Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_115/2012
Urteil vom 23. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Steinhausen, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
Gegenstand
Enteignung (Durchleitungsrecht für Meteorwasserleitung),
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
Sachverhalt:
A.
Die Einwohnergemeinde Steinhausen plant den Bau einer Meteorwasserleitung zur Erschliessung von Grundstück Nr. 143 und zur Entwässerung der Gebiete Hinterhöf und Vorderhöf. Die Leitung führt unter anderem durch das Grundstück Nr. 312 von X.________. Damit sie realisiert werden kann, bedarf es neben der Baubewilligung des Durchleitungsrechts zulasten des betroffenen Grundstücks Nr. 312. Eine Baubewilligung für das Leitungsprojekt liegt inzwischen vor (Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2010 [V 2010 60] und Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2010 vom 28. September 2010). X.________ war indessen nicht bereit, der Einwohnergemeinde das erforderliche Durchleitungsrecht zu erteilen, weshalb der Gemeinderat am 28. April 2009 bei der Schätzungskommission des Kantons Zug ein Verfahren zur formellen Enteignung des Durchleitungsrechts einleitete.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 informierte die Schätzungskommission X.________ über die formelle Enteignung, wogegen dieser fristgerecht Einsprache erhob. An der am 26. Januar 2010 durchgeführten Einigungsverhandlung nahm der Einsprecher nicht teil. Die Schätzungskommission stellte entsprechend am 8. September 2010 fest, über die formelle Enteignung sei keine Einigung zustande gekommen. Mit Beschluss vom 22. bzw. 25. November 2010 wies der Gemeinderat Steinhausen die Einsprache von X.________ ab und enteignete ihn als Eigentümer von Grundstück Nr. 312 insofern, als zulasten dieser Parzelle und zugunsten der Einwohnergemeinde ein Durchleitungsrecht für eine Meteorwasserleitung gemäss der Baubewilligung vom 22. Februar 2010 als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen sei.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ am 3. Dezember 2010 an den Regierungsrat des Kantons Zug. Dieser wies die Beschwerde am 16. August 2011 ab. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht schützte den regierungsrätlichen Entscheid mit Urteil vom 31. Januar 2012, soweit es auf die Beschwerde eintrat.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. Februar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz. Gleichzeitig ersucht er um Durchführung eines Augenscheins.
Die Gemeinde Steinhausen und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher grundsätzlich mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum.
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
1.3 Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzuweisen ist.
2.
Die vorliegende Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen über weite Teile nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss die gleichen Rügen vorbringt wie vor den kantonalen Instanzen, ohne darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid kantonales oder eidgenössisches Recht verletzten soll. Soweit er sich gegen den Bau der Durchleitung und deren Standortgebundenheit wendet, wurde darüber bereits im rechtskräftig gewordenen Baubewilligungsverfahren entschieden. Indes hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer gegenüber eingeräumt, dass die Koordinationspflicht vorliegend nicht gewahrt worden sei, da zunächst über die Baubewilligung und erst danach über die Enteignung entschieden worden sei (Beschluss des Regierungsrats vom 26. August 2011 E. 3). Der Vollständigkeit halber seien darum nochmals die gesetzlichen Grundlagen genannt, auf welche sich die kantonalen Behörden stützen.
2.1 Die Erteilung des Enteignungsrechts berührt die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 1-3 BV ).
2.2 Die gesetzliche Grundlage für Enteignungen findet sich im kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG/ZG; BGS 721.11). In dessen § 53 Abs. 1 ist geregelt, dass Kanton und Einwohnergemeinden für öffentliche Zwecke das Enteignungsrecht besitzen. Abs. 2 der zitierten Norm zählt beispielhaft ("namentlich") auf, für welche Zwecke das Gemeinwesen das Enteignungsrecht beanspruchen kann. Gemäss § 53 Abs. 2 lit. d PBG/ZG wird das Enteignungsrecht u.a. für Werkleitungen erteilt. Dass die kantonalen Instanzen eine Meteorwasserleitung darunter subsumieren, ist ihnen nicht vorzuwerfen und stellt keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts dar. § 93 des kantonalen Gesetzes über die Gewässer vom 25. November 1999 (GewG/ZG; BGS 731.1) verweist denn für das Enteignungsverfahren auch ausdrücklich auf das PBG/ZG. Nachdem Art. 19 Abs. 2 RPG die öffentliche Erschliessungspflicht von Grundstücken in der Bauzone statuiert, ist der Gemeinde auch nicht vorzuwerfen, dass sie das Enteignungsrecht für den Bau der Meteorwasserleitung beansprucht, wurde doch das zu erschliessende Grundstück Nr. 143 mit der Ortsplanungsrevision vom 28. November 2004 der Bauzone zugeteilt. Mit Beschluss vom 9. September 2008 hat der Regierungsrat des Kantons Zug der Einwohnergemeinde Steinhausen sodann das (vorbehaltlose) Enteignungsrecht für sämtliche im Generellen Entwässerungsplan (GEP) enthaltenen Entwässerungsanlagen gewährt, mithin auch für die als Projekt "G" bezeichnete Meteorwasserleitung.
2.3 Damit lässt sich in einem ersten Zwischenschritt festhalten, dass die gesetzliche Grundlage für die Erteilung des Enteignungstitels gegeben ist und dass die Erschliessung von Bauzonen-Land im öffentlichen Interesse liegt.
2.4 Sodann hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs auseinander gesetzt und detailliert dargetan, welche alternativen Linienführungen aus welchen Gründen verworfen werden mussten (E. 3d/bb des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen seine eigene Auffassung entgegen, ohne darzutun, inwiefern das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt haben soll. Nicht belegt ist insbesondere der Vorwurf, die Einholung des Gutachtens bei der Balz & Partner AG vom 7. Mai 2010 (Beilage 2 der Gemeinde, Akten der Baudirektion) stelle lediglich eine Alibiübung der Schätzungskommission dar. Mit der Beauftragung des genannten Ingenieurbüros hat die Schätzungskommission im Gegenteil dargetan, dass ihr die fachliche Prüfung anderer Lösungsvarianten wichtig war. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
2.5 Zusammenfassend hält das Vorgehen der kantonalen Behörden vor Bundes- und Verfassungsrecht stand, zumal der Beschwerdeführer sich kaum rechtsgenüglich mit den massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer für die Kosten vor Bundesgericht aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gemeinde im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Steinhausen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Scherrer Reber