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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1006/2017  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanne DuBois, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung; aussagepsychologisches Gutachten; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Juli 2017 (SB160073-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft X.________ zusammengefasst vor, er habe ca. im Juli 2008 in Pondicherry (Indien) seine Nichte A.________ mindestens zwei Mal am Arm ins Zimmer des Ferienhauses gezogen und dort über deren Kleidern an Brüsten und der Scheide berührt. Er habe jeweils erst von ihr gelassen, als jemand das Zimmer betreten oder seine Nichte gerufen habe. Diese habe nicht um Hilfe gerufen, da ihr Onkel mit Suizid gedroht habe, falls sie jemandem davon erzähle. 
Weiter wird X.________ vorgeworfen, zwischen August 2008 und Oktober 2010, vermutlich zwischen dem 29. März 2010 und dem 4. April 2010, als A.________ bei ihm und seiner Familie in U.________ Ferien gemacht habe, diese aufgefordert zu haben, sich auszuziehen. Als sie sich geweigert habe, habe er ihren Jupe aufgerissen und ihr Oberteil sowie ihre Unterhosen ausgezogen. A.________ sei ins Badezimmer geflohen. Ihr Onkel habe gesagt, er gebe ihr die Kleider wieder, wenn sie die Tür öffne. Als sie dies gemacht habe, habe er sie am Handgelenk gepackt, in das Schlafzimmer der Tochter gezogen, sie aufs Bett geworfen und sich über sie gekniet. Er habe ihre Hände mit einer Hand festgehalten, so dass sie sich nicht mehr habe wehren können. Mit der anderen Hand habe er sich ein Kondom übergestreift und sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. X.________ habe gewusst, dass seine Nichte das 16. Altersjahr noch nicht erreicht habe und habe die Handlungen trotzdem gegen ihren Willen vorgenommen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 12. Januar 2015 und 9. April 2015 zweitinstanzlich von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.________ verwies es auf den Zivilweg. Die Ausweis- und Schriftensperre sowie das Kontaktverbot hob es auf. 
Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts geführte Beschwerde in Strafsachen am 3. Februar 2016 wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gut. Es wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_604/2015). 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Rückweisungsverfahren am 11. Juli 2017 erneut vollumfänglich frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.________ verwies es auf den Zivilweg. Weiter hob es die Ausweis- und Schriftensperre sowie das Kontaktverbot auf. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie X.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin hat sich an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und Zivilforderungen geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid wirkt sich darauf aus, weshalb sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beizug eines aussagepsychologischen Gutachtens sei seinerzeit damit begründet worden, dass in ihren Aussagen gewisse Widersprüche zu erkennen seien, deren Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ohne spezifische Fachkenntnisse Probleme biete. Entgegen ihrem ersten Entscheid mache die Vorinstanz nun eine Kehrtwende, stelle die Schlüssigkeit des Gutachtens in Abrede und mute sich zu, die Aussagen der Beschwerdeführerin selber zu würdigen, ohne darzulegen, dass sie sich inzwischen die erforderlichen Fachkenntnisse angeeignet hätte. Nach Art. 189 StPO wäre die Vorinstanz aber verpflichtet gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen oder ein Zweit-/Obergutachten in Auftrag zu geben. Davon abzusehen, sei nicht dadurch zu rechtfertigen, dass sie bei der Exploration kaum tatspezifische Angaben gemacht haben soll. Die Exploration sei nur ein Teil der Begutachtung. Ein wesentliches Element der Begutachtung habe auch die Beurteilung der beiden auf Video aufgezeichneten polizeilichen Befragungen gebildet. Wenn die Vorinstanz nicht auf das Gutachten habe abstellen wollen, hätte sie für eine neue Begutachtung sorgen müssen. Mit ihrem Vorgehen verstosse die Vorinstanz gegen Art. 189 StPO (Beschwerde S. 4-6 Ziff. 1).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Kernaussage des Gutachtens sei, dass aufgrund der aussageanalytischen Beurteilung nicht über jeden Zweifel erhaben bestätigt werden könne, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin der Realität entsprechen würden. Gemäss Gutachter sei gesamthaft gesehen und in Anbetracht aller Elemente aber die Wahrscheinlichkeit, dass die gemachten Aussagen erlebnisbasiert seien und dass sie nicht durch Suggestionseffekte entstanden oder erlogen seien, deutlich grösser als die gegenteiligen Hypothesen. Das Gutachten sei in Auftrag gegeben worden, um die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu plausibilisieren. Es liefere jedoch keine überzeugende Erklärung. Es bestünden zudem triftige Gründe, weshalb vom Gutachten abzuweichen sei (Urteil S. 19 f. E. 6.10 f.).  
Nachdem die Vorinstanz ihre Gründe erörtert, weshalb ihres Erachtens vom Gutachten abzuweichen ist (Urteil S. 20-28 E. 6.12-6.21), kommt sie zum Schluss, blende man die vorerwähnten aussagepsychologischen Grenzüberschreitungen und die methodischen Schwächen aus, lasse sich das Gutachten - auf seine rein aussagepsychologische Tragweite reduziert - dahingehend interpretieren, dass das vorliegende Aussagematerial keine taugliche Grundlage für eine Falsifikation der Falschbezichtigungshypothese bilde. Eine nähere Prüfung allfälliger Suggestionshypothesen könne vor diesem Hintergrund unterbleiben. Demnach sei die Nullhypothese insgesamt als nicht falsifiziert zu betrachten, so dass die Aussageanalyse einen Erlebnisbezug nicht indiziere. Demzufolge würden hier triftige Gründe vorliegen, die dem Gericht gestatten würden, im Rahmen der vorstehenden Differenzierungen vom Gutachten abzuweichen. Es bleibe im Folgenden zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erstellen lasse. Auf eine Ergänzung des Gutachtens bzw. auf ein Obergutachten könne unter diesen Umständen verzichtet werden, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der gutachterlichen Exploration, wie erwähnt, kaum tatspezifische Aussagen gemacht habe (Urteil S. 28 f. E. 6.22). 
 
2.3.   
 
2.3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 6B_427/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.4; 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).  
Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c).  
 
2.3.3. Nach der Rechtsprechung ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (Urteile 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 2.6.2; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 und 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Die Analyse der Qualität der Aussagen nimmt die Gutachterin mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse (anhand von Realkriterien) vor. Realkriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale ist mit anderen Worten irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (Urteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Urteil 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweisen). 
 
2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen. Vor erster Instanz seien kulturelle Gegebenheiten und Lebenszusammenhänge überhaupt nicht miteinbezogen worden. Dadurch seien die Aussagen der Beschwerdeführerin willkürlich und irrig interpretiert und es seien völlig falsche Schlüsse gezogen worden. Die Vorinstanz hiess den Antrag gut und hielt dazu fest, in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien gewisse Widersprüche zu erkennen, deren Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ohne spezifische Fachkenntnisse Probleme bereite. Deshalb erscheine es gerechtfertigt, ein Gutachten über die Beschwerdeführerin einzuholen, das sich über die Aussagetüchtigkeit, Aussagequalität und Aussagezuverlässigkeit auszusprechen habe (Urteil S. 11 E. 6.1; vorinstanzliche Akten act. 136).  
 
2.5. Das jugendforensisch-psychiatrische, aussagepsychologische Gutachten von Dr.med. B.________ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken V.________ vom 17. März 2014 (nachfolgend: Gutachten) hält zusammenfassend Folgendes fest: Die Aussagetüchtigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht eingeschränkt. Sie habe eine durchschnittliche Intelligenz, keine psychiatrische Erkrankung, die ihre Wahrnehmungsfähigkeiten beeinflusse, keine Anzeichen einer neurologischen Erkrankung, welche die Gedächtnis- oder die Ausdrucksfunktionen beeinträchtigen würde. Zu den verschiedenen Zeitpunkten der Einvernahmen sei sie soweit beurteilbar nicht unter dem Einfluss von psychotropen Substanzen gestanden. In der Aussageanalyse [der ersten polizeilichen Einvernahme] stelle sich heraus, dass die Aussage zwar kohärent und konsistent sei, dass aber wegen der wenigen spontanen Angaben der Beschwerdeführerin die Anzahl der festgestellten Realkennzeichen relativ beschränkt sei, insbesondere da die meisten von ihnen erst nach der Direktbefragung durch die Polizistin angegeben worden seien. Diese Gehemmtheit im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin könne verschiedene Gründe haben. Zum einen handle es sich um Inhalte mit sexuellem Charakter, was schambesetzt sein könne, besonders bei einer 14-jährigen, tamilischen Zeugin. Zum anderen könne es zum Kommunikationsstil der Beschwerdeführerin gehören, da sie ausserhalb des Familienkreises als diskret und zurückhaltend beschrieben werde. Auch in der zweiten Einvernahme zeige die Beschwerdeführerin ein ähnliches Verhaltensschema. Sie sei sehr zurückhaltend mit spontanen Äusserungen, bemühe sich aber auf Fragen einzugehen und diese zu beantworten, wobei zeitweise ein leicht verbesserter Redefluss festzustellen sei, sich dabei aber auch zeige, dass sie an die Grenzen ihrer sprachlichen Kompetenzen komme. Zusammenfassend erlaube es die reine aussageanalytische Beurteilung nicht im positiven Sinne über jeden Zweifel erhaben zu bestätigen, dass die gemachten Aussagen auf einem realen Hintergrund beruhen würden. Dies bedeute aber bei Weitem nicht, dass die gegenteilige Aussage belegt wäre. In der Tat seien verschiedene Aspekte bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Der gewaltsame Tod des Vaters 2004 habe die Familie offensichtlich in eine tiefgreifende Krise versetzt. Die Mutter habe plötzlich einen massiven Anpassungsprozess durchmachen müssen, bei dem sie neue Rollen habe übernehmen müssen. Eine andere Folge dieses Todes sei die Schwächung der Kernfamilie innerhalb der tamilischen Gemeinschaft gewesen. Wie die Kulturanalyse gezeigt habe, hätte sich der Onkel mütterlicherseits um die Behebung der "Männerlosigkeit" der Kernfamilie kümmern sollen. Aus welchen Gründen dies nicht geschehen sei, sei nicht bekannt. In den Aussagen der Beschwerdeführerin erscheine mehrere Male ein offensichtlicher Leidensdruck diesbezüglich. Insbesondere werde die Suiziddrohung eines Familienvaters als ausschlaggebendes Argument erwähnt, die mutmasslichen sexuellen Übergriffe nicht zu verraten. In der tamilischen Gesellschaft sei noch mehr als in unserer westeuropäischen Gesellschaft die Regel verankert, dass Probleme primär in der Familie zu lösen seien. Das Misstrauen in die Behörden sei sicherlich durch die Tötung des Vaters durch die Polizei verstärkt worden, auch wenn es sich dabei um Notwehr gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei also umso mehr auf die familiären Ressourcen angewiesen gewesen. Insbesondere ihre beiden Onkel hätten die nächsten verfügbaren männlichen Bezugspersonen gebildet. In Anbetracht der kulturell fixierten, genderbetonten Hierarchie müsse sich ein Mädchen diesen unterordnen und dürfe im Gegenzug von ihnen Schutz sowie Unterstützung und Rat erwarten. [...] Jedenfalls sei es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig mit ihrer Mutter über ein sexuelles Erlebnis zu sprechen, ihre Gefühle diesbezüglich mitzuteilen, eine verständnisvolle und haltgebende Antwort zu erwarten. Unter all diesen Umständen scheine es besonders schwierig, Missstände aufzudecken, was die lange Zeit bis zur ersten Aussage erklären könne. [...] Im ganzen Aussageprozess (erste Aussage, Aussageentwicklung) seien aber keine Fremdeinflüsse erkennbar. Insbesondere im nahen Umfeld der Beschwerdeführerin bewirke die Information, dass ein intrafamiliärer sexueller Übergriff stattgefunden habe, eine Überraschungs- und Ablehnungsreaktion. Die erste Reaktion der Mutter sei besonders ungläubig und ablehnend gewesen, was man üblicherweise bei einer Suggestionssituation nicht finde. Auch die Hypothese einer Verlagerung habe keine Grundlage. Die Beschwerdeführerin bezeichne klar und unmissverständlich die beiden Täter, im nahen Umfeld seien keine anderen Verdächtigen bekannt. Zudem werde nicht beschrieben, dass die Beschwerdeführerin eine besonders unzüchtige oder gefährliche Lebensführung gehabt habe, so dass auch keine Indizien für einen familienfremden Täter bestehen würden. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr jungfräulich sei, gehe aus der gynäkologischen Untersuchung hervor. In Anbetracht der kulturellen Hintergründe wäre ein erster freiwilliger Geschlechtsakt aber nur im Rahmen einer Liebesbeziehung vorstellbar. Die aus der Exploration stammende Information, dass die Beschwerdeführerin seit den Ereignissen zwei Liebesbeziehungen gehabt habe und dass die Jungen aus der tamilischen Gemeinschaft stammten, spreche dafür, dass das Wertesystem der Beschwerdeführerin immer noch stark in dieser Gemeinschaft verankert sei. Bis anfangs Dezember 2010 sei aber keine Paarbeziehung der Beschwerdeführerin bekannt. Es gebe also keine Hinweise, dass eine der beiden Verlagerungshypothesen zutreffen würde. Da die Realkennzeichen nur in beschränkter Anzahl vorhanden seien, müsse auch die Lügenhypothese exploriert werden. Es gebe keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin motiviert wäre, einen ihrer Onkel grundlos anzuklagen. Umso weniger, dass sie gleich zwei Onkel anzeige. Im Gegenteil: Als vaterlose Waise dürfte es besonders erstrebenswert gewesen sein, mit ihnen einen guten Kontakt zu wahren. Die Neidhypothese gegenüber der gleichaltrigen Cousine könne nicht ohne weiteres verworfen werden. Doch bis zur Anzeige hätten die beiden Mädchen ein gutes Verhältnis gehabt. Die Neidhypothese wäre aber auch gegenüber dem anderen Onkel schwer anwendbar. Dass die Beschwerdeführerin eine Lügengeschichte erfinden könnte, sei unzweifelhaft. Die Konstanz, mit der sie die wesentlichen Elemente der Ereignisse wiedergegeben habe, spreche eher für erlebnisbasierte Ereignisse. Bei der in der Schule lückenhaft verstandenen Aufklärung, der nicht existierenden Aufklärung zuhause und der vergleichsweise konservativen und beschützenden Erziehung scheine es wenig wahrscheinlich, dass sie das notwendige Wissen gehabt habe, um diese Geschichte zu erfinden. Gesamthaft gesehen und in Anbetracht aller Elemente sei die Wahrscheinlichkeit, dass die gemachten Aussagen erlebnisbasiert und nicht durch Suggestionseffekte entstanden oder erlogen seien, deutlich grösser als die gegenteiligen Hypothesen (vorinstanzliche Akten act. 187 S. 37 ff.).  
 
2.6. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass es bezüglich der Frage, ob eine Ergänzung des Gutachtens anzuordnen bzw. ein Zweitgutachten einzuholen ist, nicht ausschlaggebend ist, dass sie im Rahmen der gutachterlichen Exploration kaum tatspezifische Aussagen machte. Indessen weicht die Vorinstanz entgegen ihrer entsprechenden Erwägung im Ergebnis gar nicht vom Gutachten ab, wenn sie nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, der angeklagte Sachverhalt könne aufgrund der widersprüchlichen, detailarmen und damit wenig glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin nicht erstellt werden (Urteil S. 55 E. 8.6). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, die Kernaussage des Gutachtens sei, dass aufgrund der aussagepsychologischen Beurteilung nicht über jeden Zweifel erhaben bestätigt werden könne, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin der Realität entsprechen würden. Im Ergebnis weicht die Vorinstanz somit nicht vom Gutachten ab, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob die von ihr angeführten "triftigen Gründe" begründet sind. Lässt das Gericht ein aussagepsychologisches Gutachten anfertigen, weil es auf zusätzliches Fachwissen angewiesen ist, bleibt es für die Beweiswürdigung und die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen verantwortlich. Das aussagepsychologische Gutachten stellt ein Hilfsmittel des Gerichts dar. Es liefert diesem die notwendigen Informationen, damit das Gericht die Aussagen selbstständig würdigen kann. Zwar darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Jedoch bleibt es Aufgabe des Gerichts, die Beweise und damit auch die Aussagen zu würdigen. Diese Aufgabe kann und darf die sachverständige Person nicht übernehmen. Indem die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Ergänzung des Gutachtens bzw. auf die Einholung eines Obergutachtens verzichtet, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise einseitig, unvollständig und damit willkürlich. Namentlich übergehe sie aktenkundige Elemente, welche für die Beurteilung ihrer Aussagen bedeutsam seien. Ferner lasse sie wesentliche Passagen der Angaben von C.________ ausser Acht, ohne dies zu begründen, und verletze damit auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 6 ff.)  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
3.3.   
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Beurteilung ihrer Aussagen. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich und nachvollziehbar mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Sie legt dar, die fehlende Einbettung der Vorkommnisse in eine Vorgeschichte und die pauschale Art der Schilderung erschwere die Prüfung der Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in Bezug darauf, wie sich die Übergriffe in Indien abgespielt hätten, unübersichtlich und teilweise widersprüchlich. Nicht klar sei, ob es sich bei den verschiedenen Versionen der Beschwerdeführerin um unterschiedliche oder teilweise bereits geschilderte Vorfälle handle. Sie habe sich auch nicht auf die Anzahl der Übergriffe festlegen können. Insgesamt betrachtet, sei nicht zu übersehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Kerngeschehen beim 1. Anklagesachverhalt unbeständig seien und sich bezüglich des Ablaufs teilweise widersprechen würden. Beim 2. Anklagesachverhalt kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen seien stereotyp, karg und insbesondere ohne Schilderung gefühlsmässigen Erlebens. Es würden individuelle Merkmale fehlen. Zudem würden sich die Schilderungen betreffend die Vergewaltigungen in London und in U.________ kaum unterscheiden. Die Übergriffe der beiden Onkel seien nur sehr rudimentär in eine Vorgeschichte und in einen Verhaltensablauf nach der Tat eingebettet. Die pauschal gehaltenen nicht zwischen den verschiedenen Vorfällen unterscheidenden Aussagen würden insgesamt nicht den Eindruck von real Erlebtem vermitteln und liessen an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin zweifeln (Urteil S. 29 ff. E. 7.1, S. 43 f. E. 7.10, S. 44 ff. E. 8.1 und S. 54 f. E. 8.6). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern und geltend zu machen, ihre Aussagen seien glaubhaft, so zum Beispiel, wenn sie ausführt, ihre extreme Verklemmtheit bei sexuellen Themen erkläre die Detailarmut ihrer Aussagen plausibel oder wenn sie vorbringt, angesichts der von ihrer Mutter geschilderten Lebensumstände sei nicht vorstellbar, wie sie das nötige Wissen hätte haben können, um den angeklagten Sachverhalt zu erfinden. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sind.  
 
3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt die Vorinstanz keineswegs wesentliche Passagen der Aussagen von C.________ ausser Acht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhält, aus den Aussagen von C.________ gehe einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr nach ihrer Rückkehr aus London von Vergewaltigungen oder Vergewaltigungsversuchen in Indien, London und Zürich erzählt habe. Was dabei genau vorgefallen sein solle, habe die Zeugin aber nicht sagen können. Aus diesen Zeugenangaben lasse sich nichts Wesentliches zur Erstellung des Sachverhalts ableiten (Urteil S. 39 f. E. 7.5).  
 
3.3.3. Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig ist.  
 
3.4. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist unbegründet. Die Vorinstanz legt hinreichend und nachvollziehbar dar, weshalb sie zum Schluss kommt, der angeklagte Sachverhalt lasse sich nicht erstellen und weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen habe. Sie musste sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Dieser war es denn auch ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Ihrer Rechtsvertreterin ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Jeanne DuBois, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini