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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_750/2018  
 
 
Urteil vom 18. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Moritz Gall, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. 
 
Gegenstand 
Gefährdungsmeldung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. August 2018 (VWBES.2018.317). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ ist Grossvater von B.________ und C.________. Auf eine Strafanzeige der Eltern gegen den Grossvater reagierte dieser (anwaltlich vertreten) mit einer auf die Eltern zielenden Gefährdungsmeldung betreffend seine Grosskinder. 
Nach Prüfung der Gefährdungsmeldung retournierte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein diese an den Grossvater mit der Begründung, sie sei offensichtlich unbegründet und es werde gemäss § 147 Abs. 1 lit. b EG ZGB kein Verfahren eröffnet. 
Beschwerdeweise gelangte der Grossvater an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 6. August 2018 auf seine Beschwerde nicht eintrat. 
Gegen dieses Urteil hat der Grossvater am 12. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verwaltungsgericht hat in einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid, dessen formeller Adressat der Beschwerdeführer ist, festgehalten, dass vorliegend nie ein KESB-Verfahren eröffnet worden sei, weshalb gar kein oder jedenfalls kein für den Urheber einer Gefährdungsmeldung anfechtbarer Entscheid vorliege. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und zielt mit seiner Beschwerde auf eine formelle Eröffnung eines KESB-Verfahrens, in welchem er (jedenfalls sinngemäss) auch Parteistellung haben möchte. Diesbezüglich kann seine Legitimation für eine Beschwerdeführung vor Bundesgericht nicht verneint werden (vgl. Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Beschwerdegrund kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht sein (Art. 95 lit. a BGG). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
In Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; im Vordergrund steht die Rüge, dieses sei willkürlich und damit in Verletzung von Art. 9 BV angewandt worden (BGE 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 140III 385 E. 2.3 S. 387). 
 
3.   
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB könne jedermann der KESB eine Gefährdungsmeldung einreichen. Dieses Melderecht sei vom Antragsrecht zu unterscheiden, welches nur jenen Personen zustehe, die im Verfahren die Stellung von Verfahrensbeteiligten hätten und zur Ausübung von Parteirechten befugt seien. Vorliegend hätte die KESB gar nicht erst ein Verfahren eröffnet, an welchem der Beschwerdeführer hätte beteiligt sein können. Ihm stehe demnach auch kein Rechtsmittel zu, dies in Übereinstimmung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB, wonach "gegen Entscheide" der KESB Beschwerde erhoben werden könne. Ferner hat das Verwaltungsgericht erwogen, es sei nicht Aufsichtsbehörde der KESB, von welcher der Grossvater eine Sachverhaltsabklärung und das Ergreifen der nötigen Kindesschutzmassnahmen gefordert habe. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Erwägung, wonach mangels Verfahrenseröffnung gar kein Anfechtungsobjekt vorliege, verstosse das Verwaltungsgericht gegen Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 2 ZGB, mithin gegen Bundesrecht, und verfalle es in willkürliche Anwendung von § 138 EG ZGB. Zudem werde im Sinn einer Rechtsverweigerung auch Art. 450a Abs. 2 ZGB verletzt. Sodann sei er als Grossvater eine nahestehende Person und zur Wahrung der Interessen seiner Grosskinder geeignet, mithin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert. 
 
5.   
Im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen erklärt Art. 314 Abs. 1 ZGB für das Verfahren die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes (Art. 443 ff. ZGB) als sinngemäss anwendbar. Diese regeln das Verfahren indes nur in den Grundzügen; im Übrigen sind die Kantone zur ergänzenden Regelung des Verfahrens zuständig (Art. 450f ZGB). 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, gibt Art. 443 Abs. 1 ZGB ein Melderecht, nicht aber ein Antragsrecht (vgl. AUER/MARTI, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 443 ZGB; STECK, in: FamKommentar Erwachsenenschutzrecht, N. 12 zu Art. 443 ZGB; STECK, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 10 zu Art. 443 ZGB; ROSCH, in: Kurzkommentar zum ZGB, N. 2 zu Art. 443 ZGB). Letzteres besteht nur dort, wo es gesetzlich vorgesehen ist, im Erwachsenenschutzrecht beispielsweise in Art. 368 Abs. 1, Art. 376 Abs. 2, Art. 381 Abs. 3, Art. 390 Abs. 3, Art. 399 Abs. 2 und Art. 423 Abs. 2 ZGB für einen jeweils näher bezeichneten Personenkreis. Soweit es einzig um ein Melderecht geht, hat die Meldung erstattende Person kein Recht auf Mitteilung über die Eröffnung eines Verfahrens, auf Teilnahme am Verfahren oder auf Eröffnung eines materiellen Entscheides (STECK, FamKommentar, N. 13 zu Art. 443 ZGB; STECK, Handkommentar, N. 11 zu Art. 443 ZGB; ROSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 443 ZGB). 
 
6.   
Dass Art. 443 Abs. 1 ZGB nicht nur ein Melderecht, sondern auch ein Antragsrecht enthalten würde, wird zu Recht nicht behauptet. Der Beschwerdeführer scheint vielmehr sinngemäss aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB einen persönlichen Anspruch auf Eröffnung eines formellen Kindesschutzverfahrens abzuleiten. Dort geht es indes um die Beschwerdelegitimation in Bezug auf einen Entscheid, welcher im Rahmen eines Kindes- bzw. Erwachsenenschutzverfahrens ergangen ist. Daraus kann nicht in einem Zirkelschluss ein Anspruch auf Verfahrenseröffnung und Parteistellung abgeleitet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten. 
Inwiefern die KESB anderweitig aufgrund von Normen des Kindesschutzrechts (oder durch Verweisung allenfalls auch von analog anwendbaren erwachsenenschutzrechtrechtlichen Normen) und somit von Bundesrecht zur Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens verpflichtet gewesen wäre, tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, und noch weniger, inwiefern er in diesem von Bundesrechts wegen formelle Parteistellung haben müsste. Sodann erfolgt keine Willkürrüge, ja nicht einmal eine appellatorische Ausführung im Zusammenhang mit § 147 Abs. 1 lit. b EG ZGB (die KESB hatte die Gefährdungsmeldung als offensichtlich unbegründet angesehen und deshalb von einer Verfahrenseröffnung abgesehen); noch weniger wird in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass und inwiefern er als Urheber der Gefährdungsmeldung in einem allfälligen Verfahren nach kantonalem Recht über Parteistellung verfügen würde und dies im angefochtenen Entscheid in willkürlicher Weise verkannt worden wäre. 
 
7.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
8.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli