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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_104/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Oktober 2022 
(S 21 54). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Vor Vorinstanz lag die (mit Einspracheentscheid vom 21. April 2021 bestätigte) Verfügung vom 29. Oktober 2020 im Streit, mit welcher der Beschwerdegegner zur Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen im Betrag von Fr. 8'209.65 verpflichtet wurde. 
 
3.  
Das kantonale Gericht führte dazu aus, vorab stelle sich die Frage, ob die Verwaltung ihre Forderung überhaupt innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung erhoben habe. Gemäss in BGE 148 V 217 präzisierter Rechtsprechung werde diese Frist nämlich in jedem Fall sofort ausgelöst, sobald sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, ohne weiteren Abklärungsbedarf ergebe. Dies sei vorliegend bereits im März 2019 der Fall gewesen, womit die Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2022 verwirkt gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen. 
 
4.  
Die Beschwerde führende Verwaltung bringt letztinstanzlich allein vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe die Frist erst zu laufen begonnen, als sie aufgrund der Revision durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vom Fehler habe Kenntnis nehmen müssen, nämlich am Tag der Schlussbesprechung vom 17. August 2020. Dabei verweist sie pauschal auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 24/02 vom 11. Februar 2004, das zeitlich vor jenem liegt, welches dem kantonalen Gericht als Grundlage für das angefochtene Urteil diente. Inwiefern die Vorinstanz BGE 148 V 217 falsch verstanden und auf die vorliegende Streitigkeit rechtsfehlerhaft angewandt haben soll, ist damit nicht dargelegt. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet in der Beschwerdeschrift nicht statt. 
 
5.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6.  
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem unterliegenden, in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in seinem eigenen Vermögensinteresse handelnden Beschwerdeführer sind indessen keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 640 E. 4; Urteil 8C_432/2021 vom 20. Januar 2022 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel