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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.30/2006 /scd 
 
Urteil vom 10. Oktober 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Reeb und Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Meilen, 8706 Meilen, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele, Bahnhofstrasse 10, Postfach 146, 8340 Hinwil, 
Hafengenossenschaft Christoffel, 
vertreten durch Herrn Urs Neuweiler, 
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Bewilligungen/Konzession für den Neubau eines Bootshafens, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 8. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 23. Januar 2001 genehmigte der Gemeinderat Meilen ein Projekt für den Neubau eines Bootshafens in Feldmeilen am Zürichsee (Hafenprojekt Christoffel) und ersuchte die kantonale Baudirektion um Erteilung der Konzession. Formell tritt die Gemeinde als Konzessionsnehmerin auf; der Hafen soll jedoch von der "Hafengenossenschaft Christoffel" erstellt und betrieben werden. 
 
Gegen das öffentlich aufgelegte Konzessionsgesuch gingen mehrere Einsprachen ein, u.a. auch von der X.________ AG. 
B. 
Am 17. Februar 2003 wies die Baudirektion die Einsprachen ab und erteilte in einer gemeinsamen Verfügung die für den Bootshafen erforderliche Konzession gemäss §§ 36 und 75 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG), die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700), die Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]), die wasserbaupolizeirechtliche Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des gesetzlich freizuhaltenden Mindestgewässerabstandes (§ 21 WWG) sowie die fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]). Die Konzession und Bewilligung für 19 bestehende Bojen wurde auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hafenanlage aufgehoben. 
 
Mit Verfügung vom 2. März 2001 erteilte die Baudirektion der Hafengenossenschaft Christoffel die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Neubau der Hafenanlage. 
C. 
Die X.________ AG rekurrierte gegen die Konzessionsverfügung an den Regierungsrat des Kantons Zürich und erhob gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung Rekurs an die Baurekurskommission II. Diese trat am 6. Mai 2003 auf den Rekurs nicht ein und überwies ihn an den Regierungsrat zur gemeinsamen Behandlung mit dem gegen die wasserrechtliche Konzession erhobenen Rekurs. Am 20. April 2005 wies der Regierungsrat die Rekurse der X.________ AG ab, soweit er darauf eintrat. 
D. 
Gegen den regierungsrätlichen Entscheid gelangte die X.________ AG mit Beschwerde an das Zürcher Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 8. Dezember 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
E. 
Dagegen erhebt die X.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sowie der Verfügung der Konzessionsbehörde vom 17. Februar 2003. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Konzessionsbehörde zurückzuweisen. 
 
In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung eines Augenscheins am geplanten Standort des Bootshafens Christoffel und an vergleichbaren bestehenden Bootshäfen rund um den Zürichsee. 
F. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion des Kantons Zürich und der Gemeinderat Meilen schliessen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Vernehmlassung fest, dass mit dem Bau der Hafenanlagen und der Ausbaggerung des Flachuferbereichs eine bedeutende Fläche an naturnahem Uferbereich und ein Biotop von beachtlichem Wert zerstört werde. Es bezweifelt, ob eine genügende Standortevaluation stattgefunden habe und vertritt die Auffassung, dass die angeordneten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG nicht genügten. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des BAFU zu äussern. 
G. 
Mit Verfügung vom 7. März 2006 wurde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG sowie mehrere, gemeinsam mit der Konzession erteilte Bewilligungen, die sich auf Bundesumwelt- und -naturschutzrecht stützen. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 34 Abs. 1 RPG; Art. 97 ff. OG). Die Beschwerdeführerin ist als Seeanstösserin und direkte Nachbarin der geplanten Hafenanlage zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei zu Unrecht kein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt worden. 
2.1 Bootshäfen mit mehr als 100 Bootsplätzen unterliegen der UVP-Pflicht (Art. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] i.V.m. Ziff. 13.3 Anhang UVPV). Das vorliegende Hafenprojekt beansprucht auf einer Länge von 126 m das Seeufer und ragt maximal 44.5 m ins Seegebiet; es bietet, je nach Bootsbreite, ca. 70 feste Bootsplätze und 5 Gästeplätze (vgl. Verfügung der Baudirektion vom 17. Februar 2003 S. 1 und 14). Laut Projektbeschrieb kann die Anzahl von Bootsplätzen um maximal 3 Plätze variieren (revidierter Projektbeschrieb vom 29. Juli 2002, Ziff. 1). Damit wird der Schwellenwert der UVPV deutlich unterschritten. 
 
Zwar enthält die Konzession keine ausdrückliche zahlenmässige Beschränkung der Bootsplätze; sie verpflichtet die Konzessionsnehmerin jedoch, vor Baubeginn dem Amt für Abfall, Wasser und Luft (AWEL) eine verbindliche Platzeinteilung (Hafenbelegungsplan) zur Genehmigung einzureichen (vgl. Dispositiv VIII Ziff. 1 lit. f); diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Anzahl Bootsplätze mit der Konzessionseingabe übereinstimmt. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der Hafen könne mit weit mehr als 70 Booten belegt werden, erscheint daher unbegründet. 
2.2 Sodann ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass ein Umweltverträglichkeitsbericht erforderlich sei, um die notwendige Gesamtschau aller massgeblichen fischerei-, naturschutz- und raumplanungsrechtlichen Aspekte vornehmen zu können. 
Die koordinierte Erteilung der erforderlichen Bewilligungen verlangt eine gesamthafte Interessenabwägung, die voraussetzt, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Umwelt bekannt sind. Hierfür müssen die zuständigen Behörden die notwendigen Abklärungen treffen, wobei sie auch Auskünfte und Abklärungen von der Gesuchstellerin verlangen können (Art. 46 Abs. 1 USG). Ob die angefochtene Verfügung diesen Anforderungen genügt, wird zu prüfen sein. Dagegen war die Gemeinde Meilen als Konzessionsgesuchstellerin bzw. die Hafengenossenschaft Christoffel als Bauherrin mangels UVP-Pflicht der Anlage nicht zur Erstellung eines UVP-Berichts i.S.v. Art. 9 USG und Art. 7 ff. UVPV verpflichtet. 
3. 
Materiell rügt die Beschwerdeführerin in erster Linie, dass die kantonalen Behörden bei der Interessenabwägung den natur- und fischereirechtlichen Aspekten ungenügendes Gewicht beigemessen hätten; Art und Schutzwert der Ufervegetation seien ungenügend abgeklärt worden; die hierzu vorliegenden Gutachten seien unvollständig erfasst und in unhaltbarer Weise gewürdigt worden. Gleichzeitig sei das öffentliche Interesse am geplanten Bootshafen zu Unrecht bejaht worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation vorliegen; insbesondere sei keine ausreichende Standortevaluation vorgenommen worden. Zudem seien die für die Beeinträchtigung des schützenswerten Biotops vorgesehenen Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen völlig ungenügend. 
 
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die im Hafenprojekt vorgesehene Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG bewilligungsfähig ist. Wäre dies zu verneinen, müsste die Beschwerde schon aus diesem Grund gutgeheissen werden, ohne dass die Standortgebundenheit des Projekts näher geprüft und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden müsste. 
3.1 Art. 21 NHG sieht einen besonderen, über Art. 18 NHG hinausgehenden Schutz für die Ufervegetation vor. Diese darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Abs. 1). Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden (Abs. 2). Die Beseitigung von Ufervegetation kann nur ausnahmsweise, in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligt werden (Art. 22 Abs. 2 NHG). Hierbei handelt es sich - im Gegensatz zu Art. 18 Abs. 1ter NHG - um ein selbständiges Bewilligungsverfahren (BGE 115 Ib 224 E. 5c/ca S. 228), das mit den parallel laufenden Verfahren zu koordinieren ist. 
3.2 Der Uferabschnitt, an dem der streitige Hafen errichtet werden soll, wurde im Auftrag des Landschaftsschutzes Zürichsee hydrobiologisch untersucht (Verena Lubini, Hydrobiologische Untersuchung, Hafenprojekt "Christoffel" Feldmeilen, 1998; im Folgenden: Gutachten Lubini). Dieses Gutachten wurde vom Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz (ALN) als fachgerecht bezeichnet und von den kantonalen Behörden für die Festsetzung der Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zugrunde gelegt. Die Feststellungen des Gutachtens werden auch von den Beschwerdegegnerinnen nicht bestritten 
Gemäss dem Gutachten Lubini wird das Ufer von einer Mauer gebildet, deren Fuss seewärts durch Blockwurf gesichert wird. Die Verbauung stammt von einer lange zurückliegenden Aufschüttung. Daran schliesst eine relativ seichte Uferzone an, die in ca. 30 bis 50 m Distanz allmählich gegen die Seemitte abfällt. Bis auf eine Distanz von ca. 10 bis 15 m vor der Ufermauer besteht der Seeboden aus Kies, Geröll und Steinen, und geht dann allmählich in Sand über. In ca. 2 bis 6 m Tiefe, parallel zum Ufer, wachsen Wasserpflanzen, vor allem Nixkraut und Armleuchteralgen. Am Rand des Projektperimeters gibt es kleine Laichkrautbestände. 
 
Im Projektperimeter wurden 32 Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen, von denen rund ein Drittel in den entsprechenden Roten Listen verzeichnet ist. Darunter befindet sich auch die vom Aussterben bedrohte Eintagsfliege Caenis lactea (Status 1 der Roten Liste der gefährdeten Tierarten in der Schweiz, BUWAL, 1994). Besondere Beachtung verdienen auch der grosse Groppenbestand in Ufernähe und das Vorkommen zweier Arten gefährdeter Grossmuscheln (Teich- und Malermuschel) im Sandboden. 
 
Diese relativ grosse Artenvielfalt führt die Gutachterin zum einen auf die Strukturvielfalt des Seebodens, zum anderen auf die in den letzten Jahren besser gewordene Wasserqualität des Zürichsees zurück, die zu einer Wiederausbreitung früher seltener Wasserpflanzen geführt habe. 
 
Das Gutachten stuft den Uferabschnitt, trotz der fehlenden Verlandungszone, als wertvoll ein. Zum einen weil die flachen Uferbereiche eines Sees ökologisch generell von grosser Bedeutung seien, zum anderen weil es im unteren Teil des Zürichsees wegen der zahlreichen Aufschüttungen nicht mehr viele Flachufer gebe. Im vorliegenden Fall werde die Bedeutung der Stelle durch den hohen Anteil seltener und gefährdeter Arten noch unterstrichen. Sollte das Projekt realisiert werden, sei eine Beeinträchtigung der vorkommenden Lebensgemeinschaft zu erwarten, die durch die angrenzenden, ebenfalls verbauten Uferabschnitte kaum kompensiert werden könne. Besonders gravierend dürfte dabei ein Ausbaggern des künftigen Hafenbeckens sein, weil damit der Lebensraum der meisten Arten zerstört werde. 
Diese Einschätzung deckt sich mit der Stellungnahme des ALN vom 20. Oktober 1999, wonach sich der vorgesehene neue Bootshafen in einem relativ flachen Uferbereich mit vielfältigem Bodensubstrat befindet, das trotz der bestehenden Ufermauer sehr günstige Voraussetzungen für das Bestehen von schutzwürdigen Uferbiozönosen biete. Die vorgesehene Ausbaggerung würde einen schwerwiegenden Eingriff in die geschützte Ufervegetation darstellen und die vorhandenen seltenen und gefährdeten Pflanzen stark beeinträchtigen. 
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Projektperimeter eine wertvolle natürliche Ufervegetation befindet, die nach Art. 21 f. NHG geschützt ist. 
3.3 Das bewilligte Projekt sieht vor, dass der Seegrund bis Kote 404.00 ausgebaggert wird, um eine Wassertiefe im ganzen Hafen von ca. 2 m zu erreichen. Der auszubaggernde Bereich wird auf ca. 2'500 m² geschätzt (vgl. Rekursentscheid des Regierungsrats, E. 4b/bb); die verbindliche Festlegung von Kubatur und Fläche des Baggerbereichs erfolgt allerdings erst in den Bauplänen, die dem AWEL vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen sind (vgl. Konzessionsverfügung, Dispositiv VIII Ziff. 1 lit. d). 
 
Durch die Ausbaggerung wird mindestens ein Teil der vorhandenen Wasserpflanzen vernichtet und damit Ufervegetation beseitigt. Insofern bedarf das Vorhaben unstreitig einer Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG. Diese wurde in der Verfügung der Baudirektion vom 17. Februar 2003 erteilt und vom Verwaltungsgericht bestätigt. 
3.4 Wie das Bundesgericht in BGE 130 II 313 ausführlich begründet hat, sind Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG i.d.F. vom 24. Januar 1991 nur noch für Eingriffe zulässig, die nach Wasserbau- und Gewässerschutzgesetzgebung zugelassen sind, d.h. es genügt nicht, wenn das Vorhaben lediglich dem Wasserbau- und Gewässerschutzrecht nicht widerspricht (so auch Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz 608 S. 203; Hans-Peter Jenni, Kommentar NHG, Zürich 1997, N 13-15 zu Art. 22; a.A. Peter Hänni, Urteilsanmerkung, BR 2005 S. 37). 
Bei den von der Wasserbaupolizeigesetzgebung vorgesehenen Fällen handelt es sich um Massnahmen des Hochwasserschutzes, wenn es um den Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten geht (vgl. die Art. 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [WBG; SR 21.100]), sowie um Massnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserkraft (vgl. insbesondere Art. 2 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80] und Art. 29 ff. des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Das Gewässerschutzgesetz erlaubt sodann unter näher geregelten Voraussetzungen die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hinaus (Art. 29 ff.), die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37), das ausnahmsweise Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38), ausnahmsweise die Schüttung von Feststoffen in Seen (Art. 39), die Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40), die Entnahme und Einleitung von Wasser oder Abwasser (Art. 42) sowie die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material gemäss Art. 44 GSchG (BGE 130 II 313 E. 3.5 S. 319; vgl. auch Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz 608 S. 203; Jenni, a.a.O., N 1415 zu Art. 22 NHG). 
3.5 Im zitierten Urteil liess das Bundesgericht ausdrücklich offen, ob die Ufervegetation für andere im öffentlichen Interesse liegende Projekte beseitigt werden dürfe, wenn hierfür auch das Gewässer selbst in Anspruch genommen werden dürfte (E. 3.6). Es bezog sich hierfür auf die Rechtsprechung des Waadtländer Verwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2000, RDAF 2000 I S. 234 E. 5b S. 141 ff.; zustimmend Hänni, a.a.O., S. 38), wonach die Ufervegetation nicht stärker geschützt sein könne als das Gewässer selbst, weshalb es unter den Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG zulässig sein müsse, Ufervegetation zu beseitigen, wenn das Vorhaben auch durch Aufschüttung eines Sees realisiert werden dürfe. 
3.6 Das Zürcher Verwaltungsgericht stützte sich im angefochtenen Entscheid auf diese Rechtsprechung des Waadtländer Verwaltungsgerichts und erachtete die Beseitigung von Ufervegetation durch die vorgesehene Ausbaggerung des Bootshafens in analoger Anwendung von Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG für zulässig. 
 
Art. 39 GSchG lautet: 
1. Es ist untersagt, feste Stoffe in Seen einzubringen, auch wenn sie Wasser nicht verunreinigen können. 
2. Die kantonale Behörde kann Schüttungen bewilligen: 
a. für standortgebundene Bauten in überbauten Gebieten, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Schüttung erfordern und sich der angestrebte Zweck anders nicht erreichen lässt; 
b. wenn dadurch eine Flachwasserzone verbessert werden kann. 
3. Die Schüttungen sind so natürlich wie möglich zu gestalten, und zerstörte Ufervegetation ist zu ersetzen. 
Das Verwaltungsgericht führte aus, Schutzobjekt von Art. 39 GSchG sei insbesondere die vom See überflutete Uferbank. Dank ihrer speziellen Eigenschaften würden in dieser Zone die von künstlichen und natürlichen Zuflüssen eingebrachten Schmutzstoffe zu einem grossen Teil abgebaut; es sei die eigentliche Reinigungszone des Sees. Zudem beherberge diese Zone den grössten Teil der Tier- und Pflanzenwelt des Sees (Botschaft des Bundesrats vom 29. April 1987 zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II 1061, 1144). 
 
Wenn nun Fälle denkbar seien, in welchen für den Bau einer Hafenanlage die Aufschüttung eines Sees bewilligt werden könne, wodurch der Uferbereich samt Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werde, so müsse es ebenfalls zulässig sein, ein Hafenprojekt zu bewilligen, welches auf eine Aufschüttung des Sees verzichte und sich mit der Beseitigung von Ufervegetation begnüge. Dies liege auch im Interesse des Gewässerschutzes, wonach Schüttungen nur bewilligt würden, wenn sich der angestrebte Zweck anders nicht erreichen lasse. 
3.7 Dies erscheint vertretbar, wenn die vorgesehene Beseitigung von Ufervegetation eine mildere Massnahme darstellt gegenüber einer Schüttung, welche konkret in Betracht fällt, d.h. ein geeignetes Mittel zur Realisierung des angestrebten Zwecks abgibt. 
 
Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, soll doch die vorgesehene Ausbaggerung des Hafenbeckens zu einer Vertiefung des Seegrunds führen, damit der Hafen durchgängig eine Tiefe von 2 m aufweist. 
3.8 Insofern könnte allenfalls erwogen werden, Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG, der den Schutz der vom See überfluteten Uferbank vor Aufschüttungen bezweckt, analog heranzuziehen, um ausnahmsweise die Beseitigung von Ufervegetation durch Abgrabungen der Uferbank zu bewilligen. 
Das Bundesgericht ging im Urteil 130 II 313 E. 3.4 (S. 318) indessen davon aus, dass Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG nur für die durch die fraglichen Gesetze ausdrücklich zugelassenen Eingriffe möglich seien, d.h. die Zahl der möglichen Eingriffe begrenzt sei. 
 
Zudem ist die in Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG enthaltene Voraussetzung, wonach die Massnahme für eine "Baute in einem überbauten Gebiet" erforderlich sein muss, auf Aufschüttungen zugeschnitten, mit denen zusätzliches Land für ein Projekt gewonnen werden soll, das sich aufgrund der vorhandenen Überbauung landseitig nicht realisieren lässt. Dagegen werden Abgrabungen i.d.R. für Anlagen vorgenommen, die auf dem See errichtet werden sollen, d.h. in einem Gebiet, das nicht überbaut ist und in dem deshalb regelmässig Ausweichmöglichkeiten bestehen. 
 
Auch das vom BAFU in seiner Vernehmlassung vorgebrachte Argument, es könne dem Schutzgedanken des NHG und dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, die Ufervegetation nur bei Schüttungen zu schützen, nicht aber bei blossen Ausbaggerungen, greift nicht: Ist der streitige Eingriff in die Ufervegetation weder in der Wasserbaupolizei- noch in der Gewässerschutzgesetzgebung geregelt, führt dies nicht dazu, dass die Beseitigung von Ufervegetation ohne Weiteres zu bewilligen wäre; vielmehr kann für derartige Eingriffe keine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG erteilt werden (so schon BGE 130 II 313 E. 3.7 S. 320 für das dort streitige Strassenbauprojekt). Vorbehalten bleibt die polizeiliche Generalklausel zur Abwehr unmittelbarer Gefahren, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte bedrohen (Jenni, a.a.O., N 21 zu Art. 21 NHG; Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 609 S. 203). 
3.9 Nach dem Gesagten kann keine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG für das angefochtene Hafenprojekt erteilt werden. 
4. 
Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. 
Nachdem das bewilligte Hafenprojekt auf eine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation angewiesen ist und ohne sie nicht, oder jedenfalls nicht in der vorgesehenen Gestalt, realisiert werden kann, ist auch die Verfügung der Baudirektion vom 17. Februar 2003 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neuregelung der Kostenfolgen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
Der unterliegenden Gemeinde Meilen sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Dagegen ist sie verpflichtet, die Beschwerdeführerin für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 8. Dezember 2005 und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. Februar 2003 werden aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
4. 
Die Gemeinde Meilen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Meilen, der Hafengenossenschaft Christoffel, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Oktober 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: