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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_320/2020  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Noëmi Marbot, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 
18. Februar 2020 (410 19 299). 
 
 
Sachverhalt:  
In der gegen B.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft forderte A.________ Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Mai 2013 bis Mai 2015 im Betrag von Fr. 37'500.-- nebst Zins. Der Schuldner verlangte die Aufhebung dieser Betreibung gestützt auf Art. 85 SchKG
Mit Urteil vom 6. November 2019 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Klage gut und stellte fest, dass die der Betreibung zugrunde liegende Forderung nicht bestehe, unter Anweisung des Betreibungsamtes, den Registereintrag zu löschen. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Februar 2020 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung, dass die Betreibung nicht einzustellen bzw. aufzuheben sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Einstellung einer Betreibung gemäss Art. 85 SchKG mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Die Beschwerdeführerin ruft den Beschwerdegrund von Art. 320 ZPO an. Dabei übersieht sie, dass für das bundesgerichtliche Verfahren nicht die ZPO, sondern das BGG gilt. Das schadet jedoch insofern nicht, als sie sinngemäss den Beschwerdegrund von Art. 95 lit. a BGG meint und das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es allerdings nur geltend gemachte und hinreichend begründete Vorbringen prüft (dazu E. 2). 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Beide kantonalen Instanzen begründeten ihren Entscheid gleich: Die Unterhaltszahlungen für die Monate Mai 2013 bis Mai 2015 seien nachweislich geleistet worden, aber die Beschwerdeführerin wolle die Zahlungen auf die ältesten angeblich noch offenen Ausstände anrechnen, d.h. mit angeblich noch bestehenden Alimentenansprüchen aus der Zeit vor der Scheidung verrechnen. Indes hätten die Parteien in der Scheidungsvereinbarung vom 6. Dezember 2011 eine umfassende und vorbehaltlose Saldoklausel unterzeichnet ("Die Parteien erklären sich nach Vollzug der obigen Abmachungen als per 06.12.2011 güter- und vermögensrechtlich vollständig auseinandergesetzt, so dass kein Ehegatte vom andern mehr etwas zu fordern hat"). Von dieser Saldoklausel seien auch die bis zur Scheidung entstandenen Unterhaltsforderungen erfasst, denn die Auflösung der Ehe führe zur endgültigen Abrechnung zwischen den Ehegatten und die Entflechtung der Vermögenswerte betreffe alle gegenseitigen Schulden, unabhängig vom Rechtsgrund, mithin auch solche aus Unterhalt. Die Entscheidbegründung umfasst insbesondere auch Hinweise auf das Gesetz (Art. 205 Abs. 3 ZGB), auf die Literatur und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2). 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Urteil 5A_803/2010 könne nicht korrekt sein und niemand verzichte mit einer Scheidungsvereinbarung auf Alimentenforderungen, schon gar nicht sie, zumal es um 42 Monatsraten und somit um sehr viel Geld gehe; der Scheidungsvereinbarung seien langwierige Diskussionen und eine Vielzahl von detaillierten Überlegungen vorausgegangen und man habe sich dann auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 60'500.-- geeinigt. 
Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides dar. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich letztlich auf die abstrakte Behauptung, das Urteil 5A_803/2010 und damit der angefochtene Entscheid sei falsch, ohne jedoch nähere Ausführungen zu machen, worin der Rechtsfehler bestehen soll. Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli