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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_558/2024  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt François Contini, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne, Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel BE. 
 
Gegenstand 
Neuregelung der Obhut, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. Juni 2024 (KES 24 178). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1980) und B.________ (geb. 1968) sind die unverheirateten und seit 2018 getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2018). Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.  
 
A.b. Nach der Trennung der Parteien blieb C.________ bei seiner Mutter in Deutschland. Der Vater zog in die Schweiz. Eine gerichtliche oder behördliche Regelung über die Obhut und den persönlichen Verkehr bestand nicht, den Eltern gelang es jedoch zunächst, sich abzusprechen.  
 
A.c. Im Juni 2022 stürzte die Mutter unter Alkoholeinfluss, wobei sie sich einen Oberschenkelhalsbruch sowie einen Muskelabriss zuzog. Sie litt ausserdem an einer Leberschädigung und einer Magenblutung. Da sie sich - aufgrund des Krankenhausaufenthalts und der langen Genesungszeit - nicht um C.________ kümmern konnte, einigten sich die Eltern, dass er zu seinem Vater in die Schweiz ziehen würde. Im August 2022 wurde C.________ in der Schweiz eingeschult und besuchte den Kindergarten sowie die Tagesschule.  
 
B.  
 
B.a. Nachdem sich die Mutter von ihrem Sturz erholt hatte, gelang es den Eltern nicht, sich weiterhin betreffend die Obhut über ihren Sohn zu einigen. Im Juni 2023 wandte sich der Vater mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel (KESB). Mit Entscheid vom 7. Juli 2023 übertrug die KESB die Obhut über C.________ vorsorglich dem Vater. Der Mutter gewährte die KESB das Recht, das Kind vom 15. Juli bis zum 18. August 2023 zu sich nach Deutschland in die Ferien zu nehmen.  
 
B.b. Nach dem Ende der Ferien brachte die Mutter C.________ nicht zum Vater zurück.  
 
B.c. Stattdessen erhob sie gegen den vorsorglichen Obhutsentscheid der KESB Beschwerde, die das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern am 20. Oktober 2023 jedoch abwies. Dieser Entscheid blieb unangefochten.  
 
B.d. Der Vater hatte in der Zwischenzeit in Deutschland ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) eingeleitet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verpflichtete die Mutter mit Beschluss vom 19. September 2023, das Kind innerhalb einer Frist von vier Wochen in die Schweiz zurückzuführen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die von der Mutter hiergegen erhobene Beschwerde am 13. November 2023 ab.  
 
B.e. Die Mutter reiste mit dem Kind daraufhin zwar in die Schweiz, gab ihren Aufenthaltsort dem Vater jedoch nicht bekannt und übergab ihm auch das Kind nicht. Schliesslich wurde C.________ Mitte Februar 2024 von der Polizei in U.________ bei seiner Mutter in einem Hotel abgeholt und dem Vater übergeben.  
 
C.  
 
C.a. Am 16. Februar 2024 fällte die KESB ihren Endentscheid. Sie teilte die Obhut über das Kind dem Vater zu (Dispositiv-Ziff. 1) und regelte den persönlichen Verkehr der Mutter (Dispositiv-Ziff. 2). Für den Vater ordnete sie eine sozialpädagogische Familienbegleitung an (Dispositiv-Ziff. 3) und verpflichtete die Eltern, C.________ einer kinderpsychiatrischen Untersuchung zuzuführen und ihn entsprechend den Resultaten dieser Untersuchung therapieren zu lassen (Dispositiv-Ziff. 4). Die Mutter wies die KESB an, sich regelmässig medizinisch untersuchen und Kontrollen betreffend einen allfälligen Alkoholkonsum durchführen zu lassen und die Resultate dem Vater sowie der Beiständin zugänglich zu machen (Dispositiv-Ziff. 5). Weiter errichtete die KESB für C.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte die Beiständin (Dispositiv-Ziff. 6 und 7).  
 
C.b. Die Mutter erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde am Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Sie beantragte im Wesentlichen, die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 sowie 5 des Entscheids der KESB aufzuheben, die Obhut stattdessen ihr zu übertragen, den Vater anzuweisen, C.________ unverzüglich nach Vorliegen des Entscheids zu übergeben, den persönlichen Verkehr des Vaters zu regeln und sie anzuweisen, die Resultate der Alkoholkontrollen (lediglich) der Beiständin (und nicht auch dem Vater) zugänglich zu machen.  
 
C.c. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Mutter ab. Der begründete Entscheid wurde ihr am 28. Juni 2024 eröffnet.  
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. August 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, wobei sie im Wesentlichen an ihren vorinstanzlich gestellten Begehren festhält (oben Bst. C.b). Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über der Beschwerde in Zivilsachen unterstehende Angelegenheiten (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur, für die kein Streitwerterfordernis gilt (Urteil 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 1), entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz die internationale Zuständigkeit bestritten (dazu unten E. 3). Nicht streitig ist aber, dass das Kind zum jetzigen Zeitpunkt gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, das Bundesgericht insofern zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 [HKsÜ; SR 0.211.231.011]).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin hält sich nicht an diese Vorgaben. Stattdessen schildert sie den Sachverhalt und die Prozessgeschichte frei aus ihrer Sicht, wobei sie die vorinstanzlichen Feststellungen umfassend ergänzt, ohne jedoch konkrete Sachverhaltsrügen zu erheben. Auf ihre Ausführungen kann das Bundesgericht nicht abstellen. Soweit im Einzelnen relevant, wird darauf bei der Prüfung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Kritik zurückzukommen sein.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin ist wie vor Vorinstanz weiterhin der Meinung, die KESB sei zum Zeitpunkt ihres Entscheids international nicht zuständig gewesen. 
 
3.1. Bei Vorliegen eines internationalen Sachverhalts, wie hier, richtet sich die Zuständigkeit für die Regelung namentlich des Obhuts- und Besuchsrechts nach Art. 85 Abs. 1 IPRG, welcher seinerseits auf das Haager Kindesschutzübereinkommen verweist (BGE 149 III 81 E. 2.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinn des HKsÜ wird vertragsautonom ausgelegt. Darunter ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Kindes zu verstehen (BGE 110 II 119 E. 3), der sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts und den bestehenden Beziehungen oder aus der zu erwartenden Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration ergibt. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich aufgrund der nach aussen erkennbaren tatsächlichen Umstände; innere Umstände sind nicht massgebend (Urteil 5A_58/2016 vom 14. März 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Sobald das Kind in einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort entscheidzuständig.  
 
3.2. Die Vorinstanz nahm zunächst an, dass die Beschwerdeführerin die internationale Zuständigkeit in der Zwischenzeit nicht mehr bestreite. Im Übrigen habe das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch vor dem Sommer 2023 in der Schweiz gehabt: Es sei ab Juni 2022 bei seinem Vater in V.________ unter die alleinige Obhut gestellt, bis Juli 2023 ständig von diesem betreut, im Kindergarten eingeschult, an die Tagesschule gewöhnt und weitgehend sozial integriert worden. Selbst wenn der Aufenthalt des Kindes beim Beschwerdegegner ursprünglich nur für die (in der Dauer gänzlich ungewisse) Genesungszeit der Beschwerdeführerin und nicht auf unbeschränkte Zeit vereinbart worden wäre, hätte das Kind - so die Vorinstanz weiter - aufgrund seiner sozialen Integration nach bereits ungefähr sechs Monaten gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz begründet. Durch das widerrechtliche Zurückhalten des Kindes ab dem 18. August 2023 in Deutschland habe sich kein gewöhnlicher Aufenthalt begründen lassen. Die KESB - und damit auch die Vorinstanz - seien folglich zum Entscheid über die Obhutszuteilung und den weiteren angefochtenen Punkten international zuständig.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ansicht der Vorinstanz, wonach sie die internationale Zuständigkeit nicht mehr bestritten habe, stelle eine Rechtsverletzung dar. Welches Recht bzw. welche Bestimmung die Vorinstanz inwiefern verletzt haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu erklären und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz die internationale Zuständigkeit - zu Recht - unabhängig davon prüfte, ob die Beschwerdeführerin diese noch bestritt oder nicht.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Davon abgesehen bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Kind im Sommer 2023 seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in V.________ gehabt hat. Sie begründet ihre Auffassung im Wesentlichen damit, das Kind habe gemäss der Abmachung der Parteien nur vorübergehend beim Vater wohnen, nach der Genesung der Beschwerdeführerin jedoch zu dieser zurückkehren sollen. Auch sei das Kind nicht "weitgehend sozial integriert" gewesen. Woher diese Annahme stamme, sei unklar, jedenfalls lasse sie sich weder aus den Akten noch den Ausführungen der Parteien ableiten. Die langen und häufigen Besuche des Kindes bei seiner Mutter sprächen dafür, dass eben keine umfassende Integration in der Schweiz gewollt gewesen sei.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin unterlegt ihren Ausführungen diverse Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Dies betrifft insbesondere Behauptungen zur Ausgestaltung der Vollmacht, die die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zur Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz ausgestellt hat; zur Absicht, das Kind nur vorübergehend beim Vater zu belassen; zum Wegfall der Partnerin des Beschwerdegegners als Integrationsstütze und zu den langen und häufigen Besuchen des Kindes bei der Mutter. Sie erhebt in diesem Zusammenhang jedoch keine Sachverhaltsrügen, weshalb ihre Darstellung im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich bleiben muss.  
 
3.4.3. Vor dem Hintergrund des für das Bundesgericht demnach massgeblichen Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG; alleinige Obhut des Vaters ab Juni 2022, der das Kind bis Juli 2023 ständig betreute; Einschulung im Kindergarten und Besuch der Tagesschule) ist der Schluss der Vorinstanz, wonach sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Sommer 2023 in der Schweiz befunden hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob das Kind - was die Beschwerdeführerin bestreitet - einen "Willen" zum dauernden Verbleib hatte, denn auf solche inneren Umstände kommt es gerade nicht an (oben E. 3.1; Urteil 5A_257/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.2).  
 
3.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es sodann richtig, dass das Zurückhalten des Kindes nach Ende der Sommerferien am 18. August 2023 die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nicht entfallen liess:  
Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz, die Eltern übten die elterliche Sorge gemeinsam aus und die Obhut war dem Vater zugeteilt. Ohne Zustimmung des Beschwerdegegners (Art. 301a Abs. 2 ZGB) hat die Beschwerdeführerin das Kind nach dem Ende der Sommerferien in Deutschland zurückbehalten, was als widerrechtliches Zurückhalten im Sinn von Art. 7 Abs. 1 HKsÜ gewertet werden muss. Ob die Parteien ursprünglich geplant hatten, dass das Kind nach der Genesung der Beschwerdeführerin wieder zu dieser zurückkehren würde, ist hierbei und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entscheidend. Entsprechend ist auch die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nach dem Zurückhalten des Kindes in Deutschland nicht entfallen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 HKsÜ; vgl. zum Ganzen BGE 149 III 81 E. 2.4.1). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht die Abweisung ihres Antrags auf Anhörung des Kindes (dazu E. 4.1) und die Zurückweisung eines von ihr anlässlich der Verhandlung angebotenen USB-Sticks, auf dem sich angeblich Sprachaufnahmen des Kindes befinden (dazu E. 4.2). 
 
4.1.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können (ausführlich dazu BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen (BGE 131 III 553 E. 1.2 und E. 1.4; Urteil 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 3.3.1).  
Dies ändert nichts daran, dass die Anhörung kein Selbstzweck ist. Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die beschriebene Pflicht, ein Kind von Amtes wegen anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (zum Ganzen BGE 146 III 203 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
 
4.1.2. Das Kind wurde zwar nicht von der Vorinstanz, aber vom Amtsgericht Frankfurt am Main im Rahmen des vom Beschwerdegegner initiierten Rückführungsverfahrens am 11. September 2023 angehört. Die Vorinstanz setzte sich mit den vom Kind anlässlich dieser Anhörung getätigten Äusserungen (insbesondere mit dem Wunsch, bei der Beschwerdeführerin leben zu wollen) auseinander, erachtete diese jedoch unter anderem angesichts des grossen Loyalitätskonflikts für nicht entscheidend. Zur Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz ohne Verletzung von Art. 314a Abs. 1 ZGB bzw. des Rechts auf Beweis der Beschwerdeführerin auf eine erneute Anhörung des Kindes verzichten durfte, ist letztlich massgebend, ob das Amtsgericht das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt hat und die Anhörung bzw. deren Ergebnis noch aktuell ist (oben E. 4.1.1). Ersteres ergibt sich direkt aus dem Anhörungsprotokoll: Der Richter am Amtsgericht befragte das Kind insbesondere dazu, bei welchem Elternteil es leben will, und hakte nach, was denn beim Beschwerdegegner - bei welchem das Kind gemäss seinen Aussagen nicht leben wollte - nicht gut gewesen sei. Was Zweiteres anbelangt, macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geltend, die rund ein halbes Jahr vor der vorinstanzlichen Verhandlung durchgeführte Anhörung sei zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht mehr aktuell gewesen; im Gegenteil scheint sie die Auffassung zu vertreten, dass das Kind - wie bereits vor dem Amtsgericht - hätte bestätigen können, dass es nach wie vor bei ihr leben wolle. Der Verzicht auf eine erneute Anhörung des Kindes durch die Vorinstanz verletzt mithin kein Bundesrecht.  
 
4.2. Zur Verhandlung hatte die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mitgebracht, auf dem sich angeblich Audioaufnahmen des Kindes befinden. Die Vorinstanz wies diesen USB-Stick zurück und nahm ihn nicht zu den Akten. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beweiswert dieser Audioaufnahmen, auf denen sich das Kind angeblich zu Gewaltvorfällen äussere, beschränkt sei, da sich das Kind in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befinde und es sich um Aufnahmen der Beschwerdeführerin handle. Diese erkennt im Vorgehen der Vorinstanz einen Verstoss gegen das Recht auf Beweis. Mit der vorinstanzlichen Argumentation setzt sie sich allerdings nicht auseinander, weshalb ihre Rüge ins Leere zielt.  
 
5.  
Inhaltlich dreht sich der Streit der Parteien um die Obhut über ihr gemeinsames Kind. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Das Wohl des Kindes hat für die Zuteilung der Obhut an den einen oder den anderen Elternteil Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3; 136 I 178 E. 5.3). Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (zum Ganzen: Urteil 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; zit. Urteil 5A_224/2022 E. 3.1). Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil 5A_744/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1).  
 
5.1.2. Beim Entscheid über die Obhut ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Urteil 5A_533/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz prüfte die relevanten Kriterien für die Obhutszuteilung. Sie erwog, das Kind habe zu beiden Eltern eine gute, enge Bindung und Beziehung. Beide Eltern seien aktuell erziehungsfähig. Gleichwohl erkannte die Vorinstanz in der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewisse Defizite. Insgesamt attestierte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die bessere Erziehungsfähigkeit. Was die Bindungstoleranz anbelangt, erachtete die Vorinstanz diese bei der Beschwerdeführerin für die Zeit von Sommer 2023 bis Februar 2024 als deutlich eingeschränkt. Aktuell sei der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie trotz erschwerter Umstände regelmässig in die Schweiz reise, um die Kontakte zu ihrem Kind zuverlässig wahrzunehmen. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung sei bei beiden Parteien gegeben. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum sozialen Umfeld der Parteien. Die Beschwerdeführerin wohne in der Umgebung ihrer Eltern. Angesichts der Tatsache, dass zum Zeitpunkt ihres Unfalls im Juni 2022 dennoch niemand zur Betreuung des Kindes zur Verfügung gestanden habe, sei jedoch mindestens fraglich, ob das soziale Netz der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort derart eng und unterstützend sei, wie sie dies behaupte. Der Beschwerdeführer verfüge an seinem Wohnort zwar über keine Familie und habe sich von seiner Partnerin getrennt. Er sei aber sozial gut eingebunden und habe mittlerweile ein bestehendes Netz von Arbeitskollegen und Freunden. Mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse gelte es zu berücksichtigen, dass das Kind in den letzten zwei Jahren vielen unerwarteten Wechseln ausgesetzt gewesen sei. Es sei daher nun nötig, ihm ein reguliertes und strukturiertes Leben zu ermöglichen. Nachdem es mehrheitlich die Beschwerdeführerin gewesen sei, die für die unerwarteten und abrupten Wechsel gesorgt hätte, diese also nicht in der Lage gewesen sei, dem Kind Stabilität zu bieten, der Beschwerdegegner dem Kind dagegen ein geordnetes Leben, Struktur sowie einen regelmässigen Kontakt zur Beschwerdeführerin biete, müsse das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse deutlich zugunsten des Beschwerdegegners ausgelegt werden. Nach einer umfassenden Würdigung sämtlicher Entscheidkriterien kam die Vorinstanz zu dem (eindeutigen) Schluss, dass der Beschwerdegegner als besser geeignet anzusehen sei, die alleinige Obhut des Kindes zu übernehmen. Er verfüge über die notwendige Erziehungs-, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, habe ausreichende Möglichkeiten, das Kind persönlich zu betreuen und ihm die dringend notwendige Struktur und Stabilität zu bieten und zeige sich durchwegs bindungstolerant.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz mehrfach vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB verletzt zu haben. Diese Rüge erhebt die Beschwerdeführerin rund um die Themen "Gewalt des Beschwerdegegners gegenüber dem Kind" bzw. "Unterdrückung der Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes durch den Beschwerdegegner" (dazu E. 5.3.2) sowie in Bezug auf die soziale Integration des Beschwerdegegners (dazu E. 5.3.3).  
 
5.3.1. Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht (Urteil 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.4). Gelangt das Gericht in Würdigung von Beweisen zu einem positiven Beweisergebnis, ist in der Beschwerde zunächst aufzuzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Ausserdem sind diejenigen Tatsachen zu behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, inwiefern die behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (zum Ganzen: Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 142 I 188).  
 
5.3.2.  
 
5.3.2.1. Die Beschwerdeführerin hatte dem Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren vorgeworfen, einerseits Gewalt gegen das Kind auszuüben, andererseits dessen Entfaltung der Persönlichkeit zu unterdrücken, indem er es dem Sohn untersage, Mädchenkleidung zu tragen. Die Vorinstanz setzte sich mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin auseinander und kam zum Schluss, dass eine gewalttätige Beziehung oder negative Einflussnahme des Beschwerdegegners in den Akten keine Stütze finde. Sie berief sich dabei auf die in den Akten liegenden Berichte von Fachpersonen, den Abklärungsbericht der KESB, das widersprüchliche Aussageverhalten des Kindes vor dem Amtsgericht sowie dessen - mittlerweile nicht mehr gezeigten - Verhalten in der Tagesschule. Die behauptete Unterdrückung der Entfaltung der Persönlichkeit stelle sodann lediglich eine (bestrittene) Parteibehauptung dar, wobei die angebliche Unterdrückung von keiner der zahlreichen involvierten Fachpersonen beschrieben werde.  
 
5.3.2.2. Die Vorinstanz ist folglich mindestens implizit und in Würdigung der Aktenlage zu einem positiven Beweisergebnis gelangt. Daher hätte die Beschwerdeführerin zunächst aufzuzeigen, dass dieser Beweiswürdigung der Vorwurf der Willkür anhaftet. Dies tut sie aber nicht: Weder erhebt sie explizit eine Willkürrüge, noch genügen ihre Ausführungen, mit denen sie die durchgeführten Abklärungen kritisiert und die sie teilweise auf Sachverhaltselemente basiert, die vom für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt abweichen (oben E. 2.2.2), den diesbezüglichen Anforderungen (oben E. 2.2.1).  
 
5.3.3. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe in Bezug auf die soziale Integration des Beschwerdeführers ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzt. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei sozial gut eingebunden und habe ein Netz aus Arbeitskollegen und Freunden. Dass diese Feststellung willkürlich wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, womit ihre Kritik ins Leere zielt.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Beurteilung der einzelnen Kriterien durch die Vorinstanz. 
 
6.1. Sie bringt vor, es treffe zwar zu, dass das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Bindung habe, es sei aber klar festzuhalten, dass diejenige zur Beschwerdeführerin deutlich grösser sei. Dies liege daran, dass sie das Kind den überwiegenden Teil seines Lebens betreut und grossgezogen habe, was die Vorinstanz in Verletzung von Art. 298d ZGB nicht korrekt würdige. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Kind überwiegend betreut hat, jedoch sehr wohl in ihre Würdigung einbezogen. So erwog sie explizit, das Kind habe die ersten viereinhalb Jahre seines Lebens bei der Beschwerdeführerin gelebt, dies vermöge aber die weiteren Faktoren nicht aufzuwiegen. Ob die Beurteilung dieser übrigen Faktoren und die darauf gestützt getroffene vorinstanzliche Entscheidung vor Bundesrecht standhält, ist im Folgenden näher zu prüfen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit bzw. mit den diesbezüglich festgestellten Defiziten.  
 
6.2.2. Den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz stellt die Beschwerdeführerin allerdings lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten. Dies genügt zum vornherein nicht, den vorinstanzlichen Entscheid zu erschüttern. Ohnehin vermag die Beschwerdeführerin inhaltlich mit ihrer Kritik nicht durchzudringen: Soweit sie rügt, die Vorinstanz begründe nicht genau, woher sie ihre Ansicht betreffend die Defizite der Beschwerdeführerin nehme, trifft dies nicht zu: Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen jeweils auf die in den Akten liegenden Berichte der Beiständin und der Besuchsbegleitung verwiesen. Im Wesentlichen argumentiert die Beschwerdeführerin sodann, da unter ihrer Obhut kein grenzwertiges Verhalten des Kindes aktenkundig, solcherlei hingegen beim Beschwerdegegner dokumentiert sei, müsse gefolgert werden, dass sie der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes - im Gegensatz zum Beschwerdegegner - Herr gewesen sei. Dabei blendet sie jedoch aus, dass die Vorinstanz ihr genau in diesem Zusammenhang vorwarf, ihren eigenen Anteil an der schwierigen Situation des Kindes zu verkennen und erwog, mit Blick auf die traumatischen Entreissungen der letzten zwei Jahre und den erheblichen Loyalitätskonflikt des Kindes sei das von diesem - unter der Obhut des Beschwerdegegners - gezeigte Verhalten nicht erstaunlich. Darauf mag die Beschwerdeführerin nicht eingehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz festgestellt, dass das Kind dieses Verhalten in der Zwischenzeit - trotz Aufenthalt beim Beschwerdegegner - nicht mehr zeigt, was die vorinstanzliche Einschätzung bestätigt, dass dieses nicht unmittelbar mit dem Beschwerdegegner zusammenhing. Insgesamt bleibt es daher bei den vorinstanzlichen Erwägungen zur Erziehungsfähigkeit der Parteien.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, in der Zeit vom Sommer 2023 bis Februar 2024 in ihrer Bindungstoleranz deutlich eingeschränkt gewesen zu sein. Sie macht im Wesentlichen geltend, sich lediglich an die Verabredung mit dem Beschwerdegegner gehalten zu haben, das Kind wieder zu sich nach Deutschland zu nehmen. Ausserdem habe sie sich gegen den provisorischen Obhutsentscheid mit allen verfügbaren Rechtsmitteln gewehrt. Sodann habe sie den Kontakt des Kindes zum Beschwerdegegner nicht unterbunden, jedenfalls bis Ende 2023 nicht.  
 
6.3.2. Damit stellt sie der vorinstanzlichen Wertung ihrer Verhaltensweise - Zurückhalten des Kindes nach den Ferien, Untertauchen ab Dezember 2023 in der Schweiz - erneut lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, wobei sie ihre Verantwortung an der Situation komplett negiert. Ausserdem stützt sie ihre Auffassung auf zahlreiche Sachverhaltselemente, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat, wogegen sie sich jedoch nicht mit Sachverhaltsrügen wehrt und die daher für das Bundesgericht unbeachtlich sind. Schliesslich bestreitet selbst die Beschwerdeführerin nicht, mindestens ab Ende 2023 den Kontakt des Kindes zu seinem Vater gänzlich unterbunden zu haben. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Einschätzung der Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin für die Zeit von Sommer 2023 bis Februar 2024 sein Bewenden.  
 
6.4. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin sodann mit der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdegegner könne das Kind - wie auch die Beschwerdeführerin - persönlich betreuen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner, der 85 % in der Pflege arbeitet, belegtermassen über die Möglichkeit verfügt, das Kind persönlich zu betreuen, greift die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit einer zulässigen Sachverhaltsrüge an (oben E. 2.2.1). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich.  
 
6.5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe das Alter der Parteien überhaupt nicht berücksichtigt. Inwiefern der Beschwerdegegner aufgrund seines Alters jedoch nicht in der Lage sein sollte, sich um das Kind zu kümmern, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Vielmehr belässt es die Beschwerdeführerin bei allgemein gehaltenen Behauptungen, wonach es, je älter man werde, schwieriger sei, sich um jüngere Kinder zu kümmern, da man selber mitunter nicht mehr über genügend Energie, Geduld sowie Reserven für deren ungestümes Verhalten verfüge. Mit solchen pauschalen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern.  
 
6.6. Die Kritik der Beschwerdeführerin richtet sich sodann gegen die vorinstanzliche Beurteilung des sozialen Umfelds der Parteien und daran anschliessend die Gewichtung des Kriteriums der Stabilität der Verhältnisse zugunsten des Beschwerdegegners.  
 
6.6.1. Sie wirft der Vorinstanz vor, das Argument der Familie in Deutschland in einen völlig falschen Kontext gestellt zu haben. Im Juni 2022 sei es die naheliegendste Lösung gewesen, den Beschwerdegegner als Vater anzufragen, ob er die Betreuung übernehmen könne, bis die Mutter körperlich wieder "einsatzbereit" wäre. Sie habe mit ihren Ausführungen betreffend das Familiennetzwerk vor allem aufzeigen wollen, dass ein reger Kontakt und viele gemeinsame Unternehmungen sowie Urlaube mit Familienmitgliedern stattfinden würden - etwas, was der Beschwerdegegner offensichtlich nicht vorweisen könne. Das Kind sei in diese Aktivitäten immer eingebunden gewesen und habe entsprechend eine enge Beziehung zu den Familienmitgliedern. Obwohl der von ihr eingereichte Fotoband zu den Akten erkannt worden sei, habe die Vorinstanz diesen Sachverhalt überhaupt nicht in die Erwägungen miteinbezogen. Sodann stütze sich die Vorinstanz nur auf die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach das Kind ausserhalb der Schule regelmässigen Kontakt mit befreundeten Kindern oder Schulfreunden pflege. Näheres dazu sei der Beschwerdegegner indes schuldig geblieben, was nicht für den Wahrheitsgehalt seiner allgemein gehaltenen Aussagen spreche. Im Gegensatz dazu habe das Kind in W.________ (Deutschland) immer Kontakt zu Gleichaltrigen gehabt. Die Würdigung schliesslich, was Stabilität konkret heisse, sei von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft vorgenommen worden: Stabilität bedeute vorliegend, das Kind in Deutschland zu belassen. Denn es sei nicht die Beschwerdeführerin gewesen, welche die vielen Wechsel verursacht habe. Dies sei vielmehr dem Beschwerdegegner anzulasten. Wenn die Vorinstanz sodann ausführe, dass das Kind beim Beschwerdegegner die dringend notwendige Struktur und Stabilität erfahre, so müsse man sich umgekehrt auch die Frage stellen, ob dies unter der Obhut der Beschwerdeführerin nicht auch der Fall wäre. Dies sei zu bejahen. Dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Alkoholerkrankung rückfallgefährdet sei, stelle reine Spekulation dar.  
 
6.6.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bleiben zum einen pauschal und stützen sich zum anderen in wesentlichen Teilen auf einen Sachverhalt, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat (insbesondere Aktivitäten der Familie sowie Einbindung des Kindes und Fotoband; oben E. 2.2.2), wogegen die Beschwerdeführerin sich aber nicht mit Sachverhaltsrügen wehrt. Die Vorinstanz hat im Übrigen nicht verneint, dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zum Beschwerdegegner - an ihrem Wohnort über ein familiäres Netz verfügt und hat auch nicht erwogen, dass das Kind zur Familie mütterlicherseits keine (enge) Beziehung hat. Die Vorinstanz hat aber auch festgestellt, dass das Kind im Umfeld des Vaters einen regen Austausch mit Gleichaltrigen hat und dass befreundete Kinder, mit denen das Kind regelmässig in Kontakt komme, sich in unmittelbarer Wohngegend befinden. Obschon die Beschwerdeführerin dies in ihrer Beschwerde bestreitet, setzt sie sich gegen diese Feststellungen nicht mit den vor Bundesgericht zur Verfügung stehenden Mitteln (oben E. 2.2.1) zur Wehr.  
 
6.6.3. Entscheidend war für die Vorinstanz, dass das Kind nach den zahlreichen und von der Beschwerdeführerin verursachten Wechseln nun ein geordnetes Leben und Stabilität benötige, etwas, was der Beschwerdegegner dem Kind bieten könne. Die Beschwerdeführerin sei hingegen in der Vergangenheit gerade nicht in der Lage gewesen, dem Kind Stabilität zu bieten. Ausserdem bestehe eine grosse Unsicherheit in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation. Zwar sei es erfreulich, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr rund zwei Jahren nachweislich abstinent lebe. Das Rückfallrisiko werde aber aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mit ihrer Alkoholerkrankung auseinandersetze und eine Therapie für nicht nötig erachte, als nicht unerheblich eingestuft. Demnach bestünde eine nicht zu verharmlosende Gefahr, dass das Kind erneut mit dem Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin und einer drohenden Instabilität umzugehen hätte. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar sowohl, für die zahlreichen Wechsel der letzten Jahre verantwortlich gewesen als auch rückfallgefährdet zu sein. Was Ersteres anbelangt, erscheinen ihre Ausführungen gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt - Verbringung des Kindes im Juni 2022 zum Beschwerdegegner, Zurückhalten des Kindes nach den Sommerferien, Untertauchen mit dem Kind in der Schweiz, bis die Polizei das Kind schliesslich dem Vater übergeben konnte - allerdings als realitätsfremd. Betreffend die Rückfallgefahr ist der Beschwerdeführerin - wie dies die Vorinstanz getan hat - zugute zu halten, dass sie seit zwei Jahren nachweislich abstinent lebt. Wie die Vorinstanz ausführt, kann daraus jedoch noch keine nachhaltige Verhaltensveränderung abgeleitet werden, zumal die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz feststellt - keiner regelmässigen Therapie nachgeht, ihre Suchterkrankung verharmlost und Alkoholismus ein Leben lang besteht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin nicht rückfallgefährdet ist, wird die vorinstanzliche Beurteilung der Stabilität der Verhältnisse angesichts der Vorkommnisse der letzten Jahre nicht in Frage gestellt. Letztlich setzt die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Ermessen lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber, womit sie aber den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen vermag.  
 
6.7. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Beanstandungen gegen die vorinstanzliche Beurteilung der verschiedenen Obhutskriterien nicht durch. Damit ist folglich nicht dargetan, dass die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz erweist sich auch nicht als offensichtlich unbillig.  
 
7.  
Unabhängig von der Beurteilung der Obhut ist die Beschwerdeführerin wie bereits vor Vorinstanz zwar damit einverstanden, sich monatlichen Kontrollen betreffend einen allfälligen Alkoholkonsum zu unterziehen und die Ergebnisse der Beiständin bekannt zu geben. Sie wehrt sich aber dagegen, die Ergebnisse auch dem Beschwerdegegner mitteilen zu müssen. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Information an den Beschwerdegegner sinnvoll und notwendig sei, was umso mehr gelte, als bei Einigkeit der Parteien die Rolle der Beiständin immer mehr in den Hintergrund treten werde und der Beschwerdegegner entsprechend unmittelbar über den (fehlenden) Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin zu informieren sei, setzt sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret auseinander. Eine Bundesrechtsverletzung - wobei die Beschwerdeführerin ohnehin keine konkrete Bestimmung nennt - ist nicht dargetan. 
 
8.  
Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen greift die Beschwerdeführerin nicht unabhängig vom Obsiegen in der Sache an, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
9.  
Wie aus dem Ausgeführten folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang