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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_878/2021  
 
 
Urteil vom 1. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (ZK1 21 140). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 28. April 2020 schied das Regionalgericht Maloja die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. August 2021 zugestellt. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2021 (Poststempel) persönlich Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangte eine Neuregelung der Nebenfolgen der Scheidung (Kindes- und nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich, Prozesskosten). Mit Entscheid vom 21. September 2021 trat das Kantonsgericht auf die Berufung wegen Verspätung nicht ein. 
 
Am 20. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie wendet sich gegen die Entscheide des Regionalgerichts und des Kantonsgerichts. 
 
2.  
Der Entscheid des Regionalgerichts vom 28. April 2020 ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG). Anfechtbar ist einzig der Entscheid des Kantonsgerichts. Dieser ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerdeführerin geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Berufung verspätet war, und sie legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht bei der entsprechenden Beurteilung Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) haben soll. 
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg