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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_349/2022  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Ponty und/oder Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anerkennung eines Urteils (Erwachsenenschutz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. März 2022 (RV220001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 8. September 2020 erklärte das Bezirksgericht Limassol (Zypern) B.________ (Betroffener) zu einer möglicherweise geschäftsunfähigen Person und ernannte A.________ (Beschwerdeführer) zum vorläufigen Verwalter von dessen Vermögen und persönlichen Angelegenheiten. Dieser Entscheid war bis zum 15. September 2020 in Kraft.  
Mit Entscheid vom 2. März 2021 erklärte das Bezirksgericht Limassol B.________ für unmündig und bestellte A.________ zu dessen Vermögensverwalter. In dieser Funktion ermächtigte das Bezirksgericht Limassol A.________ dazu, Ausgaben zur Versorgung und zum Nutzen von B.________ zu tätigen und verpflichtete ihn, innert 30 Tagen eine Bestandesaufnahme des Vermögens und fortan alle zwölf Monate die laufenden Rechnungen vorzulegen. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 
 
A.b. Im Zusammenhang mit Bankgeschäften in der Schweiz ersuchte A.________ am 24. November 2021 beim Bezirksgericht Zürich um Anerkennung dieses Entscheids. Dieses wies das Gesuch mit Urteil vom 22. Dezember 2021 ab.  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 23. März 2022 (eröffnet am 30. März 2022) ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Mai 2022 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und der Entscheid des Bezirksgerichts Limassol vom 2. März 2021 anzuerkennen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Am 3. Februar 2023 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Anerkennung eines ausländischen Urteils betreffend Massnahmen des Erwachsenenschutzes (Entmündigung; Bestellung eines Vermögensverwalters) entschieden hat. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid ohne Streitwert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteil 5A_138/2020 vom 25. August 2020 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt - dazu zählt auch der Prozesssachverhalt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) - angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist die Anerkennung des Entscheids des Bezirksgerichts Limassol vom 2. März 2021 in der Schweiz, mit dem der Betroffene für unmündig erklärt und der Beschwerdeführer zum Vermögensverwalter ernannt worden ist (vgl. vorne Bst. A.a). Diese Anerkennung richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ; SR 0.211.232.1), dem sowohl die Schweiz als auch Zypern beigetreten sind (vgl. auch Art. 85 Abs. 2 IRPG [SR 291]).  
Das Obergericht verweigerte die Anerkennung zusammengefasst, weil der Beschwerdeführer den Betroffenen im Anerkennungsgesuch nicht als Gegenpartei ins Recht gefasst hat. Die von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffene Person sei in das Verfahren um Anerkennung der Massnahme einzubeziehen und müsse dort die Möglichkeit erhalten, allfällige Verweigerungsgründe geltend zu machen. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wesen des Anerkennungsverfahrens sondern auch aus Art. 29 Abs. 2 IPRG, der zumindest kraft der Verweisung in Art. 23 HEsÜ und Art. 31 IPRG anwendbar sei. Das Anerkennungsverfahren sei daher kontradiktorisch zu führen und die betroffene Person als Partei in dieses einzubeziehen, was vorliegend nicht geschehen sei. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, hierdurch Art. 22 Abs. 1, Art. 23 und 26 HEsÜ sowie Art. 31 IPRG zu verletzen. Mit der Erwachsenenschutzmassnahme liege in der Hauptsache eine Massnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Art. 31 IPRG vor. Deren Anerkennung erfolge entgegen der Vorinstanz in einem nichtstreitigen Verfahren und ohne Einbindung der betroffenen Person. Der Betroffene, dem im Hauptsacheverfahren keine Parteistellung zugekommen sei, sei ohnehin entmündigt und nicht prozessfähig. Würde man den Vorgaben des Obergerichts folgen, müsste der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vermögensverwalter und damit gesetzlicher Vertreter des Betroffenen daher faktisch ein Verfahren gegen sich selbst führen, was halt- und sinnlos sei. Für den Betroffenen könnten die Behörden in der Schweiz mangels (internationaler) Zuständigkeit auch keine Schutzmassnahme nach Art. 69 Abs. 2 ZPO anordnen.  
 
3.3. Nach Art. 22 Abs. 1 HEsÜ werden die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Massnahmen kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Anerkennung kraft Gesetzes bedeutet, dass sie erlangt wird, ohne dass ein Rückgriff auf ein Verfahren erforderlich wäre, zumindest solange, wie derjenige, der sich auf die Massnahme beruft, keine Vollstreckungshandlung dafür beantragt (Art. 25 HEsÜ).  
Unbeschadet dieser Regelung kann jede betroffene Person bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Massnahme entschieden wird (Art. 23 Abs. 1 HEsÜ). Angesprochen ist damit die selbständige Anerkennung einer Massnahme (vgl. GUILLAUME, in: FammKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 116 zum HEsÜ; LAGARDE, Erläuternder Bericht zum HEsÜ, neue Ausgabe 2017 [abrufbar unter: <https://www.hcch.net>, Rubriken: "Publications et Études", "Publications", "Rapports explicatifs"], Rz. 124), wie sie auch hier beantragt ist. Zum Antrag auf selbständige Anerkennung einer Massnahme ist jede "betroffene Person" berechtigt, d.h. jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung hat (personne intéressée bzw. interested person in der französischen bzw. englischen Fassung des Übereinkommens; dazu Lagarde, a.a.O., Rz. 124). Betroffene Person in diesem Sinne ist nicht nur die von der fraglichen Massnahme betroffene Person selbst, sondern namentlich auch ein behördlich bestellter Beistand (FÜLLEMANN, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des Erwachsenenschutzes, 2008, S. 245 f. Rz. 378). 
Nach Feststellung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als "Administrator" des Vermögens des Betroffenen um Anerkennung des Entscheids vom 2. März 2021 ersucht. Der Beschwerdeführer gibt an, als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen zu haben. Er hat das Anerkennungsgesuch folglich in eigenem Namen in Ausübung des ihm von der ausländischen Behörde erteilten Mandats gestellt, wozu er nach dem Ausgeführten berechtigt ist. 
 
3.4. Die Anerkennung kann nur aus den in Art. 22 Abs. 2 HEsÜ genannten - hauptsächlich formellen - Gründen versagt werden. Sie hat die Massnahme zum Gegenstand, so wie sie in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, besteht. Unter Vorbehalt von Art. 22 Abs. 2 Bst. c HEsÜ (ordre public-Widrigkeit oder Verstoss gegen im Anerkennungsstaat zwingendes Recht) ist eine inhaltliche Überprüfung der angeordneten Massnahme durch die Anerkennungsbehörde ausgeschlossen (vgl. Art. 26 HEsÜ). Dies gilt auch im Verfahren der selbständigen Anerkennung nach Art. 23 HEsÜ (LAGARDE, a.a.O., Rz 124; GUILLAUME, a.a.O., N. 116 zum HEsÜ).  
Mit dem anzuerkennenden Entscheid hat das Bezirksgericht Limassol den Betroffenen mit Bezug auf sein Vermögen für unmündig erklärt und den Beschwerdeführer als Vertreter eingesetzt. Eine ähnliche Möglichkeit besteht auch unter schweizerischem Recht (vgl. Art. 395 ZGB). Der materielle ordre public der Schweiz ist damit nicht betroffen (zum Grundsatz des odre public-Vorbehalts vgl. BGE 142 III 180 E. 3.2; 126 III 534 E. 2c; 125 III 443 E. 3d). 
 
3.5. Das Verfahren der selbständigen Anerkennung bestimmt sich gemäss Art. 23 Abs. 1 2. Satz HEsÜ nach dem Recht des ersuchten Staates, vorliegend der Schweiz. Anwendbar sind damit die Regelungen des IPRG (Art. 1 Abs. 1 Bst. c IPRG; vgl. DÄPPEN/MABILLARD, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 29 IPRG; FÜLLEMANN, a.a.O., S. 246 Rz. 380). Das IPRG unterscheidet zwischen der Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 31 IPRG) und solchen der strittigen Gerichtsbarkeit (Art. 29 IPRG). Ob es sich beim anzuerkennenden Akt um einen solchen der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbarkeit handelt, entscheidet sich nach schweizerischem Recht (DÄPPEN/MABILLARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 31 IPRG; MÜLLER-CHEN, Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 31 IPRG; SCHRAMM/BUHR, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 31 IPRG). Die vorliegend anzuerkennende Erwachsenenschutzmassnahme betrifft nur eine Partei und wurde in einem hoheitlich geprägten Verfahren ausgesprochen (vgl. für die Schweiz Art. 443 ff. ZGB; Urteil 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5). Sie ist der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen (DÄPPEN/MABILLARD, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 31 IPRG; MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 7 und 11 zu Art. 31 IPRG; vgl. auch BGE 136 III 178 E. 5.2; Urteil 5A_787/2020 vom 7. Juni 2021 E. 1.2.1).  
 
3.6. Gemäss Art. 31 IPRG gelten für die Anerkennung von Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Art. 25-29 IPRG sinngemäss (vgl. Urteil 4A_600/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1.2). "Sinngemäss" bedeutet, dass die genannten Bestimmungen, namentlich aber Art. 29 Abs. 2 IPRG, bei der Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur insoweit Anwendung finden, als dies im Einzelfall sinnvoll ist (Urteil 5P.233/1993 vom 17. Juni 1994 E. 2b a.E.; SCHRAMM/BUHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 31 IPRG; vgl. auch MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 23 zu Art. 31 IPRG).  
 
3.7.  
 
3.7.1. Im Anerkennungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen (Art. 29 Abs. 2 IPRG). Daraus leiten Rechtsprechung und Lehre die Pflicht ab, das Anerkennungsverfahren betreffend Akte der streitigen Gerichtsbarkeit kontradiktorisch zu führen (BGE 146 III 247 E. 4.1.3.1; 142 III 180 E. 3.5; BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, Rz 6 zu Art. 29 IPRG). Art. 29 Abs. 2 IPRG stellt also sicher, dass der sich der Anerkennung widersetzenden Partei im Anerkennungsverfahren das rechtliche Gehör gewährt wird (Urteil 5A_925/2021 vom 2. März 2023 E. 3.2.1, zur Publikation bestimmt; DÄPPEN/MABILLARD, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 IPRG; MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 3 zu Art. 29 IPRG; SCHRAMM/BUHR, a.a.O., N. 9 zu Art. 29 IPRG).  
 
3.7.2. Die vorliegende Angelegenheit weist folgende Besonderheiten auf: Wie sich aus dem Begriff der Erwachsenenschutzmassnahme ergibt, geht es bei der streitgegenständlichen Massnahme um eine solche, die dem Schutz des Betroffenen dient. Das Bezirksgericht Limassol hat den Beschwerdeführer mit Bezug auf das Vermögen des Betroffenen als dessen (gesetzlicher) Vertreter eingesetzt, und ihn beauftragt, innerhalb von einer Frist von 30 Tagen eine Bestandesaufnahme des Vermögens des Betroffenen zu erstellen und dem Gericht einzureichen. Sodann verbot es jenem, ohne vorherige Erlaubnis des Gerichts das Immobilienvermögen zu veräussern, zu tauschen, zu übertragen, hypothekarisch zu belasten oder anderswie darüber zu verfügen; es erlaubte dem Beschwerdeführer hinsichtlich des (Bar) Vermögens lediglich Ausgaben und Belastungen zu tätigen, die zur Versorgung und zum Nutzen des Betroffenen dienen. Insofern sind die Interessen des Beschwerdeführers und des Betroffenen nicht gegenläufig; von einem klassischen Zweiparteienverfahren kann keine Rede sein. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich sodann entnehmen, dass der Betroffene an einem fortgeschrittenen Hirnschwund bzw. einer zerebralen Hirnatrophie leidet und seine kognitive Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist. Auf dieser Grundlage hat das Bezirksgericht Limassol mit dem Entscheid vom 2. März 2021 dem Betroffenen zumindest mit Bezug auf die Vermögensverwaltung die Urteilsfähigkeit abgesprochen und ihn für unmündig erklärt. Diese Beurteilung darf im Anerkennungsverfahren nicht überprüft werden (vgl. E. 3.4 hiervor).  
 
3.8. Unter diesen Umständen erscheint es entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht als sachgerecht, den Betroffenen zwingend als Partei in das Anerkennungsverfahren einbeziehen zu wollen. Daher konnte es die Anerkennung des Entscheids vom 2. März 2021 nicht ohne Rechtsverletzung allein deshalb verweigern, weil dieser nicht als Partei in das Anerkennungsverfahren einbezogen wurde. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und es erübrigt sich auf die (eventuellen) Ausführungen des Beschwerdeführers für den gegenteiligen Fall einzugehen.  
 
3.9. Das Obergericht hat zwar Zweifel daran geäussert, ob der Entscheid vom 2. März 2021 nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 HEsÜ in der Schweiz anerkannt werden könne, da der Betroffene soweit ersichtlich seinen Standpunkt nicht hinreichend habe in das Massnahmeverfahren einbringen können. Letztlich hat es diese Frage anders als das Bezirksgericht Zürich aber offen gelassen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, über das Vorliegen eines Anerkennungsverweigerungsgrunds in Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids zu entscheiden (vgl. BGE 141 III 188 E. 4.1). Folglich ist das angefochtene Urteil entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Soweit das Obergericht zur Prüfung der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 22 Abs. 2 HEsÜ auf zusätzliche Informationen angewiesen ist, stehen ihm die in Art. 28 ff. HEsÜ vorgesehenen Möglichkeiten zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Anerkennung und dazu, ob gegebenenfalls auch Art. 28 IPRG zur Anwendung zu bringen ist, nicht mehr einzugehen.  
4. 
Die Rückweisung der Angelegenheit zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Damit gilt der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber