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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_519/2017  
 
 
Urteil vom 27. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler. 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Droxler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2017 (GM170016-L/U1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Übertretung gegen das Eidgenössische Heilmittelgesetz HMG vom 15. Dezember 2000 (Art. 87 HMG [SR 812.21]). Sie wirft ihm vor, er habe am 14. Juli 2017 in einer Apotheke ein gefälschtes ärztliches Rezept vorgelegt, um eine am Vortag von ihm bestellte rezeptpflichtige antibakterielle Hautcreme zu beziehen. Nachdem er am 21. Juli 2017 ein zweites Mal vergeblich versucht habe, die Hautcreme bei der Apotheke abzuholen, wurde er gleichentags an seinem Arbeitsplatz polizeilich verhaftet. 
 
B.   
Ebenfalls am 21. Juli 2017 vollzog die Zürcher Kantonspolizei eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten, um Unterlagen sicherzustellen, die mit der Rezeptfälschung in Zusammenhang stehen könnten. Da die Polizei annahm, es bestehe "Gefahr im Verzug", führte sie eine Notdurchsuchung (ohne Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft) durch. Dabei wurden ein Laptop, eine externe Festplatte und das Mobiltelefon des Beschuldigten vorläufig sichergestellt sowie verschiedene Medikamente bzw. Substanzen beschlagnahmt. Der Beschuldigte machte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2017 geltend, es müsse genügen, dass er der Polizei die gefälschten Rezepte bereits zugemailt habe. Er sei nicht bereit, der Polizei auch noch Einsicht in sein Mobiltelefon und andere elektronische Geräte zu gewähren, zumal sich darauf geheimnisgeschützte "persönliche Sachen" befänden. 
 
C.   
Mit Schreiben vom 3. August 2017 beantragte der Beschuldigte (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) auch noch förmlich die Siegelung der sichergestellten elektronischen Geräte und Aufzeichnungen (Laptop, externe Festplatte und Mobiltelefon "iPhone 6"). Am 11. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung aller versiegelten Geräte und Aufzeichnungen. 
 
D.   
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2017 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch "teilweise gut", indem es Folgendes anordnete: 
 
"1. Das Entsiegelungsgesuch wird hinsichtlich der Datenträger (...) Laptop, (...) Festplatte (...) und (...) iPhone 6 teilweise gutgeheissen. 
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren bezüglich des vorliegenden Entscheids nimmt das Zwangsmassnahmengericht eine Triage der gesiegelten Datenträger vor. Schützenswerte Privatgeheimnisse des" Beschuldigten, "namentlich Aktfotos, Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Escort-Begleitherr und bankinterne Unterlagen (...) werden ausgesondert. Diese Dateien werden auf dem Datenträger gelöscht. Alle übrigen Dateien werden der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Durchsuchung und weiteren Verwendung überlassen. 
2. Die weiteren Modalitäten der Triage der getätigten Sicherstellungen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids festgelegt. (...) 
3.-4. (...) 
5. Es wird eine sachverständige Person beigezogen. 
6. Als sachverständige Person wird ernannt: Fw mbA B.________, Kantonspolizei Zürich. (...) 
7.-9. (...)." 
 
E.   
Gegen die Präsidialverfügung des ZMG vom 31. Oktober 2017 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 4. Dezember 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches bzw. die Rückgabe der versiegelten Geräte samt Aufzeichnungen. 
Das ZMG und die Staatsanwaltschaft haben am 5. bzw. 7. Dezember 2017 auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist die "teilweise Gutheissung" eines Entsiegelungsgesuches betreffend ein Mobiltelefon, zwei weitere elektronische Geräte und die darin enthaltenen Aufzeichnungen.  
Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 143 IV 270 E. 4.6 S. 274 f.; 140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.4; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Beim angefochtenen Entscheid des ZMG handelt es sich um eine kantonal letztinstanzliche Zwangsmassnahmenverfügung (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Im Entsiegelungsverfahren kann grundsätzlich auch die Rechtmässigkeit der den streitigen Zwangsmassnahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (akzessorisch) mitgeprüft werden (zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_394/2017, nicht amtl. publ. E. 3.1; Urteile 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2, 4.4 = ASA 85 S. 326 ff.; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.  
 
2.   
In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, das von der Vorinstanz in die Wege geleitete Entsiegelungsverfahren entspreche nicht den Vorschriften von Art. 248 StPO und sei gesetzeswidrig. Es resultiere daraus die Gefahr, dass die von ihm substanziierten schutzwürdigen Geheimnisrechte verletzt würden. 
 
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2). Der Entsiegelungsrichter darf die richterliche Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren. Wenn das ZMG spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO), hat es dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.; je mit Hinweisen; Urteil 1B_91/ 2016 vom 4. August 2016 E. 4.6).  
 
2.2. Zwar hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Aufgaben des Entsiegelungsrichters nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei förmlich "delegiert". Die als "teilweiser Entsiegelungsentscheid" bezeichnete angefochtene Präsidialverfügung beruht jedoch aus anderen Gründen auf einem gesetzeswidrigen Entsiegelungsverfahren:  
Gemäss der dargelegten Gesetzgebung und Bundesgerichtspraxis hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO zu prüfen, ob die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, ob substanziierte schutzwürdige Geheimnisinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen. Dies hat die Vorinstanz nicht getan. Weder hat sie einen Teil-Entsiegelungsentscheid gefällt, indem sie sämtliche relevanten Entsiegelungsvoraussetzungen für einen Teil der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände geprüft hätte (vgl. z.B. BGE 137 IV 189 E. J-K S. 191 f.; Urteile 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018; 1B_106/2016 vom 20. Mai 2016; 1B_65/2014 vom 22. August 2014), noch hat sie einen blossen prozessleitenden Zwischenentscheid gefällt und lediglich die Triage (richterliche Sichtung) von gesiegelten Aufzeichnungen oder Gegenständen verfügt (vgl. z.B. Urteile 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2). 
Die Vorinstanz hat einerseits das Entsiegelungsgesuch betreffend alle drei versiegelten elektronischen Datenträger "teilweise gutgeheissen". Dabei hat sie einige rechtliche Erwägungen getroffen (insbesondere zur Frage des Tatverdachtes und der Verhältnismässigkeit), die gemäss ihrer Vorstellung "nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren bezüglich des vorliegenden Entscheids" in materieller "Rechtskraft" erwachsen sollen. Anderseits hat die Vorinstanz in ihrer (als "teilweise" Entsiegelung bezeichneten) Präsidialverfügung die massgeblichen Entsiegelungsvoraussetzungen gar nicht materiell geprüft. Vielmehr möchte sie die ihr gesetzlich obliegende Triage und Aussonderung von substanziierten geheimnisgeschützten Privat- und Geschäftsgeheimnissen (namentlich "Aktfotos", schutzwürdige Privatkommunikation und Bankunterlagen) sowie die Prüfung von entsprechenden Entsiegelungshindernissen erst "nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids" vornehmen (angefochtene Präsidialverfügung, Dispositiv Ziffern 1-2). 
Ein solcher "hybrider" Entsiegelungsentscheid, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermischt und offenbar dem Zweck dienen soll, einzelne materielle Teil-Erwägungen des ZMG bereits durch das Bundesgericht "vorfrageweise" überprüfbar zu machen, noch bevor überhaupt eine Prüfung aller relevanten Entsiegelungsvoraussetzungen durch das ZMG erfolgte, ist weder in Art. 248 StPO vorgesehen, noch in Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG
Schlechterdings nicht nachvollziehbar bleibt auch, welche "übrigen Dateien" gemäss dem vermeintlichen "Teilentscheid" bereits "der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung zu überlassen" seien (so angefochtener Entscheid, S. 13 E. 5.4), wenn der Entsiegelungsrichter die betreffende Triage und Aussonderung ausdrücklich gar noch nicht vorgenommen hat und erst nach "Rechtskraft" des angefochtenen Entscheides (bzw. seiner rechtlichen Teil-Erwägungen) in Aussicht nimmt (so angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziffern 1-2 und S. 12 E. 4.5.5). 
 
2.3. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten schon aus formellrechtlichen Gründen als bundesrechtswidrig. Wie sich aus dem nachfolgenden Erwägungen ergibt, halten die streitigen Zwangsmassnahmen aber auch materiell nicht vor dem Bundesrecht stand und bestehen hier gesetzliche Entsiegelungshindernisse.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt auch vor Bundesgericht eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und seiner verfassungsmässigen Individualrechte. Er beruft sich dabei insbesondere auf Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Es seien bereits massive gesetzwidrige Eingriffe in seine Privatsphäre und seine Freiheitsrechte erfolgt und es drohten weitere Verletzungen seiner Grundrechte. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer schon im Entsiegelungsverfahren die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen ausführlich bestritten hat. Insbesondere habe er vorgebracht, der Untersuchungsgegenstand rechtfertige die streitigen Zwangsmassnahmen nicht, zumal kein Fall von schwerer Kriminalität untersucht werde. Anlass der Untersuchung sei die versuchte Beschaffung einer antibakteriellen Creme gegen Hautunreinheiten mittels eines gefälschten Arztzeugnisses gewesen. Die Interessenabwägung zwischen dem Schutz seiner Privatsphäre und dem Strafverfolgungsinteresse müsse hier eindeutig zu seinen Gunsten ausfallen. Er arbeite nebenberuflich als Escort-Begleitperson für homosexuelle Kundschaft, was er unbedingt geheimhalten wolle. Auf den versiegelten Datenträgern befänden sich (neben Aktfotos von ihm) auch hochsensible persönliche und private Daten seiner diversen Escort-Klienten bzw. abgerufene digitale Kommunikationen mit ihnen (insbesondere über Whatsapp und SMS). Zudem enthielten die Datenträger Bankunterlagen und vertrauliche interne Informationen der Bank, bei der er hauptberuflich arbeite. Diesbezüglich seien Geschäftsgeheimnisse sowie das Bankgeheimnis tangiert. Ebenso habe er bereits im Entsiegelungsverfahren vorgebracht, dass er von Anfang an kooperativ und geständig gewesen sei; er habe ausführliche sachdienliche Aussagen zum untersuchten Sachverhalt gemacht und das fragliche gefälschte Arztzeugnis (bereits vor seiner polizeilichen Befragung vom 25. Juli 2017) der Polizei per E-Mail zugestellt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5-7, E. 2.2-2.9).  
Die Staatsanwaltschaft habe demgegenüber - nach den Feststellungen des Entsiegelungsrichters - zur Frage der Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen "keine expliziten Aussagen" gemacht und lediglich im Entsiegelungsgesuch die Auffassung geäussert, dass "das Interesse der Strafverfolgung an der Aufklärung der Straftaten das private Interesse" des Beschwerdeführers "überwiege". Zu den obigen Einwänden des Beschwerdeführers habe die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren keine Stellungnahme eingereicht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 E. 1.4 und S. 8 E. 3). 
Die Vorinstanz erwägt weiter, es liege ihrer Ansicht nach ein hinreichender Tatverdacht und ein genügender "Deliktskonnex" vor. Auch die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen sei gegeben. Untersucht würden "Straftaten von nicht zu unterschätzender Schwere". Zwar erweise sich eine richterliche Triage der versiegelten Datenträger und Aufzeichnungen als "notwendig", damit die dem Geheimnisschutz unterliegenden Dateien ausgesondert werden könnten. Eine solche Aussonderung wolle der Entsiegelungsrichter jedoch erst nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nötigenfalls vornehmen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8-12, E. 4.2-4.5.5). 
 
3.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen auch untersuchungsrelevant sein (Art. 6 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 2 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen). Einem gesetzlichen Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis unterliegen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO).  
 
3.3. Im Entsiegelungsverfahren können grundsätzlich auch Rügen gegen die den streitigen Zwangsmassnahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (akzessorisch) erhoben werden (BGE 143 IV 270 E. 6-7 S. 279 ff.; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, nicht amtl. publ. E. 3.1; Urteile 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2, 4.4 = ASA 85 S. 326 ff.; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5). Wohnungen dürfen (auch ohne Einwilligung der berechtigten Person) durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in den betreffenden Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 StPO). Hausdurchsuchungen im Vorverfahren werden in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO). Ist "Gefahr im Verzug", so kann die Polizei im Vorverfahren ohne staatsanwaltlichen Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die Staatsanwaltschaft (Art. 241 Abs. 3 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; s.a. Art. 263 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 270 E. 7.5 S. 283 mit Hinweisen; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_394/2017, nicht amtl. publ. E. 3.2).  
 
3.4. Nach den für das Bundesgericht massgeblichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) wird dem Beschwerdeführer Urkundenfälschung sowie eine Übertretung von Art. 87 HMG vorgeworfen. Er habe in einer Apotheke ein gefälschtes ärztliches Rezept vorgelegt, um eine von ihm am Vortag bestellte rezeptpflichtige Hautcreme zu beziehen. Am 21. Juli 2017 ist er deswegen an seinem Arbeitsplatz (in einer Bank) polizeilich verhaftet und befragt worden. In der Folge hat die Kantonspolizei eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung durchgeführt, um Unterlagen sicherzustellen, die mit der untersuchten Rezeptfälschung in Zusammenhang stehen könnten. Da die Kantonspolizei annahm, es bestehe "Gefahr im Verzug", führte sie die Hausdurchsuchung sofort (ohne Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft) durch. Dabei wurden ein Laptop, eine externe Festplatte und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellt und versiegelt sowie verschiedene Medikamente bzw. Substanzen beschlagnahmt.  
 
3.5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Bedeutung der untersuchten Straftaten die streitigen Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d und Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) :  
Bei den in Art. 87 Abs. 1 lit. a-g HMG geregelten Straftaten handelt es sich um Übertretungen. Gemäss Art. 87 Abs. 1 (Ingress) HMG wird mit Haft oder mit Busse (bis zu Fr. 50'000) bestraft, wer vorsätzlich eine der aufgelisteten Tathandlungen begeht. 
Die Vorinstanz erwähnt zwar vage, dass dem Beschwerdeführer eine "Übertretung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 HMG" vorgeworfen werde (angefochtener Entscheid, S. 2, E. I/1). In ihren Erwägungen zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) legt sie jedoch nicht dar, welche konkrete Tatbestandsvariante von Art. 87 Abs. 1 lit. a-g HMG ihrer Ansicht nach durch den versuchten Kauf einer rezeptpflichtigen Hautcreme mittels gefälschten Arztzeugnisses erfüllt sein könnte. Die Vorinstanz erwähnt zwar noch am Rande, der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 2017 ausgesagt, "Ketamin" einzunehmen. Sie legt jedoch auch hier nicht dar, unter welchen Straftatbestand diese Schmerzmitteleinnahme fallen könnte und erwähnt in ihren Erwägungen zum hinreichenden Tatverdacht auch sonst keine einzige konkrete Strafnorm (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f., E. 4.2.1-4.2.2). 
Wie es sich damit genau verhält, ist nicht zu vertiefen. Jedenfalls kann es sich beim Hauptvorwurf, der Beschwerdeführer habe ein gefälschtes ärztliches Rezept vorgelegt, um eine "rezeptpflichtige Creme" zu kaufen, nur um eine relativ leichte Übertretung im Sinne von Art. 87 HMG handeln. Dies umso mehr, als von der fraglichen antibakteriellen Hautcreme unbestrittenermassen keine grosse Gefährdung ausgeht. Darüber hinaus ist auch auf Art. 87 Abs. 6 HMG hinzuweisen, wonach in besonders leichten Fällen sogar auf Strafverfolgung und Bestrafung vollständig verzichtet werden könnte. Angesichts der mit der mutmasslichen Urkundenfälschung beförderten blossen Übertretung (Erschleichung eines rezeptpflichtigen Medikaments) dürfe hier auch vom Vorwurf eines besonders leichten Falles einer Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 2 StGB) auszugehen sein, der als Vergehen mit Geldstrafe bzw. (im Höchststrafmass) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Auch ein schwer wiegendes Urkundendelikt ist folglich nicht dargetan. 
 
3.6. Zwar hat die Staatsanwaltschaft noch beiläufig geltend gemacht, unter den bereits beschlagnahmten Medikamenten und Substanzen hätten sich unter anderem "Steroide" und mutmasslich auch sogenannte "Poppers" befunden. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war dem Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch kein Besitz von illegalen Substanzen zur Last gelegt worden. Wie der Entsiegelungsrichter explizit feststellt, führte die Polizei die Hausdurchsuchung durch, um "Unterlagen bezüglich der Rezeptfälschung sicherzustellen". Der sich anschliessende Fund allfälliger verbotener Substanzen wäre somit - auch nach der ausdrücklichen Ansicht der Vorinstanz - als sogenannter "Zufallsfund" zu behandeln, der (ausserhalb der schweren Kriminalität) nur verwertbar sein kann, wenn die fragliche Zwangsmassnahme (Hausdurchsuchung) ihrerseits gesetzmässig wäre (vgl. Art. 141 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 243 StPO; BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285 mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen sein wird, war die polizeiliche "Not"-Hausdurchsuchung hier aber unrechtmässig.  
Ausserdem ist mangels konkreter Angaben der Staatsanwaltschaft gar noch nicht erstellt, ob illegale weiche Drogen oder gesetzlich verbotene Arten von Steroiden beschlagnahmt wurden. Die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, dass sich Steroide und nur "mutmasslich" auch "Poppers" unter den beschlagnahmten Substanzen befanden. Noch viel weniger wird dem Beschwerdeführer der Besitz von verbotenen Substanzen (z.B. illegalen steroiden Muskelaufbaupräparaten) in grossen Mengen oder (neben dem allfälligen Besitz und Konsum von einzelnen "Poppers") ein schwerwiegender konkreter Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. 
 
3.7. Im Lichte der strafrechtlich nicht gravierenden Vorwürfe haben Polizei und Staatsanwaltschaft auffallend massive Zwangsmassnahmen angewendet, die empfindlich in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Privatsphäre des Beschwerdeführers (Art. 13 Abs. 1 BV) eingreifen. Dazu gehören die Verhaftung am Arbeitsplatz, die polizeiliche "Not"-Hausdurchsuchung der Privatwohnung, umfangreiche Sicherstellungen, insbesondere des privaten Mobiltelefons inklusive gespeicherte Privatkommunikation sowie eines Laptops mit privaten und geschäftlichen Dokumenten, die Beschlagnahme von Medikamenten sowie das Entsiegelungsgesuch für sämtliche sichergestellten elektronischen Geräte und Aufzeichnungen.  
Diese Zwangsmassnahmen erweisen sich im vorliegenden Fall - zumindest in der Gesamtbetrachtung - als unverhältnismässig und bundesrechtswidrig. 
Dabei ist auch mitzuberücksichtigen, dass die polizeiliche "Not"-Hausdurchsuchung im vorliegenden Fall gesetzeswidrig war: Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft legen dar, inwiefern hier ein Fall von "Gefahr in Verzug" (Art. 241 Abs. 3 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO) vorgelegen hätte, der ausnahmsweise eine sofortige polizeiliche Hausdurchsuchung sachlich erfordert hätte. Wie bereits dargelegt, bestanden am 21. Juli 2017 für die Kantonspolizei keine Hinweise auf schwerwiegende Delikte. Ausserdem wären hier ausreichende Ermittlungsalternativen zur Verfügung gestanden, zumal der Beschwerdeführer (nach den Feststellungen der Vorinstanz) zu sachdienlichen Aussagen und zur freiwilligen Edition der gefälschten Rezepte bereit war. Zumindest hätte die Polizei ihre massiven Zwangsmassnahmen von der Staatsanwaltschaft vorgängig bewilligen lassen können und müssen (zum Verwertungsverbot bei ungesetzlichen Untersuchungshandlungen, die der Aufklärung minder schwerer Delikte dienen vgl. auch Art. 141 Abs. 2-5 StPO; BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285 mit Hinweisen). 
 
3.8. Die streitigen Zwangsmassnahmen erweisen sich als unverhältnismässig und gesetzwidrig. Sie verletzen insbesondere Art. 197 Abs. 1 lit. c-d, Art. 241 Abs. 3 und Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 BV). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
4.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die auch das vorinstanzliche Verfahren abdeckt (vgl. Art. 67 und Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 31. Oktober 2017 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, aufgehoben und das Entsiegelungsgesuch vom 11. August 2017 abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Zürich (Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster