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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_569/2018  
 
 
Urteil vom 20. März 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Astrid David Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. A.________, 
3. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, 
4. C.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Judith Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede; Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2018 (4M 17 58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gemäss dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 9. April 2015, begab sich X.________ am 3. September 2014 zu A.________, um diesem die beiden gemeinsamen Kinder zur Ausübung des väterlichen Besuchsrechts zu überlassen. Als sie bei A.________ eintraf, habe dieser zusammen mit C.________ und D.________ auf dem Gartensitzplatz vor seinem Haus gesessen. X.________ habe daraufhin ein Foto aufgenommen, auf welchem C.________, die linke Hälfte des Oberkörpers von A.________, sowie dessen Terrassenbereich abgebildet sei. Sie sei gebeten worden, das Foto zu löschen, was sie aber nicht getan habe. Sodann habe sie vor allen Anwesenden gesagt:  "Ich kann meine Kinder nicht bei wildfremden Leuten alleine lassen. Wo sind Ihre Frauen? Ihr macht Gruppensex! Ihr macht schwulen Gruppensex!" Weiter habe sie ebenfalls vor allen Anwesenden zu A.________ gesagt:  "Dein Vater hat die Kinder schon sexuell missbraucht. Ihr seid Kinderschänder und jetzt willst du sie mit den fremden Männern zusammen sexuell missbrauchen? Ich werde euch jeglichen Kontakt zu meinen Kindern abbrechen!"  
 
B.  
Das Bezirksgericht Kriens sprach X.________ am 11. Januar 2017 der Verleumdung, der Beschimpfung und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte für schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-. 
 
C.  
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern am 6. Februar 2018 das Urteil des Bezirksgerichts Kriens im Schuldpunkt und in Bezug auf die ausgesprochene Geldstrafe. Von der Auferlegung einer Busse sah es hingegen ab. 
 
D.  
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2018 sei in Bezug auf die Dispositivziffern 2 - 4, mit Ausnahme der Festlegung der Höhe der Kostennote der a.o. amtlichen Verteidigerin sowie der Höhe der Parteientschädigung der Privatkläger 1 - 3 für das Berufungsverfahren in Ziffer 4.2, aufzuheben, und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Weiter sei ihr infolge rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen durch den Kanton Luzern eine Genugtuung von Fr. 300.- zuzusprechen. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei für das Verfahren vor Bundesgericht zur amtlichen Verteidigerin von X.________ zu ernennen. Eventualiter habe der Kanton Luzern sie für den Beizug einer Rechtsanwältin vollumfänglich zu entschädigen. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie macht zusammengefasst geltend, es sei nicht erwiesen, dass sie die ihr vorgeworfenen Äusserungen gemacht habe. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Aussagen des Zeugen D.________ ab. Dessen Aussageverhalten zeige, dass er kritiklos und unbesehen bereit war, die Privatstrafklagen unabhängig von ihrer Korrektheit, als richtig zu erklären. Seine Aussagen seien beeinflussbar, unzuverlässig und unglaubhaft, wobei eine klare Instrumentalisierung des Zeugen D.________ durch A.________ (Privatkläger 1) und B.________ (Privatkläger 2) zu erkennen sei. Auch auf die Darstellungen des Privatklägers 1 dürfe nicht abgestellt werden, zumal dessen Aussageverhalten für eine unglaubhafte Falschbelastung exemplarisch sei. Ferner hätten weder der Zeuge D.________ noch der Privatkläger 1 den von ihr angeblich geäusserten Vorwurf, die anwesenden Männer seien Kinderschänder und wollten die Kinder sexuell missbrauchen, in eigenen Worten geschildert, sondern dies jeweils erst auf Vorhalt des in den Strafklagen aufgeführten Wortlauts ihrer angeblichen Äusserungen bestätigt.  
Sodann sei es unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, das den Strafklagen der Privatkläger 1 und 2 beigelegte Dokument "Zeugenaussage gegen X.________ " dokumentiere die Ereignisse so, wie sie C.________ (Privatkläger 3) in Erinnerung habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 und 2 Einfluss auf dieses Dokument genommen und sowohl der Privatkläger 3 wie auch der Zeuge D.________ dieses aus reiner Gefälligkeit unterzeichnet haben. Zudem sei die vorinstanzliche Feststellung, die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen D.________ würden in wesentlichen Punkten übereinstimmen und auch den Ausführungen im Schreiben "Zeugenaussage gegen X.________ " entsprechen, aktenwidrig. 
Schliesslich liesse sich ein Schuldspruch auch nicht mit ihrer Angst vor einer Kindesentführung oder mit dem Umstand, dass sie sich nach wie vor von einem früheren Kindesmissbrauch durch den Privatkläger 2 überzeugt zeige, rechtfertigen. Auch hätte sie ihre Kinder nie beim Privatkläger 1 gelassen, wenn sie davon überzeugt gewesen wäre, dass diesen dort sexuelle Übergriffe drohen würden. 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf die zahlreichen familien- und strafrechtlichen Verfahren zwischen dem Privatkläger 1 und der Beschwerdeführerin seien deren Aussagen mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Hingegen bestehe keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des Zeugen D.________ zu zweifeln. Dieser sei dem Privatkläger 1 ausser am Tag der besagten Tat nie begegnet. Der Zeuge D.________ habe die Äusserungen der Beschwerdeführerin und des Privatklägers 1 von sich aus unter Wahrheitspflicht und Strafandrohung wiedergegeben (angefochtenes Urteil Ziff. 4.4.1 S. 10 f.). Dass er vom Privatkläger 1 für dessen Zwecke eingespannt worden sei, könne nicht angenommen werden. Von einem Komplott gegen die Beschwerdeführerin sei nicht auszugehen (angefochtenes Urteil Ziff. 4.4.1 S. 11 f.).  
Betreffend der im Strafbefehl aufgeführten Äusserung der Beschwerdeführerin,  "Ich kann meine Kinder nicht bei wildfremden Leuten alleine lassen. Wo sind Ihre Frauen? Ihr macht Gruppensex! Ihr macht schwulen Gruppensex!", führt die Vorinstanz aus, der Privatkläger 1 habe diese Anschuldigungen spontan aus seiner Erinnerung abgerufen und mit eigenen Worten formuliert. Auch der Zeuge D.________ habe diesen Teil der Vorwürfe in freier Rede geschildert. Zwar habe er den Ausdruck "schwulen Gruppensex" nicht in vollem Wortlaut wiedergegeben. So oder anders hätte er aber übereinstimmend mit dem Privatkläger 1 die sinngemässe Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihre Kinder würden in irgendeiner Weise in sexuelle Handlungen der drei Männer einbezogen werden, zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus habe der Zeuge D.________ auch die Reaktion des Privatklägers 1 auf die Anschuldigungen beschrieben und diese in einen Kontext eingebettet. Die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen D.________ zu diesem Teil des Gesprächs seien als glaubhaft anzusehen (angefochtenes Urteil Ziff. 4.4.2 S. 13).  
Hinsichtlich der im Strafbefehl wiedergegebenen Bezichtigungen, "  Dein Vater hat die Kinder schon sexuell missbraucht. Ihr seid Kinderschänder und jetzt willst du sie mit den fremden Männern zusammen sexuell missbrauche  n? (...) ",erwägt die Vorinstanz, der Privatkläger 1 habe diese in seiner Einvernahme nicht selber formuliert, sondern die inkriminierte Äusserung auf Vorhalt lediglich als richtig bestätigt. Er habe aber doch spontan ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin neben den von ihm frei geschilderten Vorwürfen noch weitere Anschuldigungen gegen ihn, seinen Vater und seine Gäste erhoben habe. Die angeblich fehlende Erinnerung des Privatklägers 1 an den Wortlaut dieser Unterstellungen, würde kein Kriterium für eine Falschaussage bilden. Sodann habe der Zeuge D.________ die im Strafbefehl und in den Privatstrafklagen aufgeführten Äusserungen der Beschwerdeführerin auf Vorhalt ebenfalls als richtig bestätigt. Zwar habe dieser zuvor in freier Rede betont, ganz genau verstanden zu haben, dass die Beschwerdeführerin dem Privatkläger 1 gesagt habe, dass sein Vater (Privatkläger 2) ein Kinderschänder gewesen sei und ihn dann gefragt habe, ob er vorhätte, mit den Kindern einen Kinderporno zu machen. Immerhin habe der Zeuge D.________ hiermit aber in eigenen Worten einen sexuellen Missbrauch der Kinder durch Erstellen eines Kinderpornos angetönt. Offenbar habe er Kindsmissbrauch mit Kinderporno in Verbindung gebracht, was sich in seinem Gedächtnis so festgesetzt habe. Die Diskrepanz zwischen dem in freier Rede Ausgesagten und dem anschliessend als korrekt bestätigten Wortlaut der Strafklagen spreche dafür, dass der Zeuge D.________ vom Privatkläger 3 nicht beeinflusst worden sei. Auch könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf, die Kinder sexuell missbrauchen zu wollen, gegen alle anwesenden Männer erhoben habe. Sie habe die Anschuldigungen daraus abgeleitet, dass sich fremde Männer ohne Frauen auf dem Gartensitzplatz befanden, und habe darin eine Gefahr für ihre Kinder gesehen. Sie habe Angst gehabt, dass man ihr die Kinder entziehen würde (angefochtenes Urteil Ziff. 4.4.2 S. 12 ff.). Es dürfe daher angenommen werden, dass sie den Privatklägern 1 und 3, wie auch dem Zeugen D.________ die Absicht unterstellt habe, dass sie die Kinder sexuell missbrauchen wollten.  
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, belegt keine Willkür.  
 
1.4.1. Ihre Rügen betreffend die Würdigung der Zeugenaussage erschöpfen sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. E. 1.3). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie die Aussagen des Zeugen D.________ aus ihrer Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären und wie in einem Berufungsverfahren frei zur Beweiswürdigung zu plädieren. Dies ist etwa der Fall, wenn sie geltend macht, die Aussagen des Zeugen D.________ seien beeinflussbar, unzuverlässig und unglaubhaft oder ausführt, dieser sei vor seiner Befragung vom Privatkläger 3 beeinflusst worden. Im Ergebnis stellt sie damit ihre Beweiswürdigung jener der Vorinstanz gegenüber, was keine Willkür aufzuzeigen vermag (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Sodann ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz eine Instrumentalisierung des Zeugen D.________ durch die Privatkläger 1 und 2 verneint. Zwar erscheint es mit der Beschwerdeführerin als befremdlich, dass dieser das als "Zeugenaussage gegen X.________" betitelte Dokument neben dem Privatkläger 3 unterschrieben hat, ohne dieses vorgängig durchgelesen zu haben. Angesichts dessen, dass der Zeuge D.________ gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz dem Privatkläger 1 ausser am Tag der hier zu beurteilenden Vorkommnisse nie begegnet ist, sich bei seiner Befragung nicht mal mehr an dessen Namen erinnert hat und die Äusserungen der Beschwerdeführerin und des Privatklägers 1 später auch unter Wahrheitspflicht und Strafdrohung frei wiedergegeben oder als korrekt bestätigt hat (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.4.1 S. 10 f.), ist es nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz eine Instrumentalisierung des Zeugen D.________ ausschliesst. 
Desgleichen gilt, wenn die Vorinstanz in der Diskrepanz zwischen der freien Schilderung des Zeugen D.________, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem gefragt habe, ob der Privatkläger 1 vorhabe einen Kinderporno zu machen und dem anschliessend als richtig bezeichneten, in den Strafklagen aufgeführten Wortlaut der Anschuldigungen, kein Lügensignal erblickt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, impliziert auch ein Kinderpornofilm einen sexuellen Missbrauch von Kindern. Damit hat der Zeuge D.________ die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Anschuldigungen zwar nicht wortwörtlich, jedoch sinngemäss identisch zu Protokoll gegeben. Dass der Zeuge D.________ diese beiden Begriffe zusammen in Verbindung brachte, ist plausibel. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. 
Den Einwand, dass die an den Zeugen D.________ gerichteten Fragen teilweise als suggestiv zu werten seien, brachte die Beschwerdeführerin sodann bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Rüge befasst und dargelegt, weshalb eine suggestive Fragestellung zu verneinen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen, mit welchen sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt, kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.4.2 S. 13 f.). 
Dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung auch Aussagen zu Vorgängen mit einbezieht, die ausserhalb des Kernvorwurfs liegen, ist schliesslich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durfte sie den Umstand, dass der Zeuge D.________ auch Nebensächlichkeiten übereinstimmend mit dem Privatkläger 1 schildern konnte, als Realkennzeichen werten. 
 
1.4.2. Auch mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der vom Privatkläger 1 zu Protokoll gegebenen Aussagen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Dass dieser nicht alle Äusserungen der Beschwerdeführerin spontan wiedergeben konnte und teilweise bloss auf die Akten verwies, hat die Vorinstanz berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.4.2 S. 13). Wenn sie in der fehlenden Erinnerung des Privatklägers 1 zum genauen Wortlaut der Anschuldigungen kein Kriterium für eine Falschaussage sieht, ist dies nicht schlechterdings unhaltbar. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin ergehen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Dass die Beschwerdeführerin das Aussageverhalten des Privatklägers 1 anders bewertet, vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen.  
 
1.4.3. Nicht anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Erklärung "Zeugenaussage gegen X.________" vom Privatkläger 3 stamme und die Ereignisse so dokumentiere wie dieser sie in Erinnerung habe. Auch hier beschränkt sie sich darauf, den Ausführungen der Vorinstanz ihre eigene Würdigung gegenüber zu stellen und diejenige der Vorinstanz als willkürlich zu bezeichnen. So beispielsweise, wenn sie behauptet, es sei davon auszugehen, dass die Privatkläger 1 und 2 massgeblichen Einfluss auf die Formulierung des besagten Dokuments genommen hätten und dies mit verschiedenen Indizien zu untermauern versucht. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
1.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, ihre Verurteilung beruhe einzig und allein auf der schriftlich verfassten "Zeugenaussage gegen X.________", ist ihre Rüge unbegründet. Zwar hält sich der zur Anklage erhobene Strafbefehl bezüglich des Wortlauts der inkriminierten Äusserungen an die in der "Zeugenaussage gegen X.________" enthaltene Formulierung. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Unterstellungen wurden vom Zeugen D.________ und vom Privatkläger 1 anlässlich ihrer Einvernahmen in freier Rede jedoch zumindest sinngemäss wiedergegeben beziehungsweise als korrekt bestätigt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruht im Wesentlichen auf diesen Aussagen.  
 
1.4.5. Die einzelnen Widersprüche, welche die Beschwerdeführerin zwischen den Zeugenaussagen, den Aussagen des Privatklägers 1 und dem schriftlichen Dokument "Zeugenaussage gegen X.________" ortet, sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. Sie beziehen sich lediglich auf geringfügige Abweichungen und Nebensächlichkeiten, denen keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann. So ist es für die vorliegend zu prüfenden Tatbestände beispielsweise nicht relevant, ob die Kinder die ganzen Vorwürfe der Beschwerdeführerin oder nur einen Teil ihrer Äusserungen mitbekommen haben. Auch ist es ohne weiteres vertretbar, wenn die Vorinstanz dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung von einem früheren sexuellen Kindesmissbrauch durch den Privatkläger 2 überzeugt zeigte, eine gewisse Indizwirkung zuschreibt. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
1.4.6. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich zu Recht darauf hin, dass aus ihrer Angst vor einer Kindesentführung nicht abgeleitet werden könne, sie habe auch einen sexuellen Missbrauch ihrer Söhne durch die anwesenden Männer befürchtet. Sie legt dabei jedoch nicht dar, inwiefern sich dies auf das Beweisergebnis auswirken soll. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie keine Angst vor einem sexuellen Missbrauch ihrer Kinder gehabt habe, durfte die Vorinstanz das der Beschwerdeführerin in der Anklage vorgeworfene Fehlverhalten aufgrund der übrigen Beweismittel als erstellt erachten. Ihre Schlussfolgerungen sind nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken. Dass ein anderes Beweisergebnis ebenfalls in Betracht fällt, begründet im Übrigen noch keine Willkür (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53). Ob die Beschwerdeführerin sexuelle Übergriffe auf ihre Kinder durch den Privatkläger 1, den Privatkläger 3 und den Zeugen D.________ befürchtet hat, als sie diese mit ihren Anschuldigungen eindeckte, kann damit letztendlich offen gelassen werden.  
 
1.4.7. Die Willkürrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen übler Nachrede zu Lasten des Privatklägers 2. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Gutglaubensbeweis zu Unrecht als gescheitert erachtet. Ihre Annahme, der Privatkläger 2 habe ihren Sohn E.________ in der Vergangenheit sexuell missbraucht, stütze sich nicht allein auf die Äusserungen ihres damals dreijährigen Sohnes, sondern auch auf die Untersuchung des Kinderarztes Dr. F.________ sowie auf die Einschätzung der behandelnden Heilpädagogin. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie keine zureichenden Gründe für ihre Äusserung gehabt habe, sei daher nicht haltbar.  
 
2.2. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).  
In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 S. 116; Urteil 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1). 
Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3 mit Hinweis). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen; Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3 S. 207 ff.). 
 
2.3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen. Sie erwägt, gegen den Privatkläger 2 sei am 19. Dezember 2011 Strafanzeige wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs von E.________ erhoben worden. Da die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger 2 jedoch eingestellt wurde, sei der Wahrheitsbeweis misslungen. Angesichts der im Einstellungsentscheid aufgeführten Umstände und der darin wiedergegebenen Bedenken verschiedener Fachleute, habe die Beschwerdeführerin sodann auch keine ernsthaften Gründe dafür haben können, ihre Beschuldigung, der Privatkläger 2 sei ein Kinderschänder, in guten Treuen für wahr zu halten. Der Gutglaubensbeweis sei damit ebenfalls nicht erbracht (angefochtenes Urteil Ziff. 5.1.2.4 S. 18 f.).  
 
2.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Wie darin zutreffend festgehalten wird, kam die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. September 2012 mit sorgfältiger Begründung zum Schluss, dass sich die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs durch die durchgeführte Strafuntersuchung nicht erhärten liessen. So wird in jener Verfügung zusammengefasst ausgeführt, das Gutachten vom 31. Mai 2012 zur körperlichen Untersuchung von E.________ im Kinderspital Luzern (nachfolgend: IRM-Gutachten) lege nicht dar, dass die an dessen Anus festgestellten Narben in Kombination mit seinen Aussagen einen angeblich stattgefundenen analen Missbrauch bestätigen würden. Vielmehr halte das IRM-Gutachten fest, dass als gleichwertige Erklärungshypothese für die beiden festgestellten Narben, eine von der Beschwerdeführerin bestätigte, seit längerer Zeit bestehende Neigung zur Verstopfung in Frage käme. Im Falle eines analen Missbrauchs würde vor allem auch abseits der Mittellinie des Anus Verletzungen bzw. Narben zu finden sein, was beim Sohn der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Zudem leide der Privatkläger 2 an einer erektilen Dysfunktion, weshalb eine anale Penetration auszuschliessen sei, so dass die Aussagen von E.________ gegenüber seiner Mutter, der Privatkläger 2 sei mit seinem Penis anal in ihn eingedrungen, im Widerspruch zum Untersuchungsergebnis stehe. Auch sei der Anzeigestellung eine suggestive Befragung von E.________ durch die Mutter vorausgegangen. Auf die Aussagen des Sohnes könne daher nicht vorbehaltlos abgestellt werden. An dieser Einschätzung vermöge auch das Schreiben der Heilpädagogin, wonach E.________ über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge und gut zwischen Realität und Fiktion unterscheiden könne, nichts zu ändern. Zum einen gehe es dabei um Wahrnehmungen über Äusserungen und Verhaltensweisen von E.________, welche dieser einige Zeit nach der Anzeigeerstellung und damit unter dem Einfluss zwischenzeitlich stattgehabter Suggestion gemacht habe. Zum anderen erfolge diese Bewertung einzig aufgrund dieser Wahrnehmungsbasis und nicht in Kenntnis der gesamten Aktenlage. Schliesslich hätte die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung der sichergestellten Computer- und Speichergerätschaften durch IT-Spezialisten der Luzerner Polizei sowie die getrennt erfolgten Einvernahmen des Privatklägers 2 und dessen Frau keine Hinweise auf eine pädophile Neigung ergeben. Der Anfangsverdacht des sexuellen Missbrauchs könne damit nicht erhärtet werden.  
Vor dem Hintergrund dieser in der Einstellungsverfügung enthaltenen und der Beschwerdeführerin bekannten Ausführungen ist es nicht ersichtlich, wie das Bundesgericht den Gutglaubensbeweis der Beschwerdeführerin, entgegen der Vorinstanz, als gelungen beurteilen könnte. Insbesondere vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Annahme des sexuellen Missbrauchs ihres Sohnes stütze sich nicht nur auf dessen Aussagen, sondern auch auf objektive Befunde, wie jene von Dr. F.________ und der Heilpädagogin, die vorinstanzliche Erwägung als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat beide Befunde in ihrem Einstellungsentscheid berücksichtigt und eingehend dargelegt, weshalb ein sexueller Missbrauch trotz des Berichts von Dr. F.________ und dem Schreiben der Heilpädagogin zu verneinen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, lagen damit keine zureichenden Gründe mehr vor, die gegen den Privatkläger 2 erhobenen Vorwürfe für wahr zu befinden. 
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie ihrem Sohn Suggestivfragen gestellt habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für den Gutglaubensbeweis von Bedeutung sein sollte. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die   Beschwerdeführerin ihre gegen den Privatkläger 2 erhobenen Vorwürfe in gutem Glauben für wahr halten durfte. 
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen übler Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 2 ist bundesrechtskonform. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs mit einem Aufnahmegerät nach Art. 179qua ter StGB. In der Schweiz existiere kein strafrechtlicher Schutz am eigenen Bild. Die Beschwerdeführerin habe durch das blosse Erstellen einer Fotografie, welche den Privatkläger 3 im Garten der Liegenschaft U.________ zeige, kein rechtlich moralisches Hindernis überwunden. Das Fotografieren sei offen und nicht geheim erfolgt. Das Foto habe den Privatkläger 3 in einer vollkommen neutralen Pose gezeigt. Der objektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 sei daher nicht erfüllt.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, das von der Beschwerdeführerin aufgenommene Foto halte die Tatsache fest, dass sich der Privatkläger 3 zum Zeitpunkt der Aufnahme zusammen mit dem Privatkläger 1 in dessen Garten aufhielt. Der Gartenbereich stelle einen Schutzbereich dar. Da dem Privatkläger 1 das Einfamilienhaus U.________ im Eheschutzverfahren zu Nutzen und Gebrauch zugewiesen worden sei, habe er sich, als er sich in seinem Garten befunden habe, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin Miteigentümerin des Hauses sei, im geschützten Privatbereich befunden. Der Privatkläger 3 habe im Garten des Privatklägers 1 das Gastrecht genossen und auf den Schutz dessen Hausfriedensrechts vertrauen dürfen. Nach den gesellschaftlich anerkannten Sitten werde durch eine Fotoaufnahme ohne Zustimmung der Betroffenen im Hausfriedens- bzw. Schutzbereich eines Gastgebers das "rechtlich-moralische Hindernis" überschritten. Die Beschwerdeführerin habe ferner um die fehlende Einwilligung der Betroffenen gewusst, zumal sie selber zugegeben habe, dass sie gebeten worden sei, das aufgenommene Foto zu löschen (angefochtenes Urteil Ziff. 5.2.5 S. 22).  
 
3.3. Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.  
Geschützt sind das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Wichtig für die Abgrenzung der Privatsphäre im engeren Sinne von anderen Bereichen ist, ob ohne weiteres, d.h. ohne körperliche oder rechtlich-moralische Hindernisse durchbrechen zu müssen, von den betreffenden Lebensvorgängen Kenntnis genommen werden kann. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört danach der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB geschützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Dringt der Täter physisch in den durch Art. 186 StGB geschützten privaten Bereich ein, um darin eine Tatsache mit einem Aufnahmegerät zu beobachten oder auf einen Bildträger aufzunehmen, so erfüllt er den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB. Strafbar gemäss Art. 179quater StGB ist nach dessen Sinn und Zweck das Beobachten oder die Aufnahme einer im Hausfriedensbereich stattfindenden Tatsache mit einem Aufnahmegerät aber auch dann, wenn dazu die örtliche Grenze des Hausfriedensbereichs durch den Täter nicht physisch überschritten werden muss. Durch Art. 179quater StGB ist auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet ist oder nicht und ob er bei Vorliegen einer Umfriedung ohne Mühe oder erst nach Überwindung des physischen Hindernisses einsehbar ist. Zum Privatbereich im engeren Sinne gehört demnach nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Zu dieser Umgebung gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post ins Haus zu holen, begibt sich dadurch nicht in den privatöffentlichen Bereich, sondern verbleibt in der Privatsphäre im engeren Sinne, die durch Art. 179quater StGB jedenfalls geschützt ist. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 41 E. 4e S. 49 f.; Urteile 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3 und 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2). 
Im Privatbereich im engeren Sinne sind grundsätzlich alle das Eigenleben einer Person betreffenden Tatsachen vor der Beobachtung und der Aufnahme mit einem Aufnahmegerät nach Art. 179quater StGB geschützt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich beim beobachteten oder abgebildeten Verhalten um ein solches mit einem besonderen persönlichen Gehalt handelt. Solche Kriterien können allenfalls bei Vorgängen, die im privatöffentlichen Bereich stattfinden, von Bedeutung sein (BGE 118 IV 41 E. 4f S. 50 f.). 
 
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Fotografieren im Garten an der Liegenschaft stelle keinen durch Art. 179quater Abs. 1 StGB sanktionierten Vorgang dar, setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Ob die Beschwerde in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da sie sich ohnehin als unbegründet erweist. Beim Gartensitzplatz des vom Privatkläger 1 bewohnten Einfamilienhauses handelt es sich um einen von Art. 179quater geschützten privaten Bereich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.2.5 S. 22). Vorgänge, welche innerhalb dieser geschützten Privatsphäre stattfinden, sind durch Art. 179quater Abs. 1 StGB geschützt, auch wenn sie keinen besonderen persönlichen Gehalt aufweisen. Mit der Vorinstanz hat der Privatkläger 3 als Gast des Privatklägers 1 den Schutz dessen Hausfriedensrechts genossen. Weiter brachten die Betroffenen klar zum Ausdruck, dass sie Wert auf ihre Privatsphäre legten und mit der Fotoaufnahme nicht einverstanden waren. Dass das Fotografieren offen und nicht heimlich erfolgte, ist dabei irrelevant. Die noch im bundesrätlichen Entwurf enthaltene Formulierung, wonach nur bestraft werden könne, wer mit einem versteckt angebrachten Bildaufnahmegerät Tatsachen aus dem Geheimbereich beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wurde im Verlauf der parlamentarischen Beratung dahingehend geändert, dass auf das Wort "versteckt" verzichtet und zudem auch Tatsachen aus dem Privatbereich unter Schutz gestellt wurden (vgl. RAMEL/VOGELSANG in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 179quater StGB).  
Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
3.5.  
 
3.5.1. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Privatbereichs durch ein Aufnahmegerät macht die Beschwerdeführerin eventualiter geltend, es sei von einer Putativnotwehr bzw. von einem Putativnotstand auszugehen. Sollte eine Putativnotwehr oder ein Putativnotstand verneint werden, sei ihr eine schuldausschliessende Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens zu attestieren.  
 
3.5.2. Ein Fall von Putativnotwehr bzw. Putativnotstand liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend bzw. es drohe eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der vermeintlich Angegriffene bzw. Bedrohte muss allerdings Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehr- bzw. Notstandslage (BGE 93 IV 81 E. b S. 84 f. mit Hinweis; Urteil 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.5.3. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, der Privatkläger 1 habe ihr nur wenig mehr als ein Jahr zuvor die beiden Kinder entzogen, wobei er dies zuerst mit Hilfe anderer Personen, welche die Kinder bereits kannten, bewerkstelligen wollte. Aufgrund dieser früheren Wegnahme und angesichts des für die Beschwerdeführerin überraschenden Besuchs zweier ihr unbekannten, aus dem Ausland stammenden Männer am Besuchsnachmittag der Kinder, habe sie ernsthafte Gründe gehabt, eine erneute Wegnahme zu befürchten.  
 
3.5.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Inwiefern der Umstand, dass zwei der Beschwerdeführerin unbekannte Männer am Besuchsnachmittag der Kinder beim Privatkläger 1 zu Besuch waren, geeignet sein sollte, bei der Beschwerdeführerin einen Irrtum über eine Notwehr- bzw. Notstandssituation zu begründen, ist nicht ersichtlich. Dass der Privatkläger 1 die Kinder zu einem früheren Zeitpunkt einmal entzogen hatte, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, reicht es für die Annahme von Putativnotwehr nicht aus, dass die befürchtete rechtswidrige Handlung zwischen den Beteiligten schon zu einem früheren Zeitpunkt einmal erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hatte vorliegend keine Veranlassung, den beiden ihr fremden Männern zu misstrauen. Was sie vorbringt, geht nicht über die blosse Vorstellung der Möglichkeit eines Entzugs der Kinder hinaus, was für die Annahme von Putativnotwehr bzw. Putativnotstand nicht genügt (BGE 93 IV 81 E. b S. 84 f. mit Hinweis; Urteil 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen).  
Schliesslich verneint die Vorinstanz auch zu Recht das Vorliegen eines Schuldausschliessungsgrundes im Sinne der Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens. Auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil Ziff. 5.2.7 S. 23). Diesen ist nichts beizufügen. 
Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe am 10. November 2014 eine Hausdurchsuchung bei ihr durchgeführt und ihre Kamera sowie zwei Mobiltelefone beschlagnahmt. Da sie bereits in ihrer ersten Einvernahme am 29. Oktober 2014 eingestanden habe, eine Fotografie erstellt und ausgedruckt zu haben, sei die Hausdurchsuchung und die Datenspiegelung unnötig gewesen. Dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht erstellt gewesen sei, ob noch weitere Fotos bestehen würden, sei nicht von Bedeutung, da für den Schuldspruch das Erstellen einer einzelnen Fotografie genüge. Zudem handelt es sich bei der verfolgten Straftat der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs mit einem Aufnahmegerät bloss um ein Delikt von minderer Schwere. Dieses vermöge weder die Hausdurchsuchung noch die anschliessende Spiegelung der Daten auf den beschlagnahmten Gegenständen zu rechtfertigen. Die Hausdurchsuchung und die Datenspiegelung seien daher als rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen gemäss Art. 431 StPO zu erachten, weshalb ihr eine Genugtuung von CHF 300.- auszurichten sei.  
 
4.2. Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Art. 246 StPO hält fest, dass Datenträger durchsucht werden dürfen, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Gegenstände einer beschuldigten Person dürfen unter anderem beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 StPO Abs. 1).  
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 
Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). 
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die erfolgte Datenspiegelung sei als rechtswidrige Zwangsmassnahme zu qualifizieren, ist sie nicht zu hören Diese Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verletzung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
Die Hausdurchsuchung ist sodann nicht zu beanstanden. Diese erfolgte auf einen konkreten Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin hin und diente dazu, ihre Aufnahmegeräte (Digitalkamera, Handy mit Fotokamera) bzw. darauf vorhandene Aufnahmen als Beweismittel sicherzustellen, um eine genaue Abklärung und Ermittlung des Sachverhalts zu gewährleisten (vgl. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 5. November 2014, Untersuchungsakten act. 46). Dass die Beschwerdeführerin bereits zugegeben hatte, ein Foto gemacht zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht erstellt, dass neben der von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme erwähnten Fotografie, keine weiteren Fotos bestehen würden. So wurde in den verschiedenen Strafklagen behauptet, die Beschwerdeführerin habe mehrere Fotografien erstellt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es der Wahrheitsfindung diente, die unterschiedlichen Behauptungen zu den gemachten Fotos mittels weiterer Beweismittel zu überprüfen und zu objektivieren. Ohne Bedeutung ist dabei, dass für den Schuldspruch bereits das Erstellen einer einzelnen Fotografie genügt. Die Abklärung ob weitere Fotos erstellt worden waren, wird dadurch nicht obsolet, zumal entsprechende Feststellungen insbesondere auch für das Strafmass von Bedeutung sein können. 
Die Durchführung einer Hausdurchsuchung ist sodann nicht auf bestimmte Kategorien von Straftaten beschränkt (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 197 StPO). Die Strafprozessordnung lässt diese Zwangsmassnahme auch bei Antragsdelikten zu und zwar unabhängig davon, ob sich das Delikt gegen Leib und Leben richtet. Dass die Behörden bei der durchgeführten Hausdurchsuchung nicht schonend vorgegangen wären, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin in keiner Weise dargetan. Allein der Hinweis, dass die Hausdurchsuchung für die anwesenden Kinder beängstigend gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin vor ihren Nachbarn geschämt und Angst gehabt habe, ihre kürzlich bezogene Wohnung zu verlieren, lässt jedenfalls nicht auf ein unverhältnismässiges Vorgehen der Behörden schliessen. Da sich die streitige Zwangsmassnahme gegen die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person gerichtet hat, ist an die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshandlung im Übrigen auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Dass die formellen Anforderungen für eine Hausdurchsuchung nicht erfüllt gewesen seien, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. 
Wenn die Vorinstanz die Hausdurchsuchung als rechtmässig bezeichnet und einen Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint, verletzt sie kein Bundesrecht. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG entgegengenommen. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Für die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Auferlegung der Verteidigungskosten zu Lasten des Kantons Luzern besteht kein Anlass. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer