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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_876/2018  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, 
2. Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, 
3. B.________. 
 
Gegenstand 
Bestimmung der Art der Verwertung eines Liquidationsanteils an einer einfachen Gesellschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 2. Oktober 2018 (ABS 18 297). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ und B.________ sind Mitglieder einer einfachen Gesellschaft. Im Vermögen der Gesellschaft steht unter anderem das Grundstück U.________ Gbbl.-Nr. xxx. Im Rahmen diverser Betreibungen des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, gegen A.________ wurde sein Liquidationsanteil an der genannten einfachen Gesellschaft gepfändet. 
Am 3. August 2017 führte das Betreibungsamt ergebnislos eine Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) durch. Am 4. August 2017 setzte das Betreibungsamt den Beteiligten Frist zur Stellung von Anträgen über die weiteren Verwertungsmassnahmen. Am 11. August 2017 beantragte B.________ die bestmögliche Verwertung der Liegenschaft. Am 31. August 2017 teilte A.________ unter anderem mit, zwei Investoren seien zur Übernahme seines Liquidationsanteils an der betroffenen Liegenschaft zu insgesamt Fr. 100'000.-- (unter gewissen Bedingungen maximal Fr. 109'000.--) bereit. Verbindliche Zusagen mit Namen und Adressen der Investoren könnten dem Betreibungsamt vorgelegt werden, sobald die beantragte Übernahme zu den angebotenen Konditionen bewilligt sei. Am 31. August 2017 übermittelte das Betreibungsamt die Akten dem Obergericht des Kantons Bern zum Entscheid über das weitere Vorgehen nach Art. 10 Abs. 2 VVAG. Mit Entscheid vom 15. September 2017 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft bestehend aus A.________ und B.________ auf. 
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_827/2017 vom 15. August 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, soweit es darauf eintrat. Es wies die Angelegenheit an das Obergericht zurück. 
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs stellte das Obergericht die Schreiben von B.________ und von A.________ den Verfahrensbeteiligten zu. Es erfolgte keine Reaktion. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 löste es die einfache Gesellschaft erneut auf und wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den Erlös aus den gepfändeten Liquidationsanteilen zu verteilen. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (vgl. im Einzelnen Urteil 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 1). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Beschwerdeführer Ausstandsbegehren gegen Mitarbeiter bzw. Mitglieder des Bundesgerichts stellt (die mit Ausnahme von Bundesrichter von Werdt nicht namentlich genannt werden) und er dazu auf angeblich beim Bundesgericht Aktenkundiges verweist. Soweit er sich damit im Übrigen auf die im Verfahren 5A_827/2017 gestellten Ausstandsbegehren beziehen will, so wurde ihm bereits damals erläutert, dass seine Ausstandsbegehren querulatorisch sind (E. 2). Auf die erneuten Ausstandsgesuche ist somit nicht einzutreten. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Studiger gestellt, der im angefochtenen Entscheid als Präsident geamtet hat. Er belegt jedoch nicht, dass er im obergerichtlichen Verfahren tatsächlich ein solches Gesuch gestellt hätte, das übergangen worden wäre. Er bezieht sich vielmehr auf nicht näher genanntes Beweismaterial und meint damit wohl Rechtsschriften in anderen Verfahren (Eheschutz- und -scheidung, Staatshaftungsklage etc.) samt Beilagen. Weder belegt der Beschwerdeführer, dass darin tatsächlich ein Ausstandsgesuch enthalten wäre, noch legt er dar, weshalb das Obergericht diese Aktenstücke aus anderen Verfahren hätte berücksichtigen müssen. 
Mit den Entscheidgründen, die das Obergericht zur Auflösung der einfachen Gesellschaft veranlasst haben, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er macht zwar geltend, mit der Verwertung würden gesetzwidrige Betreibungsforderungen durchzusetzen versucht. Abgesehen davon, dass er zur Begründung unzulässigerweise auf andere Rechtsschriften verweist (vgl. oben E. 2), verkennt er aber zusätzlich, dass die Begründetheit dieser Forderungen nicht Verfahrensthema ist. Dasselbe gilt für die Pfändung als solche. Ebenso wenig ist die Beziehung zu seiner Tochter Verfahrensgegenstand (vgl. bereits Urteil 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 3). Dass die Betreibung nichtig wäre, legt er nicht dar. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg