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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_951/2018  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. August 2018 (VB.2018.00406). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________, 1989 geborener Brasilianer, zog im Dezember 2004 im Alter von 15 Jahren im Familiennachzug zu seiner hier niedergelassenen Mutter in die Schweiz. Es wurde ihm eine (in der Folge regelmässig verlängerte) Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 11. November 2011 heiratete er eine italienische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat eine am 2. Februar 2011 geborene gemeinsame Tochter. Am 29. Januar 2013 wurde A.________ eine bis zum 28. Mai 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Im Februar 2013 gab das Ehepaar die Wohngemeinschaft auf. Ab 11. Februar 2014 bis zum 14. April 2016 hielt sich A.________ in Brasilien auf, ohne seine über zweijährige Landesabwesenheit den Behörden mitzuteilen. Nach seiner Wiedereinreise wurde er verhaftet und am 11. Juli 2017 wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Drohung sowie Übertretung des Waffengesetzes zum Nachteil der Ehefrau und von Bezugspersonen des Kindes zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 140 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Die Ehe endete mit der Scheidung vom 9. April 2018. Die elterliche Sorge über die Tochter steht (vorläufig noch) beiden Ehegatten zu, die Mutter hat die alleinige Obhut inne. Dem Vater steht ein beschränktes Besuchsrecht zu, Unterhaltsbeiträge wurden vorerst nicht festgelegt. 
Mit Verfügung vom 6. November 2017 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen sei, und verweigerte eine Neuerteilung der Bewilligung, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos und mit Urteil vom 22. August 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 8. Juni 2018 erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Oktober 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Am 23. Oktober 2018 hat er aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil nachgereicht. Soweit er sich im entsprechenden Begleitschreiben zur Sache äussert, ist er nicht zu hören, weil es nicht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und mithin als Beschwerdeergänzung unzulässig ist. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Da die frühere Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 28. Mai 2017 befristet war, ist sie (nebst durch mehrjährigen Auslandaufenthalt auch) durch Zeitablauf erloschen, womit der Rechtsstreit eine Bewilligungserteilung beschlägt und vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch geltend machen kann bzw. einen potenziellen Anspruch in vertretbarer Weise geltend macht (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Weiter hat, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht legt zutreffend dar, warum der Beschwerdeführer weder aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) noch aus denjenigen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen FZA) einen Anspruch auf Bewilligungserteilung ableiten kann (E. 7 und 6). Was Art. 8 EMRK betrifft, ergibt sich aus E. 5.2 in Verbindung mit E. 5.3.1 bis 5.3.3, dass der Beschwerdeführer aus dieser Konventionsnorm weder unter dem Titel Achtung des Privatlebens noch desjenigen des Familienlebens eine Bewilligung beanspruchen kann, soweit Beziehungen zu seiner Stammfamilie, weiteren Bekannten und Kontakte zu einer Schweizerin vorliegen. Was den letzteren Aspekt betrifft, lässt sich mit dem blossen Hinweis, dass Kontakte zur "Verlobten" bestehen, mit welcher der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 zusammen sein will, angesichts von E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils kein Bewilligungsanspruch dartun. Als Bewilligungsgrundlage kommt einzig die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter in Betracht. Das Verwaltungsgericht führt in E. 5.3.4 die Gründe an, die vorliegend gegen eine Bewilligungserteilung auf dieser Grundlage sprechen. Namentlich diskutiert es die nur eingeschränkte Beziehungspflege (und die Gründe, die dazu führten) sowie das Fehlen einer Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht (und dabei das Fehlen von Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle zu finden). Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Vater-Tochter-Beziehungen sowie die (ohnehin nicht näher substantiierten; s. Art. 97 Abs. 1 BGG) tatsächlichen Vorbringen zur Art der Beziehungspflege im vorliegenden Fall vermögen auch nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Darlegungen Art. 8 EMRK oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt habe. Insbesondere ergibt sich selbst aus dem (sich als unzulässig erweisenden Novum; s. Art. 99 BGG) Dokument vom 15. Oktober 2018 über die Ausgestaltung des begleiteten Besuchsrechts nichts, was die Kontaktgestaltung zur Tochter in einem anderen Licht erscheinen liesse.  
 
2.3. Soweit die Beschwerde überhaupt zulässig ist, entbehrt sie offensichtlich einer hinreichenden, den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller