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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_139/2007 
 
Urteil vom 17. Dezember 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Werdstrasse 138, Postfach 9467, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Schriftensperre, Meldepflicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2007 
des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die eidgenössischen Justizbehörden führen ein Strafverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie qualifizierter Geldwäscherei (sog. "Zigarettenschieber-Fall"). Am 31. August 2004 wurde der Angeschuldigte verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 entliess ihn die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) gegen eine Kaution von Fr. 500'000.-- aus der Haft. Gleichzeitig erliess die BA weitere Ersatzmassnahmen für Haft. Sie verfügte gegen den Angeschuldigten eine Pass- und Schriftensperre und verpflichtete ihn, sich wöchentlich bei der jurassischen Kantonspolizei in Delémont zu melden. Nach Abschluss der gerichtspolizeilichen Ermittlungen durch die BA eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) am 1. November 2005 die Voruntersuchung. Diese ist unterdessen abgeschlossen. 
B. 
Ein Gesuch des Angeschuldigten vom 12. Februar 2007 um Aufhebung der genannten Ersatzmassnahmen wies das Eidg. URA mit Verfügung vom 8. März 2007 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, am 4. Juni 2007 ebenfalls abschlägig. 
C. 
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 beantragt X.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des Beschwerdekammerentscheides vom 4. Juni 2007 bzw. der streitigen Ersatzmassnahmen. 
 
Die BA und das Eidg. URA beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während die Beschwerdekammer auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. August 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. 
1.1 Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR; BGE 133 IV 278 E. 1.1 S. 280; nicht amtlich publ. E. 3 von BGE 133 IV 182). 
1.2 Anfechtbar sind nach Art. 79 BGG (und waren schon nach der altrechtlichen Praxis des Bundesgerichtes gestützt auf das SGG) insbesondere Zwangsmassnahmenentscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) sowie Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht, Haftkaution etc.; Urteil des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1; vgl. nach altem Prozessrecht schon BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 66 ff.; nicht amtl. publ. E. 1.2 von BGE 131 I 425; BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224). 
1.3 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteile des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1.2, sowie 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 1.4). 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, weder ein dringender Tatverdacht noch eine dringende Fluchtgefahr seien (als bundesrechtliche Voraussetzungen der angeordneten Ersatzmassnahmen für Haft) gegeben. Die Zwangsmassnahmen führten ausserdem zu einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte. 
3. 
Bei der streitigen Pass- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht handelt es sich um mildere Ersatzmassnahmen anstelle von strafprozessualer Haft, mit denen (im Rahmen der Verhältnismässigkeit) einer gewissen Fluchtneigung des Angeschuldigten vorgebeugt werden soll (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 mit Hinweisen). Die betreffenden Zwangsmassnahmen werden zwar im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege nicht ausdrücklich erwähnt. Da sie die persönliche Freiheit weniger stark einschränken als die im Gesetz geregelte Freiheitsentziehung, besteht für die fraglichen Ersatzmassnahmen jedoch (im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV) eine genügende gesetzliche Grundlage. Sie setzen hinreichende Haftgründe voraus, müssen verhältnismässig sein und können einzeln oder (soweit sachlich geboten) auch kumuliert angeordnet werden (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f., E. 3.3 S. 30, E. 3.4 S. 31 f., E. 3.5 S. 32, je mit Hinweisen). 
3.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen (nach Massgabe des konkreten Einzelfalles) einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten voraus (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). Je schwerer der Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen ausfällt, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an die Konkretisierung des Tatverdachtes zu stellen. Strafprozessuale Haft verlangt den dringenden Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 44 BStP; vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Ein mit Untersuchungshaft verbundener Freiheitsentzug stellt allerdings eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben als für die Anordnung einer blossen Pass- und Schriftensperre bzw. einer Meldepflicht (Urteil des Bundesgerichtes 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004, E. 4.1, entgegen Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N. 6 zu § 72 StPO/ZH). Analoges gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes auch für den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen). 
3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren grundsätzlich keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, Ersatzmassnahmen dürften nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die auch für die Anordnung von Untersuchungshaft gelten. Ein dringender Tatverdacht liege aber nicht gegen ihn vor. Die im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Verdachtsgründe hätten im Verlaufe der Voruntersuchung nicht erhärtet werden können. Dass die Beschwerdekammer den Tatverdacht unter anderem auf den Umstand stütze, dass er, der Beschwerdeführer, die Freigabe der Kaution nicht beantragt habe, sei lebensfremd bzw. sachlich nicht vertretbar. 
4.1 Es kann offen bleiben, ob die Erwägung der Beschwerdekammer zutreffend erscheint, wonach "der Verzicht des Beschwerdeführers auf Stellung eines Antrages auf Freigabe der Kaution als Indiz für die Anerkennung des Tatverdachtes betrachtet werden" könne. Die Zulässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer den Tatverdacht "anerkannt" haben müsste. Daher handelt es sich beim fraglichen Begründungselement des angefochtenen Entscheides (wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt) um ein nicht entscheiderhebliches obiter dictum. 
4.2 Im vorliegenden Fall wurde ein dringender Tatverdacht schon mit Urteil 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 (im Stadium des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens) durch das Bundesgericht bejaht. Nach Eröffnung der Voruntersuchung hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (mit Urteil vom 24. Juli 2006 sowie im angefochtenen Entscheid) den Tatverdacht erneut bestätigt. 
4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürften nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden, dass sich die Verdachtsgründe im Verlaufe des Strafverfahrens ständig verdichten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist im Einzelfall der Intensität des bereits vorbestehenden Tatverdachtes Rechnung zu tragen: Falls - wie hier - schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird. Weiter muss (unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit) berücksichtigt werden, welche Zwangsmassnahmen gestützt auf die fraglichen Verdachtsgründe aufrechterhalten werden sollen: Falls die Eingriffsintensität sinkt, ist an den Nachweis des Tatverdachtes in der Regel ein weniger strenger Massstab anzulegen. Untersuchungshaft stellt jedenfalls eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen für Haft wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten. Insofern haben für den strafprozessualen Freiheitsentzug, auch unter dem Gesichtspunkt des Tatverdachtes, qualifizierte Anforderungen zu gelten (vgl. zu dieser Praxis oben, E. 3.1). 
4.4 Die erheblichen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer, welche bereits in diversen Urteilen des Bundesgerichtes und der Beschwerdekammer erörtert wurden und im angefochtenen Entscheid (S. 5-6, E. 3.3) erneut zusammengefasst werden, genügen hier als allgemeine Eingriffsvoraussetzung für die streitigen Ersatzmassnahmen für Haft. 
4.5 Die in diesem Zusammenhang beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdekammer hat ausreichend dargelegt, weshalb sie auf einen hinreichenden Tatverdacht erkannte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste das Zwangsmassnahmengericht bei der Prüfung des Tatverdachtes nicht - im Stile eines erkennenden Strafgerichtes und von Verfassungs wegen - erläutern, inwiefern sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter Ziff. 1 StGB als erfüllt anzusehen wären. 
5. 
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen eines ausreichenden Fluchtverdachtes. Er besitze die Niederlassungsbewilligung C und habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo sich auch der grösste Teil seines Vermögens befinde. Nach verschiedenen (von den Justizbehörden bewilligten) Ausreisen zwischen 2006 und 2007 sei er jeweils anstandslos in die Schweiz zurückgekehrt. Die auferlegte Kaution bzw. seine in der Schweiz blockierten Vermögenswerte sowie sein Interesse an einer unmittelbaren Ausübung seiner Parteirechte böten ausreichend Gewähr dafür, dass er sich nicht ins Ausland absetze. Die streitigen Ersatzmassnahmen führten zu einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte (namentlich die persönliche Freiheit und das Recht auf Familienleben). Sie seien nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten bzw. böten "keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer sich nicht dennoch ins Ausland absetzen kann". Sie zögen ausserdem eine unverhältnismässige Härte nach sich und seien nicht länger zumutbar, zumal ein gerichtliches Urteil frühestens im Jahr 2008 erwartet werden könne. 
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtverdacht (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP) eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte bei Verzicht auf die streitigen Zwangsmassnahmen der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Zumindest bei Haftfällen genügt sie jedoch für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Zwangsmassnahme. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Angeschuldigten, dessen berufliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das ihn grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft sind an den Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen). 
5.2 Nach Ansicht der Beschwerdekammer sei insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Gerichtsverhandlung vor dem Strafgericht von Bari vom 17. November 2006 erst teilgenommen habe, "als ihm das freie Geleit zugesichert worden war", als Anhaltspunkt für eine mögliche Flucht zu werten. Es kann offen bleiben, ob den Erwägungen der Beschwerdekammer in diesem Punkt gefolgt werden kann. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hält die Annahme einer Fluchtneigung, welche die Aufrechterhaltung der streitigen Ersatzmassnahmen rechtfertigt, im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand. 
5.3 Im Urteil des Bundesgerichtes 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 wurde beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Fluchtrisiko festgestellt. Was er vorbringt, lässt die Fluchtgefahr nicht als (unterdessen) dermassen reduziert erscheinen, dass nicht einmal mehr die Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen für Haft zulässig wäre. Neben den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (spanische Staatsangehörigkeit, Sprach- und Reisegewandtheit, diverse geschäftliche und familiäre Kontakte sowie hohe Vermögensanlagen im Ausland usw.) ist dabei auch der im Falle einer Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe Rechnung zu tragen. Die Voruntersuchung wurde unterdessen abgeschlossen. Die eidgenössischen Justizbehörden haben keine Verfahrenseinstellung angekündigt. 
5.4 Zu prüfen bleibt schliesslich die Verhältnismässigkeit der streitigen Pass- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht. Diese Massnahmen sind grundsätzlich geeignet und sachlich geboten, um die dargelegte Fluchtgefahr zu mindern. Auch ihre Kumulation ist in Fällen wie dem vorliegenden zulässig (vgl. BGE 133 I 27 E. 3.5 S. 32 mit Hinweisen). Dass mildere Ersatzmassnahmen für Haft der Gefahr einer heimlichen Abreise ins Ausland weniger einschneidend begegnen als ein Freiheitsentzug, liegt in der Natur der Sache und lässt ihre Geeignetheit im Sinne der Praxis zur Verhältnismässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht dahinfallen (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236). 
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm die eidgenössischen Justizbehörden auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen von der verfügten Pass- und Ausreisesperre bewilligt haben. So habe ihm die BA schon am 1. Juni 2005 eine fünftägige Reiseerlaubnis nach Spanien erteilt, damit er seine erkrankte Mutter hätte besuchen können. Davon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht, da er damals noch befürchtet habe, in Spanien verhaftet zu werden. In der Folge sei ihm die Ausreise nach Italien zur Vorbereitung und Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung vom 17. November 2006 in Bari bewilligt worden. Eine weitere Reisegenehmigung habe er für einen Besuch bei seiner Mutter in Spanien vom 20. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 erhalten. Mit Verfügungen vom 24. April und 7. Juni 2007 habe das Eidg. URA dem Beschwerdeführer weitere Genehmigungen für Reisen nach Italien erteilt. Entgegen seiner Ansicht folgt daraus nicht, dass die streitigen Massnahmen sich als ungeeignet und unnötig erwiesen hätten. Sie stellen vielmehr sicher, dass der Beschwerdeführer nicht unkontrolliert und unbeschränkt ins Ausland reist und sich dem Verfahren dadurch entzieht. Die Reisebewilligungen zeigen auch, dass die Behörden die Massnahmen nicht formalistisch-rigide durchsetzen, sondern auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen zulassen. 
 
Der verbleibende Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers (sowie in die übrigen von ihm angerufenen Grundrechte) kann bei dieser Sachlage nicht als übermässig schwer bezeichnet werden, und die eidgenössischen Behörden tragen bei der konkreten Handhabung der vorläufigen Reisebeschränkung dem Verhältnismässigkeitsgebot ausreichend Rechnung (vgl. auch BGE 133 I 27 E. 3.4 S. 32). Dass die Einholung von Reisebewilligungen jeweils "mindestens einige Tage" Zeit in Anspruch nehme, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unzumutbare Schikane dar, zumal in begründeten Notfällen (etwa bei Todesfällen von nahen Angehörigen im Ausland) erwartet werden kann, dass die eidgenössischen Behörden angemessen rasch reagieren. 
 
Die bisherige Dauer des Verfahrens gebietet ebenfalls noch keine Aufhebung der streitigen Massnahmen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein sehr aufwändiges und umfangreiches Strafdossier mit zahlreichen Auslandbezügen handelt. Dass die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt hat, führt zu keinem verfassungswidrigen Ergebnis. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung des schwer wiegenden und komplexen Straffalles ist im Übrigen als hoch einzustufen. 
5.5 Die vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufenen Grundrechte (darunter Art. 5 Ziff. 3 EMRK) und bundesrechtlichen Normen haben keine über das Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 3-4 BV sowie Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK sind auf die Anordnung bzw. Aufhebung von strafprozessualer Haft anwendbar. Sie hindern die Strafjustizbehörden nicht daran, einem gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassenen Angeschuldigten zur Sicherung der Zwecke des Strafverfahrens weitere Ersatzmassnahmen für Haft aufzuerlegen. 
6. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Dezember 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster