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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_642/2017  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       Kanton Zürich, vertreten durch 
       Parlamentsdienste des Kantons Zürich, 
       Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
       vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, 
2.       A.________, 
       vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. Juni 2017 (AB.2015.00063, AB.2015.00064). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist Kantonsrat im Kanton Zürich. Mit Schreiben vom 24. September 2014 gelangte er an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und ersuchte diese um Erlass einer einsprachefähigen Beitragsverfügung. Er beanstandete die für Kantonsräte pauschale Beitragserhebung, welche den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erschwere. Insbesondere sei es nicht zulässig, neben den Spesenpauschalen von jährlich rund Fr. 5'000.- auch noch für jede Sitzung Unkostenpauschalen von Fr. 200.- zu veranschlagen. Der Kanton berechne zu hohe Spesenpauschalen, was einer Umgehung der AHV-Beitragspflicht gleichkomme. Daraufhin holte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 bei A.________ Auskünfte zu seinen bei der Ratstätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen ein (Eingabe des Versicherten vom 4. Dezember 2014 für den Zeitraum von Dezember 2009 bis und mit 2014). Betreffend 2013 führte A.________ beispielsweise an, ihm seien als Kantonsrat Fr. 15'000.- "mit AHV-Abzug" und Fr. 26'690.- "ohne AHV-Abzug" ausbezahlt worden.  
 
A.b. Gestützt auf diese Angaben erliess die Ausgleichskasse am 18. Dezember 2014 an die Adresse des Kantons Zürich fünf Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2009 bis 2013. Dagegen erhob A.________ Einsprache und rügte einzig, Parteibeiträge seien weder Spesen noch Gewinnungskosten. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Parlamentsdienste, erhob ebenfalls Einsprache und argumentierte, für die Erhebung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge gegenüber dem Kanton Zürich bestehe seit 1991 für alle 180 Kantonsräte und Kantonsrätinnen eine Pauschalregelung; diese langjährige Praxis könne nicht durch individuelle Beitragsverfügungen aus den Angeln gehoben werden. Ein Rückkommen auf diese bewährte Regelung verstosse gegen das Vertrauensprinzip. Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des A.________ teilweise gut. In der Höhe der Beiträge nahm sie eine Korrektur vor, indem sie Parteibeiträge als Unkosten qualifizierte. Die Einsprache des Kantons Zürich wies die Ausgleichskasse gleichentags ab mit Verweis auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn (WML), wonach ein Unkostenersatz - auch bei einer Pauschalregelung - den tatsächlich entstandenen Spesen entsprechen müsse.  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab und hiess dienige des Kantons Zürich gut. 
 
C.   
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; demgegenüber seien ihre Einspracheentscheide vom 3. August 2015 zu bestätigen. 
Der Kanton Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ beantragt, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Die Sache sei überdies an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die materiellen Fragen (Rechtmässigkeit der bisherigen vom Kanton Zürich angewandten Praxis sowie AHV-rechtliche Behandlung von Parteibeiträgen) entscheide. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 17. September 2018 reicht der Kanton Zürich ein Merkblatt der Ausgleichskasse vom 20. November 2017 ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Art. 35 lit. a des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) ist die zweite sozialrechtliche Abteilung zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vorliegend ist der Umfang der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht eines kantonalen Parlamentariers strittig. 
 
2.   
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteil 9C_221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 1.1). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (Urteile 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; 9C_185/2016 vom 8. August 2016 E. 2). 
Der Beschwerdegegner 1 reicht neu ein Merkblatt der Ausgleichskasse vom 20. November 2017 ein, welches als echtes Novum von vornherein unzulässig ist (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; MEYER/ DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). 
 
3.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen zur Beitragspflicht von Behördenmitgliedern von Bund, Kantonen und der Gemeinden zutreffend dar, worauf verwiesen wird (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Richtig ist auch der Verweis auf die Definition der Unkostenentschädigung in Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVV sowie die Ausführungen des Gerichts zu den Modalitäten der Abrechnungs- und Abgabepflichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 35 f. AHVV). Die Vorinstanz zitierte zutreffend aus der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018, Rz 2046 i.V.m. Rz 4003 ff. betreffend Sitzungsgelder, Rz 3001 ff. und 3009 ff. betreffend Unkosten, Rz 3011 ff. betreffend die relative Unverbindlichkeit der steuerrechtlichen Qualifikation). Hervorzuheben sind - in Wiederholung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid - die Randziffern 2047 und 2048 der Wegleitung. Sie lauten:  
 
"2047 Werden mit dem Sitzungsgeld auch Unkosten abgegolten, so können als Unkostenersatz betrachtet werden höchstens bis zu 
- 120 Franken für halbtägige Sitzungen, 
- 200 Franken für ganztägige Sitzungen. 
 
2048 Der Unkostenersatz muss allerdings den tatsächlich entstandenen Spesen gesamthaft gesehen entsprechen. Die oben erwähnten Ansätze sind also nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmenden keine oder tiefere Unkosten entstehen." 
 
4.2. Die Entschädigungen sind im Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen vom 26. April 1999 (LS 171.13; nachfolgend: Entschädigungsbeschluss) festgelegt, aus welchem das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend zitierte (E. 3.1 des vorinstanzlichen Entscheids); auch darauf kann verwiesen werden. Wiederholenswert ist schliesslich, dass gemäss diesem Entschädigungsbeschluss pro Amtsjahr neben einer Grundentschädigung von Fr. 4'000.- eine Fahrtentschädigung sowie eine Spesenpauschale von Fr. 2'800.- vorgesehen sind.  
 
4.3. Als weitere massgebliche Entscheidungsgrundlage führte die Vorinstanz in ihrer Erwägung 3.3 die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 an. Sie zitierte aus drei Schreiben der Ausgleichskasse vom 2. Mai 1991 betreffend die "Beitragsmässige Behandlung der Sitzungsgelder/Entschädigungen kantonaler Behördenmitglieder", vom 28. August 2002 mit dem Titel "Sitzungsgelder von Mitgliedern des Kantonsrates: Die bisherige Regelung ist weiterhin gültig" und schliesslich aus dem Schreiben vom 28. Mai 2013, überschrieben mit "Sitzungsgelder: Mass der Unkosten- resp. Spesenentschädigung".  
 
5.   
Streitig ist die Bundesrechtskonformität des angefochtenen kantonalen Entscheids, der die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 3. August 2015 betreffend den Versicherten für die Jahre 2009 bis 2013 aufgehoben hat. Unstreitig ist, dass das Entgelt aus Parlamentstätigkeit grundsätzlich beitragspflichtiger Lohn nach Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i AHVV darstellt, soweit dieses nicht Ersatz für Unkosten ist. Dies entspricht denn auch der stetigen Rechtsprechung (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 274/03 vom 2. August 2004 E. 3; EVGE 1966 S. 81; H 2/54 vom 9. April 1954, publ. in: ZAK 1954 S. 266 f.; H 114/50 vom 4. September 1950, publ. in: ZAK 1950 S. 448 f.). 
 
5.1. Das kantonale Gericht erachtete ein Rückkommen auf die erfolgte Beitragserhebung nach der bisherigen Praxis der pauschalen Unkostenregelung - die für alle Mitglieder des Kantonsrates gleichermassen gelte - bereits deshalb als "problematisch", weil sie die neue Bemessungsweise auf die Jahre 2009 bis 2013 und somit auf bereits abgerechnete Beitragsperioden zur Anwendung gebracht habe, was dem Rückwirkungsverbot zuwiderlaufe. Überdies sei dies eine Praxisänderung, die sich insoweit "als unstatthaft" erweise, als die Ausgleichskasse nicht zu erkennen gebe, ob die neue Abrechnungsweise in Zukunft für alle Ratsmitglieder wegleitend sein soll. Gegenteils komme sie faktisch nur in denjenigen (Zu-) fällen zur Anwendung, in welchen die Ausgleichskasse im Einzelfall Kenntnis von den tatsächlich entstandenen Spesen erhalte. Eine auf Einzelfälle beschränkte Praxisänderung sei jedoch nicht nur rückwirkend, sondern auch für die Zukunft mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar, habe doch die Behörde gleiche oder ähnliche Sachverhalte nach einheitlichen Kriterien zu entscheiden. Die Ausgleichskasse habe mit Schreiben vom 2. Mai 1991, vom 28. August 2002 und vom 28. Mai 2013 Festlegungen zur Beitragspflicht der kantonalen Parlamentsmitglieder getroffen. Dies seien Zusicherungen für die Rechtmässigkeit der bisherigen Praxis der pauschalen Beitragserhebung. In Anbetracht der Zeitspanne von über zwanzig Jahren sei fraglos von einer gefestigten Praxis auszugehen. Ungeachtet von deren Rechtmässigkeit in materieller Hinsicht stehe diese Praxisänderung von vornherein dem Prinzip von Treu und Glauben entgegen. Zu materiellen Vorbringen - strittige Abzugsfähigkeit von Parteibeiträgen sowie Umfang der Unkosten - nahm die Vorinstanz keine Stellung.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf Vereinbarungen "hinsichtlich Sitzungsgelder" zwischen ihr und Vertretern der Parlamentsdienste, welche mit Schreiben vom 2. Mai 1991 festgehalten und in der Folge "mehrfach bestätigt" worden seien. Indes sei die Ausgleichskasse in Bezug auf die Vereinbarung mit dem Kanton Zürich stets davon ausgegangen, dass die gewährte Unkostenpauschale ungefähr den Unkosten entspreche, die den Ratsmitgliedern auch effektiv entstanden seien. Die Regelung betreffend die Sitzungsgelder sei "grosszügig" bemessen worden. Im Schreiben vom 28. Mai 2013 sei der Kanton zuletzt darauf hingewiesen worden, dass die auf den Sitzungsgeldern gewährten Unkosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich entstanden sein müssten. Bis zur Kontaktnahme durch den Beschwerdegegner 2 sei sie denn auch von diesen Voraussetzungen ausgegangen. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass eine auf Einzelfälle beschränkte Praxisänderung vorliege, sei nicht korrekt. Die Ausgleichskasse müsse in Nachachtung von Rz 3015 der Wegleitung (WML) auch bei pauschalisierten Spesenregelungen eine Aufrechnung vornehmen können, wenn sie Kenntnis davon erhalte, dass die als Unkostenentschädigung bezeichneten Auszahlungen der Arbeitgeberin offensichtlich übersetzt seien. Die Vereinbarung der Ausgleichskasse mit dem Kanton Zürich schliesse eine Überprüfung des Einzelfalls - bei entsprechender Kenntnis - nicht aus. Dementsprechend erübrige sich die Frage, ob ein treuwidriges Verhalten vorliege.  
 
5.3. Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, die Ausgleichskasse bringe im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vor, sie sei stets davon ausgegangen, dass die Beitragsvereinbarung zwischen ihr und den Parlamentsdiensten zwar "grosszügig bemessen" sei. Sie habe jedoch gleichzeitig angenommen, dass die gewährte Unkostenpauschale ungefähr den realen Unkosten entsprochen habe. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin, so der Beschwerdegegner 1, stellten unzulässige neue Vorbringen dar, welche nicht zu hören seien. Noch im Schreiben vom 28. Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin versichert, die bisherige, grosszügige Regelung könne weitergeführt werden, denn sie sei praktikabel und entspreche dem Erfordernis der Verwaltungsökonomie. Auch die Behauptung der Ausgleichskasse, sie hätte die offensichtlich übersetzten Spesenentschädigungen kennen müssen, sei neu und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören.  
 
5.4. Der Beschwerdegegner 2 rügt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage der Abzugsfähigkeit der Parteibeiträge materiell nicht behandelt. Entscheidende Frage sei, ob die Kumulation von zwei pauschalen Entschädigungssystemen - Unkostenpauschalen bei den Sitzungsgeldern und jährliche Spesenpauschalen -, die in zahlreichen Fällen zu offensichtlich übersetzten Unkostenabzügen führe, Bestand habe. Das geltende Entschädigungssystem sei schon seit Jahren kritisiert worden. So habe es Interventionen an die Geschäftsleitung des Kantonsrates ab 2011 gegeben. Schon damals habe die Beschwerdeführerin beschieden, falls die Unkosten durch die jährliche Spesenpauschale von Fr. 2'800.- gedeckt seien, könnten keine weiteren Spesenabzüge von den Kantonsratsentschädigungen in Abzug gebracht werden. Somit sei es keineswegs so, dass der Beschwerdegegner 1 bis zu den umstrittenen Nachtragsverfügungen vom 18. Dezember 2014 davon ausgehen konnte, die bisherige Abrechnungspraxis sei rechtens. Aus diesem Grund könne sich der Kanton Zürich nicht auf den Vertrauensschutz berufen; er hätte gegenteils aufgrund der Kritik die Abrechnungspraxis überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen.  
 
6.   
Den verschiedenen in den Akten liegenden Schreiben zwischen der Ausgleichskasse und dem Kanton ist Folgendes zu entnehmen: Vor 1991 wurden von den Sitzungsgeldern der kantonalen Parlamentarier überhaupt keine Beiträge abgerechnet (wie dies früher offenbar auch in anderen Kantonen der Fall war, so im Kanton Graubünden; vgl. EVGE 1966 S. 81). Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 1991 geht denn auch hervor, dass in jenen Jahren noch Uneinigkeit bestand über die grundsätzliche Beitragspflicht auf Sitzungsgeldern der kantonalen Parlamentsmitglieder. Die Beschwerdeführerin hielt dann aber immerhin fest: "Gegen die in unserer Stellungnahme vom 22. Januar 1991 umschriebene Beitragspflicht haben Sie grundsätzlich nichts einzuwenden." Vor diesem Hintergrund scheint es naheliegend, dass die Ausgleichskasse damals, um die grundsätzliche Beitragspflicht überhaupt durchsetzen zu können, Hand bot für eine "grosszügige" Regelung, wie sie dies selber in ihrem Schreiben vom 2. Mai 1991 taxiert hatte. 
 
7.  
 
7.1. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Kanton Zürich die Höhe der Unkosten des Beschwerdegegners 2, die dieser mit Schreiben vom 24. September 2014 beziffert hatte, nur insofern, als er bemängelte, dass keine Bürokosten berücksichtigt worden seien. Um diesen Beitrag müsse sich das AHV-pflichtige Einkommen vermindern. Im bundesgerichtlichen Verfahren äusserte sich der Beschwerdegegner 1 nicht zum Quantitativ von AHV-pflichtigen und "AHV-freien" Zuwendungen.  
Im Einzelnen sahen die vom Beschwerdegegner 2 gerügten Lohn- und Beitragsabrechungen wie folgt aus (Eingabe vom 4. Dezember 2014) : 
für 2013: 
Auszahlung "mit AHV-Abzug":       Fr. 15'000.- 
Auszahlung "ohne AHV-Abzug":       Fr. 26'690.- 
 
für 2012: 
Auszahlung "mit AHV-Abzug":       Fr. 11'600.- 
Auszahlung "ohne AHV-Abzug":       Fr. 18'043.- 
 
für 2011: 
Auszahlung "mit AHV-Abzug":       Fr. 11'400.- 
Auszahlung "ohne AHV-Abzug":       Fr. 20'443.- 
 
für 2010: 
Auszahlung "mit AHV-Abzug":       Fr.   8'200.- 
Auszahlung "ohne AHV-Abzug":       Fr. 21'963.- 
 
für 2009 (nur Dezember) 
Auszahlung "mit AHV-Abzug":       Fr.   1'333.- 
Auszahlung "ohne AHV-Abzug":       Fr.   2'433.-. 
 
Mangels substanziierter Bestreitung ist im bundesgerichtlichen Verfahren von dieser Grundlage auszugehen. Ob zusätzlich Raumkosten zu berücksichtigen sind, wie im kantonalen Verfahren vorgebracht wurde, braucht daher nicht geprüft zu werden. 
 
7.2. Im Folgenden ist auf die Vorbringen des Beschwerdegegners 1 einzugehen:  
Der Kanton Zürich stellt sich auf den Standpunkt, die Ausgleichskasse sei mit neuen Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören (Art. 99 BGG). Dies betreffe die Behauptung der Kasse, sie sei stets davon ausgegangen, dass die bisherige Unkostenregelung eine realistische Abbildung der tatsächlichen Auslagen der Kantonsräte sei. 
Es ist höchst fraglich, kann aber offen bleiben, ob diese Behauptung als neu und damit als unzulässig zu qualifizieren ist oder ob sie viel mehr lediglich eine sachbezogene Präzisierung eines Standpunktes, der schon im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen worden ist, darstellt (vgl. MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 99 BGG). Die Beschwerdeführerin hat sowohl im Einspracheentscheid vom 3. August 2015 als auch in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 zur Beschwerde vor dem kantonalen Gericht ausgeführt, dass - auch bei Pauschallösungen - letztlich die tatsächlich aufgewendeten Unkosten massgeblich seien. Selbst dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 26. September 2011, das der Beschwerdegegner 1 im kantonalen Verfahren einreichte, ist ein deutlicher Hinweis auf Rz 2048 der WML zu entnehmen: "Der Unkostenersatz muss allerdings den tatsächlich entstandenen Spesen gesamthaft gesehen entsprechen. Die oben erwähnten Ansätze sind also nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmenden keine oder tiefere Unkosten entstehen (WML Rz 2048)." 
 
7.3. Der Beschwerdegegner 1 erblickt im Vorgehen der Ausgleichskasse einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Dem kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden:  
 
7.3.1. Der in den Akten liegenden Korrespondenz zwischen der Ausgleichskasse und dem Kanton Zürich (vgl. E. 4.3 hiervor) kann entnommen werden, dass die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen Anlass gab. Trotz klarer gesetzlicher Grundlage, Verordnungsvorgabe und klarer Rechtsprechung (vgl. E. 4 und 5 hiervor) sind offenbar im Kanton Zürich bis im Jahr 1991 die auf Sitzungsgelder der Kantonsräte geschuldeten Beiträge überhaupt nicht entrichtet und noch 1990 grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 2. Mai 1991 an die Staatskanzlei des Kantons Zürich mit Verweis auf ein [nicht aktenkundiges] Schreiben vom 22. Januar 1991). Es wurden bezüglich Abgabepflicht für die Sitzungsgelder praktikable Lösungen gesucht. Ob dabei schon in jenem Zeitpunkt auch die zusätzlich zu den Sitzungsgeldern entrichteten Pauschalspesen für die Räte mit im Fokus waren, lässt sich nicht feststellen. Aus den weiteren Schreiben der Ausgleichskasse geht immerhin hervor, dass nun wenigstens nicht mehr der Grundsatz der Beitragspflicht, sondern die Höhe der Unkosten bei den Sitzungsgeldern kontrovers diskutiert worden ist (Schreiben der Ausgleichskasse vom 28. August 2002 und vom 28. Mai 2013). Vor diesem Hintergrund - erst strittige Beitragspflicht im Grundsatz, dann strittige Höhe der Unkosten - kann jedenfalls nicht von treuwidrigem Verhalten der Ausgleichskasse gesprochen werden. Gegenteils hat sie aus pragmatischen Gründen Hand geboten für einen praktikablen Vollzug; indes darauf hingewiesen, dass die beitragsbefreiten Unkosten den tatsächlichen Gegebenheiten der kantonalen Parlamentarier - wenn auch mehr oder weniger - zu entsprechen haben.  
 
7.3.2. Adressat der strittigen Nachtragsverfügungen ist ausschliesslich der Beschwerdegegner 2. Es ist offensichtlich, dass bei ihm die Höhe der beitragslosen Spesen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Lohnbezügen stehen. In dieser vom Beschwerdegegner 2 der Ausgleichskasse unterbreiteten Gesamtsicht sind nicht nur die Sitzungsgelder im Blickfeld gewesen, sondern auch die zusätzlich ausgerichteten Spesenpauschalen. Im vorliegenden Verfahren ist nicht über die Beitragspflicht aller Zürcher Kantonsräte zu befinden. Es wird Sache des Kantons bzw. der Parlamentsdienste sein, eine Regelung für die Parlamentsmitglieder zu schaffen, die einerseits praktikabel ist - wobei eine Pauschalregelung nicht auszuschliessen ist - und anderseits Raum lässt für individualisierte Lösungen wie der vorliegenden.  
 
8.  
 
8.1. Schliesslich laufen die strittigen Nachtragsverfügungen nicht dem Rückwirkungsverbot zuwider, wie das kantonale Gericht dafür hält. Denn ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist unter anderem gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich, wenn die ursprüngliche rechtskräftige Verfügung zweifellos unrichtig ist und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren ist dieser Rückkommenstitel von den Parteien in Frage gestellt worden. Auch die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.  
 
8.2. Dieser Rückkommenstitel liegt hier vor: Die früher offenbar verbreitete Verwaltungspraxis, wonach Sitzungsgelder von Parlamentariern AHV-rechtlich überhaupt nicht als Erwerbseinkommen behandelt wurden, beruhte nicht auf einer besonderen, d.h. genügenden gesetzlichen Ermächtigung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in EVGE 1966 S. 81 erkannte, ohne die Frage indessen abschliessend zu beurteilen. Im Urteil H 274/03 vom 2. August 2004 wurde die grundsätzliche Beitragspflicht einer Stadt auf den Sitzungsgeldern der Mitglieder des Stadtrates klar und unmissverständlich bejaht. Mit Bezug auf vom massgebenden Lohn abziehbare Unkosten (Art. 9 AHVV) gilt seit jeher Folgendes (vgl. statt vieler Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 1/93 vom 2. Dezember 1993 E. 3b mit Hinweisen) :  
 
"Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, so sind sie - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer - zu schätzen (ZAK 1990 S. 38 E. 4; 1979 S. 78 E. 2b, je mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1983 S. 321 E. 2; 1982 S. 370 E. 2d). Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich (ZAK 1990 S. 40; 1958 S. 366)." 
 
Im Lichte dieser Regelung ist die erste Beitragserhebung, die unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen der Ausgleichskasse und dem Kanton Zürich erfolgte und die im vorliegenden Fall der Rechtsprechung widerspricht, weil sie nicht den effektiven Unkosten entspricht, als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu bezeichnen. Der vorinstanzliche Entscheid kann folglich nicht bestätigt werden und ist aufzuheben. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestätigung ihrer Einspracheentscheide vom 3. August 2015. Im Nachfolgenden bleibt folglich deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Dabei fällt auf, dass die Ausgleichskasse die Parteibeiträge in den Einspracheentscheiden als Unkosten qualifizierte und diese vom beitragspflichtigen Einkommen in Abzug brachte, wobei sich die Frage stellt, ob dies unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 8 hiervor) zulässig ist. Es käme einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn die Sache zur Klärung dieser Rechtsfrage zur Wahrung des Instanzenlaufs an das kantonale Gericht zurückgewiesen würde, welches diesbezüglich keine Entscheidung traf. Da die Sache liquid ist, kann das Bundesgericht darüber befinden.  
Das Bundesgericht liess im Urteil vom 2. August 2004 (H 274/03 E. 4.3) offen, ob Behördenbeiträge an Parteien und Fraktionsbeiträge, die je nach Partei oder Fraktion nach sehr unterschiedlichen masslichen Kriterien festgesetzt und lediglich freiwillig zu leisten sind, dennoch als notwendig für die Lohnerzielung und damit als abzugsfähig zu betrachten sind. Steuerrechtlich stellen Beiträge an politische Parteien keine Gewinnungskosten oder Berufsauslagen dar (BGE 142 II 293 E. 4 S. 301 ff.; 124 II 29 E. 2-5 S. 30 ff.; Urteil 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007 E. 3.3, in: StR Nr. 62 2007 S. 648). 
Es ist kein Grund ersichtlich, diese Ausgaben beitragsrechtlich anders zu behandeln. Wie schon im erwähnten Entscheid H 274/03 angedeutet, sind Parteibeiträge letztlich freiwillig zu leisten und somit für die Lohnerzielung nicht notwendig. Es kommt hinzu, dass diese Beiträge unterschiedlich hoch sind. Im Urteil H 274/03 sind Ausgaben für Abstimmungs- und Wahlkämpfe als nicht abzugsfähige Mittelverwendung qualifiziert worden, weil sie für die Tätigkeit (dort: als Stadtrat) nicht zwingend notwendig sind. All diese Kriterien - steuerrechtliche Qualifizierung, Freiwilligkeit bzw. nicht zwingend notwendig für die Ausübung des Amtes, unterschiedliche Höhe - sprechen dafür, dass nicht nur Ausgaben für Wahlkämpfe und Abstimmungen, sondern gleichermassen auch Parteibeiträge als nicht abzugsfähige Unkosten zu qualifizieren sind. 
 
9.2. Zusammengefasst haben die Einspracheentscheide vom 3. August 2015 im Grundsatz Bestand. Die Höhe der Beitragspflicht ist jedoch gemäss vorstehender Erwägung 9.1 von der Ausgleichskasse zu korrigieren. Die Beschwerde ist im Übrigen begründet.  
 
10.   
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Begehren zur Hauptsache durch. Sie unterliegt in einem untergeordneten Punkt betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation der Parteibeiträge. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden entsprechend dem Anteil von Obsiegen und Unterliegen gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner 1 und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Indessen ist dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2017 und die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 3. August 2015 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Beitragspflicht des Versicherten im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden zu einem Viertel (Fr. 225.-) der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln (Fr. 675.-) dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdegegner 1 hat den Beschwerdegegner 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber