Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_338/2016
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Urteil vom 3. April 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; notwendige und amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Er soll mit seinem Motorfahrzeug am 16. Februar 2014, ca. 20.00 Uhr, auf der Forch-Autostrasse (A 52) zwischen der Einfahrt Zumikon bis zur Ausfahrt Egg mit einem Abstand von lediglich ca. 4 bis 6 Metern hinter dem Motorfahrzeug von B.________ gefahren sein (mit Geschwindigkeiten zwischen 90 km/h und 105 km/h). In der Folge habe B.________ sein Fahrzeug beim Kreisel bei der Autobahnausfahrt Egg angehalten und sei ausgestiegen, um A.________ zur Rede zu stellen. Dieser sei in seinem Wagen geblieben, habe sich eines Klappmessers behändigt und soll es B.________ entgegengehalten haben (ohne das Messer zu öffnen), worauf dieser zu seinem Fahrzeug zurücklief und befürchtete, es könne ihm oder seiner Familie ein Leid angetan werden. A.________ sei dem Fahrzeug dann über eine längere Distanz gefolgt, bis er von der von B.________ via Notruf alarmierten Kantonspolizei angehalten und kontrolliert worden sei. Dabei seien ein Pistolenmagazin sowie 14 Pistolenpatronen und ein Klappmesser "Walther" sichergestellt worden.
Am 8. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Sie beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 liess A.________ bei der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung stellen, das mit Verfügung vom 22. Juni 2016 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. August 2016 ab.
B.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit den Auflagen, es sei Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger zu ernennen und die Untersuchung unter Mitwirkung der Verteidigung zu wiederholen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschluss der Obergerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde, ist zur Beschwerdeführung befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Verletzung von Grundrechten - mit Einschluss des Willkürverbots (Art. 9 BV) - untersucht das Bundesgericht insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
Soweit der Beschwerdeführer einzig vorbringt, es falle schwer, die Nichtanerkennung der von ihm vor der Vorinstanz geltend gemachten Gründe nicht als Willkür (Art. 9 BV) zu bezeichnen, sind die soeben dargelegten Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Gleiches gilt in Bezug auf den beiläufig erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz habe gegen das Diskriminierungsverbot verstossen (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK). Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Er bringt vor, im vorliegenden Fall hätten ihm die Behörden eine notwendige Verteidigung bestellen müssen.
2.2. Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann (BGE 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe seinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf notwendige Verteidigung verletzt, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK als rechtliche Grundlagen herangezogen werden können (BGE 131 I 350 E. 3.1 und 3.2 S. 355 ff. mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. für weitere Nachweise auch JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 996 [Fn. 125]; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 130 StPO; URS SUTTER, Verteidigung im formellen Völkerstrafrecht, 2012, S. 308). Hingegen kann es unter dem Gesichtswinkel der Garantie des fair trial gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten sein, dass die Behörde den Beschuldigten in wirksamer Weise auf seine Verteidigungsrechte hinweisen und bei krasser Vernachlässigung der Verteidigung einschreiten muss. Nach Massgabe der entsprechend in der Bundesverfassung verankerten Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ) hat die Strafbehörde von Amtes wegen und ungeachtet der finanziellen Verhältnisse für eine hinreichende Rechtsvertretung der beschuldigten Person zu sorgen (BGE 131 I 350 E. 4.2 S. 360 ff.; LIEBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 130 StPO).
2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er am 16. Februar 2014 angehalten worden war, von den Kantonspolizisten ein erstes Mal auf seine strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht. Anlässlich der gleichentags vorgenommenen Einvernahme durch die Kantonspolizei wurde er darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Die Frage, ob er das verstanden habe, wurde vom Beschwerdeführer bejaht und entsprechend protokolliert. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. April 2015 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf angesprochen, wie er sich zur Frage der Verteidigung stelle, worauf dieser antwortete, er sei "bei klarem Verstand" und könne "sich selber verteidigen". Anlässlich der Erhebung der finanziellen Verhältnisse im Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft erneut darauf aufmerksam gemacht, dass er jederzeit eine Verteidigung bestellen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne (die massgebenden Gesetzesbestimmungen wurden zudem im Schreiben aufgeführt). Am 7. Februar 2016 verlangte der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2016 - zum ersten Mal die Bestellung einer "amtlichen Verteidigung [...] ab sofort". Mit Verfügung vom 3. März 2016 wies die Oberstaatsanwaltschaft den Antrag ab (inkl. Rechtsmittelbelehrung). Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, die Verfügung anzufechten. Erst unmittelbar vor der auf den 23. Juni 2016 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ersuchte er erneut um einen amtlichen Verteidiger. Aus den Akten geht somit ohne Weiteres hervor, dass der Beschwerdeführer von den Strafverfolgungsbehörden frühzeitig, mehrmals und hinreichend über die Möglichkeit des Beizuges eines Rechtsvertreters bzw. die Bestellung eines Verteidigers aufgeklärt worden ist und diesbezüglich keine Verletzung des Fairnessgebots nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ersichtlich ist.
2.3.3. Dass darüber hinaus unter dem Blickwinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgrund der konkreten Umstände ein Einschreiten seitens der Behörden geboten gewesen wäre und dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer verweist hauptsächlich auf sein "höchst bescheidenes Bildungsniveau" und seine "schwache Sozialisierung", weil er vom 7. bis zum 11. Lebensjahr in Südamerika gelebt habe. Davon kann jedoch keine Rede sein. Den Akten kann entnommen werden, dass er die erste Primarschulklasse sowie die gesamte Oberstufe in der Schweiz absolviert hat, die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und einer Arbeit als Detailhandelsfachmann nachgeht. Er plant, eine Handelsschule zu absolvieren und seine Fremdsprachenkenntnisse anlässlich eines Sprachaufenthalts zu verbessern (wofür er monatlich von seinem Salär eine Rückstellung von Fr. 1'000.-- vornimmt). Seine protokollierten Äusserungen erwecken nicht den Eindruck, dass er ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt, und deshalb das Wesen eines Strafverfahrens nicht zu erkennen vermöchte (gemäss eigenen Angaben soll er sich während der Strafuntersuchung danach erkundigt haben, ob er seinerseits den Geschädigten wegen Nötigung anzeigen könne). Während des gesamten Verfahrens gab es keine Anhaltspunkte für eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung, eine verminderte Intelligenz oder eine wenig entwickelte Persönlichkeitsstruktur und insoweit bestand für die Behörden auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer - entgegen dessen klar geäusserten Willen, sich selber zu verteidigen - eine notwendige Verteidigung zu bestellen. Dass er dabei auf die Teilnahme an den Einvernahmen des Geschädigten und dessen Ehefrau verzichtet hat, stellt objektiv betrachtet noch keinen Grund dar, der ein Einschreiten der Behörden gerechtfertigt hätte. Aus dem Umstand, dass ihm mehrere Vorladungen nicht zugestellt werden konnten, kann nicht bereits abgeleitet werden, dass die Bestellung einer notwendigen Vertretung nach Massgabe von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten gewesen wäre.
2.4.
2.4.1. Damit ist zu prüfen, ob allenfalls ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung besteht. Ein solcher ist nach der Strafprozessordnung insbesondere gegeben, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO),
oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
2.4.2. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es läge vorliegend kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, da die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- beantrage. Konkret drohe dem Beschwerdeführer damit keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte, dass er dauerhaft körperliche Gebrechen oder irgendeine Form von geistiger Behinderung aufweise, die ihn an einer ausreichenden Wahrung seiner Verfahrensinteressen hindern würde. Es seien auch keine "anderen Gründe" im Sinne von Art. 130 lit. c StPO ersichtlich. Damit falle eine Wiederholung der Beweiserhebungen ausser Betracht.
2.4.3. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, bei der Beurteilung der Schwere der Tat und der angedrohten Sanktion komme es nicht auf die Strafe an, die das Gericht vermutlich aussprechen würde, sondern auf das gesetzlich zulässige Höchstmass. Vorliegend bedrohe das Gesetz die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit je einer Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 180 Abs. 1 StGB). Das Gericht sei grundsätzlich frei, auf eine solche Maximalstrafe zu erkennen, weshalb von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen sei. Dieser Argumentation, mit der sich die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auseinandergesetzt hat, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), ist nicht zu folgen. Da, wie ausgeführt, keine Pflicht zur notwendigen Beiordnung einer Verteidigung aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK abgeleitet werden kann (ROBERT ESSER, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 11: EMRK und IPBPR, 26. Aufl. 2012, N. 723 zu Art. 6 EMRK) und die Konventionsstaaten insoweit bezüglich der innerstaatlichen Ausgestaltung einer allfälligen gesetzlichen Anspruchsgrundlage über ein grosses Ermessen verfügen (vgl. rechtsvergleichend zur Verbreitung und Vielfalt des Instituts der notwendigen Verteidigung in den Mitgliedsstaaten des Europarats SUTTER, a.a.O., S. 301 ff.), ist nicht zu beanstanden, dass Art. 130 lit. b StPO nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Strafmass anknüpft (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.2 und 3.3 betreffend amtliche Verteidigung), zumal Art. 130 StPO - neben der Schwere des Tatvorwurfs - alternativ auch den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (dazu sogleich E. 2.4.4), so dass die Effektivität der Verteidigung auch unterhalb der Schwelle von Art. 130 lit. b StPO gewahrt bleibt.
2.4.4. Da unbestrittenermassen keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer vorliegen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.1 und 1B_279/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1), ist zu prüfen, ob ein "anderer Grund" i.S.v. Art. 130 lit. c StPO gegeben ist. Dieser Tatbestand ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher ohne Konturen geblieben. In der Lehre wird beispielsweise die Fremdsprachigkeit genannt, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht (statt vieler NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 130 StPO), oder Gründe vorliegen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Verteidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche und geistige Beeinträchtigungen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 130 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 130 StPO). Im Zweifelsfall sei eine notwendige Verteidigung zu bestellen (MAURICE HARARI/ TATIANA ALIBERTI, in: Commentaire romand CPP, N. 31 zu Art. 130 StPO; SCHMID, a.a.O, N. 10 zu Art. 130 StPO), namentlich wenn bereits die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertrete, die beschuldigte Person sei aufgrund anderer als körperlicher oder geistiger Umstände nicht in der Lage, ihre Interessen genügend zu wahren (RUCKSTUHL, a.a.O, N. 34 zu Art. 130 StPO). Solange jedoch, wie hier, kein Zweifelsfall vorliegt, ist der "andere Grund" i.S.v. Art. 130 lit. c StPO für die Einschränkung oder Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nur mit Zurückhaltung anzunehmen (so auch RUCKSTUHL, a.a.O, N. 34 zu Art. 130 StPO), und müsste er - objektiv betrachtet - jedenfalls derart gewichtig erscheinen, dass es unerträglich wäre, bereits erfolgte Beweiserhebungen nicht zu wiederholen (Art. 131 Abs. 3 StPO).
2.4.5. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Die in der Eingabe vor Bundesgericht in der Hauptsache vorgebrachten Gründe, wonach der Beschwerdeführer die Bedeutung und Komplexität des Strafverfahrens nicht zu erkennen vermöge und er seine Fähigkeit, sich zu verteidigen, überschätze, finden in den Akten keine Stütze, überzeugen nicht und andere Gründe sind nach dem Dargelegten auch nicht ersichtlich. Auch dass er bei einer Verurteilung das Risiko eines Strafregistereintrags eingehe, was dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, stellt für sich allein noch keinen Fall für die Bestellung einer notwendigen Verteidigung dar.
2.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz vorliegend die völker- und innerstaatlichen Vorgaben eingehalten und die notwendige Verteidigung zu Recht verneint. Damit fällt die vom Beschwerdeführer begehrte Wiederholung der Beweiserhebungen ausser Betracht. Da er der Auffassung ist, er könne alleine seine Interessen nicht genügend wahren, ist zu prüfen, ob die Gewährung einer amtlichen Verteidigung geboten erscheint.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
3.2. Zur Sicherung der wirksamen und effektiven Verteidigung als Grundvoraussetzung eines fairen Strafprozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unter anderem die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist. Ob eine Pflichtverteidigung im Interesse der Rechtspflege geboten ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des EGMR aufgrund verschiedener Kriterien (die nicht kumulativ vorliegen müssen), namentlich der Schwere der vorgeworfenen Tat und der angedrohten Sanktion, der Komplexität des Falls bzw. Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, des Umfangs des Verfahrens und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person, aber auch besonderen persönlichen Merkmalen der beschuldigten Person, wie z.B. Minderjährigkeit etc. (vgl. statt vieler die Urteile des EGMR i.S.
Quaranta gegen Schweiz vom 24. Mai 1991, 12744/87, Serie A Nr. 205, Ziff. 33 = VPB 1991 S. 428 f., deutsch in Pra 1992 S. 267 f.;
Benham gegen Vereinigtes Königreich vom 10. Juni 1996, 19380/92, Recueil 1996-III, Ziff. 60-61;
R.D. gegen Polen vom 18. Dezember 2001, 29692/96 und 34612/97, Ziff. 48; weitere Hinweise bei DANIELA DEMKO, Das Recht des Angeklagten auf unentgeltlichen Beistand eines staatlich bestellten Verteidigers und das Erfordernis der »interests of justice«, in: Karsten Gaede/ Frank Meyer/Stephan Schlegel [Hrsg.], Festgabe G. Fezer, 2008, S. 1 ff.; STEFAN TRECHSEL, Human Rights in Criminal Proceedings, 2005, S. 272 ff.). Die Kriterien müssen unter Fairnessaspekten gesamthaft ("proceedings as a whole") und nicht isoliert betrachtet werden ("and not on the basis of the isolated consideration of one particular aspect" vgl. zuletzt Urteil des EGMR i.S.
Jemeljanovs gegen Lettland vom 6. Oktober 2016, 37364/05, Ziff. 77 mit Hinweisen). Sie sind kein Selbstzweck ("not aims in themselves" vgl. Urteil der Grossen Kammer i.S.
Ibrahim und andere gegen Vereinigtes Königreich vom 13. September 2016, 50541/08, zur Publ. vorgesehen, § 251). Droht eine Freiheitsstrafe, ist eine Pflichtverteidigung geboten (zum Ganzen, mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. ESSER, a.a.O., N. 739 zu Art. 6 EMRK; CHRISTOPH GRABENWARTER/ KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 24 N. 129; KÜHNE, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 2009, N. 558 zu Art. 6 EMRK; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 232 zu Art. 6 EMRK).
3.3. In Bezug auf die Frage, ob die Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint, bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass ihm eine Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe drohen könne. Diese (abstrakte) Sanktionsandrohung rechtfertige seines Erachtens für sich alleine schon eine amtliche Verteidigung. Dabei beruft er sich hauptsächlich auf das bereits zitierte
Quaranta -Urteil, in dem der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK festgestellt hat, nachdem ein 23-jähriger Beschuldigter ohne Pflichtverteidigung in einem Strafverfahren wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt und der Vollzug einer anderen, zuvor bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten angeordnet worden war. Wenngleich der Gerichtshof zunächst befand, dass die gesetzlich angedrohte Höchststrafe von drei Jahren für sich alleine ("à lui seul") bereits eine Offizialverteidigung verlangt hätte, stützte er sein Urteil vor allem auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ab (unter anderem mit Blick auf die Arbeitslosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit sowie den Drogenkonsum des Beschwerdeführers, vgl.
Quaranta, a.a.O., Ziff. 33-35). Insoweit gilt es, die sogenannte "abstrakte Betrachtungsweise" - insbesondere mit Blick auf die seit
Quarantaergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der nie ausschliesslich abstrakt angeknüpft wurde, sondern letztlich nach Massgabe der Komplexität des Falls bzw. der gesamten Umstände - erheblich zu relativieren (PIETER VAN DIJK/MARC VIERING, in: Pieter van Dijk et al. [Hrsg.], Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, 4. Aufl. 2006, S. 642 f.; kritisch auch TRECHSEL, a.a.O., S. 274 ["certain lack of experience in the administration of criminal law"]). Eine isolierte und theoretische Betrachtungsweise des Kriteriums der gesetzlich angedrohten Sanktion hätte denn auch zur Folge, dass selbst bei geringfügigen Vergehen (Bagatelldelikten) ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestünde (BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 46).
3.4. Auch wenn der Beschwerdeführer dies bestreitet, entspricht die schweizerische Strafprozessordnung im Bereich der amtlichen Verteidigung den soeben referierten konventionsrechtlichen Anforderungen. Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("namentlich") ergibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch aus anderen als den genannten Gründen geboten sein kann (Urteile 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1; 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5; 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2; 1B_605/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.
3.5. Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105 f.), bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" (BGE 120 Ia 43 E. 3c S. 47) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1 S. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteile 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.4; 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 1, in: Pra 2015 Nr. 107 S. 872; je mit Hinweisen).
3.6. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (Urteil 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinweis). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5 mit Hinweis). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis).
3.7.
3.7.1. Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, das vorliegende Verfahren sei von einer erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität geprägt, weshalb er der effizienten Verteidigung eines erfahrenen Anwalts bedürfe. Es seien weder Sachbeweise für die Schilderungen des Beschuldigten oder diejenigen des Geschädigten vorhanden noch seien Gutachten eingeholt worden. Sowohl das Verhalten des Privatklägers als auch die Aussagen der mit ihm verheirateten Zeugin würden eine Vielzahl von Sach- und Rechtsfragen aufwerfen, die aus ermittlungstaktischen Gründen noch nicht spezifiziert werden könnten. Es stehe Aussage gegen Aussage. Sodann seien sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft von Anfang an von der Richtigkeit der Behauptungen des Geschädigten (und somit von der Schuld des Beschwerdeführers) ausgegangen, obschon daran erhebliche objektive Zweifel anzubringen seien.
3.7.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Anklagevorwurf beschränke sich auf zwei Sachverhalte, d.h. einerseits die Frage, ob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2014 um ca. 20 Uhr mit seinem Fahrzeug einen genügenden Abstand zum vor ihm fahrenden Wagen eingehalten habe, und andererseits, ob er in der anschliessend stattgefundenen, mündlichen Auseinandersetzung ein (geschlossenes) Klappmesser behändigt und dem anderen Fahrzeuglenker entgegengehalten habe. Es handle sich somit weder um komplexe Sachverhalte noch seien komplizierte beweismässige Abklärungen notwendig gewesen; vielmehr hätten sich die Beweismittel auf die Aussagen des Beschwerdeführers, des Geschädigten und seiner Ehefrau sowie auf die beschlagnahmten Gegenstände (Klappmesser, Pistolenmagazin und 14 Pistolenpatronen) beschränkt. Diese Einschätzung der Vorinstanz, welche die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet der Umstand, dass Zusatzfragen der Verteidigung bei der Würdigung von Zeugenaussagen Bedeutung haben könnten, noch nicht die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes, zumal vorliegend die im Gesetz festgehaltene Grenze für die Bestimmung eines Bagatellfalls deutlich unterschritten ist. Zudem wird es dem zuständigen Sachgericht obliegen, die verschiedenen Zeugenaussagen, namentlich diejenige der Ehefrau des Geschädigten, zu würdigen. Auch wenn dies der Beschwerdeführer bestreitet, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Fall in rechtlicher Hinsicht als schwierig einzustufen ist, zumal sich, wie die Vorinstanz hervorhebt, auch keine heiklen Abgrenzungsfragen stellen. Neben diesen Kriterien (Vorliegen eines Bagatellfalls; keine tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) sind keine weiteren Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine amtliche Verteidigung sprächen. Es ist daher auch aus retrospektiver Sicht nicht zu beanstanden, dass für die Vorinstanzen keine Notwendigkeit bestand, dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trüge an sich der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, das gutzuheissen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Misic