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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1123/2018  
 
 
Urteil vom 20. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (evtl. Veruntreuung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 11. September 2018 (O2S 17 14). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trennten sich im März 2008. Die gemeinsame Tochter blieb bei der Mutter. In der Familienwohnung verblieb auch das von der Tochter genutzte Klavier. Im November 2009 kam es zur Scheidung. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ging eine neue Ehe ein. Am 22. Dezember 2014 verstarb sie. 
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Juli 2017 eine Strafanzeige gegen den Ehemann seiner früheren Ehefrau wegen Veruntreuung (des Klaviers) ein. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden nahm die Strafanzeige am 27. September 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Beschluss vom 11. September 2018 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 6. November 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss er im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und als Betroffener ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dies genügt zur Begründung seiner Legitimation nicht. Nichts anderes gilt, soweit er weiter vorbringt, die Geltendmachung von Zivilansprüchen sei durch die Nichtanhandnahmeverfügung erschwert worden und es sei ihm nicht bekannt, ob sich das Klavier noch im Besitze des Beschuldigten befinde. Auch damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welche zivilrechtlichen Ansprüche auswirken können soll. Zudem weist er in seiner Beschwerdeeingabe selbst explizit darauf hin, dass "in der Zwischenzeit eine Zivilklage eingereicht und am 2. Oktober 2018 vor Gericht verhandelt" wurde. Und weiter: "Erwartungsgemäss konnten durch die fehlenden Unterlagen gewisse Fakten nicht geklärt werden. Trotzdem wurde ein Vergleich abgeschlossen." (vgl. Beschwerde, S. 7). Zur Frage, welche konkreten Zivilforderungen ihm gegen den Beschuldigten unter diesen Umständen noch zustehen könnten, spricht er sich, obwohl Anlass dazu bestünde, nicht ansatzweise aus; es ist auch nicht ersichtlich, um welche zivilrechtlichen Ansprüche es noch konkret gehen könnte. Die Beschwerde genügt hinsichtlich der Legitimation den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert ist. 
 
4.   
Indessen ist er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen). Solche zulässigen formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer allerdings nicht. Sein Vorbringen, die Vorinstanz habe im Urteil verschiedene Umstände nicht berücksichtigt (z.B. den Bankenbeleg über die Zahlung des Klaviers, die Bestätigungs-E-Mail des Klavierlieferanten, zwei Briefe, worin der Beanzeigte drei unterschiedliche Angaben über den "Verlauf des Klaviers" gemacht habe, die Besprechung über die Abholung des Klaviers etc.) und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt, zielt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils ab, was nicht zulässig ist. Damit ist er nicht zu hören. Gleiches gilt für die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. 
 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill