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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.35/2007/bnm 
 
Urteil vom 20. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Berufungsklägerinnen, 
 
gegen 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss), Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Umwandlung einer Vormundschaft in eine Beistandschaft. 
 
Eidgenössische Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss) vom 24. November 2006. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die als eidgenössische Berufung entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 24. November 2006 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das einen Rekurs der Berufungsklägerinnen (Mutter und ihre bevormundete geborene Tochter) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Justizdepartements Basel-Stadt (betreffend die durch die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt erfolgte Abweisung eines Antrags auf Umwandlung der Vormundschaft über die Tochter in eine Beistandschaft) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Appellationsgericht erwog, die seit über ... Jahren an einer .... Krankheit leidende, im täglichen Leben stark beeinträchtigte Tochter sei xxxx, xxxx und xxxx, also drei Mal nach Art. 372 ZGB auf eigenes Begehren entmündigt worden, die nach der ersten Entmündigung erfolgte Aufhebung der Vormundschaft und deren Umwandlung in eine Beistandschaft habe zum Verlust des grössten Teils der Ersparnisse von Fr. 15'000.-- innert weniger Monate geführt, auch die nach der zweiten Entmündigung erfolgte Aufhebung der Vormundschaft habe gehäufte finanzielle Probleme verursacht, der Grund für die nunmehr dritte Vormundschaft sei keineswegs dahingefallen (Art. 438 ZGB), vielmehr sei die im Sommer 2005 durchgeführte Testphase einer "gelockerten" Vormundschaft nicht erfolgreich verlaufen (eigenmächtiges Buchen einer Reise für Fr. 2'000.-- bei gleichzeitigem Nichtbezahlen ausstehender Rechnungen), die Tochter könne nach wie vor ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selbst besorgen, eine Beistandschaft böte nach den gemachten Erfahrungen ungenügenden Schutz, 
dass die Berufung zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereicht worden ist, sich jedoch gegen einen vor diesem Zeitpunkt ergangenen kantonalen Entscheid richtet, weshalb das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass sodann die Zulässigkeit einer eidgenössischen Berufung voraussetzt, dass in ihr dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), 
dass mit anderen Worten in der Berufungsschrift auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass im vorliegenden Fall die Berufungsklägerinnen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingehen, 
dass sie erst recht nicht nach den Anforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil vom 24. November 2006 Bundesrecht verletzen soll, 
dass sie sich, soweit ihre Vorbringen überhaupt nachvollziehbar sind, vielmehr damit begnügen, den vom Appellationsgericht festgestellten Sachverhalt zu bestreiten und die Lage der Dinge aus ihrer eigenen Sicht zu schildern, was im Berufungsverfahren zum vornherein unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 2 OG), 
dass somit auf die Berufung nicht einzutreten ist, 
dass die Berufungsklägerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird den Berufungsklägerinnen unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Berufungsklägerinnen und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: