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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_495/2019  
 
 
Urteil vom 29. November 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Haag, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ Ltd., 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen 
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, 
Gerichtspräsident, vom 5. September 2019 
(KZM 18 787 CVV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen C.________ wegen Verstössen gegen das Kriegsmaterialgesetz sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung oder eventuell ungetreuer Amtsführung zum Nachteil seiner Arbeitgeberin D.________ AG. Mit Verfügung vom 20. April 2018 edierte sie bei der E.________ AG, der Genossenschaft F.________, der Bank G.________, der Banque H.________, der Bank I.________, der Bank J.________ und der K.________ AG Bankunterlagen betreffend C.________, A.________, L.________, die M.________ AG (heute N.________ AG, im Folgenden so bezeichnet) und die International O.________ Ltd. 
Am 2. Mai 2018 orientierte die E.________ AG die N.________ AG über die Edition. Am 3. Mai 2018 verlangten A.________ und die International O.________ Ltd. die Siegelung der sie betreffenden, bei der E.________ AG edierten Unterlagen sowie aller weiterer Editionen, von denen sie noch nichts wüssten. 
Am 23. Mai 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern um Entsiegelung der bei der E.________ AG, der Bank G.________, der Banque H.________, der Bank I.________, der Bank J.________ und der K.________ AG edierten, A.________ und die International O.________ Ltd. betreffenden Unterlagen. 
Am 5. September 2019 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 gut. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.________ und die International O.________ Ltd., diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft abzuweisen oder die Sache eventuell ans Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen zur Formulierung einer rechtsgenügenden Begründung. Ausserdem ersuchen sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
C.   
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 erkannte das präsidierende Mitglied der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
D.   
Das Zwangsmassnahmengericht und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen. 
A.________ und die International O.________ Ltd. halten in ihrer Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als an den zu entsiegelnden Bankunterlagen Berechtigte und Teilnehmer des vorinstanzlichen Verfahrens sind die Beschwerdeführer befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a). 
 
1.1. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Beruft sich der Betroffene dagegen auf andere Gründe, aus denen die Entsiegelung unzulässig sein soll, wie etwa Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe, droht ihm in der Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel vor dem Sachrichter geltend machen kann (zum Ganzen Urteile 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. S. 291 f.).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, durch die Entsiegelung würden Aussenstehende Einblick in ihre Bankunterlagen erhalten, was einen Eingriff in ihre verfassungsrechtlich geschützte Geheimsphäre darstelle. Das liegt indessen in der Natur der Sache und trifft auf jede Entsiegelung zu. Die Beschwerdeführer begründen mit keinem Wort, dass und weshalb der Entsiegelung ihrer Unterlagen geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. Sie beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf, den dringenden Tatverdacht zu bestreiten um damit darzutun, dass eine Beschlagnahme dieser Unterlagen rechtswidrig wäre. Das geht indessen an der Sache vorbei, im Entsiegelungsverfahren ist einzig zu prüfen, ob die sichergestellten Unterlagen "wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen" (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 80 f.). Da die Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht substantiiert dartun, dass vorliegend geschützte Geheimhaltungsrechte bestehen und ihnen deswegen durch die Entsiegelung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.   
Damit werden die Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi