbarkeitsprüfung zugrunde liegt (vgl. hierzu BGE 147 III 308 E. 6 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine Sachverhaltsrüge und legt auch nicht dar, dass er eine entsprechende Behauptung bereits im Berufungsverfahren aufgestellt und dafür die entsprechenden Beweise anerboten hätte, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht zugelassen hätte. Mithin bleibt dieser Einwand unbeachtlich (vgl. vorne E. 2). Ohnehin erscheint es fraglich, dass ein berufsbegleitendes Studium an der FHNW gleich lange dauern soll wie ein Vollzeitstudium, ist doch üblicherweise das Gegenteil der Fall.  
 
4.1.5. Auch bei Besuch eines Vollzeitstudiums will der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mehr als 5 Arbeitsstunden pro Woche angerechnet wissen. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht - als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) - vor. Sie habe selbst ausgeführt, es hätten auch 6 bis 8 Arbeitsstunden pro Woche im Bereich des Vertretbaren gelegen, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie es bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 5 Arbeitsstunden pro Woche belassen habe.  
 
4.1.6. Die Vorinstanz begründete sehr wohl, weshalb sie dem Beschwerdegegner kein höheres hypothetisches Arbeitspensum anrechnete: Sie erachtete die erstinstanzliche Lösung als vertretbar (vgl. vorne E. 4.1.2), weshalb sie sich diese zu eigen machte. Ihre Begründung erlaubte es dem Beschwerdeführer, ihre Entscheide sachgerecht anzufechten (vgl. hierzu BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen), was er denn auch getan hat. Seine Verfassungsrüge erweist sich demnach als unbegründet. In Tat und Wahrheit bemängelt der Beschwerdeführer nicht eigentlich eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung, zumal er mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Implizit wirft er ihr vor, ihr Ermessen falsch ausgeübt zu haben.  
 
4.1.7. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (zum Ganzen: Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.8 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.1.8. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität des Beschwerdegegners bundesrechtswidrig ausgeübt haben soll, und dies springt auch nicht geradezu in die Augen. Namentlich gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dem volljährigen Kind kein Anteil am Überschuss der Eltern zusteht (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine), weshalb es für aus dem Überschussanteil zu finanzierende Auslagen gezwungenermassen auf eigenes Erwerbseinkommen oder Vermögen - soweit vorhanden - zurückgreifen muss. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, wie viel es dem volljährigen Kind von seinem Eigenverdienst belassen will (vgl. Urteile 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 4.3 mit Hinweisen; 5A_848/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 5.1.1; 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1025; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.1), denn das Gesetz spricht nur davon, sein eigenes Einkommen sei "zu berücksichtigen" (Art. 285 Abs. 1 ZGB), und zwar in dem Mass, als es dem Kind "zugemutet werden kann" (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Im Ergebnis läuft die vorinstanzliche Erwägung, es wäre auch vertretbar gewesen, dem Beschwerdegegner ein hypothetisches Erwerbspensum von 6 bis 8 Wochenstunden anzurechnen, darauf hinaus, dass ihm das entsprechende Mehreinkommen zur freien Verfügung stehen solle. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, weshalb dem Beschwerdegegner bei höherem Beschäftigungsgrad zwingend sein ganzes Einkommen anzurechnen wäre, sodass die angefochtenen Entscheide in dieser Hinsicht im Ergebnis vor Bundesrecht standhalten.  
 
4.2. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte den von der Mutter des Beschwerdegegners zu leistenden Unterhaltsanteil festlegen müssen.  
 
4.2.1. Das Zivilkreisgericht hatte erkannt, bei der Mutter des Beschwerdegegners bestehe eine Unterdeckung von Fr. 380.--. Da ihr tiefes Einkommen von Fr. 3'000.-- aber einen freiwilligen Verzicht darstelle, habe sie ihre Unterhaltspflicht durch Tragung des Mietkostenanteils des Beschwerdegegners zu erbringen. Es bezifferte diesen nicht.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwog, die wirtschaftliche Situation der Mutter des Beschwerdegegners sei zweitrangig. Es treffe zwar zu, dass sie - soweit nach den gesamten Umständen zumutbar - rechtlich genauso wie der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Unterhalt des Beschwerdegegners mitzutragen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Indessen sei sie im vorliegenden Verfahren nicht ins Recht gefasst worden. Unbestritten sei einzig, dass sie in einem Vollpensum ein Einkommen als Kosmetikerin von monatlich rund Fr. 3'000.-- erziele und der Schweizer Medianlohn für Frauen bei monatlich Fr. 6'211.-- liege. Über die individuelle Möglichkeit und Zumutbarkeit eines höheren Einkommens sei betreffend die Mutter des Beschwerdegegners nichts bekannt. Es seien hierzu weder Beweise erhoben worden noch habe sich die Mutter des Beschwerdegegners mangels Parteistellung zu diesem Thema äussern können. Die Frage, ob sie ihre Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund ihrer Unterhaltspflicht voll ausschöpfe, müsse deshalb offenbleiben. Im Ergebnis bleibe es deshalb aufgrund der Dispositionsmaxime beim Befund, dass es ihr zumindest zumutbar sei, den Wohnkostenanteil des Beschwerdegegners zu übernehmen. Der Beschwerdegegner machte in den Berufungsverfahren einen Wohnkostenanteil von Fr. 500.-- geltend.  
 
4.2.3. Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sein Anteil am Volljährigenunterhalt nicht ermittelt werden kann, ohne die Unterhaltspflicht der Mutter des Beschwerdegegners zu thematisieren, zumal die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Unterhalt des volljährigen Kindes beizutragen haben (BGE 147 III 265 E. 7.3 und E. 8.5, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht der Mutter des Beschwerdegegners aus der Unterhaltsberechnung jedoch nicht ausgeklammert, sondern sich darauf beschränkt, sie bloss ungefähr zu bestimmen. Um aufzuzeigen, dass sie damit Bundesrecht verletzt hat, müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass sich sein eigener Anteil am Volljährigenunterhalt in nicht vernachlässigbarem Mass verringern würde, wenn die Leistungsfähigkeit der Mutter des Beschwerdegegners genau ermittelt würde.  
 
4.2.4. Fest steht, dass die Mutter des Beschwerdegegners mit dem tatsächlich erzielten Einkommen ein Manko aufweist. Diesbezüglich erhebt der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsrüge, namentlich nicht hinsichtlich ihrer Bedarfspositionen. Offengelassen hat die Vorinstanz, ob der Mutter des Beschwerdegegners ein höheres, hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre. In dieser Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf seine Klageantwort und Berufungsschrift zu verweisen, wo er sich ausführlich zum möglichen und zumutbaren Einkommen geäussert habe. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht (vgl. vorne E. 2). Er erläutert nicht, in welchem Umfang die Mutter des Beschwerdegegners seiner Auffassung nach leistungsfähig sein soll. Ebenso wenig tut er dar, inwiefern sie ihrer Unterhaltspflicht durch Tragung des Wohnkostenanteils des Beschwerdegegners nur ungenügend nachkommen soll. Mit den vom Beschwerdegegner behaupteten Wohnkosten von Fr. 500.-- setzt er sich nicht auseinander, weder um deren Höhe noch um das Bestehen dieser Auslagen überhaupt zu bestreiten, zumal die zusammen mit der Mutter bewohnte Wohnung offenbar der Grossmutter gehört. Mit anderen Worten erläutert der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, inwiefern sich seine eigene Leistungspflicht vermindern sollte, wenn der Mutter des Beschwerdegegners ein höheres Nettoeinkommen anzurechnen wäre. Die behauptete Bundesrechtsverletzung ist damit nicht dargetan.  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass seine Wohnkosten seit dem 1. Dezember 2023 und seine Krankenkassenprämien seit dem 1. Januar 2024 angestiegen seien, beziffert er weder deren Höhe, noch zeigt er auf, inwiefern sich dies konkret auf die Unterhaltsberechnung auswirken würde. Auch dieser Rüge ist mithin kein Erfolg beschieden.  
 
4.4. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt nicht durch.  
 
5.  
Unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, unnötig Prozesskosten verursacht zu haben, indem sie die beiden Berufungsverfahren getrennt geführt habe. Diesbezüglich enthalten die Beschwerdeschriften kein beziffertes Rechtsbegehren; ein solches kann auch nicht der Beschwerdebegründung entnommen werden (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit die Kritik des Beschwerdeführers als Antrag auf Neuverteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu verstehen ist, kann auf die Beschwerden demnach nicht eingetreten werden, zumal der hiesige Verfahrensausgang keinen Anlass zu einer Neuregelung der vorinstanzlichen Prozesskosten gibt (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
6.  
Im Ergebnis sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Indessen erscheint es nicht angezeigt, ihm die Gerichtskosten beider Beschwerdeverfahren in vollem Umfang aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer erhebt in beiden Beschwerdeschriften dieselben Rügen, sodass es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten um die Hälfte zu reduzieren (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal dem Beschwerdegegner mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_553/2024 und 5A_554/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller