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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.461/2006 /ggs 
 
Urteil vom 27. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wiederaufnahme, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Juni 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl trat mit Verfügung vom 27. Juni 2005 auf eine Strafanzeige von X.________ gegen Y.________ wegen Veruntreuung mangels Vorliegens eines hinreichenden Anfangsverdachts nicht ein. Gegen die Nichteintretensverfügung erhob X.________ Rekurs, welchen das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 3. August 2005 abwies. 
2. 
Mit Schreiben vom 20. März 2006 ersuchte X.________ die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Y.________ wegen Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. April 2006 ab. Dagegen erhob X.________ am 20. April 2006 Rekurs, welchen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2006 abwies, soweit sie darauf eintrat. 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Gleich muss es sich verhalten, wenn der Anzeiger oder Geschädigte staatsrechtliche Beschwerde gegen ein abgewiesenes Wiederaufnahmegesuch erhebt, da diesfalls die Legitimation nicht weiter sein kann als gegen die Nichtanhandnahmeverfügung selbst. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1). 
 
Der in der Sache selbst nicht Legitimierte kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen). 
4.1 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Seine Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162). Somit ist bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Veruntreuung die Opferstellung ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer kommt daher keine Opferstellung im Sinne des OHG zu. 
4.2 Somit kann dem Beschwerdeführer keine gegenüber der Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Er ist deshalb nach der angeführten Rechtsprechung in der Sache selbst nicht legitimiert und kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinn rügt der Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise -, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: