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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_948/2018  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2018 (ZK 18 311). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 9. Januar 2018 stellte die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. xxx (Betreibungsamt Emmental-Oberaargau) das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 73'110.90 plus Betreibungskosten von Fr. 103.30. Sie stützte das Gesuch auf ihre Verfügung vom 3. Juli 2014, womit sie A.________ aufgrund von Art. 52 AHVG zur Leistung von Schadenersatz für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet hatte. A.________ erhob die Einrede der Verjährung.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 wies das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab. Daraufhin gelangte die SVA Zürich an das Obergericht des Kantons Bern, welches ihre Beschwerde am 16. Oktober 2018 guthiess. Es erteilte der SVA Zürich die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag mit Ausnahme der Betreibungskosten.  
 
B.   
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. November 2018 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung zu Gunsten der SVA Zürich (Beschwerdegegnerin). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Antworten sind der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz, die über ein Rechtsöffnungsbegehren mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- befunden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134 III 115 E. 1.1), ohne dass die Beschwerdegründe nach Art. 98 BGG beschränkt sind (BGE 133 III 399 E. 1.5).  
 
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin von der definitiven Rechtsöffnung besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegeben. Die Verfügung der Beschwerdeführerin genüge den Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel. Die Verjährung richte sich nach der ordentlichen zehnjährigen Frist (Art. 137 Abs. 2 OR). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Verjährung erweise sich damit im konkreten Fall als unbegründet.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin stellt den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht in Frage. Die Verjährung sei nach der hierfür massgebenden Bestimmung (Art. 52 Abs. 3 AHVG) bei Anhebung der Betreibung indes bereits eingetreten, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei.  
 
3.   
Anlass der Beschwerde bildet die im Rechtsöffnungsverfahren erhobene Einrede der Verjährung. Strittig sind insbesondere die Rechtsgrundlagen für die Verjährung einer Schadenersatzforderung der kantonalen Ausgleichskasse infolge nicht abgelieferter Sozialversicherungsbeiträge. 
 
3.1. Zur Verfügung von Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG und deren Verjährung sind u.a. die folgenden Grundsätze massgebend.  
 
3.1.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid eines schweizerischen Gerichtes, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem die Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 143 III 162 E. 2.1). Der Richter gewährt die definitive Rechtsöffnung, sofern der Schuldner keine Einwendungen dagegen vorbringen kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Während der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung darstellen, obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anzurufen (BGE 124 III 501 E. 3a; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 590 f.).  
 
3.1.2. Die kantonalen Ausgleichskassen sind seit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Teilrevision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) berechtigt, den Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber für die absichtliche oder grobfährlässige Missachtung von Vorschriften mit einer Verfügung geltend zu machen (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Zu den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers gehört auch die periodische Abrechnung mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und selbst geschuldeten Beiträge (Art. 51 Abs. 3 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften die Mitglieder der Verwaltung und weitere Personen subsidiär für den Schaden, welcher der Ausgleichskasse aus der Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers entstanden ist. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 AHVG).  
 
3.1.3. Das Bundesgericht hat sich mit der Verjährungsfrage in Zusammenhang mit der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG bereits verschiedentlich befasst. So hat es in einem Urteil aus dem Jahre 2015 klar bestätigt, dass es sich bei den Beitragsforderungen nach Art. 14 Abs. 1 AHVG und den Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG rechtlich nicht um identische Forderungen handelt. Insbesondere stelle die Schadenersatzforderung eine eigenständige Forderung dar, welche auch in Bezug auf die Verjährung unabhängig vom Schicksal der Beitragsforderung zu beurteilen sei (BGE 141 V 487 E. 4.1, 4.2 mit Hinweisen). Diesem Urteil ist im Jahre 2004 ein Grundsatzentscheid vorausgegangen, mit dem das Bundesgericht die Bedeutung von Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung geklärt hat (BGE 131 V 4 E. 3.3). Demnach betrifft die genannte Norm einzig die Festsetzungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis bzw. fünf Jahren ab Ereignis. Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsfrist, welche hier nicht geregelt ist. An der früheren Praxis, wonach die Vollstreckungsfrist von fünf Jahren für die Beitragsforderungen gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG auch für die Schadenersatzforderungen massgebend sei, könne - so das Bundesgericht - aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur der beiden Ansprüche nicht festgehalten werden. Da auch das bereits seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Vollstreckungsfrist keine Lösung vorsehe, bleibe nur die analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsfrist gemäss Art. 137 Abs. 2 OR, welche bei Anerkennung der Forderung durch Ausstellung einer Urkunde oder Feststellung der Schuld durch ein richterliches Urteil eine zehnjährige Frist vorsieht. Sie entspreche durchaus dem Sinn und Zweck von Art. 52 AHVG. Auf diese Weise werde den Ausgleichskassen eher ermöglicht, die oft ansehnlichen Beträge einzutreiben, was bei kürzerer Frist nur teilweise erreicht werden könne. Zudem bestehe für die Rechtssicherheit kein Bedürfnis nach einer kürzeren Frist, da die Verhältnisse mit dem Erlass der Verfügung geklärt seien (BGE 131 V 4 E. 3.4).  
 
3.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2014 eine Verfügung erlassen, mit welcher sie die Beschwerdeführerin und ihren Ex-Ehemann solidarisch zur Zahlung von Fr. 73'444.90 verpflichtete. Es handelt sich um eine Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG für nicht geleistete Sozialversicherungsabgaben der inzwischen in Konkurs geratenen B.________ AG mit Sitz in U.________, für welche die beiden als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte tätig waren. Die Verfügung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten und stellt unbestrittenermassen einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführerin unter anderem am 29. April 2015 eine Mahnung für den ausstehenden Betrag zukommen. Auf Betreibungsbegehren der Beschwerdegegnerin stellte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau der Beschwerdeführerin am 30. August 2017 den Zahlungsbefehl zu, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob. Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung. Ob die Vorinstanz die Einrede zu Recht verwerfen durfte, ist im Folgenden zu prüfen.  
 
3.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin richtet sich die Verjährung der Schadenersatzforderung ausschliesslich nach Art. 52 Abs. 3 AHVG. Die letzte verjährungsunterbrechende Handlung sei mit der Mahnung vom 29. April 2015 erfolgt, womit die Verjährung bis am 28. April 2017 gelaufen sei. Im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 30. August 2017 sei die Forderung der Beschwerdegegnerin bereits verjährt gewesen sei. Sie wirft der Vorinstanz vor, den klaren Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 AHVG missachtet und stattdessen die analoge Anwendung von Art. 137 Abs. 2 OR vorgezogen zu haben. Mit dieser Ansicht widerspricht die Beschwerdeführerin einzig einer für sie im vorliegenden Fall unvorteilhaften Praxis. Hingegen legt sie nicht dar, weshalb die vom Bundesgericht getroffene Unterscheidung von Festsetzungs- und Vollstreckungsverjährung nicht mit Art. 52 Abs. 3 AHVG vereinbar sein sollte.  
 
3.2.2. Gegen die analoge Anwendung von Art. 137 Abs. 2 OR bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin brauche nicht durch eine "Vollstreckungsverjährung" von 10 Jahren geschützt zu werden. Damit lässt sie ausser Acht, dass es sich bei der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG um ansehnliche Beträge handeln kann, wie das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid aus dem Jahre 2004 festgehalten hat. Zudem handelt es sich bei Art. 137 Abs. 2 OR um eine allgemeine Verjährungsfrist, die auch im Verwaltungsrecht zum Zuge kommen kann (DÄPPEN, in: Kurzkommentar OR, 2014, N. 4 zu Art. 137). So hat das Bundesgericht im Bereich der Zollabgaben eine Lücke festgestellt und sich bei der Vollstreckungsverjährung auf diese Norm berufen (Urteil 5A_152/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 4.6.2). Zudem hat es bereits in BGE 131 V 4 E. 3.4 (a.E.) darauf hingewiesen, dass jede kürzere als die zehn Jahre dauernde Frist eine Privilegierung des Schadenersatzschuldners darstellen würde, und es nicht nachvollziehbar wäre, weshalb dieser aus Verschulden Haftende für den von ihm verursachten Schaden nicht ebenso lange soll belangt werden können wie für jede andere Forderung (vgl. Art. 137 Abs. 2 OR).  
 
3.2.3. Nicht hilfreich ist zudem der Hinweis der Beschwerdeführerin, der Grundsatzentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2004 basiere auf einer inzwischen revidierten Fassung von Art. 52 AHVG und erweise sich damit als überholt. Die angesprochene und seit dem 1. Januar 2012 geltende neue Fassung von Art. 52 AHVG (AS 2011 4745; Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011) stellt eine Verdeutlichung der bisherigen vor allem durch die Gerichtspraxis gestalteten Arbeitgeberhaftung dar. Sie weist gegenüber der Fassung aus dem Jahre 2003, von der das Bundesgericht im besagten Urteil ausgegangen ist, keine Änderungen auf, die für die Frage der Vollstreckungsverjährung massgebend sein könnten (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des AHVG, BBl 2011 543, S. 560/561).  
 
3.2.4. Damit ist auch dem Hauptargument der Beschwerdeführerin für eine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis zur Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 AHVG, nämlich die neue Fassung von Art. 52 AHVG, die Grundlage entzogen. Eine Praxisänderung kommt gemäss ständiger Rechtsprechung nämlich nur in Frage, soweit ernsthafte Gründe im Raum stehen, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr zeitgemäss oder falsch verstandene Rechtsanwendung für angebracht erachtet worden ist. Zudem muss die neue Lösung einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entsprechen (BGE 143 V 269 E. 4 mit Hinweis). Das Bundesgericht hat die in BGE 131 V 4 begründete Praxis bisher nicht geändert. Es hat zwar in einem nicht amtlich publizierten Urteil 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 (E. 2.2.1) die Frage angetönt, dann aber mit Hinweis auf die seinerzeitige Berücksichtigung der Materialien bewusst offen gelassen.  
Die weiteren wichtigen Gründe für eine Praxisänderung liegen nach Ansicht der Beschwerdeführerin in "offensichtlich grösseren Unklarheiten". Dieses allgemein gehaltene Vorbringen ist angesichts des bundesgerichtlichen Grundsatzentscheides aus dem Jahre 2004 nicht nachvollziehbar. Auch der Einwand, das Bundesgericht habe die Frage der Verjährung in einem Vollstreckungsverfahren bisher noch nicht beantwortet, kann nicht überzeugen. Ob die Einrede der Verjährung im Rahmen einer definitiven Rechtsöffnung erhoben wird, wie im konkreten Fall, oder der Schuldner dies auf eine Zahlungsaufforderung der Ausgleichskasse hin tut, ändert an den anzuwendenden Rechtsgrundlagen nichts. 
 
3.3. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, weil sie die Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt hat.  
 
4.   
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011 E. 6, nicht publ. in BGE 137 V 51). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante