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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_471/2018  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2018 (IV.2016.00635). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1974 geborene A.________ war als Personenwagenlenker zwischen 1997 und 2005 in fünf durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) versicherte Unfälle verwickelt. Einen ersten folgenlosen Abschluss sämtlicher Fälle per 28. Februar 2006 hob das Bundesgericht letztinstanzlich auf, indem es auch über den verfügten Fallabschluss hinaus einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG bejahte (Urteil 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008). Nach weiteren medizinischen Abklärungen verfügte die Suva erneut einen folgenlosen Fallabschluss, diesmal per 28. Februar 2013. Mit Blick auf die zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung betreffend Feststellung einer rentenbegründenden Invalidität bei psychosomatischen Leiden im Bereich der Invalidenversicherung (BGE 141 V 281) sprach sich das Bundesgericht für die sinngemässe Anwendbarkeit dieser geänderten Praxis auch im Bereich des UVG aus (BGE 141 V 574). Gestützt auf diese Praxisänderung hob das Bundesgericht den per 28. Februar 2013 verfügten Fallabschluss auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Suva zurück (Urteil 8C_10/2015 vom 5. September 2015, teilweise publ. in BGE 141 V 574). 
Am 19. Januar 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. Februar bis 30. Juni 2004 eine ganze, vom 1. Juli 2004bis 30. November 2008 eine Dreiviertels- und ab 1. Dezember 2008 wiederum eine ganze Rente zu (Verfügungen vom 6. Mai und 18. Juni 2009). Im März 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit Vorbescheid vom 17. September 2012 kündigte die IV-Stelle die Rentenaufhebung an, weil das geklagte pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage bei zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2014 hielt die IV-Stelle an der eingeleiteten polydisziplinären Begutachtung fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. Dezember 2014 ab. 
Die Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 26. Mai 2015 (nachfolgend: ABI-Gutachten). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Mai 2016 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auf. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei die bisherige Invalidenrente unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung vom 3. Mai 2016 auch über den 1. August 2016 hinaus auszurichten. 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass die Sachverhaltskontrolle auf "offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt ist, weshalb es nicht dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 36 ff. zu Art. 105 BGG; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 105). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 132 III 209 E. 2.1 S. 211).  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 3. Mai 2016 verfügte Aufhebung der bisherigen Rente zu Recht bestätigte. Während die Verwaltung bei Einleitung des Revisionsverfahrens im März 2011 noch von einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausging, schützte die Vorinstanz die Rentenaufhebung in Anwendung von lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend: SchlB IVG). 
 
3.  
 
3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).  
 
3.3. Gemäss lit. a SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung (d.h. nach dem 1. Januar 2012) überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).  
 
3.4. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alternativ unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, der hier nicht weiter interessierenden prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und der Revision nach den SchlB IVG in Betracht (Urteil 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2). Eine Motivsubstitution, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln zulässig (SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 2.4).  
 
4.  
 
4.1. Gegen die grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (E. 1.1 hievor) erhebt der Beschwerdeführer keine - der qualifizierten Rügepflicht genügenden (vgl. E. 1.2 hievor) - Einwände. Demnach bleibt vor Bundesgericht unbestritten, dass der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2009 alleine Folgen von unfallbedingten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu Grunde lagen und sich daran im revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum nichts änderte. Weiter steht fest, dass das kantonale Gericht mit Blick auf das den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise genügende ABI-Gutachten unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage ohne Verletzung von Bundesrecht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende medizinische Abklärungen verzichtet hat. Unbestritten ist sodann, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB IVG gegen die Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG spricht.  
 
4.2. Vor Bundesgericht macht der Versicherte einzig geltend, die formellen Revisionsvoraussetzungen von lit. a SchlB IVG seien nicht erfüllt. Weil die Rentenrevision von Amtes wegen schon vor Inkrafttreten von lit. a SchlB IVG (am 1. Januar 2012) - nämlich bereits im März 2011 - eingeleitet worden sei, verbiete sich mangels Vorwirkung die Anwendung dieser neuen Bestimmung.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, und es ist nicht ersichtlich, dass sich zwischen dem Rentenbeginn am 1. Februar 2004 (vgl. Sachverhalt lit. A; zur Bedeutung des Rentenbeginns bei der Anwendung von lit. a Abs. 4 SchlB IVG vgl. BGE 139 V 442 E. 4.3 S. 450) und der am 3. Mai 2016 verfügten Rentenaufhebung per 1. August 2016 ein Ausnahmetatbestand im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB IVG verwirklicht hätte.  
 
4.2.2. Was der Versicherte im Übrigen gegen die zuletzt mit Urteil 9C_417/2017 vom 19. April 2018 bestätigte Praxis einwendet, ist unbegründet. Das Bundesgericht hat sich im genannten Urteil eingehend mit Rz. 1016 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB, gültig ab 1. Januar 2012 [Stand am 1. Januar 2016]) befasst. Unter Bezugnahme auf die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2009 1817 ff., 1845 unten) hat es klargestellt, dass es ausgeschlossen ist, eine sich auf die SchlB IVG stützende Rentenüberprüfung erst nach dem 31. Dezember 2014 an die Hand zu nehmen (Urteil 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.6.1). Es hat jedoch insbesondere gestützt auf die konstante Praxis zur Zulässigkeit der Motivsubstitution auch zutreffend erkannt, dass ein am 1. Januar 2012 bei Inkrafttreten der SchlB IVG bereits im Gange befindliches Revisionsverfahren eine Rentenprüfung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG nicht ausschliesst. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S. 21; SVR 2016 IV Nr. 5 S. 15, 8C_286/2015 E. 3.2.1 i.f. mit Hinweis; SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65, 8C_773/2013 E. 3.2; Urteil 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.6.2). Nicht nur die Praxis zur Zulässigkeit der Motivsubstitution (E. 3.4 hievor), sondern insbesondere auch die ständige Gewährleistung der Ausschlussgründe (vgl. E. 4.2.1 hievor) rechtfertigen die bisherige Praxis, wonach auch eine vor dem 1. Januar 2012 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision - gegebenenfalls durch substituierte Begründung - in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchB IVG zu bestätigen ist.  
 
4.2.3. Auch aus BGE 140 V 15 E. 5.3.4.1 f. S. 19 f. vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn das Bundesgericht hatte sich dort mit der Auslegung von Abs. 4 der lit. a SchlB IVG zu befassen. Wie erwähnt (E. 4.2.1) steht hier jedoch die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlB IVG unbestritten nicht zur Diskussion.  
 
4.2.4. Triftige Gründe für eine Abkehr von der konstanten Rechtsprechung gemäss E. 4.2.2 hievor sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht (substanziiert) dargelegt (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 140 V 538 E. 4.5 S. 541; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422).  
 
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Rügen unbegründet sind und eine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nicht dargetan ist.  
 
5.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli