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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.92/2005 /ggs 
 
Urteil vom 22. November 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Tanksanierung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in der Stadt Bern; die Liegenschaft liegt im Grundwasserschutzbereich Au. Der Heizöltank im Gebäudekeller ist beim Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA) der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) unter der Tanknummer 351/07505 registriert. Aufgrund der Beanstandungen bei der Tankrevision vom 29. Oktober 1996 forderte das GSA X.________ mit Verfügung vom 26. November 1996 auf, die Tankanlage bis zum 31. Mai 1997 in Stand zu stellen bzw. anzupassen. Werde dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so wäre das Amt gezwungen, die Anlage ausser Betrieb zu setzen. 
 
Auf Einsprache von X.________ hin präzisierte das GSA mit Entscheid vom 15. November 1997 die Sanierungsmöglichkeiten. In Frage kämen der Einbau eines Leckanzeigegeräts oder die Erstellung einer Neuanlage innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes. Das Amt räumte dafür eine neue Frist bis zum 31. Dezember 1998 ein und wies die Einsprache im Übrigen ab. 
 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid des GSA beschwerte sich X.________ bei der BVE. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Dezember 2003 ab, soweit sie darauf eintrat. Gestützt auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens kommt nach diesem Entscheid als Sanierungsmöglichkeit einzig die Erstellung einer Neuanlage (so genannte Tankabsprache) in Betracht. Dafür wurde die Frist auf den 31. Dezember 2004 festgelegt. 
 
Hiergegen gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. März 2005 ab; gleichzeitig setzte es die Sanierungsfrist auf den 30. September 2005 an. 
 
C. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat X.________ am 12. April 2005 Verwaltungsgerichts-, evtl. staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei ihm eine Ausnahmebewilligung zum Weiterbetrieb der Anlage zu erteilen; subeventualiter sei die Anpassungsfrist angemessen um einige Jahre zu verlängern. Weiter stellt er den Antrag, es seien ihm - unabhängig vom Verfahrensausgang - weder für das kantonale noch für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten aufzuerlegen. 
 
Das Verwaltungsgericht und die BVE ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erklärt in seiner Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nach seiner Beurteilung habe die Vorinstanz den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und die Gewässerschutzvorschriften richtig angewendet. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung einem Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung entsprochen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, inwiefern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (BGE 129 I 337 E. 1.1 S. 339; 125 I 14 E. 2a S. 16, je mit Hinweisen). 
 
1.1 Der angefochtene Entscheid hat die Sanierung einer ÖItankanlage zum Gegenstand. Die umstrittene Massnahme wird verlangt, weil einerseits der Tank von aussen nicht kontrolliert werden könne und anderseits das Schutzbauwerk der Anlage nicht funktionsfähig sei. Diese Anordnung erfolgt zum Schutz des Grundwassers und stützt sich auf die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung. Es liegt ein auf öffentliches Recht des Bundes gestützter Entscheid vor, der gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG grundsätzlich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist. 
 
1.2 Nach Art. 99 lit. e OG ist dieses Rechtsmittel unzulässig gegen die Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für technische Anlagen. Dieser Ausschlussgrund bezieht sich nur auf das technische Funktionieren einer Anlage, nicht jedoch auf deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (BGE 123 II 88 E. 1a/dd S. 92, 359 E. 1a/cc S. 362, je mit Hinweisen). Da es auch bei der geforderten Funktionsfähigkeit des Schutzbauwerks hauptsächlich um ein umweltschutzrechtliches Anliegen geht, findet Art. 99 lit. e OG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. 
 
1.3 Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüft das Bundesgericht die richtige Anwendung des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens frei (Art. 104 lit. a OG). Zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG gehört auch das Bundesverfassungsrecht, weshalb die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (BGE 131 II 361 E. 2 S. 366; 126 II 300 E. 1b S. 302). 
 
Das im vorliegenden Zusammenhang vom Beschwerdeführer zusätzlich als verletzt gerügte kantonale Verfahrensrecht steht mit dem Bundesverwaltungsrecht in engem sachlichem Zusammenhang. Ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Auslegung und Anwendung des selbständigen kantonalen Verfahrensrechts zu prüfen, so richtet sich die Überprüfungsbefugnis dafür allerdings nach den im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 128 II 259 E. 1.5 S. 264 f. mit Hinweisen). 
 
Alle vorgebrachten Rügen sind somit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilen. Für die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde bleibt kein Raum; darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.4 Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Auf seine formrichtig und rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
1.5 Der Beschwerdeführer äussert sich zu verschiedenen Fragen, die vorliegend nicht (mehr) im Streit liegen, namentlich zur Frage der Verfahrensdauer vor den kantonalen Instanzen sowie zu Ausstandsfragen bezüglich der Instruktion des Verfahrens vor der BVE. Hierzu erübrigen sich Ausführungen des Bundesgerichts. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer erwarb 1991 das Einfamilienhaus, in dem die fragliche Tankanlage steht. Der Tankbehälter weist ein Nutzvolumen von 3'000 Liter auf; es handelt sich um einen prismatischen Stahltank. Die Stadtbernische Feuerpolizei hatte 1956 die Bewilligung erteilt, diesen Tank im ehemaligen Kohlenraum neben der Treppe aufzustellen. Die Rückwand und der Boden dieses Raums sind betoniert, die restlichen drei Seiten gemauert und verputzt. Der Zugang zum Tankraum befindet sich auf einer Höhe von rund 170 cm; damit sollte sichergestellt werden, dass der ganze Tankinhalt im steinernen Schutzbauwerk Platz findet. Der Abstand vom Tank zu den Mauern beträgt auf den Längsseiten 23 bzw. 4 cm, auf der hinteren Stirnseite 24 cm und auf der vorderen 14 cm. Zwischen Tank und Boden misst der Abstand 2 cm. 
 
Die genannten Abstände wie auch die Beschaffenheit des Schutzbauwerks entsprachen bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Tankanlage nicht den damals gültigen kantonalbernischen Vorschriften. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bewilligung von 1956 eine Ausnahmebewilligung darstellt, auch wenn dies aus ihrem Wortlaut nicht ausdrücklich folgt. Die zu geringen Seitenabstände für eine Begehbarkeit des Schutzbauwerks wurden indessen anlässlich der ordentlichen zehnjährigen Tankrevision von 1996 beanstandet. Im anschliessenden kantonalen Verfahren wurde zudem der Vorwurf erhoben, das Schutzbauwerk sei nicht mehr funktionsfähig bzw. nicht dicht. 
 
Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben auf ein Volumen von 3'000 Litern für die Heizperiode angewiesen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erweist sich der bestehende Tankraum zu klein für eine Neuanlage mit einem gleich grossen Tankvolumen. 
 
3. 
Das Verwaltungsgericht stellte im angefochtenen Urteil fest, der Beschwerdeführer habe sinngemäss einen zweiten Schriftenwechsel beantragt. Es lehnte dieses Begehren ab, weil die Vernehmlassung der BVE keine neuen, entscheidwesentlichen Vorbringen enthalte. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer die Ausführungen in der erwähnten Vernehmlassung als teilweise neu. Insofern seien durch die Nichtgewährung des Replikrechts Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden. Eine willkürliche Auslegung der kantonalen Verfahrensvorschriften über den Schriftenwechsel (Art. 69 i.V.m. Art. 83 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG/BE; BSG 155.21]) rügt der Beschwerdeführer nicht substantiiert. 
 
3.1 Da als Vorinstanz ein Gericht entschieden hat, ist das Bundesgericht an dessen Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Immerhin hat das Bundesgericht den Sachverhalt trotz der Geltung von Art. 105 Abs. 2 OG von Amtes wegen zu überprüfen; es kann ihn aufgrund der Akten ergänzen bzw. berichtigen (BGE 125 II 105 E. 2d S. 110; 123 II 49 E. 5a S. 51). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). 
 
3.2 Im angefochtenen Urteil wird ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss einen Antrag auf Replik gestellt habe. Diese Feststellung erweist sich als unrichtig; sie stützt sich offensichtlich auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2004, lässt aber zu Unrecht die nachfolgende Eingabe vom 12. August 2004 ausser Betracht. 
3.2.1 Im Schreiben vom 20. April 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, ihm gegenüber seien im Hinblick auf eine geplante Landesabwesenheit bis 4. Juni 2004 keine fristauslösenden Zustellungen mehr vorzunehmen. Ausserdem gehe er davon aus, dass ihm zu gegebener Zeit Frist zur Stellungnahme zu der fraglichen Vernehmlassung angesetzt werde. Zuvor hatte ihm das Verwaltungsgericht die umstrittene Vernehmlassung mit Verfügung vom 20. Februar 2004 zur Kenntnisnahme zukommen lassen, ohne den Schriftenwechsel ausdrücklich zu schliessen. 
 
Der Umstand, dass der Schriftenwechsel nicht geschlossen wurde, hatte zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 VRPG/BE freistand, dem Gericht jederzeit unaufgefordert weitere Eingaben einzureichen. Nach dieser Bestimmung dürfen die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, solange das Beweisverfahren nicht geschlossen ist. In der Praxis müssen neue rechtliche und tatsächliche Vorbringen, im Rahmen des Streitgegenstands, berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende prozessleitende Verfügung fehlt (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar VRPG, Bern 1997, Art. 25 Rz. 5, 18). Insofern ist die Bestimmung von Art. 69 Abs. 3 VRPG/BE, wonach von der Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels gesprochen wird, relativiert (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 69 Rz. 4). Insgesamt war der Beschwerdeführer daher zur Wahrnehmung des Replikrechts nicht auf die am 20. April 2004 begehrte Fristansetzung angewiesen. Wie sich aus seiner Beschwerde an das Bundesgericht ergibt, war er sich über diese Rechtslage im Klaren. 
3.2.2 Vor diesem Hintergrund ist die bereits erwähnte Eingabe vom 12. August 2004 zu würdigen. Darin kündigte der Beschwerdeführer wiederum eine Landesabwesenheit an, die vom 13. September bis 11. Oktober 2004 dauern werde. Er führte weiter aus, zufolge Überbeanspruchung seien ihm gegenüber bis zu seiner Rückkehr keine fristauslösenden Zustellungen vorzunehmen, insbesondere beispielsweise für einen Weiterzug der Sache ans Bundesgericht. Mit diesen Ausführungen äusserte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mehr zum Thema der Replik; vielmehr zeigte er an, dass er nach dem Datum seiner Rückkehr den Endentscheid in der Sache erwartete. Das Anliegen der Eingabe vom 12. August 2004 ist richtigerweise so zu verstehen, dass er darum ersuchte, mit diesem Urteil bzw. dessen Eröffnung bis dahin zuzuwarten. Damit stimmt überein, dass der Beschwerdeführer sich beim Gericht in der Folge nicht mehr schriftlich meldete. 
3.2.3 Aus dem Schreiben vom 12. August 2004 folgt, dass der Beschwerdeführer am Anliegen einer Replik nicht mehr festhielt. Einerseits teilte er mit, er werde sich bis zu seiner Auslandabwesenheit nicht mehr mit dem Verfahren befassen; anderseits muss er sich mit seinem gleichzeitig gestellten Sistierungsgesuch darauf behaften lassen, dass diesem entsprechend der Endentscheid nach seiner Rückkehr eröffnet werden konnte. Deshalb hat der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe eindeutig auf die Wahrnehmung des zuvor beanspruchten Replikrechts verzichtet. In diesem Sinne ist die Begründung im angefochtenen Entscheid zu substituieren. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Replikrecht gelte gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK absolut. 
3.3.1 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe anerkennt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden kann (BGE 127 I 44 E. 2e/aa S. 48; 122 V 47 E. 2d S. 52, 121 I 30 E. 5f S. 37 f., je mit Hinweisen). Ebenso lässt es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich zu, auf den Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren wirksam zu verzichten (Urteile i.S. Meftah gegen Frankreich vom 26. Juli 2002, Recueil CourEDH 2002-VII S. 231, Ziff. 51; Voisine gegen Frankreich vom 8. Februar 2000, Ziff. 32). Dasselbe muss mit Blick auf das Replikrecht zur Vernehmlassung einer Vorinstanz gelten (vgl. Frank Schürmann, Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. F.R. gegen die Schweiz vom 8. Juni 2001, in: Karl Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht II, Zürich 2003, S. 73 ff., 80 f.). Für die Wirksamkeit des Verzichts auf ein Verfahrensrecht ist nach der Konvention neben der Unzweideutigkeit der entsprechenden Erklärung die Einhaltung von Mindestgarantien verlangt, die der Bedeutung der Sache entsprechen (Urteile i.S. Schöps gegen Deutschland vom 13. Februar 2001, Recueil CourEDH 2001-I, S. 413, Ziff. 48; Poitrimol gegen Frankreich vom 23. November 1993, Serie A Band 277A, Ziff. 31; Pfeifer und Plankl gegen Österreich vom 25. Februar 1992, Serie A, Band 227, Ziff. 37 = EuGRZ 1992, S. 99). 
3.3.2 Nach der Praxis des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert (Urteile i.S. Nideröst-Huber gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Recueil CourEDH 1997-I S. 101 Ziff. 29; F.R. gegen Schweiz vom 28. Juni 2001 Ziff. 39, in: VPB 65/2001 Nr. 129). Die betroffene Partei muss sich im Verfahren zu der entsprechenden Notwendigkeit aus ihrer Sicht äussern können (Urteil i.S. Ziegler gegen Schweiz vom 21. Februar 2002 Ziff. 38, in: VPB 66/2002 Nr. 113). Es ist ihr die Möglichkeit zu gewähren, ihren Standpunkt zu den Vorbringen in der Vernehmlassung vorzutragen (Urteile F.R., a.a.O., Ziff. 37, 40; Ziegler, a.a.O., Ziff. 39). 
 
Diese Anforderungen werden missachtet, wenn das Gericht eine Vernehmlassung zwar zustellt, aber einen Antrag auf Replik mit Zwischenverfügung abweist (Urteil Ziegler, a.a.O., Ziff. 34, 39). Unzulässig ist es ferner, eine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einer solchen Vernehmlassung im Endentscheid aus den Akten zu weisen (Urteil F.R., a.a.O., Ziff. 38, 41). Die Konventionsbestimmung wird auch dann verletzt, wenn das Gericht bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei geschlossen; damit wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme abgeschnitten (vgl. Urteile i.S. Contardi gegen Schweiz vom 12. Juli 2005, Ziff. 36, 45; Spang gegen Schweiz vom 11. Oktober 2005, Ziff. 14, 33). 
3.3.3 In zwei Fällen, bei denen das nationale Gericht der betroffenen Partei die Vernehmlassung vor der Urteilsfällung gestützt auf das innerstaatliche Recht nicht zugestellt hatte, hat sich der EGMR wie folgt geäussert: Das Gericht hätte die Partei darüber informieren müssen, dass die fragliche Vernehmlassung eingegangen sei und sie dazu schriftliche Bemerkungen einreichen könne, wenn sie wolle (Urteile Göç gegen Türkei vom 11. Juli 2002, Recueil CourEDH 2002-V S. 221, Ziff. 57; Milatova gegen Tschechien vom 21. Juni 2005, Ziff. 61). 
 
Bei den in E. 3.3.2 dargelegten Fällen F.R., Ziegler, Contardi und Spang bestand in dem Sinne eine andere Ausgangslage, als dem Beschwerdeführer jeweils die Vernehmlassung zugestellt worden war. Die gebotene Fairness lässt es nicht zu, die Partei zwar vom Aktenzuwachs in Kenntnis zu setzen, ihr aber die Äusserungsmöglichkeit dazu gänzlich abzuschneiden. Wenn das Verfahrensrecht allerdings einen einfachen Schriftenwechsel als Regelfall vorsieht, muss es einem Gericht weiterhin gestattet sein, sich bei der Zustellung der Vernehmlassungen in einem ersten Schritt auf die entsprechende Information, ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme, zu beschränken. Dadurch wird der Beschwerdeführer hinreichend in die Lage versetzt, die Notwendigkeit einer Stellungnahme von seiner Seite zu prüfen und ein derartiges Anliegen wahrzunehmen; andernfalls ist davon auszugehen, dass er darauf verzichtet (vgl. Schürmann, a.a.O., S. 80 f.). Ein derartiges Vorgehen, wie es das Bundesgericht in seiner heutigen Praxis handhabt, setzt Art. 6 Ziff. 1 EMRK pragmatisch um. 
3.3.4 Das Bundesgericht hat seine eigene diesbezügliche Praxis, mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, unlängst wie folgt präzisiert: Hält der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat er diese unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen (Urteil 1A.276/2004 vom 12. Juli 2005, E. 2). 
 
Im Übrigen genügt es auch nicht, das Replikrecht beim Bundesgericht vorsorglich zu beantragen; vielmehr muss der Beschwerdeführer nach Zustellung der Vernehmlassung entsprechend reagieren (Urteil 4P.207/2002 vom 10. Dezember 2002, E. 1.1; erwähntes Urteil 1A.276/2004, E. 2). Denn eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik erweist sich hier nur insoweit als statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung dazu Anlass geben. Mit Anträgen und Rügen, die er bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist er nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 131 I 291 E. 3.5 S. 311; 125 I 71 E. 1d/aa S. 77, je mit Hinweisen). 
 
3.4 Für den vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit der Zustellung der umstrittenen Vernehmlassung am 20. Februar 2004 nicht förmlich geschlossen hatte (E. 3.2.1). Immerhin beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, das Gericht habe nicht auf seine Eingabe vom 20. April 2004 reagiert, mit der er die Einräumung eines Replikrechts verlangt hatte. Im Ergebnis hat aber das kritisierte Verhalten des Gerichts ihn nicht von einer weiteren Eingabe abgehalten; dabei wusste er genau, dass er sich jederzeit äussern durfte (E. 3.2.1). In dieser Eingabe vom 12. August 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinem Anliegen nach einer Replik nicht mehr fest, sondern brachte zum Ausdruck, dass er nach Ablauf der von ihm beantragten Sistierungsfrist den Endentscheid erwartete (E. 3.2.2). Seit der Zustellung der Vernehmlassung war mittlerweile ein knappes halbes Jahr verstrichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, stark anderweitig beansprucht und teilweise landesabwesend war, wäre es ihm binnen eines derartigen Zeitraums zuzumuten gewesen, seine Stellungnahme abzugeben, wenn er eine solche wünschte. Unter diesen Rahmenbedingungen steht nichts entgegen, den mit der Eingabe vom 12. August 2004 zum Ausdruck gebrachten Verzicht auf Replik (E. 3.2.3) als rechtswirksam zu betrachten. Gestützt auf diese Eingabe durfte das Gericht ohne Weiterungen direkt über die Streitsache entscheiden. 
 
3.5 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die umstrittene Vernehmlassung neue Gesichtspunkte enthielt. Bezüglich der Äusserungsmöglichkeit zu dieser Vernehmlassung wurde weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt. 
 
4. 
Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) vor; auch dadurch sei der Gehörsanspruch missachtet worden und sei das Verfahren unfair gewesen. Insofern rügt der Beschwerdeführer keinen Verstoss gegen das kantonale Verfahrensrecht. 
 
4.1 Das Verwaltungsgericht ist einerseits den zahlreichen Beweisanträgen zur Vorgeschichte und zum Umfeld des vorliegenden Verfahrens nicht nachgegangen. Damit wollte der Beschwerdeführer die näheren Umstände der Bewilligung von 1956 zum Tankeinbau und die Ergebnisse der Tankrevisionsrapporte vor 1996 in Erfahrung bringen. 
 
Anderseits hat das Gericht dem Antrag auf Ergänzung des Gutachtens der Y.________ AG vom 18. Februar 2003 zur Umweltgefährdung durch die Tankanlage nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer verlangte, die Berichtsverfasser seien über ihre Feststellungen als Zeugen zu befragen, da die Auftragserteilung mangelhaft gewesen sei. Insbesondere bestreitet er die Feststellung des Gutachtens, wonach an den Wänden des Schutzbauwerks Risse sichtbar seien. 
 
4.2 Die Weigerung des Verwaltungsgerichts, der Vorgeschichte und dem Umfeld des vorliegenden Verfahrens weiter nachzugehen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beansprucht diese Erhebungen, um den Fortbestand der Ausnahmebewilligung von 1956 zu erreichen. Wie zu zeigen sein wird, lässt das hier anwendbare Übergangsrecht eine entsprechende Ausnahmemöglichkeit nicht mehr zu (E. 6.5). Unter diesem Gesichtspunkt sind folglich keine weiteren Abklärungen erforderlich. 
 
4.3 Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung, dass der Auftrag an die Y.________ AG formell mangelhaft war; daher gehe ihrem Gutachten der Beweiswert eines solchen ab. Immerhin sei dieser Bericht nicht unbeachtlich. Er dürfe als Auskunft einer Privatperson im Sinne des kantonalen Verfahrensrechts (Art. 19 Abs. 1 lit. c VRPG/BE) gewürdigt werden. Die Zulassung eines formell ungenügenden Gutachtens als Auskunft kann im Hinblick auf die Einhaltung von Verfahrensrechten der Parteien vor der Auftragserteilung problematisch sein (BGE 99 Ib 51 E. 3 S. 57; vgl. Urteil 2A.315/2001 vom 26. November 2001, E. 2c). Dies steht hier allerdings nicht zur Diskussion. 
 
Dennoch hat das Gericht den Ausführungen im Bericht der Y.________ AG grösseres Gewicht beigemessen als den Bestreitungen des Beschwerdeführers. Es ist fraglich, ob es ohne weitere Abklärungen auf bestrittene Aussagen in einem Gutachten mit beschränktem Beweiswert abstellen durfte. Dieser Streitpunkt muss jedoch nicht entschieden werden. Wenn das Schutzbauwerk Risse aufweisen würde, wäre dies zwar ein gewichtiger Anhaltspunkt für eine konkrete Grundwassergefahr. Nach dem hier anwendbaren Übergangsrecht muss die Pflicht zur Sanierung einer Altanlage aber bereits bejaht werden, wenn sie dem (bisherigen) eidgenössischen Gewässerschutzrecht nicht entspricht (E. 6.2/6.5). Von daher spielt die tatsächliche Dichtheit des Mauerwerks keine Rolle; eine Ergänzung des Gutachtens der Y.________ AG war im Ergebnis entbehrlich. 
 
4.4 Demzufolge dringen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers gegen die dargelegte Beweiswürdigung nicht durch. 
 
5. 
Ebenso unbegründet ist der zusätzliche Verfahrensvorwurf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf eine öffentliche Beratung verzichtet. Dem Beschwerdeführer geht es dabei nicht um das Gebot einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; diese wird in Art. 36 VRPG/BE konkretisiert (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 36 Rz. 4). Er beanstandet die Handhabung von Art. 37 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 126 Abs. 4 VRPG/BE, die das Bundesgericht mit Willkürkognition überprüft (E. 1.3). Danach kann das Gericht bei Einstimmigkeit auf eine öffentliche Beratung verzichten und die Sache im Zirkulationsverfahren entscheiden. 
 
Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Anhaltspunkte vor - und solche sind auch nicht ersichtlich -, dass das Urteil hier nicht einstimmig gefällt worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der vorliegende Fall sei derart unklar, dass dennoch eine öffentliche Beratung hätte abgehalten werden müssen, so vermag er damit keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts darzutun. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen um seinen verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) gebracht worden wäre. 
 
6. 
6.1 Das Verwaltungsgericht hat auf den vorliegenden Streitfall ohne nähere Begründung das bei seinem Urteil in Kraft stehende Gewässerschutzrecht angewendet. Dieses dient der Verhinderung der Gewässerverunreinigung; es besteht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Anwendbarkeit der im Verlauf des Verfahrens erfolgten Änderungen; dies gilt auch für solche auf Verordnungsstufe (BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598). 
 
Somit ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Tankanlage weiterbetreiben darf, auf die seit dem 1. Januar 1999 geltende Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998 (VWF; SR 814.202) abzustellen. Die Verordnung stützt sich hauptsächlich auf Art. 26 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20). Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über Standorte, Konstruktionsmaterial, technische Ausgestaltung und Revision der Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten. Die Verordnung enthält jedoch in Art. 26 Abs. 1 VWF eine Übergangsbestimmung für Altanlagen. Danach ist für den Weiterbetrieb von Anlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung vorschriftsgemäss erstellt wurden, verlangt, dass sie dem bisherigen Recht entsprechen, funktionstüchtig sind und keine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung darstellen. 
 
6.2 Umstritten ist, was mit dem Verweis von Art. 26 Abs. 1 VWF auf das bisherige Recht gemeint ist. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die 1956 erteilte Ausnahmebewilligung, die weiterhin Geltung besitzen müsse. Nach dem Verwaltungsgericht habe die Anlage nicht einmal den Anforderungen des damals geltenden Rechts entsprochen. 
 
Ausserdem hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Anlage funktionsfähig sei. Im Übrigen hat es wegen des Alters der Anlage und der fehlenden Kontrollierbarkeit des Tanks von aussen eine hinreichend konkrete Gefahr für Grundwasserverunreinigungen angenommen, so dass Art. 26 Abs. 1 VWF nicht erfüllt sei. 
 
Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Funktionsfähigkeit strapaziert, indem es die Dichtheit des Schutzbauwerks dafür als massgeblich erklärte. Primär geht es in dieser Hinsicht um den Tankbehälter selbst. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wie zu zeigen sein wird, ist die Pflicht zur Sanierung einer Altanlage gegeben, wenn diese den Sicherheitsstandard des - richtig verstandenen - bisherigen Rechts nicht erreicht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass sie eine konkrete umweltschutzrechtliche Gefahr darstellt. Da dies im vorliegenden Fall zutrifft, mussten weder die tatsächliche Dichtheit des Schutzbauwerks noch das Vorhandensein von Rissen geklärt werden. 
 
6.3 Im vorliegenden Zusammenhang führt der Verweis von Art. 26 Abs. 1 VWF zu Art. 10 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (aVWF-1981; AS 1981, 1644). Diese Verordnung wurde am 1. Januar 1999 durch die VWF abgelöst. 
 
Bei der umstrittenen Tankanlage handelt es sich um eine Altanlage im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aVWF-1981, weil sie vor dem 1. Juli 1972 bewilligt worden ist. Eine solche Altanlage muss entsprechend den massgeblichen technischen Vorschriften des Bundes so angepasst werden, dass sie annähernd den gleichen Sicherheitsgrad erreicht wie eine Neuanlage (Art. 10 Abs. 2 aVWF-1981). Bei den genannten technischen Vorschriften handelt es sich um die Technischen Tankvorschriften des Eidgenössischen Departements des Innern vom 21. Juni 1990 (aTTV-1990; AS 1990, 1202); diese Vorschriften sind zusammen mit der aVWF-1981 auf 1. Januar 1999 aufgehoben worden. 
 
6.4 Art. 10 aVWF-1981 besitzt folgenden Hintergrund: 
6.4.1 Mit der Annahme von Art. 24quater aBV in der Abstimmung vom 6. Dezember 1953 (AS 1954, 481) erhielt der Bund erstmals eine umfassende Rechtssetzungskompetenz im Bereich des qualitativen Gewässerschutzes (Riccardo Jagmetti, in: Kommentar zur aBV, Art. 24bis Rz. 47; Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 371). Am 1. Januar 1957 trat das entsprechende Bundesgesetz vom 16. März 1955 in Kraft (aGSchG-1955; AS 1956, 1533). Nach Art. 4 Abs. 4 jenes Erlasses waren für Öltanks die zum Schutz von Gewässern nötigen baulichen und technischen Vorrichtungen zu erstellen. Das Eidgenössische Departement des Innern erliess in Ausführung dieser Bestimmung am 27. Dezember 1967 erstmals Technische Tankvorschriften (aTTV-1967; AS 1968, 257; sie wurden durch die erwähnten aTTV-1990 abgelöst). Art. 4 Abs. 5 aGSchG-1955 erlaubte es jedoch den Kantonen, in besonderen Fällen unter Auferlegung zweckdienlicher Bedingungen Ausnahmen zu bewilligen. 
6.4.2 Mit dem Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 am 1. Juli 1972 (aGschG-1971; AS 1972, 950) wurden die Rechtsgrundlagen für einheitliche und verbindliche Ausführungsvorschriften des Bundes im Bereich der Tankanlagen geschaffen; den Kantonen verblieb lediglich der Vollzug (vgl. dazu die bundesrätliche Botschaft vom 26. August 1970, BBl 1970 II 425 ff., 457 f.). Die Bestimmungen im Erlass von 1971 zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind im geltenden Gewässerschutzgesetz, mit redaktionellen Anpassungen, übernommen worden (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 29. April 1987, BBl 1987 II 1061 ff., 1121). 
6.4.3 In Ausführung des GSchG-1971 wurde am 19. Juni 1972 die erste Verordnung zum Schutze der Gewässer durch wassergefährdende Flüssigkeiten erlassen; sie trat ebenfalls am 1. Juli 1972 in Kraft (aVWF-1972; AS 1972, 986; diese Verordnung wurde ihrerseits durch die genannte aVWF-1981 ersetzt). Art. 49 Abs. 1 aVWF-1972 sah erstmals die Pflicht zur Anpassung von Altanlagen an die technischen Tankvorschriften des Bundes vor. Dafür wurde den Kantonen eine Maximalfrist von 15 Jahren eingeräumt (Art. 51 Abs. 2 aVWF-1972). Die bisherigen Technischen Tankvorschriften (aTTV-1967) blieben dabei weiterhin in Kraft. Art. 57 i.V.m. Art. 10 aVWF-1981 hielten wiederum an dieser zeitlichen Zielvorgabe für die Sanierung von Altanlagen fest. 
 
6.5 Aus den genannten Vorschriften folgt, dass seit dem 1. Juli 1972 eine Anpassungspflicht für Altanlagen besteht, welche die Bundesvorschriften zum Gewässerschutz nicht erfüllen. An der Massgeblichkeit dieses Gebots ändert nichts, dass der Stichtag des 1. Juli 1987 mittlerweile (längst) abgelaufen ist (vgl. Urteil 1A.156/1989 vom 12. Oktober 1990, E. 5b, in: ZBl 92/1991 S. 212). 
 
Die Anlage des Beschwerdeführers wurde 1956 bewilligt, d.h. vor Inkrafttreten des aGSchG-1955. Das damals geltende, selbständige kantonale Recht, worauf sich die erteilte Ausnahmebewilligung stützte, kann von vorneherein kein massgebliches bisheriges Recht bilden. Daher unterliegt die umstrittene Tankanlage auch im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VWF der Sanierungspflicht, soweit sie den Bundesvorgaben nicht entspricht. 
 
6.6 Im Hinblick auf den geforderten Sicherheitsgrad (Art. 10 Abs. 2 aVWF-1981) ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. Zurzeit ist eine weitere Revision des Gewässerschutzgesetzes hängig, mit der eine Vereinfachung des Regelwerks über Tankanlagen bezweckt wird (vgl. dazu die bundesrätliche Botschaft vom 22. Dezember 2004, BBl 2005, 937). In diesem Rahmen hat der Bundesrat rückblickend festgehalten, dass die seit Mitte 1972 geltende eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung hinsichtlich Tankanlagen die Erfüllung und Umsetzung von drei Prinzipien verfolgt: das Prinzip des Verhinderns, des leichten Erkennens und des Zurückhaltens von Flüssigkeitsverlusten (BBl 2005, 939). 
 
Diese Gebote galten namentlich für die Grundwasserzone A, in der das Grundstück des Beschwerdeführers liegt (vgl. Art. 15 Abs. 4 aVWF-1972; Art. 27 aVWF-1981; generell nun Art. 5-7 VWF). Konkret wurden bei Tankanlagen doppelte künstliche Barrieren verlangt, wie z.B. doppelwandige, überwachte Tanks oder Tanks in Auffangwannen (BBl 2005, 939). An diesen Standards wird auch im Rahmen der hängigen Gesetzesrevision festgehalten (BBl 2005, 941). 
 
6.7 Der Massstab für die technische Umsetzung dieser Standards folgt primär aus den Technischen Tankvorschriften vom 21. Juni 1990 (vgl. E. 6.3). Ergänzend werden hier deren Vorgängerbestimmungen (aTTV-1967; E. 6.4.1) beigezogen; im Wesentlichen stimmen die in den beiden Erlassen enthaltenen Anforderungen für den vorliegenden Fall überein, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. Zur Umsetzung der Frage, wie der in Art. 10 Abs. 2 aVWF-1981 verankerte Spielraum des annähernd gleichen Sicherheitsgrads zu verstehen ist, hat der Bund Richtlinien herausgegeben. Derartige Richtlinien sind auch für die Zeit nach dem Ablauf des Stichtags vom 1. Juli 1987 aktenkundig; sie wurden weiter überarbeitet (vgl. E. 7.3). 
 
7. 
Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze ist zu überprüfen, ob die Tankanlage des Beschwerdeführers den altrechtlichen Technischen Tankvorschriften des Bundes entspricht. 
 
7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende 3'000 Liter-Tank weder nach dem bisherigen noch nach dem heutigen Recht einen Kleintank bildet (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b VWF; Art. 4 Abs. 5 lit. b aVWF-1981; Art. 5 Abs. 2 aVWF-1972). Die Grenze wurde dafür bei 2'000 Litern gezogen, was entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Hingegen erweist er sich als so genannter mittelgrosser Tank (Art. 2 Abs. 2 lit. c VWF; Art. 4 Abs. 5 lit. c aVWF-1981; Art. 5 Abs. 3 aVWF-1972). 
7.2 
7.2.1 Hier geht es um einen prismatischen, mittelgrossen Stahltank in einem Altbau. Dafür bestimmte Art. 34 Abs. 2 aTTV-1967, dass er in einem Kellerraum aufgestellt werden kann, sofern Boden und Wände aus solidem rissfreiem Beton bestehen und zusammen mit einer standsicheren Trennwand aus armiertem Beton eine Auffangwanne bilden; diese sind hinreichend abzudichten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist in den betreffenden Kellerraum eine engmaschig armierte Wanne einzubauen. Das Fassungsvermögen der Wanne hat dem Tanknutzinhalt zu entsprechen (Art. 34 Abs. 6 aTTV-1967). Art. 32 lit. a aTTV-1990 verlangt ebenfalls eine Auffangwanne als Schutzmassnahme, die das ganze Nutzvolumen fassen muss (Art. 33 Abs. 1 lit. a aTTV-1990). Die zugelassenen Materialien für das Schutzbauwerk werden im Anhang geregelt (Metall, Kunststoff, Stahlbeton, Spannbeton, bituminöse Baustoffe, verdichteter Kiessand mit Auskleidung: Anhang 2, Ziff. 22 aTTV-1990). 
7.2.2 Ausserdem sind zwischen Behälter und Schutzbauwerk bzw. Tankraumwänden Abstände einzuhalten, die den Betrieb und die Wartung der Anlageteile ermöglichen (Anhang 2, Ziff. 23 Abs. 1 und 3 aTTV-1990). Die seitlichen Abstände bei einem mittelgrossen Tank der vorliegenden Art müssen auf zwei aneinander stossenden Seiten je 50 cm und auf den anderen Seiten je 15 cm betragen (Anhang 2, Ziff. 232 Abs. 1 aTTV-1990; Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 aTTV-1967). Unterschreitungen der Abstandswerte infolge Bautoleranzen im Umfang von 5 Prozent sind nicht zu beanstanden (Anhang 2, Ziff. 23 Abs. 2 aTTV-1990). 
7.3 
7.3.1 Bei den Akten befinden sich die Richtlinien des BUWAL über die Anpassung von Altanlagen in der Ausgabe 1992. Einerseits konnte nach diesen Richtlinien beim Fehlen der vorgeschriebenen Auffangwanne der Einbau eines Leckanzeigesystems toleriert werden (Richtlinien, ad Art. 32 aTTV-1990). Ein solches Gerät erzeugt im Innern einen Unterdruck, der grösser ist als der hydrostatische Druck der Flüssigkeit an der tiefsten Stelle des Anlageteils. Sobald der Betrag des Unterdrucks auf einen vorbestimmten Wert absinkt, muss Alarm ausgelöst werden (Anhang 3, Ziff. 311 aTTV-1990). Ausserdem durften nach den Richtlinien bei den seitlichen Abständen je 40 bzw. 10 cm als genügend erachtet werden (Richtlinien ad Anhang 2, Ziff. 232 Abs. 1 aTTV-1990). 
7.3.2 Der im Beschwerdeverfahren vor der BVE beigezogene Vertreter des BUWAL gab anlässlich des Augenscheins vom 25. Januar 2002 erläuternde Hinweise zu den erwähnten Richtlinien. Die dort aufgeführten Toleranzwerte zu den seitlichen Abständen seien bereits 1975 herausgegeben worden. Die Richtlinien seien im Übrigen in dem Sinne überholt, als dass ein Leckanzeigesystem als Ersatzmassnahme für eine Auffangwanne beim fraglichen Tank heute nicht mehr akzeptiert werden könne. 
7.4 
7.4.1 Die Tankanlage des Beschwerdeführers hält technische Vorschriften zu zwei Sicherheitsstandards nicht ein: Die Konstruktion des Schutzbauwerks entspricht von ihrem Material her nicht den Anforderungen an eine Auffangwanne (Gebot des Zurückhaltens von Flüssigkeiten). Ferner sind die seitlichen Abstände zwischen Schutzbauwerk und Tank zu klein. Insbesondere weisen die beiden breiteren Abstände statt der geforderten 50 cm nur 23 bzw. 24 cm auf (E. 2). Diese Abweichung ist massiv; der Tankraum ist nicht begehbar. Dadurch wird das Gebot verletzt, dass das Auslaufen von Flüssigkeiten leicht erkennbar sein muss. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können sich die Technischen Tankvorschriften in diesen beiden Punkten auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen (Art. 3 und Art. 22 Abs. 1 GSchG). 
7.4.2 Der Beschwerdeführer hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er den erstinstanzlichen Entscheid anfocht, statt das dort noch tolerierte Leckanzeigesystem einzubauen. Wie das BUWAL in der Vernehmlassung richtig bemerkt, kann ein solches Gerät allein das Zurückhalten von Flüssigkeiten nicht sicherstellen. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass Leckanzeigegeräte heute noch als Schutzmassnahmen bei erdverlegten Tanks vorgesehen sind (Art. 2 Abs. 4 VWF). Dafür gelten im Einzelnen ohnehin andere Schutzvorschriften (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c VWF). 
7.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abstände seien genügend gross, um Wände und Boden mit einer Taschenlampe von oben auszuleuchten. Im Übrigen könne man den Raum auch mit Kameras bzw. Kamerasonden absuchen lassen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Kontrollinstrumente und -verfahren gehen in ihrer Schutzwirkung weniger weit als ein Leckanzeigegerät (vgl. E. 7.3.1). Im Übrigen sind die Toleranzwerte zu den Abständen gemäss den Richtlinien (E. 7.3.1) bereits erheblich grosszügiger als jene gemäss den Technischen Tankvorschriften (vgl. E. 7.2.2). Deshalb besteht umso weniger Anlass, hier noch weiter zu gehen und die massive Unterschreitung der Abstandsvorschriften zuzulassen. 
 
7.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Tankanlage des Beschwerdeführers auch nicht annähernd den gleichen Sicherheitsgrad wie eine Neuanlage im Sinne von Art. 10 Abs. 2 aVWF-1981 bietet; sie entspricht somit nicht dem bisherigen Recht gemäss Art. 26 Abs. 1 VWF und ist sanierungspflichtig. 
 
Bereits die Einhaltung der gebotenen seitlichen Abstände bedingt eine Verringerung des Tankvolumens. Hinzukommt die Notwendigkeit einer weiteren Verkleinerung des Tankvolumens, weil das bisherige Schutzbauwerk nicht die rechtlichen Voraussetzungen an eine Auffangwanne erfüllt. Dafür muss ebenfalls Raum eingerechnet werden. 
 
Im Ergebnis ist dem angefochtenen Entscheid beizupflichten, dass eine gewässerschutzrechtskonforme Lösung nur durch die Erstellung einer Neuanlage bewerkstelligt werden kann. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Weiterbetrieb der Anlage fällt ausser Betracht. An diesem Ergebnis vermögen die materiellen Verfassungsrügen des Beschwerdeführers, namentlich zur Missachtung seines verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, der Eigentumsgarantie, der Rechtsgleichheit sowie von Treu und Glauben, nichts zu ändern; diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
8. 
Die vom Verwaltungsgericht eingeräumte Sanierungsfrist ist während des bundesgerichtlichen Verfahrens abgelaufen. Eine behördliche Ersatzvornahme fällt infolge der Verleihung der aufschiebenden Wirkung einstweilen nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr eine neue Frist anzusetzen; das Bundesgericht kann darüber selbst befinden (Art. 114 Abs. 2 OG). 
 
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius, das in Art. 73 Abs. 1 und in Art. 84 Abs. 2 VRPG/BE gewährleistet wird. Das Bundesgericht überprüft dessen Handhabung unter dem Gesichtswinkel der Willkür (E. 1.3). Im Unterschied zum Sachverhalt beim Urteil 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 haben die kantonalen Behörden hier keine eigentliche Frist im Sinne einer Zeitdauer ab Rechtskraft vorgegeben, sondern dem Beschwerdeführer wiederholt Termine gesetzt, die wegen der weiteren Hängigkeit des Verfahrens gegenstandslos geworden sind. Der Beschwerdeführer darf auch bei einem solchen Vorgehen nicht um eine angemessene Frist zur Umsetzung des Sanierungsgebots gebracht werden (vgl. erwähntes Urteil 1P.123/2005, E. 3.2). Unter dieser Voraussetzung erweist es sich aber nicht als willkürlich, wenn bei der Neuansetzung durch die nächsthöhere kantonale Instanz die dabei verbleibende Sanierungsfrist verkürzt wird. Die vom Verwaltungsgericht eingeräumte Frist von 7 Monaten ist insofern nicht zu beanstanden. 
 
Im Hinblick auf den vom Bundesgericht neu anzusetzenden Termin ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Anpassung der Anlage in der heizfreien Periode durchgeführt werden kann. Dass die vom Beschwerdeführer geforderte Sanierungsfrist von fünf Jahren nicht hingenommen werden kann, ergibt sich bereits aus der eigentlich am 1. Juli 1987 abgelaufenen Übergangsfrist (vgl. E. 6.5). Im Ergebnis ist es sachgerecht, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Sanierung bzw. Anpassung der Anlage bis 30. Juni 2006 einzuräumen. 
 
9. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, soweit auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
9.1 Dessen ungeachtet erachtet er es als willkürlich, dass ihm im angefochtenen Urteil die gesamten kantonalen Verfahrenskosten auferlegt werden. Seine Verfassungsrüge zur entsprechenden Auslegung von Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE dringt allerdings nicht durch. Insbesondere geht der Beschwerdeführer mit der Behauptung fehl, er habe die Kosten für das Gutachten der Y.________ AG nicht zu tragen, weil dieses unnötig und mangelhaft sei. Dass auf Grund eines vorläufigen Wissensstandes Beweiserhebungen angeordnet werden, die sich später als unergiebig erweisen, kann für sich allein noch nicht zur Kostenreduktion zugunsten der unterliegenden Partei führen. Es diente der Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass dem Antrag des Beschwerdeführers um Durchführung einer Expertise zur Umweltgefährdung seiner Anlage entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer erhielt auf sein Begehren hin bei der Erteilung des schriftlichen Gutachtensauftrags durch die BVE ein Doppel. Er konnte bereits damals die formellen Mängel der Auftragserteilung (vgl. E. 4.3) erkennen, hat aber erst nach der Erstattung darauf hingewiesen. Angesichts seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung gemäss Art. 20 VRPG/BE (dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 20 Rz. 2) hält es vor dem Willkürverbot stand, ihn trotz der formellen Mängel im Zusammenhang mit dem Gutachten als Verursacher der entsprechenden Kosten einzustufen. 
 
9.2 Entsprechend dem Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Frist für die Sanierung der Tankanlage des Beschwerdeführers wird auf den 30. Juni 2006 festgelegt. 
 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. November 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: