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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_26/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtzulassung von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 11. September 2012 erschien in der Zeitung "Tagesanzeiger" ein kritischer Artikel über die Tätigkeit von B.________ als damaliger Kurator des medizinhistorischen Museums der Universität Zürich. In diesem Artikel wurde erwähnt, dass der Zeitung der akademische Bericht 2011 des Medizinhistorischen Instituts und Museums sowie ein Bericht einer internationalen Expertenkommission vorlägen und sich die mangelhafte Arbeitsleistung von B.________ aus diesen beiden Berichten ergebe. Am 15. und 16. September 2012 veröffentlichte die Zeitung "Der Sonntag" weitere kritische Artikel über die Arbeitsleistung von B.________, in welchem auch ausgeführt wurde, die Universitätsleitung beabsichtige, diesen fristlos zu entlassen. Am 19. September 2012 erstattete die Universität Zürich bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannt. Sie vertrat darin die Auffassung, bei den erwähnten Berichten handle es sich um universitätsinterne und geheime Berichte, weshalb deren Übergabe an Journalisten eine Amtsgeheimnisverletzung darstelle. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich leitete eine Strafuntersuchung ein. Die Universität Zürich überprüfte auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft sämtliche universitären Telefonanschlüsse (Festnetz- und Mobilanschlüsse) sowie sämtliche universitären E-Mail-Adressen von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Studentinnen und Studenten rückwirkend auf Kontakte mit bestimmten Telefonanschlüssen sowie E-Mail-Adressen von Journalisten bzw. Zeitungen und übergab der Staatsanwaltschaft die so ermittelten Kontaktdaten unter Angabe der die Anschlüsse sowie E-Mail-Adressen üblicherweise benützenden Personen. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________ sowie gegen ihren Ehemann, wobei das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Oktober 2012 bzw. am 12. November 2012 die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilte. 
Am 14. November 2012 wurden am Wohnort der beschuldigten Eheleute sowie an deren Arbeitsort bei der Universität Zürich Hausdurchsuchungen durchgeführt. Am Wohnort wurde unter anderem ein Mobiltelefon, ein Laptop sowie eine Daten-CD sichergestellt. Gleichentags wurden A.________ sowie ihr Ehemann verhaftet und einvernommen, bevor sie am Tag darauf wieder entlassen wurden. In der Folge traf die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen. Sie gelangte an das Hochschulamt des Kantons Zürich und ersuchte dieses darum, sämtliche Festnetz- und Mobiltelefonanschlüsse sowie die E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für bestimmte Zeiträume auf Kontakte mit bestimmten Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Zeitungsredaktionen bzw. Journalisten zu prüfen und ihr die entsprechenden Kontaktdaten mitzuteilen. Die gewünschten Erhebungen wurden durchgeführt und das Ergebnis der Staatsanwaltschaft vom Hochschulamt zugestellt. Weiter ersuchte die Staatsanwaltschaft die Universität Zürich darum, die E-Mail-Boxen von dreizehn namentlich bestimmten Angehörigen der Universität sowie von drei nicht persönlich zuzuordnenden E-Mail-Boxen auf Kontakte mit E-Mail-Adressen von drei Journalisten abzugleichen und ihr die entsprechenden Inhalte zukommen zu lassen. In der Folge übermittelte die Universität diverse Inhalte von E-Mails zwischen Universitätsangehörigen und den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Kontakten. Die Staatsanwaltschaft liess ausserdem rückwirkend den privaten Fernmeldeverkehr der beschuldigten Eheleute überwachen, nahm zahlreiche Einvernahmen von Auskunftspersonen vor und liess eine als Sachverständige beigezogene Firma erhobene Fernmeldedaten auswerten. 
 
C.   
Am 12. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Ehemann von A.________ ein. Das Strafverfahren gegen A.________ stellte sie teilweise ein, nämlich soweit dieses mit der Berichterstattung in der Zeitung "Der Sonntag" im Zusammenhang stand. Hingegen erhob die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2014 gegen A.________ unter Hinweis auf angebliche Kontakte zwischen ihr und einem Journalisten der Zeitung "Tagesanzeiger" vor der Berichterstattung vom 11. September 2012 Anklage wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses. 
Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Es begründete dies damit, dass die wesentlichen Beweismittel, auf welche sich die Anklage stütze, nicht verwertet und bei der Erstellung des Sachverhalts nicht berücksichtigt werden könnten. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben die Staatsanwaltschaft sowie B.________ als Privatkläger Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. A.________ erhob Anschlussberufung und stellte den Antrag, es sei die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel als Vorfrage im schriftlichen Verfahren zu behandeln und darüber zu entscheiden. Das Obergericht führte für die Beurteilung der Frage der prozessualen Verwertbarkeit der massgeblichen Beweismittel ein schriftliches Verfahren durch und beschloss am 1. Dezember 2015, die von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt des Kantons Zürich erhobenen Daten des Telefon- und E-Mail-Verkehrs sowie die gestützt auf diese Datenerhebung erhobenen Folgebeweise seien nicht als Beweismittel verwertbar. 
 
D.   
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2015 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 21. Januar 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die vom Obergericht als nicht verwertbar bezeichneten Beweismittel seien zuzulassen. A.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt sinngemäss Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zu bewirken, zumal die Oberstaatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Staatsanwaltschaft sich bei ihrer Anklage praktisch einzig auf die als unverwertbar erklärten Beweismittel stützen konnte und es ihr ohne Bezugnahme auf diese Beweismittel nicht möglich ist, im Berufungsverfahren sinnvoll zur Sache zu plädieren bzw. ihre Beweisführung darzulegen (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.4 S. 287 f., 289 E. 1.4 S. 292). Die Oberstaatsanwaltschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten. 
 
2.   
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe zur Untersuchung der angezeigten Delikte in unrechtmässiger Weise Beweise erhoben. Unter anderem führte sie aus, die Erhebung der Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten sowie der Inhalte gewisser E-Mails bei der Universität Zürich bzw. beim Hochschulamt erweise sich als unverhältnismässig, zumal die Beweiserhebung nicht auf einzelne tatverdächtige Personen beschränkt gewesen sei, sondern davon eine Vielzahl nichtbeschuldigter Personen betroffen gewesen sei. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft nach Ansicht der Vorinstanz die Fernmeldedaten nur nach den für die geheimen Überwachungsmassnahmen geltenden Vorschriften (Art. 269 ff. StPO) erheben dürfen und insbesondere die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts einholen müssen. Damit könnten die von der Staatsanwaltschaft bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt erhobenen Daten im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertet werden. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, die erhobenen Beweise seien im Strafverfahren verwertbar. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung verschiedener Bestimmungen der StPO, nämlich von Art. 140, 141, 273 und 277 StPO. 
 
3.   
Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Art. 140 StPO zählt verschiedene Beweiserhebungsmethoden auf, die verboten sind. Wie alle staatlichen Behörden hat die Staatsanwaltschaft überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). Unter anderem muss ihr Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). 
Art. 140 verbietet verschiedene Methoden der Beweiserhebung. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet werden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglicht ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). 
 
4.   
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die Beweise, auf welche sich die Staatsanwaltschaft für ihre Anklage stützte, seien unrechtmässig erhoben worden und im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin unverwertbar. 
 
4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Beantwortung der Frage, ob die bei der Universität Zürich und beim Hochschulamt erhobenen Fernmeldedaten rechtmässig erhoben worden sind, unter anderem von entscheidender Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft die Daten nicht kraft hoheitlicher Verfügungsgewalt erhalten habe. Die Daten seien ihr zwar auf ihre Anregung hin, aber letztlich freiwillig herausgegeben worden.  
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt nicht um Privatpersonen, sondern um kantonale Behörden im Sinne von Art. 194 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 StPO handelt (vgl. § 1 Abs. 1 des Universitätsgesetzes des Kantons Zürich vom 15. März 1998 [UniG; LS 415.11] sowie § 59 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Zürich über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11] i.V.m. Ziff. 6 lit. c des Anhangs 2 zur VOG RR), welche unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtshilfe verpflichtet sind. Gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO stellen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden den Strafbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft die Universität Zürich sowie das Hochschulamt weder im Sinne von Art. 265 Abs. 3 StPO hoheitlich zur Herausgabe der gewünschten Fernmeldedaten auffordern konnte noch diese in Anwendung von Art. 263 StPO hätte beschlagnahmen können, falls die Behörden die Herausgabe verweigert hätten (vgl. BGE 129 IV 144 E. 2 S. 143 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.1 f.; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMIED, Basler Kommentar StPO, N. 5 zu Art. 265 sowie N. 3 zu den Vorbemerkungen zu Art. 263-268 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Fussnote 430 zu N. 1125 S. 490). Vielmehr hätte die kantonale Beschwerdeinstanz über die Herausgabe zu entscheiden gehabt, wenn die Universität Zürich oder das Hochschulamt eine solche verweigert hätten (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 Abs. 3 StPO). 
Die Staatsanwaltschaft stützte sich für die verschiedenen Begehren an die Universität Zürich sowie ans Hochschulamt um Auswertung und Zustellung von Fernmeldekontaktdaten - soweit ersichtlich - nie ausdrücklich auf Art. 194 Abs. 2 StPO und richtete namentlich keine als solche bezeichneten, förmlichen Rechtshilfebegehren an die angefragten Behörden. Es ist denn auch unklar, ob den seitens der Universität sowie des Hochschulamts handelnden Personen bewusst war, dass die Herausgabe der Fernmeldekontaktdaten an die Staatsanwaltschaft auf dem Wege der Rechtshilfe zu geschehen hatte und hätte verweigert werden können, soweit ihr überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstanden. Darauf, dass eine Herausgabe der Fernmeldekontaktdaten unter bestimmten Umständen verweigert werden könnte, wies die Staatsanwaltschaft die Universität jedenfalls nicht hin und zwar auch nicht, nachdem eine Angehörige des Rechtsdienstes der Universität Bedenken bezüglich des formlosen Handelns der Staatsanwaltschaft äusserte. Im Gegenteil teilte die Staatsanwaltschaft der Universität Zürich als Reaktion auf die geäusserten Bedenken mit, sie werde die erwünschte Überprüfung der Fernmeldekontakte mittels einer formellen Verfügung anordnen, falls die Universität darauf beharre. Die Staatsanwaltschaft wies auch das Hochschulamt nicht auf Art. 194 Abs. 2 StPO bzw. die Möglichkeit hin, die Rechtshilfe unter bestimmten Umständen zu verweigern, und zwar auch nicht, nachdem sie von diesem über verwaltungsinterne Zweifel an der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft informiert worden war. 
Jedenfalls haben die Universität Zürich und das Hochschulamt die Fernmeldedaten nicht aus eigener Initiative ausgewertet und übermittelt, sondern diese auf entsprechende Initiative bzw. Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft hin sowie nach deren exakten Vorgaben zusammengetragen und eingereicht. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die bei der Universität Zürich sowie beim Hochschulamt erhobenen Kontaktdaten sowie E-Mail-Inhalte als von der Staatsanwaltschaft erhobene Beweise zu betrachten sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beweiserhebung ist nur als rechtmässig einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet - das heisst im Zusammenwirken der Staatsanwaltschaft sowie der Universität Zürich bzw. dem Hochschulamt - die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nämlich nicht dadurch entziehen, dass sie sich insoweit aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und welche die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben. 
 
4.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Unter das von Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Fernmeldegeheimnis fällt unter anderem die Kommunikation per Telefon und E-Mail. Auch Massnahmen, welche bloss eine Teilnehmeridentifikation ermöglichen, stellen einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar (BGE 126 I 50 E. 5b S. 61 ff. sowie E. 6 S. 64 ff.).  
Für die Angehörigen der Universität sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hochschulamts war die Auswertung der Fernmeldedaten nach den Vorgaben der Staatsanwaltschaft mit einem Eingriff in das gemäss Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Fernmeldegeheimnis verbunden, zumal ihnen der private Gebrauch von Telefon und E-Mail in gewissem Umfang ausdrücklich erlaubt war und sie nicht mit einer personenbezogenen Auswertung ihrer Fernmeldekontaktdaten rechnen mussten, sondern sich auf die Vertraulichkeit der Kommunikation verlassen durften (vgl. § 8 Abs. 2 des Reglements der Universitätsleitung über den Einsatz von Informatikmitteln an der Universität Zürich vom 27. Oktober 2006 [REIM] sowie § 31 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Fernmeldekontaktdaten im Informatiksystem der Universität Zürich bzw. der kantonalen Verwaltung über einen bestimmten Zeitraum aufgezeichnet werden und die Universität oder das Hochschulamt unter ganz bestimmten Umständen und namentlich im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kommunikationsmittel berechtigt sein mögen, auf die Fernmeldedaten zurückzugreifen. Soweit die gesetzlichen Grundlagen für eine personenbezogene Auswertung der Fernmeldedaten vorhanden sind, wird dafür jedenfalls ein konkreter, d.h. auf eine bestimmte Person bzw. bestimmte Personen bezogener Missbrauchsverdacht vorausgesetzt, welcher vorliegend nicht bestand (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 REIM, § 31 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sowie den in den Vorakten liegenden Bericht des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich "Datenbekanntgabe an Strafverfolgungsbehörde" vom 3. Juli 2014, S. 13 ff.). 
Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, gelten als Zwangsmassnahmen (Art. 196 lit. a StPO). Auch wenn die Staatsanwaltschaft gegenüber der Universität Zürich bzw. dem Hochschulamt den Rechtshilfeweg zu beschreiten hatte (vgl. Erwägung 4.1 hiervor), ist die mit einem Grundrechtseingriff verbundene Erhebung der Fernmeldedaten gegenüber den davon betroffenen Personen somit als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO einzustufen (vgl. BGE 140 IV 28 E. 3 S. 31 ff.). Aus Sicht der von der Beweiserhebung primär betroffenen Personen machte es nämlich keinen Unterschied, ob ihre Daten kraft strafprozessual durchsetzbarer Aufforderung der Staatsanwaltschaft oder als Folge eines Rechtshilfegesuchs ausgewertet worden sind. Der mit der Auswertung und Erhebung der Fernmeldedaten verbundene Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Fernmeldegeheimnis ist nur zulässig, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und er verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Mit Art. 197 StPO werden diese verfassungsmässigen Voraussetzungen der Einschränkung von Freiheitsrechten wiederholt und für die strafprozessualen Zwangsmassnahmen in dem Sinn konkretisiert, dass diese einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (BGE 140 IV 28 E. 3.3 S. 32 mit Hinweis). Die Erhebung der Fernmeldedaten war vorliegend nur zulässig, soweit ein hinreichender Tatverdacht vorlag (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und das Vorgehen der Behörden verhältnismässig war (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zu berücksichtigen ist, dass Zwangsmassnahmen besonders zurückhaltend einzusetzen sind, wenn davon nicht beschuldigte Personen betroffen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
4.3. Die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten bezweckte die Aufklärung der angezeigten Amtsgeheimnisverletzung und lag somit im öffentlichen Interesse. Zu prüfen ist, ob ein hinreichender Tatverdacht vorlag und ob die Beweiserhebung auch verhältnismässig war.  
 
4.3.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, konnte die Staatsanwaltschaft zwar vermuten, dass ein allfälliger Täter der Universität Zürich oder dem Hochschulamt zuzuordnen sei. Der Tatverdacht konnte zum Zeitpunkt der Erhebung der Kontaktdaten jedoch noch keiner konkreten Person individuell zugeordnet werden, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die Auswertung der Fernmeldedaten wurde denn auch nicht auf bestimmte Personen eingeschränkt, welche - im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität bzw. des Hochschulamts - eher als Täter in Frage kamen. Vielmehr wurde eine flächendeckende nachträgliche Überprüfung der Festnetz- und Mobiltelefonanschlüsse bzw. E-Mail-Konten sämtlicher Universitätsangehöriger bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt. Die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten diente somit nicht der Überprüfung des Tatverdachts gegen eine bestimmte Person oder bestimmte Personen, sondern versuchte diesen erst zu begründen. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, welcher die Erhebung der Fernmeldedaten gerechtfertigt hätte, bestand somit nicht.  
 
4.3.2. Gemäss den Vorgaben der Staatsanwaltschaft wurden sämtliche über mehrere Monate angefallenen Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten von allen Angehörigen der Universität sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hochschulamts und damit von einer Vielzahl nicht beschuldigter Personen automatisch durchsucht, ohne dass die Universität Zürich oder das Hochschulamt dazu berechtigt gewesen wären (vgl. E. 4.2 hiervor). Für diejenigen Personen, welche mit den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Journalisten bzw. Zeitungen in den untersuchten Monaten keinen Kontakt hatten, war die Erhebung der Fernmeldedaten nicht mit einem schweren Grundrechtseingriff verbunden, weil nur die Treffer, d.h. Daten von solchen Kontakten, aufgelistet und der Staatsanwaltschaft übergeben wurden. Allerdings ergab die Auswertung der Fernmeldekontaktdaten eine grosse Anzahl von Treffern. Für diejenigen Personen, deren Kontaktdaten anschliessend der Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, war die Erhebung der Fernmeldedaten mit einem nicht unbedeutenden Grundrechtseingriff verbunden, zumal die Staatsanwaltschaft detailliert davon Kenntnis nahm, wann bzw. wie lange sie mit welchen Journalisten bzw. Zeitungen in Kontakt standen. Zudem wurden diese Personen in der Folge von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei als Auskunftspersonen bzw. beschuldigte Personen einvernommen. Für die Staatsanwaltschaft war voraussehbar oder hätte jedenfalls voraussehbar sein müssen, dass die meisten der insoweit stärker betroffenen Personen ebenfalls nicht beschuldigte Personen sein werden, zumal Medienkontakte je nach an der Universität bzw. dem Hochschulamt ausgeübter Funktion nichts Aussergewöhnliches darstellen, die Beweiserhebung nicht auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt war, in welchem die Begehung der Amtsgeheimnisverletzung zu vermuten war, und die Durchsuchung nicht auf Kontakte mit einzelnen Journalisten beschränkt war, sondern teilweise ganze Zeitungsverlage miteinbezog.  
Die privaten Interessen der von der Auswertung der Fernmeldedaten betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre sind abzuwägen gegen das öffentliche Interesse an der Aufklärung der angezeigten Amtsgeheimnisverletzung sowie allfällige private Interessen an der Geheimhaltung der mutmasslich vom Amtsgeheimnis geschützten Informationen. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Amtsgeheimnisverletzung nicht um ein Verbrechen, sondern lediglich um ein Vergehen handelt (Art. 320 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und vorliegend auch keine besonders schwere Form der Amtsgeheimnisverletzung zu untersuchen war. Die Herausgabe der mutmasslich vom Amtsgeheimnis geschützten Informationen mag für die Universität Zürich sowie B.________ mit Nachteilen verbunden gewesen sein. Die privaten Interessen der vielen von der Datenerhebung betroffenen, nicht beschuldigten Personen am Schutz ihrer Privatsphäre wiegen gesamthaft betrachtet jedoch schwerer als die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen. 
 
4.4. Nach dem Ausgeführten wurden die Fernmeldekontaktdaten ohne Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts sowie in unverhältnismässiger Art und Weise und somit in Verletzung von Art. 197 Abs. 1 und 2 StPO erhoben, womit sie in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertbar sind. Dass die erhobenen Daten nicht im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO der Aufklärung von besonders schweren Straftaten dienen, ergibt sich aus dem bereits Gesagten. Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss kam, die erhobenen Fernmeldekontaktdaten seien im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin nicht verwertbar. Da die erhobenen Fernmeldekontaktdaten ohnehin nicht verwertbar sind, kann offen bleiben, ob sie von der Staatsanwaltschaft - wie die Vorinstanz annimmt - ausserdem nur nach den für die geheimen Überwachungsmassnahmen geltenden Vorschriften (Art. 269 ff. StPO) und insbesondere unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht hätten eingeholt werden dürfen, mit der Folge, dass sie im Strafverfahren auch in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 277 StPO unverwertbar wären.  
 
4.5. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Staatsanwaltschaft habe bei den nach der Auswertung der Fernmeldedaten vorgenommenen Verfahrenshandlungen stets auf die Erkenntnisse der Auswertung Bezug genommen. Die Einleitung des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person und die in der Folge vorgenommenen Ermittlungshandlungen beruhten hauptsächlich auf den Erkenntnissen aus der Auswertung des Telefon- und E-Mail-Verkehrs. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach die Strafbehörden auf andere, rechtmässige Weise genügend Hinweise für die Begründung eines Tatverdachts gegen die beschuldigte Person hätte erlangen können, womit die gestützt auf die Daten des Fernmeldeverkehrs erhobenen Folgebeweise im Strafverfahren ebenfalls nicht als Beweismittel verwendet werden dürften. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, inwiefern diese im Ergebnis im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend sein sollten.  
Soweit die Erhebung der Inhalte gewisser E-Mails zwischen dreizehn namentlich bestimmten Angehörigen der Universität bzw. drei nicht persönlich zuzuordnenden E-Mail-Boxen sowie drei Journalisten wie schon die Erhebung der Fernmeldekontaktdaten nicht ohnehin ebenfalls unrechtmässig war, handelt es sich jedenfalls auch dabei um nicht verwertbare Folgebeweise. Dies zumal sich die Staatsanwaltschaft auch insoweit einzig auf die von der Universität Zürich vorgängig vorgenommene Auswertung der E-Mail-Kontaktdaten stützte, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern sie auf andere, rechtmässige Weise genügend Hinweise für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschwerdegegnerin hätte erlangen können. 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat der Kanton Zürich der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle