Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_508/2018  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Mai 2018 (LB180015-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien bilden eine Erbengemeinschaft hinsichtlich ihrer verstorbenen Eltern. 
Am 6. Juli 2017 reichte A.________ beim Bezirksgericht Uster eine Erbteilungsklage ein, auf welche dieses nicht eintrat mit der Begründung, zufolge des über ihn eröffneten Konkurses fehle es ihm an der Verfügungsfähigkeit über die Liquidationsanteile an den Erbschaften und diesbezüglich an der Prozessführungsbefugnis. 
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Mai 2018 mangels eines konkreten Rechtsbegehrens und mangels einer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzenden Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 14. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Eine Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält ausser einem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kein inhaltlich nachvollziehbares und in erkennbarem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehendes Rechtsbegehren. 
Sodann mangelt es der Beschwerde auch an einer sachgerichteten, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezugnehmenden Begründung; vielmehr besteht diese aus einem Rundumschlag gegen Richter, Behörden und weitere Beteiligte in Sachen Scheidung, Konkurs und Erbteilung. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli