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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_878/2018  
 
 
Urteil vom 21. August 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
MLaw Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. November 2018 (62/2017/1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1959, war bei der B.________ SA angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (im Folgenden: Elvia; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, im Folgenden: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. August 1991 erlitt er einen Motorradunfall, bei dem er sich ein Polytrauma, insbesondere verschiedene Frakturen auf der rechten Körperseite, zuzog. Die Elvia erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 21. November 1995 sprach die Elvia A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 21.25 % zu. Mit Verfügung vom 17. April 1996 sprach sie ihm sodann eine Invalidenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33.33 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 84'230.-. Am 1. September 2005 stellte die Elvia die Rente revisionsweise per 30. Juni 2005 ein, weil der Versicherte bei der C.________ AG als Einkäufer und Mitglied der Geschäftsleitung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 7. November 2006 fest. 
 
A.a. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 ersuchte A.________ die Allianz um Wiederausrichtung einer Rente, weil er Ende Juni 2013 seine Arbeitsstelle verloren habe. Die Allianz sprach ihm mit Verfügung vom 2. Mai 2016 revisionsweise eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % ab 1. Januar 2015 zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 teilweise gut und setzte die Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % fest.  
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die hiergegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2018 teilweise gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 24 % ab 1. Januar 2015 an die Allianz zurück. 
 
C.   
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, die Allianz sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 57.56 % ab 1. Juli 2013, auszurichten. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Wenn aber der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier - bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen von der betroffenen versicherten Person anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 24 % zusprach. Dabei gilt es einerseits zu untersuchen, ob der Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Januar 2015 festgesetzt wurde. Andererseits ist fraglich, ob der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad von 24 % vor Bundesrecht standzuhalten vermag. Hingegen ist nicht umstritten, dass der Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand gegeben ist (vgl. dazu BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; 130 V 545; Urteil 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.1).  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft namentlich die Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.), insbesondere bei Veränderungen in den erwerblichen Faktoren (BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548), zur Festsetzung des Invalideneinkommens und zum Abzug vom Tabellenlohn. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. Für den Rentenbeginn erachtete die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf BGE 140 V 65 und 144 V 245 den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als massgebend. Denn erst in diesem Moment werde die Versicherung in die Lage versetzt, das konkrete Abklärungsverfahren einzuleiten. Da das Revisionsgesuch am 12. Januar 2015 eingereicht wurde, setzte sie den Rentenbeginn mithin auf den 1. Januar 2015 fest (vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG). Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer, die Rente sei ihm bereits ab 1. Juli 2013, d.h. unmittelbar ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ AG am 30. Juni 2013, auszurichten. Anders als im Entscheid BGE 144 V 245 sei hier kein medizinischer Sachverhalt sondern ein erwerblicher Revisionsgrund abzuklären und sei der massgebende Zeitpunkt, in dem das rentenausschliessende Erwerbseinkommen weggefallen sei, durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau definiert.  
 
4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Mit der Wendung "für die Zukunft" hat der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung der Anpassung von Rentenleistungen mithin offen umschrieben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 51 zu Art. 17 ATSG). Laut KIESER kommen als Anpassungszeitpunkt fünf Termine in Frage: der Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung, der für die Anpassungsprüfung vorgesehenen Termin, der Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person, der Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung oder ein zeitlich dem Anpassungsentscheid folgender Zeitpunkt (KIESER, a.a.O., N. 51 zu Art. 17 ATSG). Während die IVV für die Invalidenversicherung spezifische Regelungen enthält (Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV), bestehen im Bereich der Unfallversicherung keine besonderen Bestimmungen zum Zeitpunkt, ab dem eine Rentenrevision Wirkung entfalten soll.  
 
4.3. Die Frage des Zeitpunkts einer revisionsweisen Rentenerhöhung im Bereich der Unfallversicherung wurde vom Bundesgericht erst in jüngerer Zeit geprüft. In BGE 140 V 65 kam es zum Ergebnis, dass eine solche Erhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) zu erfolgen habe; für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV bestehe hier kein Raum (BGE 140 V 65 E. 4.2 S. 69 f.; s. auch Urteil 8C_214/2014 vom 8. April 2015 E. 7). Ob diese Konzeption auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern, die keinen Rückfall erlitten haben und nicht an Spätfolgen leiden, zum Tragen komme, wurde offen gelassen (BGE 140 V 654 E. 4.3 S. 70). Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Rückfallmeldung keine Heilbehandlung erfolgt, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruchs abhängig gemacht werden kann, ist gemäss BGE 144 V 245 der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Rückfallmeldung festzulegen. Denn erst ab diesem Moment werde der Unfallversicherer in die Lage versetzt, das entsprechende Abklärungsverfahren zeitnah durchzuführen (BGE 144 V 245 E. 6.4 S. 255; kritisch hierzu: PHILIPP GEERTSEN, Beginn einer unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente nach Rückfall ohne vorgängig durchgeführte Heilbehandlungsmassnahmen - Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2018, 8C_148/2018, in: SZS 2018 S. 663 ff.). In einem zu aArt. 41 IVG (der mit Inkrafttreten des ATSG aufgehoben wurde [AS 2002 S. 3371]) ergangenen Entscheid hielt das Bundesgericht in allgemeiner Hinsicht fest, dass der Ausdruck "für die Zukunft" eine Revision sinnvollerweise nur vom Datum der Rentenverfügung (Revision von Amtes wegen) oder von der Gesuchseinreichung (Gutheissung eines Revisionsgesuchs) an zulasse. Wären die Leistungen im Revisionsfall generell mit Wirkung von der erheblichen Gradänderung an zu ändern, so verlöre die Wendung "für die Zukunft" ihren Sinn, weil es sich von selbst verstehe, dass eine Revision frühestens von der Gradänderung weg in die Zukunft wirksam werden könne (BGE 98 V 100 E. 4 S. 103; s. auch Urteil 9C_242/2011 vom 15. November 2011 E. 5.2; kritisch: FRANZ SCHLAURI, Sozialversicherungsrechtliche Dauerleistungen, ihre rechtskräftige Festlegung und ihre Anpassung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, 2009, S. 89 ff., insb. S. 109 ff.). Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 17 Abs. 1 ATSG an der vor dem Erlass des ATSG ergangenen Rechtsprechung zur Revision von Renten grundsätzlich nichts ändern wollte (BGE 130 V 343 E. 3.5.4 S. 352). In anderen Versicherungszweigen wendet die Rechtsprechung die IVV-Regelungen analog an (vgl. z.B. Urteil M 6/06 vom 11. April 2007 E. 2.2 für die Militärversicherung).  
 
4.4. In der Lehre finden sich unterschiedliche Positionen:  
 
4.4.1. Für den Fall, dass eine gesetzliche Regelung fehlt, erachtet es KIESER als gerechtfertigt, auf den Zeitpunkt des Gesuchs bzw. - bei der von Amtes wegen erfolgenden Revision - auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen. In Frage komme auch eine analoge Anwendung der in Art. 88bis IVV festgelegten Grundsätze (KIESER, a.a.O., N. 52 zu Art. 17 ATSG; so im Ergebnis wohl auch THOMAS FLÜCKIGER, Verwaltungsverfahren, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 4.271 mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Andere Lehrmeinungen postulieren demgegenüber, dass die Anpassung der Rente prinzipiell stets auf den Zeitpunkt des Eintritts der revisionsrelevanten Veränderung des Sachverhalts zu erfolgen habe.  
 
4.4.2.1.  SCHLAURI erachtet das Abstellen auf den Zeitpunkt der Veränderung als ein vorrangiges, allgemeines Prinzip. Die Rechtmässigkeit der Leistungsausrichtung und die Rechtsgleichheit würden diesen Wirkungszeitpunkt gebieterisch verlangen, und erst in zweiter Linie könnten Wertungen aus schonender Rechtsausübung, Vertrauensschutz, Sanktionierungsbedürfnisse bei Meldepflichtverletzungen oder irgendwelche administrativen Bedürfnisse der Verwaltungspraxis verschiedene Abweichungen begründen. Für solche müsse aber ein derart intensives Schutzbedürfnis vorliegen, dass das Ärgernis des materiell rechtswidrigen Leistungsbezugs und einer ungerechtfertigten Bereicherung zurücktreten könne (SCHLAURI, a.a.O., S. 112). Es gebe kein allgemeingültiges Anpassungsdogma, wonach die Anpassung laufender Leistungen aus einem offenen Dauersachverhalt nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc et pro futuro bzw. erst ab Verfügungszeitpunkt wirken könne (SCHLAURI, a.a.O., S. 114). Dieser Autor erwähnt immerhin auch, dass in der IVV schon vor dem ATSG einige allgemeingültige Besonderheiten der Anpassung eingeführt worden seien und regt an, vertieft zu prüfen, ob sie dem ATSG standzuhalten vermögen. Dann gehörten sie in die ATSV, andernfalls wären sie gesetzwidrig (SCHLAURI, a.a.O., S. 114).  
 
4.4.2.2.  LENDFERS kommt in Auslegung des Art. 17 ATSG zum Ergebnis, dass die richtige Rechtsanwendung bei Dauerleistungen - als Grundregel des Anpassungsrechts - eine sofortige Anpassung ab dem Veränderungszeitpunkt des Sachverhalts verlange, um die materielle Richtigkeit der Dauerleistungsverhältnisse herzustellen. Denn der eigentliche Kern der Revision liege darin, dass eine sozialversicherungsrechtlich Dauerleistung so lange geschuldet sei, als die versicherte Person ihrer wegen der Verwirklichung des versicherten Risikos tatsächlich bedürfe (MIRIAM LENDFERS, Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86ter - 88bis] und die anderen Sozialversicherungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2009, 2010, S. 39 ff., insb. S. 46). Immerhin weist auch diese Autorin darauf hin, dass Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV einem Antragsprinzip Rechnung tragen wolle, indem eine IV-Leistung nur dann erhöht werden solle, wenn die versicherte Person sich darum bewerbe. Ihrer Eigenverantwortung werde zudem insofern Gewicht beigemessen, als dass eine verspätete Mitteilung einer Verschlechterung zu einer ebenfalls verspäteten Anspruchserhöhung führe und die Rentenheraufsetzung erst von dem Monat an erfolgen dürfe, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden sei (LENDFERS, a.a.O., S. 70, 72 und 73). Während Art. 86ter bis 88bis IVV für die Invalidenversicherung Spezialrecht darstellten, seien diese Bestimmungen jedoch ohne Rückkoppelungen auf das ATSG (bzw. allenfalls ohne Rückkoppelung auf allgemeine Verfahrensgrundsätze) und mangels Rechtslücken in den übrigen Zweigen nicht ohne weiteres auf diese übertragbar. Wegen des Fehlens abweichender Regelungen in den Spezialgesetzen (insbesondere UV und MV) wäre es vielmehr angezeigt, es beim Normalfall der rückwirkenden Revision - vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Sachverhaltsänderung an - bewenden zu lassen.  
 
4.4.2.3. Als massgebend für den Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs der Unfallversicherung erachtet GEERTSEN (gestützt auf Art. 19 Abs. 1 und 3 UVG sowie BGE 140 V 65) einzig das Fehlen bzw. den Wegfall der medizinischen Eingliederungsfähigkeit eines unfallbedingten, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens, mithin fehlende namhafte Besserungsmöglichkeiten durch eine ärztliche Behandlung (GEERTSEN, a.a.O., S. 665 f.). Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei dagegen gesetzeswidrig und mit BGE 140 V 65 nicht zu vereinbaren, zumal keine (echte oder unechte) Gesetzeslücke vorliege, die in Abweichung von Art. 17 ATSG und 19 UVG zu füllen wäre (GEERTSEN, a.a.O., S. 668).  
 
4.4.2.4. Wenn weder ein Rückfall noch eine Spätfolge vorliegt, z.B. bei erwerblichen Veränderungen, bildet nach GEHRING die Stabilität der der Rentenberechnung zugrunde liegenden Faktoren den Anknüpfungspunkt für die Rentenanpassung; dies sei im Einzelfall zu prüfen, jedoch bei erwerblichen Veränderungen erst nach drei bis sechs Monaten anzunehmen (KASPAR GEHRING, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], KVG UVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 22 UVG).  
 
4.4.2.5.  MOSER-SZELESS erachtet unter Hinweis auf BGE 140 V 65 bei Rückfällen und Spätfolgen ebenfalls den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung als massgebend für eine revisionsweise Rentenerhöhung; für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV bestehe kein Raum (MARGIT MOSER-SZELESS, in: Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.]. Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA], 2018 [im Folgenden: CR LPGA], N. 34 zu Art. 17 ATSG m.H. auf BGE 140 V 65 E. 4.2 S. 69 f.). Zur Frage, was gelten soll, wenn keine Heilbehandlung durchgeführt wird, äussert sich diese Autorin nicht.  
 
4.4.2.6. Im Ergebnis fällt auf, dass selbst SCHLAURI und LENDFERS, die prinzipiell ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung befürworten, anerkennen, dass es unter bestimmten Umständen dennoch gerechtfertigt sein kann, sich auf einen anderen Zeitpunkt zu stützen, wie dies in den Regelungen der IVV vorgesehen ist. Als problematisch wird jedoch das Fehlen einer spezifischen gesetzlichen Grundlage für solche Abweichungen in der Unfallversicherung (sowie in weiteren Versicherungszweige) erachtet.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist in Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV nur für den Bereich der Invalidenversicherung ausdrücklich geregelt. Zu beachten gilt es allerdings, dass das Anmeldeprinzip auch in Art. 29 Abs. 1 ATSG festgehalten ist. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, dass der Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und eine Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt (vgl. Bericht der Kommission des Ständerats zur Parlamentarischen Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, BBl 1991 II 259). Dabei handelt es sich um eine besondere Auswirkung der (notwendigen) Mitwirkung der versicherten Person (KIESER, a.a.O, N. 11 zu Art. 29 ATSG; GUY LONGCHAMP, in: CR LPGA, N. 10 zu Art. 29 ATSG; zu den Ausnahmen s. KIESER, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 29 ATSG). Da Art. 29 ATSG die Leistungsausrichtung ausdrücklich an eine Anmeldung zum Leistungsbezug anknüpft, kann mit der Nichtanmeldung auf einen solchen Bezug formlos verzichtet werden (wobei sich der formlose Verzicht vom ausdrücklichen Verzicht gemäss Art. 23 ATSG unterscheidet, der schriftlich erfolgen muss; KIESER, a.a.O, N. 24 f. zu Art. 29 ATSG; vgl. BGE 135 V 106 E. 6.2.3 S. 111). Die Anmeldung ist somit freiwillig. Zudem gilt im Leistungsrecht der Sozialversicherungen die Dispositionsmaxime (FLÜCKIGER, a.a.O., Rz. 4.5 mit Hinweis auf Urteil 9C_1051/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.2). Eine spätere Anmeldung zum Leistungsbezug wird dadurch nicht ausgeschlossen, doch können sich aus der (allenfalls verspäteten) Anmeldung Einschränkungen im Leistungsanspruch ergeben: Namentlich erfolgen Nachzahlungen im Rahmen der Leistungsverwirkung (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG), und das Einzelgesetz kann bei der verspäteten Anmeldung weitere Einschränkungen vorsehen (vgl. z.B. Art. 46 UVG; KIESER, a.a.O., N. 25 zu Art. 29 ATSG; LONGCHAMP, a.a.O., N. 17 zu Art. 29 ATSG; vgl. auch Flückiger, a.a.O., N 4.16).  
Das Gesagte gilt auch dann, wenn es - wie hier - nicht um die erstmalige Anmeldung geht, sondern um ein Gesuch um Wiederausrichtung einer Rente wegen veränderter Verhältnisse, nachdem diese Leistung zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt worden war (vgl. RAFFAELLA BIAGGI, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 7 zu Art. 45 UVG). Denn die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit frei steht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses (vgl. Art. 11 UVV) bzw. Veränderungen der erwerblichen Verhältnisse geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 253 f. mit Hinweis auf Urteil U 119/92 vom 7. Januar 1994 E. 3a, in: RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138; JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, F Rz. 299). Ebenso kann die versicherte Person aber auf die Versicherungsleistungen (einstweilen) verzichten, indem sie von einer Gesuchstellung bzw. Rückfallmeldung (vorerst) absieht (zumal wegen des Fallabschlusses keine Meldepflicht besteht; vgl. Art. 31 ATSG). 
Zu ergänzen ist, dass eine direkte Anwendung von Art. 24 ATSG für die Anpassung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG von der Lehre ausgeschlossen wird, weil Art. 17 Abs. 1 ATSG nur für die Zukunft wirkt (KIESER, a.a.O., N 5 zu Art. 24 ATSG; vgl. SYLVIE PÉTREMAND, in: CR-LPGA, N. 11 zu Art. 24 ATSG]. 
 
4.5.2. Weiter gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen eines Revisionsgrunds für ein Sachverhaltselement der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), unter Berücksichtigung sowohl der medizinisch-gesundheitlichen als auch der beruflich-erwerblichen Situation, zu prüfen ist, wobei keine Bindungen an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist es nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Rente führt, dies kann vielmehr auch ein anderes Anspruchselement bewirken (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.3.2 S. 14 f.; HANS-JAKOB MOSIMANN, in: Kieser/Gehring/Bollinger, a.a.O., N. 9 zu Art. 17 ATSG). Wie in BGE 144 V 245 dargelegt, wird der Unfallversicherer erst ab dem Moment der Gesuchseinreichung in die Lage versetzt (aber auch verpflichtet, vgl. Art. 43 ATSG), ein Verfahren zu eröffnen und die erforderlichen Abklärungen zeitnah vorzunehmen (E. 6.4 S. 255), wobei sich diese Abklärungen nicht nur auf die erwerblichen, sondern auch auf die medizinischen Verhältnisse beziehen können. Ebenso entstehen die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der versicherten Person (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG) erst ab diesem Zeitpunkt.  
 
4.5.3. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, auch im Fall einer erneuten Anmeldung zum Rentenbezug, mit der einzig eine erwerbliche Veränderung geltend gemacht wird, den Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung festzulegen. Mit der Vorinstanz ist somit der Rentenbeginn auf den 1. Januar 2015 festzusetzen, da das Gesuch am 12. Januar 2015 eingereicht wurde (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Daran ändert aufgrund des Gesagten nichts, dass die Veränderung rund eineinhalb Jahre früher eingetreten war und die Neuzusprechung der Rente im Ergebnis einzig gestützt auf die Änderung in den erwerblichen Verhältnissen erfolgte.  
 
5.   
Bei der Festlegung des Invaliditätsgrads ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Invalideneinkommen korrekt ermittelt hat, während das Valideneinkommen (Fr. 118'965.70) nicht umstritten ist. 
 
5.1. Die Vorinstanz zeigte zunächst die (unbestrittene) berufliche Karriere auf, die der Beschwerdeführer seit dem Unfall durchlaufen hatte: Ab dem 3. Januar 1994 hatte er vollzeitlich für die D.________ AG, bzw. die E.________ AG als Aussendienstmitarbeiter mit einem Jahreseinkommen von Fr. 65'000.- gearbeitet und von Juni 1995 bis Dezember 1999 bei der F.________ SA mit einem Jahreseinkommen von zuletzt Fr. 79'538.-. Von Januar 2000 bis Juni 2013 war er für die C.________ AG als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift tätig und für den gesamten weltweiten Wareneinkauf zuständig. Dort hatte er ein Einkommen von Fr. 84'500.- (im Jahr 2000) bis Fr. 247'800.- (im Jahr 2008) erzielt. Zudem hatte er von 2008 bis 2010 ein Verwaltungsratsmandat bei der G.________ GmbH inne und bezog hierfür ein Honorar von insgesamt Fr. 70'000.-. Die Vorinstanz kam sodann gestützt auf verschiedene Arztberichte sowie auf Aussagen des Beschwerdeführers selbst und seines ehemaligen Geschäftspartners zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit, insbesondere als Einkäufer von Lebensmitteln, zu 100 % zumutbar sei. Auch sei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Der Beschwerdeführer stellt die entsprechenden Ausführungen nicht mehr in Frage, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.  
Vor diesem Hintergrund erachtete es das kantonale Gericht als gerechtfertigt, auf die Tabellenlöhne der LSE 2014 im Sektor Grosshandel (Ziff. 45-46) abzustellen. Ebenso sei es angemessen, den Beschwerdeführer dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen, das komplexe praktische Tätigkeiten beinhaltet, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Daran ändere angesichts der grossen Erfahrung des Beschwerdeführers und der von ihm ausgeübten Kaderfunktion nichts, dass er weder im kaufmännischen Bereich noch im Detailhandel über eine Ausbildung verfüge, sondern gelernter Koch/Küchenchef und Chef-Traiteur sei. Gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2014 resultiere ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'118.-, was angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit 2016 im Grosshandel (42.0 Wochenstunden) und die Nominallohnentwicklung bis 2016 (0.3 % im Jahr 2015 und 0.6% im Jahr 2016) ein Invalideneinkommen von Fr. 90'495.60 ergebe. Schliesslich verneinte das kantonale Gericht einen Abzug vom Tabellenlohn. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zum einen geltend, es sei nicht das Kompetenzniveau 3 sondern das Kompetenzniveau 1 heranzuziehen. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden:  
 
5.2.1. Nicht bestätigen lässt sich zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht habe die Einstufung in das Kompetenzniveau 3 einzig gestützt auf das hohe Einkommen vorgenommen, das er bei der C.________ AG erzielt habe. Vielmehr zeigen die obigen Ausführungen, dass es sich dazu auf seinen gesamten beruflichen Werdegang berief, einschliesslich der beruflichen Ausbildung, des Erfahrungsschatzes und des Umstands, dass er bei der C.________ AG eine leitende Funktion innehatte und für den gesamten weltweiten Wareneinkauf zuständig war. Das Kompetenzniveau 3 umfasst, wie gesagt, komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers als Koch/Küchenchef und Chef-Traiteur und seiner langjährigen Berufstätigkeit im Traiteur- und Comestiblesbereich in verschiedenen Unternehmungen ist davon auszugehen, dass er sich im Verlauf der Jahre ein beachtliches Wissen auf diesem Gebiet erarbeiten konnte. Nur schon deswegen erscheint es nicht als unzulässig, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kompetenzniveau 3 zuordnete.  
 
5.2.2. Folglich ist auch nicht relevant, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die nach dem Unfall begonnene kaufmännische Ausbildung nicht zu Ende führte. Vielmehr fällt das Fehlen eines solchen Abschlusses, wie auch die Vorinstanz festhielt, vorliegend nicht ins Gewicht. Immerhin gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seines früheren Geschäftspartners durchaus in der Lage war, mitunter auch dessen Stellvertretung und kleinere administrative Aufgaben ausserhalb der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit/Zuständigkeit des Wareneinkaufs zu übernehmen.  
 
5.2.3. Schliesslich vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen, dass sein Nachfolger in der C.________ AG angeblich ein wesentlich tieferes monatliches Einkommen von Fr. 6'500.- erzielt. Der Vorinstanz kann allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie hierzu keine weiteren Abklärungen traf. Denn bei diesem Mitarbeiter handelt es sich - anders als beim Beschwerdeführer - nicht um einen Teilhaber der Unternehmung, so dass er nach den Angaben des ehemaligen Geschäftspartners auch keine entsprechenden Tätigkeiten auszuführen hat. Dieser wies im Übrigen auch darauf hin, dass der Nachfolger des Beschwerdeführers noch gewisse Erfahrungen habe sammeln müssen bzw. müsse, was die behauptete Lohndifferenz erklären könnte.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer erachtet zum andern einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % als angebracht. Zur Begründung verweist er auf sein fortgeschrittenes Alter sowie auf eine unfallbedingte, bleibende Lähmung im rechten, dominanten Arm.  
 
5.3.1. Bislang hat das Bundesgericht offen gelassen, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden (vgl. Urteile 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.3 und 5.6.4, in: SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50; 8C_37/2017 vom 15. September 2017 E. 6.1; 8C_754/2015 vom E. 4.3, in: SVR 2016 UV Nr. 39 S. 131). Diese Frage muss auch hier nicht beurteilt werden, weil die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug beim im Verfügungszeitpunkt 56-jährigen Beschwerdeführer ohnehin nicht erfüllt sind. Zudem fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (Urteile 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.6.2; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4 mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Angesichts der Ausbildung und Karriere des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass ihm nunmehr lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten im Grosshandel offenstehen würden, bei denen er aufgrund der Lähmung im rechten Arm möglicherweise beeinträchtigt wäre. Damit rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug auch unter diesem Aspekt nicht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.  
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. August 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart