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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_648/2018  
 
 
Urteil vom 27. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald E. Pedergnana, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2018 (IV.2017.00221). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2018 betreffend Assistenzbeitrag, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen), 
dass der angefochtene Entscheid die Sache zur Neuberechnung des Assistenzbeitrags ab 1. November 2015 im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung über denselben an die Beschwerdegegnerin zurückweist, 
dass die Vorinstanz die Berechnung des Assistenzbeitrags in der Verfügung vom 17. Januar 2017 in den Bereichen "Alltägliche Lebensverrichtungen" und "Haushalt" geändert und einen höheren Hilfebedarf anerkannt hat (vgl. Art. 39c IVV; BGE 140 V 543 E. 1 S. 545 f.; Urteil 9C_930/2015 vom 22. März 2016 E. 3.4.1; Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB] S. 37 ff.), 
dass mit der Erhöhung der Stufe von 0 auf 1 (Position 1.1.2), 0 auf 2 (Position 1.5.3) und 0 auf 1 (Position 2.5.1; E. 4.3 des angefochtenen Entscheids) die streitige Leistung nicht endgültig festgesetzt wurde, indem der Beschwerdegegnerin bei der Umsetzung ein Entscheidungsspielraum verbleibt, da jede Stufe eine eigene zeitliche Bandbreite (gemessen in Minuten/Tag) kennt (vgl. KSAB Anhang 3), 
dass der angefochtene Entscheid somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist, der nur unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285), 
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde führende Partei darzutun hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder lit. b dieser Bestimmung erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 522 E. 1.3 i.f. S. 525 mit Hinweis; Urteil 4A_140/2015 vom 1. April 2015 E. 2), 
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein soll und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, 
dass der Tatbestand nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass die Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler